Archiv der Kategorie: Zivilrecht

Corona: Ein Lesetipp/Service von ZAP/VRR/StRR, oder: Corona und Strafrecht/Reiserecht

So, dann gibt es heute doch ein wenig Corona :-). Aber positiv, so weit man positiv darüber berichten/posten kann. Nur zur Klarstellung: Ich denke immer noch positiv. 🙂

Hier bringe ich heute mal seit längerem wieder einen Beitrag in der Rubrik „Lesetipps“. Und es sind nicht nur Tipps, sondern ich stelle dann hier auch gleich im Einverständnis mit dem ZAP-Verlag und der Redaktion zwei Beiträge aus „meinen“ = den von mir herausgegebenen Zeitschriften StRR und VRR als PDF online. Das ist ein besonderer Service. Besondere Zeiten erfordern eben besondere Maßnahmen/besonderen Service.

So weit ich das richtig sehe, gibt es bisher in der „Zeitschriftenwelt“ noch nichts zu Corona. Wir haben es dann aber schon. Da ist man als Online-Zeitschrift schneller „am Markt“ als eine Prinntausgabe. Und das klappt natürlich auch nur, wenn man Autoren hat, die liefern, und zwar schnell. Daher besten Dank an den Kollegen RiAG Dr. Axel Deutscher aus Bochum und den Kollegen Rechtsanwalt Jochen Seeholzer aus Hamburg, einen versierten Reiserechtler.

Ich stelle also online:

Und ich merke an: Die Kollegen haben sich zu den sich jeweils stellenden Fragen/Problemen erste Gedanken gemacht und Überlegungen angestellt. Die Kollegen brauchen also keine „Schlaubergerkommentare“, die alles besser wissen (wollen). Dazu sage ich dann nur: Besser und vor allem schneller machen.

Und damit sich dieses Posting für den Verlag vielleicht lohnt: <<Werbemodus an>> Wer auf den Geschmack gekommen ist und mehr über unsere Zeitschriften/Infodienste wissen will, der kann sich ja mal nach einem Probe-Abo umsehen. Geht ganz einfach hier. Ich meine, dass es sich lohnt :-). Wir sind schnell, kompakt und aktuell. 🙂 <<Werbemodus aus>>

So: Und jetzt viel Spaß beim Lesen 🙂 . Und bleiben Sie gesund.

Ach ja, besseres Bild hatte ich nicht. Passt aber 🙂 , ich wollte nicht schon wieder den „Virus“.

Gutscheine statt Rückerstattung bei Freizeitveranstaltungen, oder: Was ist bei Insolvenz?

Bild von Creative Designer auf Pixabay

Da erreicht mich gerade die Nachricht des BMJV „Gutscheine statt Rückerstattung bei Freizeitveranstaltungen“. In der heißt es:

„Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

Die Bundesregierung hat heute die von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht beschlossen. Die Koalitionsfraktionen haben nunmehr die Möglichkeit, den Gesetzentwurf aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringen. Die Formulierungshilfe wurde auf Wunsch der für Veranstaltungen zuständigen Ressorts BKM, BMI und BMBF vom BMJV erstellt.

Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht, erklärt:

„Derzeit muss ein Großteil der geplanten Veranstaltungen wie Konzerte oder Sportereignisse abgesagt werden und Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen. Veranstalter und Betreiber sind mit einer Vielzahl von Rückforderungen konfrontiert und geraten zunehmend in Liquiditätsengpässe. Hierdurch gerät eine ganze Branche mit vielen tausend Arbeitsplätzen in Existenznot und droht nicht wiedergutzumachenden Schaden zu nehmen. Die Vielfalt der Kultur- und Freizeitangebote in unserem Land ist dadurch ernsthaft bedroht. Für Verbraucherinnen und Verbraucher steigt gleichzeitig die Gefahr, dass sie bei einer Pleitewelle mit leeren Händen dastehen. Beides müssen wir verhindern. Aus diesem Grunde wollen wir ermöglichen, dass Freizeitveranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen anstelle von Erstattungen gleichwertige Gutscheine ausstellen können. Werden die Gutscheine bis Ende nächsten Jahres nicht eingelöst, wird der volle Wert erstattet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern geht somit nichts verloren. Für Menschen, die jetzt dringend die Erstattungen benötigen, weil sie sonst ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, wird es eine Härtefalllösung geben. Durch diese Regelung erreichen wir in der derzeitigen Ausnahmesituation einen fairen Interessenausgleich ohne unnötige Härten.“

Die heute vom Kabinett beschlossene Formulierungshilfe enthält einen Gesetzentwurf, der Regelungen zum Schutz von Veranstaltern von Musik-, Kultur-, Sport-, oder sonstigen Freizeitveranstaltungen und von Betreibern von Freizeiteirichtungen wie Museen, Schwimmbäder oder Sportstudios vor dem wirtschaftlichen Aus vorsieht. Gleichzeitig werden Verbraucherinnen und Verbraucher davor geschützt, dass ihre Erstattungsansprüche durch Insolvenzen wirtschaftlich wertlos würden.

