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Fiktive Unfallschadensabrechnung, oder: Welcher Zeitpunkt ist für die Schadensberechnung maßgeblich?

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Im “Kessel-Buntes” weise ich dann heute zunächst auf das BGH, Urt. v. 18.02.2020 – VI ZR 115/19. Das ist die Revisionsentscheidung zum LG Saarbrücken, Urt. v. 01.03.2019 – 13 S 119/18, über das ich ja auch berichtet hatte (vgl. Fiktive Abrechnung, oder: Auf die Schadenshöhe zum Unfallzeitpunkt kommt es an). In dem Verfahren geht es um eine fiktive Abrechnung im Rahmen einer Unfallschadenregulierung. Die Klägerin hatte nach einem Verkehrsunfall fiktiv abgerechnet. Von der Haftpflichtversicherung war sie auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verwiesen worden.

Das LG hatte das abgesegnet. Die Voraussetzungen für eine wirksame Verweisung seien gegeben, weil die Reparatur in der von der Versicherung genannten Werkstatt vom Qualitätsstandard her einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspreche. Umstände, die der Zumutbarkeit der Reparatur in dieser Werkstatt entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Dabei seien die Stundenverrechnungssätze dieser Werkstatt zugrunde zu legen, wie sie auch von der Beklagten in ihrer Zahlung berücksichtigt worden seien. Eine erst danach erfolgte Preiserhöhung führe zu keiner anderen Bewertung. Zwar richte sich der Zeitpunkt der Schadensbemessung eines Geldersatzanspruchs materiellrechtlich nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. Werde die noch offene Forderung eingeklagt, sei verfahrensrechtlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Allerdings habe der Geschädigte eines Kfz-Unfalls entsprechend der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht die Wiederherstellung möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis und gegebenenfalls schon vor Ablauf der dem Haftpflichtversicherer zustehenden Prüfungsfrist durchzuführen. Es erscheine daher gerechtfertigt, für die fiktive Schadensabrechnung den Geschädigten so zu stellen, wie wenn er, seiner Schadensminderungspflicht entsprechend, zeitnah die Wiederherstellung durchgeführt hätte.

Der BGH sieht das anders:

„2. Revisionsrechtlich zu beanstanden ist allerdings die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die zwischenzeitlich erfolgte Erhöhung der Preise in der Verweisungswerkstatt in die Schadensbemessung nicht einzubeziehen sei.

a) Wie im Ausgangspunkt vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, ist der materiellrechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 16), also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1998 – VI ZR 230/97, VersR 1998, 995, 997, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 86, juris Rn. 9; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 81; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 314). Verfahrensrechtlich ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich (Senatsurteile vom 17. Oktober 2006 – VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 16; vom 21. April 1998 – VI ZR 230/97, VersR 1998, 995, 997, juris Rn. 17; BGH, Urteile vom 12. Juli 1996 – V ZR 117/95, BGHZ 133, 246, 252, juris Rn. 18; vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 86, juris Rn. 9; vom 23. Januar 1981 – V ZR 200/79, BGHZ 79, 249, 257 f., juris Rn. 27; vom 18. Januar 1980 – V ZR 110/76, VersR 1980, 454, juris Rn. 11; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 79; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 317; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 45). Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 245, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 86, juris Rn. 9; OLG Köln, VersR 1993, 374, 375, juris Rn. 20; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 81; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 311; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 12 StVG Rn. 5; Zwickel, NZV 2019, 616 ff.).

Preisveränderungen erst nach vollständiger Erfüllung der Ersatzpflicht, auch wenn sie noch während des gerichtlichen Verfahrens eintreten, spielen dagegen grundsätzlich keine Rolle (Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 82; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 314; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 46).

