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Ausdruck von 43.307 Seiten – Bekommt der Verteidiger das bezahlt?

Über den OLG Celle, Beschl. v.28.11.2011 – 1 Ws 415-418/11 ist in den Blogs schon an verschiedener Stelle berichtet worden (vgl. hier und hier). Ich will den Beschluss aber dennoch noch einmal aufgreifen. Nicht nur, weil er vom Sachverhalt her interessant ist: Abrechnung von mehr als 43.000 ausgedruckten Seiten mit der Dokumentenpauschale. Nein, auch inhaltlich lässt sich mit ihm in vergleichbaren/ähnlichen Fällen argumentieren. Denn:

Der Beschluss stellt fest,

  1. „dass die Aufwendungen für das Ausdrucken der Textdateien dem Grunde nach erstattungsfähig sind. Zwar ist der Landeskasse zuzugeben, dass in immer mehr Bereichen des beruflichen Lebens – auch in der Justiz – das Bearbeiten von Akten und Lesen von Texten ausschließlich am Bildschirm erfolgt. Wenn aber Strafverteidiger es zur sachgemäßen Bearbeitung einer – wie hier – umfangreichen und schwierigen Strafsache für erforderlich halten, die Kurzübersetzungen überwachter Telefonate in Papierform vorliegen zu haben, so ist dies jedenfalls bei dem hier zu beurteilenden, weit überdurchschnittlichen Umfang von insgesamt 43.307 Seiten auch aus Sicht eines verständigen Dritten nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Letztendlich muss bei Strafverteidigern ausgeschlossen werden, dass sie hinsichtlich des ihnen zur Verfügung stehenden Aktenmaterials im Verhältnis zur Staatsanwaltschaft und dem Gericht benachteiligt werden (Müller-Rabe aaO VV 7000 Rn. 30). Ob die sich hiernach ergebenden Aufwendungen weit über den sonstigen Gerichtskosten und den Pflichtverteidigergebühren liegen, ist dabei – entgegen der Ansicht der Landeskasse – unerheblich. Der Gesetzgeber hat mit Nr. 7000 VV RVG eine – wenn auch pauschalierte – Erstattung der tatsächlich angefallenen Auslagen vorgesehen und nicht den Weg gewählt, die Höhe der Auslagenerstattung prozentual von den Gebühren abhängig zu machen.“
  2. „Nicht zu folgen vermag der Senat dem Landgericht allerdings darin, dass die Dateien nur einmal hätten ausgedruckt werden müssen und die Verteidiger die Ausdrucke untereinander hätten austauschen können. Denn das würde auf eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung hinauslaufen.Jeder Verteidiger hat also ein Recht auf einen eigenen Ausdruck. So schon vor einiger Zeit das OLG Köln.
  3. Es gilt aber der „Grundsatz der kostenschonenden Prozessführung“, der es „gebieten“ (!) kann , durch entsprechende Einstellungen beim Ausdruck die Zahl der Seiten zu verringern. Also: Aus zwei mach eins, um den Ausspruch aus einem anderen Blog aufzunehmen. Hier wird es dann schwieriger. Es heißt im Beschluss: „Der Senat hat die gefertigten Ausdrucke auszugsweise in Augenschein genommen und ist hiernach zu der Überzeugung gelangt, dass ein Lesen der Textdateien auch in einem um die Hälfte verkleinerten Format unschwer möglich und daher zumutbar gewesen wäre.“

Und was ist, wenn der Verteidiger nicht so klein lesen kann? 🙂