Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der Einziehung von Dopingmitteln?

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Und dann die Lösung zur Fragen vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Welcher Gegenstandswert bei der Einziehung von Dopingmitteln?

Ich hatte da wie folgt geantwortet:

„Moin, da wird man ähnlich wie bei verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen BtM oder bei Streckmitteln argumentieren können. Nachweise bei Burhoff/Volpert, RVG, Nr. 4142 VV Rn. 44.“

Im Kommentar vertreten wir dazu die Auffassung, dass die ggf. einen einen objektiven Verkehrswert haben (wie z.B. Subutex-Tabletten, dazu BGHSt 51, 318 = NJW 2007, 2054 = StRR 2007, 271. Bei ihnen wird man den Gegenstandswert anhand des Verkaufspreises in Apotheken zu bestimmen haben (auch Beck-OK-RVG/Knaudt, Nr. 4142 VV, Rn 17; ähnlich für Streckmittel OLG Schleswig, StraFo 2006, 516).

Und wenn ich schon auf unseren Kommentar verweise, dann hier <<Werbemodus an>> der Link auf meine Homepage, wo man ihn bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Neues aus Berlin II: Strafverfolgungsentschädigung, oder: Kommt endlich eine Reform des StrEG?

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Und im zweiten Posting weise ich hier auf den Referentenentwurf des BMJ zu einem „Gesetz zur Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze (Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetz – StrERG)“ hin. Der sieht – endlich – eine durchgreifende Änderung des StrEG vor, dass im Grunde seit seiner Einführung im Jahr 1971 nur punktuell immer wieder geändert worden ist. Insbesondere wurde die als Ersatz für immaterielle Schäden bei Freiheitsentziehung zu leistende Haftentschädigungspauschale mehrfach angehoben, viel mehr ist aber auch nicht passiert.

Jetzt soll es weitergehenden Reformen des StrEG geben, insbesondere im Hinblick auf Verbesserungen für Personen, die wegen letztlich zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehung zu entschädigen sind. Ziele des Entwurfs sind die materielle Besserstellung und Unterstützung von Personen, die für eine auf Grund gerichtlicher Entscheidung erfolgte und letztlich zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen sind, sowie die Stärkung der Rehabilitierung zu Unrecht Verurteilter. Im Interesse aller (potentiell) Entschädigungsberechtigten sollen darüber hinaus das Entschädigungsverfahren und das sich gegebenenfalls anschließende Rechtsbehelfsverfahren vereinfacht werden.

Der Entwurf sieht dazu insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Anhebung der Haftentschädigungspauschale um weitere 25 EUR auf 100 EUR für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung und ab einer Haftdauer von sechs Monaten nochmals auf 200 Euro für jeden weiteren angefangenen Tag der Freiheitsentziehung,
  • die Anrechnung von durch die Freiheitsentziehung ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung auf den Entschädigungsanspruch soll ausgeschlossen werden und
  • es soll ein Anspruch auf eine kostenlose anwaltliche Erstberatung im Betragsverfahren eingeführt werden.
  • im RVG soll im Hinblick auf die letztgenannte Änderung flankierend ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, der die Erstberatung durchgeführt hat, gegen die Staatskasse vorgesehen werden.
  • Durch weitere Änderungen des StrEG sollen Erleichterungen für das Entschädigungsverfahren und das sich ggf. anschließende Klageverfahren eingeführt werden, namentlich erweiterte Belehrungspflichten, die Verlängerung von Antrags- und Klagefrist sowie die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Antrags- oder Klagefrist.
  • Mit einer Änderung der StPO sollen schließlich zu Unrecht Verurteilte dadurch besser rehabilitiert werden, dass sie bei erfolgreicher Wiederaufnahme auch nach erneuter Hauptverhandlung einen Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung des früheren Urteils erhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten hier das Informationspapier des BMJ.

Auch hier: Mal sehen, was daraus wird.

 

Neues aus Berlin I: Geschäftsverteilung und Schöffen, oder: Beschränkung der Laienverteidigung

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Und dann starte ich in die neue Woche mal nicht mit Entscheidungen, sondern mit zwei Beiträgen zu Gesetzesvorhaben, die in Berlin in der Pipeline sind.

Zunächst der Hinweis auf einen am 30.08.2024 veröffentlichen Referentenentwurf des BMJ zu geplanten Änderungen im GVG. Vorgesehen sind zwei Änderungen, und zwar.

  • In Zukunft sollen Gerichte verpflichtet sein, ihre Geschäftsverteilungspläne im Internet zu veröffentlichen.
  • Zudem soll der Zugang zum Schöffenamt strenger reguliert werden. Es sollen Personen als Schöffen ausgeschlossen sein, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Bisher lag die Schwelle bei sechs Monaten Freiheitsstrafe, Geldstrafen hatten gar keine Bedeutung.