Nach geltendem Recht können die Inhaberinnen und Inhaber von Eintrittskarten oder Saison- und Jahreskarten eine Erstattung ihrer bereits gezahlten Eintrittsgelder von dem jeweiligen Veranstalter oder Betreiber einer Freizeiteinrichtung verlangen, wenn aufgrund der COVID-19-Pandemie eine Veranstaltung wie ein Konzert oder eine Sportveranstaltung nicht stattfinden konnte oder eine Freizeiteinrichtung geschlossen werden musste. Veranstalter und Freizeiteinrichtungen haben infolge der Krise kaum neue Einnahmen. Müssten sie nun kurzfristig die Eintrittspreise für sämtliche abgesagten Veranstaltungen erstatten, wären viele von ihnen in ihrer Existenz bedroht.

Eine Insolvenzwelle hätte zur Folge, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Eintrittskarten oder Nutzungsberechtigungen keine Rückerstattung erhalten würden. Diese Folgen sollen mit dem vorliegenden Entwurf möglichst verhindert werden.

Veranstalter sollen berechtigt sein, der Inhaberin oder dem Inhaber einer Eintrittskarte statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszustellen. Dieser Wertgutschein kann dann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für eine andere Veranstaltung des Veranstalters eingelöst werden. Entsprechend wird dem Betreiber einer Freizeiteinrichtung das Recht gegeben, der oder dem Nutzungsberechtigten einen Gutschein zu übergeben, der dem Wert des nicht genutzten Teils der Berechtigung wie einer Jahreskarte entspricht.

Die Inhaberin oder der Inhaber eines solchen Gutscheins soll jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen können, wenn die Annahme eines Gutscheins für sie oder ihn aufgrund der persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird. In letzterem Fall entspricht der Gutschein einer bloßen Stundung des Erstattungsanspruchs.

Die heute beschlossene Formulierungshilfe geht auf einen Beschluss des sogenannten Corona-Kabinetts vom 2. April 2020 zurück. Die Bundesregierung hatte in dieser Sitzung zusätzlich beschlossen, an die EU-Kommission heranzutreten, um vergleichbare Gutscheinlösungen bei Pauschalreisen und Flugtickets zu ermöglichen. Die Ressorts BMJV, BMWi und BMF haben ein gemeinsames Schreiben zu Pauschalreisen an den zuständigen Kommissar Reynders (DG Just) auf den Weg gebracht. Ein gemeinsames Schreiben der Ressorts BMJV, BMWi und BMVI zu Flugreisen wird über die zuständige Kommissarin Valean (DG Move) an die Kommission gerichtet.

Die heute beschlossene Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht ist hier abrufbar.“

So weit, so gut. oder doch nicht gut? M.E. nicht – und das gilt auch für die geplante „Gutscheinlösung“ bei Reisen. Lassen wir die Frage der Zulässigkeit der rückwirkenden Geltung mal außen vor – ich habe da so meine Bedenken – bin da aber nicht näher eingestiegen. Eins ist aber Frau BMJV nicht richtig: „Aus diesem Grunde wollen wir ermöglichen, dass Freizeitveranstalter und Betreiber von Freizeiteinrichtungen anstelle von Erstattungen gleichwertige Gutscheine ausstellen können. Werden die Gutscheine bis Ende nächsten Jahres nicht eingelöst, wird der volle Wert erstattet. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern geht somit nichts verloren.“ Das gilt doch nur, wenn es die Veranstalter am Ende des nächsten Jahres noch gibt und die dann zahlungsfähig sind. Was aber, wenn sie insolvent geworden sind. Dann hat der Kunde einen Gutschein, mit dem er sich die Wand tapezieren kann.

Oder sehe ich da etwas falsch?