Die genannten Grundsätze finden auch auf die Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung, während im Fall der konkreten Schadensabrechnung auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen ist, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB hergestellt worden ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 1951 – III ZR 83/50, BGHZ 1, 34, 40, juris Rn. 9; Schiemann in Staudinger, BGB, Neubearb. 2017, vor §§ 249 ff. Rn. 83; Oetker in MünchKommBGB, 8. Aufl., § 249 Rn. 315; Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 48). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht daraus, dass bei fiktiver Schadensberechnung der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen ermittelt wird. Zwar disponiert hier der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt (Senatsurteile vom 17. September 2019 – VI ZR 396/18, juris Rn. 9; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, NJW 2014, 535 Rn. 10). Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen nur dazu, der in dem vom Geschädigten vorgelegten Sachverständigengutachten vorgenommenen Abrechnung entgegenzutreten (Senatsurteile vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 9; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, NJW 2014, 535 Rn. 10; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12, VersR 2013, 876 Rn. 11). Diese Loslösung des Schadensersatzanspruchs von den tatsächlich getätigten (aber nicht vorgetragenen) Herstellungsmaßnahmen und Aufwendungen ändert aber nichts daran, dass nach den oben angeführten Grundsätzen Preissteigerungen, die für eine fiktive Reparatur in der Referenzwerkstatt anfallen würden, bis zur vollständigen Bezahlung des objektiv zur Schadensbeseitigung erforderlichen Betrags (bzw. revisionsrechtlich bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung) grundsätzlich berücksichtigungsfähig sind.

b) Die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Maßgeblichkeit der genannten Zeitpunkte für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs lässt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dadurch in Frage stellen, dass sich aus ihnen im Prozess die Notwendigkeit ergeben kann, einem etwaigen Vortrag zwischenzeitlicher Preisänderungen durch Beweisaufnahme nachzugehen (anders, aber wohl nur für den Fall des Preis- oder Wertverfalls, Sanden/ Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 2011 Rn. 184 f.).

c) Die Ansicht des Berufungsgerichts, abweichend von den oben genannten Grundsätzen sei der Zeitpunkt des Unfallgeschehens maßgeblich für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs, weil der Geschädigte die Wiederherstellung des beschädigten Kraftfahrzeugs entsprechend der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungspflicht möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis durchzuführen habe, ist nicht frei von Rechtsfehlern.

„Golfcart versus Pkw“, oder: (Mit)Haftung wie bei „Fahrrad versus Pkw“

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Author Mlsguy0037 (talk)

Auch die zweite Entscheidung, die ich vorstelle – das LG Bonn, Urt. v. 23.08.2019 – 1 O 483/18 -, über das ja auch schon der Kollege Gratz berichtet hat, hat hat einen nicht alltäglichen „(Verkehrs)Unfall“ zum Gegenstand. Entschieden worden ist nämlich über den Zusammenstoß eines Pkw mit einem eine Straße querenden Golfcart. Interessant hier nur die Frage der Mithaftung und der insoweit zur Anwendung kommenden Vorschriften. Alles andere sind Fragen des Einzelfalls:

„cc) Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz ist jedoch aufgrund eines nicht unerheblichen Mitverschuldens im Sinne des § 254 1 Satz 1 BGB auf die Hälfte zu reduzieren.

Gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 BGB hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Kläger, als Halter, muss sich hierbei das Verschulden der Zeugin F, als Fahrerin des Unfallfahrzeugs, am Unfall zurechnen lassen.

Im Rahmen von Straßenverkehrsunfällen ist anerkannt, dass Fahrer und Halter eine sogenannte Haftungseinheit bilden, also die Verhaltensweisen mehrerer Schädiger zu demselben unfallverursachenden Umstand geführt haben, bevor der Verursachungsbeitrag des Geschädigten hinzugetreten ist (BGH, NJW 1966, 1262, 1263; NJW 1971, 33; Palandt/Grüneberg, BGB; 78. Aufl. 2019, § 254 Rn. 70; zum Begriff siehe Lorenz, in: BeckOK BGB, 50. Ed. 2019, § 254 Rn. 66).

