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Abschließendes Wort des BGH im VW-Abgasskandal, oder: Geld zurück, aber „Kilometergeld“

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Ich habe hier ja in den vergangenen Jahren häufiger über die zivilrechtlichen Folgen des VW-Dieselskandals – Stichwort: Schummelsoftware – berichtet. Dazu hatte es dann ja auch eine ganze Reihe von OLG- und LG-Beschlüssen gegeben, die letztlich weitgehend darauf hinausliefen, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Käufer vorliegt, die deshlab Schadensersatz verlangen können.

Dazu hat dann jetzt auch der BGH im BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – abschließend Stellung genommen. Über die Entscheidung ist ja schon viel berichtet worden, ich will auf sie aus Gründen der Vollständigkeit hier auch hinweisen. Es sollen aber die (amtlichen) Leitsätze der Entscheidung genügen. Die lauten:

  1. Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen d<er Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Ver­kehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.

  2. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.

  3. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages ge­bracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leis­tung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für sei­ne Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem As­pekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Ver­kehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als un­vernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig an­sieht.

  4. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sit­tenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.

Also kurz gefasst: Es ist gibt den Kaufpreis zurück, aber der Käufer muss sich, was m.E. ja auch o.k. ist, die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.

Und: Entschieden hat der BGH einen sog. Altfall, also einen Kauf vor Bekanntwerden der Schummelei. Manipulation im September 2015 erworben. Ob die Grundsätze auch beim späteren Kauf betroffener Fahrzeuge, also in Kenntnis der Manipulation, gelten ist nicht ganz unstrittig (verneint von OLG Köln, Urt. v. 17.3.2020 – 25 U 39/19; OLG Schleswig, Urt. v., 13.11.2019 – 9 U 120/19; bejaht von OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2019 – I-13 U 149/18). Zudem muss man bei einem Altfall immer auch die Frage der Verjährung im Auge behalten (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urt. v. 14.4.2020 – 10 U 466/19).

„… meine Fahrzeugdaten im EDR lasse ich nicht auslesen“, oder: Obliegenheitsverletzung bei der Kaskoversicherung?

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Im Verkehrszivilrecht – ja: „Kessel Buntes“ stelle ich heute zunächst das LG Köln, Urt. v. 26.03.2020 – 26 O 236/19 – vor. Es behandelt eine m.E. ganz interessante Frage, und zwar:

Der Kläger verlangte von der Beklagten als Kaskoversicherung eine Leistung anlässlich eines von ihm behaupteten Versicherungsfalls. der vom Kläger geschilderte Unfallhergang wird von einem Sachverständigen angezweifelt. Die beklagte Versicherurng geht davon aus, dass durch das Auslesen der im Fahrzeug vorhandenen Daten, insbesondere dem sogenannten Event-Data-Recorder (EDR) der Eintritt des Versicherungsfalls umfänglich überprüft werden konnte. Es legt deshalb dem Kläger eine Einwilligungserklärung mit der Bitte vor, dass er diese gegenzeichnet und die Untersuchung des Fahrzeuges/das Auslesen der Daten durch einen von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen gestattet. Der Kläger verweigert das. Die Beklagte verweigerte daraufhin die Leistung aus der Kaskoversicherung mit dem Hinweis auf eine Obliegenheitsverletzung des Klägers. Der Kläger erhebt dann Klage, die vom LG Köln abgewiesen wird:

„Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Entschädigungsanspruch nach A.2.3.2, A.2.7.1 AKB. Keine Partei hat vorgetragen, dass die vorgelegten AKB in den entscheidungserheblichen Passagen mit den vorgelegten AKB entsprechen würden.

Die Beklagte ist nach E.5.2 AKB i.V.m, § 28 Abs. 2 WG leistungsfrei.

Der Kläger hat seine Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.3. AKB arglistig verletzt.

Danach hat der Kläger der Beklagten Untersuchungen zu den Umständen des Schadensereignisses sowie zu ihrer Leistungspflicht zu ermöglichen, soweit ihm dies zumutbar ist.

Durch seine Weigerung, den Fahrzeugdatenspeicher auslesen zu lassen, hat der Kläger hiergegen verstoßen.