 

 

StPO I: Kann der Ehemann über das Urteil seiner Frau entscheiden?, oder: Besorgnis der Befangenheit

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

In die 15. KW./2020 starte ich dann mit dem BGH, Beschl. v. 27.02.2020 – III ZB 61/19. Der kundige Leser wird am Aktenzeichen erkennen, dass es sich um eine Entscheidung des BGH aus einem Zivilverfahren handelt. Richtig. Ja, und es ist auch richtig, dass die Entscheidung nicht an einem Samstag im „Kessel Buntes“ läuft. Denn die vom BGH entschiedene Frage kann auch im Bußgeld- und/oder Strafverfahren eine Rolle spielen. Es geht nämlich um die Problematik: Beteiligung von Ehepartnern am Verfahren und Besorgnis der Befangenheit? Grundlage der Entscheidung ist folgender Sachverhalt:

In dem ursprünglich beim AG Koblenz anhängigen Verfahren macht die Klägerin gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Beratungsvertrag geltend. Im erstinstanzlichen Verfahren war Richterin am AG H. zur Entscheidung über die Klage berufen. Nachdem ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch des Beklagten zurückgewiesen worden war, verurteilte sie ihn im Wesentlichen antragsgemäß, an die Klägerin 3.808,00 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist bei der 6. Zivilkammer des LG Koblenz anhängig, deren Mitglied – bis zu seinem Tod am 4.12.2019 – der Ehemann von Richterin am AG H. war.

Der Beklagte hat im Berufungsverfahren Richter am AG H. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er hat ausgeführt, dass der abgelehnte Richter mit der erkennenden Richterin erster Instanz verheiratet sei, begründe die Besorgnis der Befangenheit. Die Berufungsbegründung stütze sich wesentlich auf die Prozessführung und Beweiswürdigung durch die Ehefrau des abgelehnten Richters. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass während des zwei Jahre dauernden Verfahrens erster Instanz Gespräche und Beratungen zwischen den Eheleuten stattgefunden hätten.

Richter am AG H. hat sich zu dem Ablehnungsgesuch des Beklagten dahingehend geäußert, seine Frau habe ihm gegenüber erwähnt, sie sei in einem Verfahren von dem Beklagten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Eine inhaltliche Befassung mit diesem Verfahren habe nicht vorgelegen. Er habe von ihm erst dadurch Kenntnis erlangt, dass er in Vertretung des Kammervorsitzenden am 4.7.2019 die Frist zur Begründung der Berufung verlängert habe.

Das LG hat das Ablehnungsgesuch des Beklagten für unbegründet erklärt. Hiergegen richtet sich die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde des Beklagten. Dieser hat nach dem Tod von Richter am Amtsgericht H. die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung des Beklagten nicht angeschlossen.

Der BGH hat für erledigt erklärt und ausgeführt, dass die Rechtsbeschwerde war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses – dem Tod des vom Beklagten abgelehnten Richters – zulässig und begründet war:

„a) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st. Rspr.; siehe nur Senat, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 – III ZR 160/19, juris Rn. 5 und vom 25. Mai 2016 – III ZR 140/15, juris Rn. 3 mwN).

In Anwendung dieser Grundsätze stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung keinen generellen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren dar (Beschlüsse vom 20. Oktober 2003 – II ZB 31/02, NJW 2004, 163 f und vom 17. März 2008 – II ZR 313/06, NJW 2008, 1672; vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. August 2015 – III ZR 170/14, juris Rn. 3; a.A. z.B. Feiber, NJW 2004, 650 f; Zöller/ G. Vollkommer aaO § 42 Rn. 13a mwN; auf weitere Umstände abstellend: BSG, Beschlüsse vom 24. November 2005 – B 9a VG 6/05 B, juris Rn. 8 und vom 18. März 2013, BeckRS 2013, 68558 Rn. 6 ff).

Ob hieran festzuhalten ist, kann offenbleiben. Denn der vorliegende Fall unterscheidet sich von den höchstrichterlich bisher entschiedenen Konstellationen dadurch, dass die Ehefrau des abgelehnten Richters nicht lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, sondern diese als Einzelrichterin allein verantwortet hat. Jedenfalls dieser Umstand vermochte den Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Denn aus Sicht des Beklagten konnte die Alleinverantwortung der Ehefrau des abgelehnten Richters für das angefochtene Urteil die Bedeutung des ehelichen Näheverhältnisses in Gestalt einer – zumindest unbewussten – Solidarisierungsneigung des abgelehnten Richters verstärken. Letztere ist nicht in gleichem Maße zu erwarten, wenn der Ehegatte des abgelehnten Richters lediglich als Mitglied eines Kollegialgerichts an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat (vgl. zu dieser Konstellation BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 aaO).“

Beratungspflicht des Rechtsanwalts bei aussichtsloser Klage, oder: Deckungszusage ändert nichts

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung in Zusammenhang mit RSV dann das OLG Köln, Urt. v. 03.02.2020 – 9 U 77/19. In der Entscheidung geht es um die Haftung des Rechtsanwalts gegenüber der Rechtsschutzversicherung trotz einer von der erteilte Deckungszusage.