Für die Frage der Unfallverursachung und des Mitverschuldens kommt es bei einem Unfall zwischen Kraftfahrzeugen, an dem ein Pkw beteiligt ist, sowohl auf dessen Betriebsgefahr (Grüneberg, in: Berz/Burmann/Grüneberg, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 39. EL Mai 2019, Rn. 123-127), als auch auf die Sorgfaltspflichtverletzungen des Fahrers an. Hat ein Unfallbeteiligter durch einen groben Verkehrsverstoß den Unfall verursacht, tritt die Betriebsgefahr des anderen Unfallverursachers dahinter zurück, sodass alleine derjenige den Unfall verursacht hat, dem der grobe Verkehrsverstoß zur Last fällt (BGH NJW 1998,1137, 1138).

Dementsprechend ist dem Kläger nicht nur die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs zuzurechnen, sondern auch der Sorgfaltspflichtverstoß der Zeugin F. Gemäß § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Insofern steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin F sich nicht mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt gemäß verhalten hat, um die Kollision zwischen dem Pkw und dem Golfcart zu verhindern………….“

Garagentorfall, oder: Haftungsgrundlage und Mitverschulden?

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zwei zivilrechtliche Entscheidungen. Und gestartet wird mit dem AG Velbert. Urt. v. 29.11.2019 – 17 C 475/18. Nichts Besonders, aber mal etwas anderes aus dem Bereich des Schadensersatzes.

Bei mir war die Entscheidung unter: Garagentorfall, abgespeichert. Und darum geht es. Um den Ersatz eines Schadens, der beim Betrieb eines Garagentores entstanden ist. Der Kläger hatte sein Fahrzeug auf einer Fläche abgestellt, die links und rechts jeweils von Garagen umgeben war, um in einem gegenüberliegenden Haus bei einem Zeugen Wäsche abzuliefern. Die Beklagte näherte sich in ihrem Fahrzeug dem Garagenhof und öffnete mittels der Fernbedienung ihr Garagentor, ohne dass sie den davor befindlichen Bereich jedenfalls komplett einsehen konnte. Hierbei wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt.

Das AG hat die Beklagte zum Schadensersatz verurteilt, dem Kläger aber ein Mitverschulden von 40 % angerechnet:

„Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 449,89 Euro aus § 823 BGB.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich vorliegend aus § 823 BGB und nicht aus § 7 StVG. Die Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers ist nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges der Beklagten eingetreten. Die Benutzung einer Fernbedienung zum Öffnen eines Garagentores ist nicht „bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges“. Vielmehr ist es schon so, dass der vorliegende Sachverhalt nicht unter den weiteren Begriff des „Gebrauchs eines Fahrzeuges“ des § 1 PflVG fällt. Bei dem Öffnen des Garagentores fehlt es an einem inneren Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch. Dieser ergibt sich auch nicht daraus, dass die Fernbedienung aus einem fahrenden Fahrzeug bedient wurde. Denn es hat sich keine typische vom Fahrzeug ausgehende Gefahr realisiert, sondern die eines per Funk zu öffnenden Garagentores.

Indem die Beklagte das Garagentor geöffnet hat, ohne dass sie den Bereich davor gänzlich einsehen konnte, stellt eine Verletzungshandlung dar, die auch haftungsbegründend und -ausfüllend kausal für die eingetretene Rechtsgutsverletzung und Schaden war.