Und dann gibt es noch einen Gesetzesentwurf zur Änderung der StPO aus Bayern (BR-Drucksache 206/24), und zwar zur Beschränkung der Laienverteidigung. Hintergrund ist § 138a Abs. 2a StPO. Danach darf ausnahmsweise vom Gericht im Einzel-
fall auf Antrag eine andere Person als ein Rechtsanwalt oder Hochschullehrer, der die Befä-
higung zum Richteramt hat, als Verteidiger zugelassen werden (sogenannte
Laienverteidiger). Diese muss kein Rechtsanwalt oder Volljurist sein. Es genügt,
dass sie nach Ansicht des Gerichts ausreichend sachkundig und vertrauenswürdig
für eine ordnungsgemäße Verteidigung ist und keine sonstigen Bedenken gegen die
gewählte Person bestehen.

Vorgeschlagen wird, eine Genehmigung nur noch folgenden Personen zu erteilen:

„1. Volljährigen Angehörigen des Beschuldigten,
2. Personen mit Befähigung zum Richteramt, wenn die Vertretung nicht im
Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit für den Beschuldigten
steht,
3. Vertretern von Berufsverbänden, Gewerkschaften oder Vereinigungen von
Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände für ihre
Mitglieder oder für andere Verbände oder Vertreter von Zusammenschlüssen mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder
4. Vertretern von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaft-
lichen Eigentum einer der in Nummer 3 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer
Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit ihrer Vertreter haftet.“

Mal sehen was aus den beiden Vorhaben wird.

 

Sonntagswitz, heute wieder zu Freunden

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Wenn dieser Beitrag online geht, wollte ich auf der Rückfahrt von unserem alljährlichen „Freundschaftstreffen“ in Erfurt sein. Ist immer wieder schön: Essen, Trinken, Reden und Fortbilden. Es hat aber leider nicht geklappt, da bei mir eine Augen-OP so verlegt werden musste, dass ich an diesem Wochenende dann lieber doch daheim geblieben bin. Das Treffen – im nächsten Jahr bin ich wieder dabei – ist dann aber dennoch der Themengeber für den heutigen Sonntagswitz, nämlich: Freunde, und zwar:

Treffen sich zwei Freunde.

„Mir geht es heute so beschissen!“

„Du kannst ja in den Streichelzoo gehen. So etwas beruhigt normalerweise.“

Nach ein paar Stunden treffen sie sich wieder.

„Und, geht es dir wieder besser?“

„Nein …“

„Warum das denn?“

„Im Streichelzoo wollte mich keiner streicheln …“


Habe meinen Freund gerade gefragt, ob er sich daran erinnert, was heute für ein Tag ist.

Männern Angst machen, kann so einfach sein.


Der Mann war über Nacht nicht zu Hause. Am Morgen erzählt er seiner Frau, dass er bei einem Kumpel übernachtet hätte.

Seine Frau ruft zehn seiner besten Freunde an. Abends stellt sie ihren Gatten zur Rede.

„Ich habe zehn deiner Freunde angerufen. Fünf haben mir bestätigt, dass du bei ihnen geschlafen hast. Und drei behaupten, dass du immer noch bei ihnen wärst.“


Das Motto des Jagdvereins:

Lernen Sie schießen und treffen Sie neue Freunde.

Rückschau: Wochenspiegel in die 36. KW/2022, mit beA, Corona, Coca Cola, Lobo, fragwürdiges AG Hannover

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Ich darf ja im Moment nicht viel auf den PC schauen und lesen, daher gibt es heute mal wieder keinen aktuellen Wochenspiegel, sondern eine Rückschau, und zwar in den Wochenspiegel für die KW 36/2022. Da hatte ich geschrieben:

„Und auch heute, am Ende der 36. KW., gibt es einen Wochenspiegel, und zwar mit folgenden Beiträgen:

  1. OLG Frankfurt: Kein Schadensersatzanspruch gegen Messeveranstalter wegen coronabedingter Absage einer Messe ,
  2. LG Hagen: Zur Zustellung einer einstweiligen Verfügung per beA / Ersatzzustellung gem. § 189 ZPO
  3. LG Hamburg: Coca-Cola muss Lebensmittelhändler EDEKA vorerst weiter beliefern – Lieferstopp zur Durchsetzung höherer Preise ist Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung
  4. Lobo und der Datenschutzschuldfetisch – Ein Kommentar

  5. KG Berlin: Wer eine einstweilige Verfügung zu erschleichen versucht, verstößt gegen prozessuale Wahrheitspflicht ,

  6. BGH: Unzulässige Servicepauschale für Bezahlung von Flugbuchungen im Internet wenn keine gängige kostenlose Zahlungsweise im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB angeboten wird,
  7. ZPO-Reform: DAV-Forum am 18. Oktober 2022,

  8. BGH: Online-Werbung mit Aussage „Notar & Mediator irreführend und damit verboten

  9. Regelung zur digitalen Beschlussfassung ausgelaufen

  10. und an der Spitze meiner Beiträge – ein fragwürdiger Erfolg für das AG Hannover – (Keine) Mitwirkung bei „derzeitigem Schweigen“?, oder: Oh, hättest du doch geschwiegen, AG Hannover