Die Beklagte hatte an der Auslesung ein auf der Hand liegendes berechtigtes Interesse, weil diese Aufschluss über etwa aufgetretene technische Fehler geben konnte, die der Beklagten im Rahmen ihrer Regulierungsprüfung eine Einschätzung erlaubte, ob es sich um ein manipuliertes Schadensereignis handelt oder nicht.

Es sind keine Umstände dafür ersichtlich, dass dem Kläger die Gestattung der Speicherauslesung unzumutbar gewesen wäre. Soweit er darauf abstellt, dass die Beklagte aus der Auslesung Rückschlüsse auf sein Fahrverhalten ziehen könnte, macht er deutlich, dass ihm klar war, um was es geht, und dass er eben dies durch seine Weigerung verhindern und der Beklagten eine wichtige Erkenntnisquelle für ihre Regulierungsprüfung verschließen wollte.

Dieses Verhalten des Klägers war arglistig, weil er erkennbar auf die Regulierungsentscheidung der Beklagten Einfluss nehmen wollte, zumindest in der Form, die Prüfung aufgrund verringerter Tatsachenbasis für sich unkomplizierter und zügiger zu gestalten.

Dafür, dass die Beklagte die Auslesung begehrt hat, um für die Regulierung irrelevante Informationen zu erlangen, ist nichts ersichtlich.

Selbst wenn man von einer nur vorsätzlichen Aufklärungsobliegenheitsverletzung des Klägers ausgehen würde, bliebe es bei der Leistungsfreiheit der Beklagten. Das Fahrzeug ist nach Polen verkauft und der Kläger geht selbst davon aus, dass das Fahrzeug für eine Untersuchung nicht zur Verfügung steht. Folglich kann er auch den Kausalitätsgegenbeweis nicht führen.“

Hindernisbereiten/provozierte Kollision, oder: Betriebsgefahr?

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem OLG Celle, Urt. v. 22.01.2020, 14 U 173/19 – auch vom OLG Celle und behandelt auch die Frage der Betriebsgefahr. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Kollisionsgeschehen in der Nacht vom 18. auf den 19. Juli 2018 in H. auf der C. Straße in Höhe der Hausnummer pp. zwischen dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Toyota Yaris, pp., einem Mietfahrzeug der Firma S. GmbH, das B. C. mit überhöhter Geschwindigkeit gesteuert hatte, und dem Audi A 6, pp., der der V. Bank GmbH – im Rahmen einer Kaufpreisfinanzierung – sicherungsübereignet worden ist (K 1). Die V. Bank GmbH hat den Kläger ermächtigt, im eigenen Namen Zahlungsklage gegen die Beklagte zu erheben (Anlage K 2). Der Audi erlitt einen massiven rechtsseitigen Anstoß gegen das Heck (Anlage K 3). Polizei und Staatsanwaltschaft Stade <113 Js 47688/18> (im Folgenden BA) haben das Geschehen als eine provozierte Kollision nach einer Verfolgungsjagd im Rahmen einer familieninternen Auseinandersetzung gewertet, bei der D. T. mit einem Pkw Daimler Benz E 220, pp., B. C. und seine Freundin R. K. in dem Toyota Yaris verfolgt und zum Auffahren auf den zwischen einer Verkehrsinsel und dem Gehweg stehenden Audi A 6 getrieben habe, um ihn verprügeln zu können (Bl. 1, 6 – 9, 29, 30 d. BA). Zuvor seien am Bahnhof in O., wo sich C. und D. T. verabredungsgemäß getroffen hätten, von D. T. und seinen Begleitern Gleissteine auf den Toyota geworfen worden. C. sei mit dem Toyota geflohen. Nach den Angaben von C. und seiner Freundin R. K. habe T. T. während der Kollision nicht in dem Audi A 6 gesessen, sondern auf dem Gehweg gestanden. T. T. habe dagegen angegeben, C. sei aufgefahren, während er – T. – versucht habe, mit dem Audi auf einen Parkstreifen zu fahren.