Dass die Beklagte das Garagentor geöffnet hat, ohne dass sie den davor befindlichen Bereich einsehen konnte, steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der eigenen Aussage der Beklagten in ihrer informatorischen Anhörung sowie der Aussage des Zeugen pp.. Der Zeuge pp. hat ausgesagt, dass sich das Garagentor der Beklagten schon geöffnet habe, als sie erst um die Ecke gefahren sei. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft, da er den Vorgang nachvollziehbar und detailreich schildern konnte und auch erklären konnte, inwieweit der den Vorgang beobachten konnte. Auch die Beklagte selbst hat ausgesagt, dass sie schon das Hinterteil des Fahrzeugs des Klägers gesehen habe, als sie den Sensor betätigt habe……

Den Kläger trifft ein Mitverschulden i.S.d. § 254 Abs. 1 BGB. Den Geschädigten trifft dann ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Dies hat der Kläger hier getan, indem er im Öffnungsbereich von Garagentoren geparkt hat. In diesem Bereich ist ein Parken von Fahrzeugen, die nicht in eine dieser Garagen einfahren wollen, von der Gefahr geprägt, jedenfalls andere Nutzer der Garagen zu beschränken, unabhängig von einem Hinweisschild etc. Auch kann heutzutage nicht mehr ausgeschlossen werden, dass Garagentore elektrifiziert sind und per Funkbedienung aus der Ferne zu bedienen ist.

Dem Kläger ist ein Mitverschuldensanteil von 40 % anzulasten. ….“

Nun ja. Das mit der Haftungsgrundlage kamm man m.E. ebenso anders sehen wie die Frage des Mitverschuldens.

Behebung der fehlenden Unterzeichnung einer Beschwerdeschrift, oder: Heilung fehlerhafter Zustellung

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um einen zivilverfahrensrechtlichen Beschluss des BGH. Ergangen ist der BGH, Beschl. v. 19.02.2020 – XII ZB 291/19 in einem Betreuungsverfahren. Die Ausführungen des BGH haben aber auch darüber hinaus Bedeutung.

Hier war für die Betroffene eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post eingerichtet. Das AG hat diese Betreuung durch einen am 18.10.2017 erlassenen Beschluss mit der Begründung aufgehoben, dass eine Fortsetzung der Betreuung zum Wohl der Betroffenen unmöglich sei. Mit Schreiben vom 07.11.2017 – eingegangen bei dem AG per Telefax am 08.11.2017 – hat der Beteiligte zu 1 als „Generalbevollmächtigter“ der Betroffenen in deren Namen Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Beschwerde verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die beim BGH Erfolg hatte.

Der BGH sagt: Die Beschwerde war zwar nicht formgültig – was er näher darlegt -, aber:

„b) Rechtlichen Bedenken begegnet es demgegenüber, dass sich das Beschwerdegericht nicht die Frage vorgelegt hat, ob der Formverstoß durch das am 11. Februar 2018 bei Gericht eingegangene Schreiben des Bevollmächtigten der Betroffenen behoben worden sein könnte.

aa) Das in § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG aufgestellte Unterschriftserfordernis ist kein Selbstzweck, sondern soll die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen unautorisierten Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14FamRZ 2015, 919 Rn. 7 mwN). Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass das Fehlen einer eigenhändigen Unterschrift beim Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich ist, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. So kann auf die eigenhändige Unterschrift unter dem Original der Rechtsmittelschrift verzichtet werden, wenn vom Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsmittelführers der Beglaubigungsvermerk unter den rechtzeitig eingereichten beglaubigten Abschriften handschriftlich vollzogen worden ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 26. März 2012 – II ZB 23/11NJW 2012, 1738 Rn. 9 und vom 7. Mai 2009 – VII ZB 85/08NJW 2009, 2311 Rn. 12; BGHZ 24, 179, 180 = NJW 1957, 990 mwN). Der Mangel der Unterschrift auf der Rechtsmittelschrift kann auch dann als geheilt gelten, wenn ein rechtzeitig eingereichter Begleitschriftsatz, der mit der Rechtsmittelschrift fest verbunden ist (vgl. BGHZ 97, 251, 254 = NJW 1986, 1760, 1761) oder ausdrücklich auf sie Bezug nimmt (vgl. BGH Beschluss vom 10. März 2009 – VIII ZB 55/06NJW-RR 2009, 933 Rn. 9), eine eigenhändige Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten trägt.