Geklagt hatte eine Rechtsschutzversicherung, die Beklagte hat deren Versicherungsnehmer W in einem Rechtsstreit vor dem LG und dem OLG gegen eine Krankenversicherung vertreten. Die Klägerin hatte ihrem Versicherungsnehmer Deckungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung und später auch für die gerichtliche Rechtsverfolgung in erster und zweiter Instanz erteilt. Die Beklagte reichte Klage gegen die Krankenversicherung auf Zahlung von Krankentagegeld in Höhe von 13.800 EUR sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 EUR ein. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung wurde vom OLG zurückgewiesen.

Die Klägerin hat an die Beklagte für deren Tätigkeit insgesamt 9.528,81 EUR gezahlt. Unter Anrechnung einer von der Beklagten verdienten Erstberatungsgebühr in Höhe von 226,10 EUR verlangte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung von 9.302,71 EUR. Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 8.499,46 EUR verurteilt. Begründet hat sie dies mit einem Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers. Sie hat von geleisteten Versicherungszahlungen 9.528,81 EUR eine Geschäftsgebühr der Beklagten in Höhe von 1.029,35 EUR in Abzug gebracht (1,3 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert von 13.800 EUR). Die wäre nach Auffassung der Kammer auch angefallen, wenn die Beklagte pflichtgemäß von dem Prozess abgeraten hätte. Dagegen die Berufung der Beklagten. Die hatte teilweise Erfolg. Das OLG hat die Beklagte zur Zahlung von 7.937,90 EUR verurteilt. Es ist bei der Berechnung der abzuziehenden Geschäftsgebühr von einem höheren Gegenstandswert als das LG ausgegangen.

Das OLG hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte gem. §§ 675, 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, § 17 Abs. 9 ARB aus übergegangenem Recht ihres Versicherungsnehmers bejaht. Die Haftung der Beklagten folgt daraus, dass sie ihren Mandanten, den Versicherungsnehmer der Klägerin, fehlerhaft beraten hat (vgl. BGH NJW 1994, 1211, 1212; 2007, 2485, 2486; 2018, 2476, 2477 jeweils m.w.N.). Auf mögliche Bedenken gegen die Erfolgsaussichten hat der Rechtsanwalt den Mandanten hinzuweisen. Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis begnügen, die Erfolgsaussichten seien offen. Er muss von sich aus hinreichend deutlich zum Grad des Risikos und der Wahrscheinlichkeit des Prozessverlusts Stellung nehmen. Von einer völlig aussichtslosen Klage oder Berufung ist abzuraten (vgl. BGH NJW 2012, 2435, 2437; OLG Hamm, Urt. v. 23.8.2016 – 28 U 57/15). Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, auch einem rechtsschutzversicherten Mandanten von einer völlig aussichtslosen Klage oder Berufung abzuraten. Er hat seinen Mandanten auch darüber zu belehren, dass der Rechtsschutzversicherer zur Gewährung von Deckungsschutz für aussichtslose Verfahren nach Maßgabe der § 3a ARB, § 128 VVG nicht verpflichtet ist (OLG Hamm, Urt. v. 23.8.2016 – 28 U 57/15; Urt. v. 18.2.2016 – 28 U 73/15; OLG Düsseldorf NJOZ 17, 99, 103; NJW 14, 399, 400; Harbauer-Schmitt, Rechtsschutzversicherung: ARB, 9. Aufl. 2018, Einl., Rdnr.98; § 3 a, Rdnr.10 ff.; a.A. LG Dortmund, Urt. v. 23.03.2017 – 2 S 21/16).

Fazit: Für den Rechtsanwalt liegt die Latte zur Erfüllung seiner ihm gegenüber dem Mandanten obliegenden Beratungspflicht hoch.

Und: Die Erteilung der Deckungszusage durch die Rechtschutzversicherung gegenüber ihrem Versicherungsnehmer ändert an einer Schadenersatzverpflichtung des Rechtsanwalts weder dem Grunde noch der Höhe nach etwas.

Und das fasst das OLG in folgenden Leitsätzen zusammen:

  1. Die Pflicht des Rechtsanwalts, seinen Mandanten grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend rechtlich zu beraten und, falls eine Klage oder Berufung nur wenig Aussicht auf Erfolg verspricht, hierauf und auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen, gilt gleichermaßen auch dann, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist.

  2. Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten auch darüber zu belehren, dass der Rechtsschutzversicherer zur Gewährung von Deckungsschutz für aussichtslose Verfahren nach Maßgabe der § 3 a ARB; § 128 VVG nicht verpflichtet ist.