Der Kläger hat behauptet, C. sei infolge Unaufmerksamkeit und überhöhter Geschwindigkeit auf den Pkw Audi A 6 aufgefahren, als sein Bruder T. T. dabei gewesen sei, den Wagen auf dem Seitenstreifen neben der Spielbank in H. zu parken. Diesen Parkvorgang habe T. T. durch Bremsen und Blinken angezeigt gehabt. Für T. T. sei das Unfallgeschehen unvermeidbar gewesen. Der Kläger hat die Nettoreparaturkosten laut Sachverständigengutachten in Höhe von 7.131,60 EUR ersetzt verlangt neben einer Kostenpauschale von 25,- EUR sowie 834,19 EUR als Sachverständigenkosten und 729,23 EUR als vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.

Die Beklagte hat ein Unfallereignis im eigentlichen Sinne bestritten und behauptet, die Kollision sei Folge einer Verfolgungsjagd gewesen, bei der das klägerische Fahrzeug bewusst als Hindernis aufgestellt worden sei, um C. zum Anhalten zu zwingen, damit man ihn verprügeln könne. Dieser sei in die Kollision getrieben worden. …..“

Das LG hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen: Sowohl den Kläger als auch die Beklagte treffe eine Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG. Im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG trete die Haftung der Beklagten aus der Betriebsgefahr des Toyota Yaris und wegen Verschuldens des Zeugen B. C. hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des T. T., das sich der Kläger anrechnen lassen müsse, vollständig zurück. Das Klägerfahrzeug sei als Hindernis zweckentfremdet worden, auf das der Zeuge C. mit einer Verfolgungsjagd zugetrieben worden sei.

Der Kläger hat Berufung eingelegt. Die hatte keinen Erfolg.

Dazu erst mal die Leitsätze:

Betriebsgefahr und Hindernisbereiten

  1. Die Betriebsgefahr aus § 7 Abs. 1 StVG entfällt bei der bewussten Bildung eines Hindernisses auf der Fahrbahn.
  2. Derjenige, der mit seinem Fahrzeug bewusst ein Hindernis auf der Fahrbahn bereitstellt, um einen Auffahrunfall zu provozieren, haftet allein (§ 17 Abs. 1 StVG).

Und im Einzelnen führt das OLG aus:

3. Haftung der Beklagten

Grundsätzlich haftet die Beklagte gemäß § 115 Abs. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG für die Schäden, die dem Kläger als Halter des Audi A 6 durch den Betrieb des Toyota Yaris am 18. Juli 2018 entstanden sind. Denn die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Halterin des Toyota Yaris – Firma S. GmbH -, die den Pkw an B. C. und R. K. vermietet hatte.

Wenngleich der Begriff „bei dem Betrieb“ im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG weit zu fassen ist [BGH, VersR 2005, 992; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, Bearbeiter König zu § 7 StVG Rn. 4 m. w. N.] und das Beklagtenfahrzeug auf das Klägerfahrzeug aufgefahren ist, verneint der Senat vorliegend die Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG. Denn nach der Rechtsprechung des BGH [Urteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11 -, Rn. 17, zitiert nach juris] muss es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d. h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist [ebenso: BGHZ 37, 311 (315); BGHZ 79, 259 (262); BGH, VersR 1989, 923 (924); BGH, VersR 1991, 111 (112)]. Das ist hier nicht der Fall.

Die Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken sozialer Verantwortung für eigene Wagnisse; sie bezweckt den Ausgleich für Schäden aus den durch zulässigen Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers entstehenden Gefahren [BGH, VersR 2005, 992; Hentschel/König/Dauer, Bearbeiter König zu § 7 StVG Rn. 1 m. w. N.]. Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Anwendung die verletzte Norm erlassen worden ist [BGH, Urteil vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12 -, Rn. 13, zitiert nach juris]. Hier ist die Kollision dadurch entstanden, dass die Cousins des Klägers den Führer des Beklagtenfahrzeugs in die Kollision mit dem Klägerfahrzeug getrieben und den Audi A 6 bewusst als Hindernis für das Beklagtenfahrzeug benutzt haben. Damit hat sich keine der allgemeinen Gefahren verwirklicht, die üblicherweise mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zusammenhängen, und für deren Regelung § 7 Abs. 1 StVG geschaffen worden ist. Der Zeuge C. ist mit dem Beklagtenfahrzeug vor der Aggression seiner Cousins (Steinewerfen am Bahnhof) geflohen. Er war seinen eigenen unwiderlegten Angaben zufolge darum bemüht, eine persönliche Auseinandersetzung mit seinen Familienmitgliedern zu vermeiden. Letztlich wurde er von ihnen auf ein vom Zeugen T. T. aufgebautes Hindernis – dem Klägerfahrzeug – zu getrieben und daran gehindert, dieses Hindernis zu umfahren. Seine Fahrweise war mithin von seinen Familienmitgliedern in einer Art und Weise beeinflusst worden, die seiner freien Willensbestimmung entgegenstand und mit den üblichen Gefahren im Straßenverkehr nichts mehr zu tun hatte.