bb) Gemessen daran war das am 11. Februar 2018 eingegangene Schreiben grundsätzlich geeignet, den Formmangel der Beschwerdeschrift zu beheben. Dieses Schreiben, mit dem der Bevollmächtigte der Betroffenen auf den gerichtlichen Hinweis zu den Bedenken an der Formwirksamkeit der Beschwerde reagierte, besteht inhaltlich zwar weitgehend aus einer Aneinanderreihung beleidigender und unsachlicher sowie neben der Sache liegender Äußerungen, enthält mit seiner abschließenden Aufforderung zur „antragsgemäßen Entscheidung“ allerdings einen hinreichend deutlichen Bezug auf das in der Beschwerdeschrift enthaltene Vorbringen. Feststellungen dazu, ob dieses – ebenfalls per Telefax übermittelte – Schreiben eine eigenhändige Unterschrift des Bevollmächtigten trägt oder per Computerfax versandt worden ist, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen.

cc) Das am 11. Februar 2018 eingegangene Schreiben konnte auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil es etwa nach Ablauf der Beschwerdefrist angebracht worden wäre.

(1) Mit Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 18. Oktober 2017 über die Aufhebung der Betreuung der Betroffenen gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG hätte förmlich zugestellt werden müssen, da die Aufhebung der Betreuung nicht dem erklärten Willen der Betroffenen entsprochen hat.

Die letzte aktenkundige persönliche Äußerung der Betroffenen im Rahmen ihrer Anhörung zum Betreuerwechsel durch die Betreuungsrichterin am 26. Oktober 2016 ging dahin, dass sie zwar keine Erweiterung der Betreuung wünsche, die bestehende Betreuung durch ihre Schwiegertochter aber fortgeführt werden solle. Spätere entgegenstehende Willensäußerungen der Betroffenen in Bezug auf den Fortbestand der rechtlichen Betreuung sind nicht ersichtlich. Nachdem die Schwiegertochter um Entlassung aus dem Amt der Betreuerin gebeten hatte, ist die Betroffene zu einem späteren Anhörungstermin betreffend den neuerlichen Betreuerwechsel nicht erschienen. Auf ein Schreiben des Amtsgerichts vom 28. August 2017, wonach im Hinblick auf zwischenzeitlich von der Enkeltochter der Betroffenen bei verschiedenen Gelegenheiten vorgelegte Vollmachten von einem Einverständnis mit der Aufhebung der Betreuung ausgegangen werde, hat die – nach Aktenlage des Lesens nicht kundige – Betroffene nicht reagiert. Aus dem bloßen Schweigen auf eine Äußerung des Gerichts lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass der Beteiligte mit einer angekündigten Entscheidung einverstanden wäre (vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 20. Aufl. § 41 Rn. 8).

(2) Die vom Amtsgericht verfügte Bekanntgabe der Entscheidung vom 18. Oktober 2017 durch Aufgabe zur Post (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG) war daher verfahrensfehlerhaft. Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen förmlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb die einmonatige Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Lauf gesetzt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2018 – XII ZB 188/18FamRZ 2019, 477 Rn. 11 mwN).

Ob und zu welchem Zeitpunkt der angefochtene Beschluss der Betroffenen oder ihrem Bevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist, bedarf keiner näheren Aufklärung. Denn die Heilung einer fehlerhaften Zustellung (§ 189 ZPO) kommt nach allgemeiner Ansicht nur beim Vorliegen eines Zustellungswillens in Betracht, mithin dann, wenn eine formgerechte Zustellung von dem Gericht wenigstens angestrebt worden ist (vgl. BGHZ 214, 294 = NJW 2017, 2472 Rn. 35 und BGH Urteil vom 19. Mai 2010 – IV ZR 14/08FamRZ 2010, 1328 Rn. 17; Prütting/Helms/Ahn-Roth FamFG 4. Aufl. § 15 Rn. 53). Auch bei weiter Auslegung des von § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG in Bezug genommenen § 189 ZPO kann es für eine Heilung nicht ausreichen, dass das zuzustellende Schriftstück dem Adressaten irgendwie zugeht. Am erforderlichen Zustellungswillen fehlt es indessen, wenn sich das Gericht von vornherein bewusst dafür entscheidet, von einer förmlichen Zustellung der Entscheidung abzusehen und eine schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post anordnet.“