  3. Die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers hat keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Mandanten/Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt. Sie begründet insbesondere für den Rechtsanwalt grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand dahin, dass er von dem Rechtsschutzversicherer nicht wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsvertrag aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen wird. Die Rechtsschutzversicherung wird nicht als Erfüllungsgehilfin des Versicherungsnehmers in dessen Pflichtenkreis aus dem mit dem Anwalt geschlossenen Vertrag tätig.

  4. Der zur Beweislastumkehr führende Anscheinsbeweis beratungskonformen Verhaltens, wie er etwa in Fällen der Anwalts- und Steuerberaterhaftung Anwendung findet, gilt in der Rechtsschutzversicherung nicht in jedem Einzelfall. Anders dann, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten nicht von einer von vornherein aussichtlosen Klage abrät und darauf hinweist, dass der Mandant deshalb ohne Rechtsschutz den Prozess auf eigenes Risiko führen müsse.

 

Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, oder: Konkludente Entbindung gegenüber der RSV

Bild von Clker-Free-Vector-Images auf Pixabay

Heute dann im Kessel Buntes zwei Entscheidungen, in denen Fragen in Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung eine Rolle spielen.

Ich starte mit dem BGH, Urt. v. 13.02.2020 – IV ZR 90/19. In dem Urteil geht es um die Auskunftspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der RSV seines Mandanten.

Gestritten haben die RSV als Klägerin und der Prozessbevollmächtige ihres Versicherungsnehmers. Der hatte den in einer Verkehrsunfallsache mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt. Die Klägerin erteilte die  Deckungszusagen für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit der Beklagten. Insgesamt zahlte die Klägerin bis Juli 2016 Kostenvorschüsse in Höhe von 2.862,26 EUR gezahlt. Davon hat der Beklagte dann September 2016 ohne nähere Informationen 1.309,41 EUR zurückerstattet. Auf schriftliche Anfragen der Klägerin hinsichtlich des Sachstands des Verfahrens antwortete der Beklagte nicht. Die Klägerin beauftragte nun selbst Rechtsanwälte, die den Beklagten zur Auskunft aufforderten. Letztere lehnten eine Auskunftserteilung ab.

Die Klägerin hat dann Klage erhoben. Im ersten Verhandlungstermin hat der Beklagte dann Angaben zum Stand des Verfahrens gemacht. Die Klägerin hat ihre Klage insoweit für erledigt erklärt, hat aber weiterhin beantragt, den Beklagten zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen. Das AG hat verurteilt und im Übrigen festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Und auch die Revision gegen das LG-Urteil hat der BGH zurückgewiesen.

Der BGH stellt seiner Entscheidung folgende Leitsätze voran:

  1. Dem Rechtsschutzversicherer, der einen Prozess vorfinanziert hat, steht zur Ermittlung eines möglichen Herausgabeanspruchs ein Auskunftsanspruch gegen den durch seinen Versicherungsnehmer beauftragten Rechtsanwalt zu.
  2. Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.

Und zur Verschwiegenheitspflicht führt er aus:

„b) Dem Anspruchsübergang stand vorliegend auch nicht die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO entgegen. Eine Entbindung von der Schweigepflicht kann durch den Mandanten ausdrücklich erklärt werden, aber grundsätzlich auch durch schlüssiges Handeln erfolgen (vgl. Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl., § 43a Rn. 25). Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der rechtsschutzversicherte Mandant, wenn der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis des Mandanten einen Prozess vorfinanziert und der Mandant dem Rechtsanwalt auch den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer überlässt, den Anwalt konkludent von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden hat, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft (vgl. LG Heidelberg, ZfSch 2017, 160,161; LG Bochum, JurBüro 2012, 536, 537; LG Düsseldorf, r+s 2000, 157, 158; OLG Düsseldorf, VersR 1980, 231; Henssler/Prütting-Henssler, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rn. 70; Kilian/Koch, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., Rn. 890; Hambloch, JurBüro 2013, 623; Schons, AGS 2012, 323, 324; van Bühren, NJW 2007, 3606, 3609; a. A. Weyland/Träger, BRAO, 10. Aufl., § 43a Rn. 25 a). Denn nur auf diese Weise kann der Rechtsanwalt den Auftrag des Mandanten und dessen Auskunftspflicht seinem Rechtsschutzversicherer gegenüber sachgerecht erfüllen (vgl. Henssler/Prütting-Henssler, aaO; van Bühren, aaO).“

Hatten wir so bisher vom BGH noch nicht gehört/gelesen.