Kreuzungsunfall: Wer ist schuld?, oder: Fallrekonstruktion durch gespeicherte Daten einer LZA?

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Heute „köcheln“ im Kessel Buntes dann mal wieder zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Und zunächst stelle ich das AG Velbert, Urt. v. 19.12.2019 – 11 C 183/18 – vor. Gestritten worden ist in dem Verfahren um Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall auf einer Kreuzung. Die Parteien haben darüber gestritten, welcher der Fahrzeugführer der beiden beteiligten Pkw bei einer für ihn Rot anzeigenden Lichtzeichenanlage in den Kreuzungsbereich jeweils aus dem Querverkehr eingefahren ist. Die Angaben der beteiligten Fahrzeugführer haben sich widersprochen.

Es stand aber im Verfahren fest, dass der Verkehrsunfall sich zwischen 19:10 Uhr und 19:30 Uhr ereignet hatte und der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige konnte bei der betroffenen modernen Lichtzeichenanlage auf gespeicherte Daten aus dem Rechner der Anlage zurückgreifen. Diese beruhen auf dem Überfahren einer Induktionsschleife bei den jeweiligen Zufahrten zum Kreuzungsbereich und wurden vom Rechner der Anlage erfasst. Anhand der Schäden an den Fahrzeugen konnte ein hinzu gezogener Sachverständige eine Ausgangsgeschwindigkeit für das Klägerfahrzeug in der Größenordnung von ca. 28 km/h und eine Anprallgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeuges von ca. 18 km/h ermitteln. In der jeweiligen Fahrtrichtung der beteiligten Fahrzeuge konnte mit diesen Geschwindigkeiten nur bei einer einzigen für den Zeitraum des Verkehrsunfalls aufgezeichneten  Konstellation eine entsprechende Einfahrt ohne Anhalten im Kreuzungsbereich ermittelt werden. Bei diesem Geschehen hatte für einen Fahrzeugführer die rote Lichtzeichenanlage bereits 20 Sekunden Rot angezeigt. Dass es sich hierbei um die Unfallkonstellation handelt, wurde auch dadurch bestätigt, dass trotz grüner Lichtzeichenanlage sodann im Bereich der Induktionsschleife andere Fahrzeuge angehalten haben – dies nämlich deshalb, da die Einfahrt in den Kreuzungsbereich aufgrund des Unfalls nicht mehr angezeigt war.

Das AG hat das seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die Beklagten verurteilt. Hier die Leitsätzes der Entscheidung, die mir der Kollege M. Nugel geschickt hat:

  1. Bei einem streitigen Unfallhergang, welcher Fahrzeugführer bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist, kann eine Unfallrekonstruktion bei einer modernen LZA dadurch erfolgen, dass die hinterlegten Kontaktdaten der Einfahrt der Fahrzeuge, die im Verkehrsrechner der Lichtsignalanlage gespeichert sind, ausgewertet werden.
  2. Wenn innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nur eine einzige Einfahrsituation von Kfz mit diesen gespeicherten Daten mit den Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge vereinbar ist, kann auf dieser Basis das Unfallgeschehen rekonstruiert werden.
  3. Der Fahrzeugführer, der bei Rot in den Kreuzungsbereich einfährt, haftet für diesen Schaden alleine und der andere unfallbeteiligte Fahrzeugführer darf auf sein Vorrangrecht vertrauen.