Eine Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG ist folglich zu verneinen. Schon deshalb war die Klage abzuweisen. Das benachteiligt den Kläger auch nicht unangemessen. Denn ihm dürften Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Bruder und seinen Cousins aus § 823 BGB zustehen, weil diese mit ihrem Verhalten die Beschädigung seines Fahrzeugs in Kauf genommen (dolus eventualis) haben. Gegen eine Haftung der Beklagten spricht auch der Rechtsgedanke des § 103 VVG, wonach der Versicherer von der Versicherungsleistung befreit ist, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Dieser Fall ist mit dem zugrundeliegenden Rechtsstreit vergleichbar.

4. Vorsorglich Quote

Aber selbst wenn man eine Haftung der Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG bejahen wollte, ist es sachgerecht und geboten, im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG eine alleinige Haftung des Klägers anzunehmen. Der Senat teilt die entsprechenden Erwägungen des Einzelrichters nach einer eigenen kritischen Überprüfung und Bewertung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang.

Der Kläger haftet gemäß § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich aus der Betriebsgefahr des Audi A 6.

Das Verhalten des T. T. und der Cousins ist ihm zuzurechnen, selbst wenn er keinerlei Kenntnis davon hatte. Er musste zwar nicht damit rechnen, dass sein Bruder und seine Cousins B. C. im Straßenverkehr verfolgen und das Klägerfahrzeug als Hindernis benutzen würden, um C. aufzuhalten und verprügeln zu können: Der Kläger war auf Montage. Das Geschehen vom 18. Juli 2018 hat den Zeugen C. völlig überrascht (vgl. Bl. 8 d. BA). Dann dürfte es auch für den Kläger überraschend gewesen sein. Wenngleich die Vorgehensweise hinsichtlich der konkreten Ausführung mit dem Klägerfahrzeug als Hindernis für den Zeugen C. verabredet wirkte, dürfte dies aber spontan und kurzfristig geschehen sein, nachdem C. vom Bahnhof in O. geflohen war und die Cousins erkannten, in welche Richtung er sich bewegte. Es ist aber zu konstatieren, dass der Zeuge T. T., als er das Klägerfahrzeug bewusst als Hindernis für den Zeugen C. eingesetzt hat, dessen Betrieb im Straßenverkehr für seine Zwecke ausgenutzt hat. Ein solches Verhalten ist dem Kläger genauso zuzurechnen, wie das für den Fahrzeughalter unerwartete Verschulden eines Fahrzeugführers im Straßenverkehr durch Alkohol- oder Drogenkonsum oder dessen grob verkehrswidriges Fahrmanöver unter bewusster Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.

Den Zeugen T. T. trifft an dem Zustandekommen der Kollision ein erhebliches Verschulden, indem er ohne verkehrsbedingten Anlass ein Hindernis auf der Fahrbahn geschaffen hat (§§ 12 Abs. 1 und Abs. 6, 32 Abs. 1 StVO, § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Der Zeuge C. hat die Kollision mitverschuldet: Er ist nach eigenen Angaben mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren, nämlich ca. 70 bis 90 km/h innerorts (Bl. 40 d. A.), und hat auf den Verkehr voraus nicht genügend geachtet (Bl. 8 d. BA). Damit hat er gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen.

Bei der Abwägung einer angemessenen Haftungsquote zwischen dem Kläger und der Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 StVG erscheint es dem Senat geboten, eine alleinige Haftung des Klägers anzunehmen, weil das Verschulden des Zeugen T. T. gegenüber demjenigen des Zeugen B. C. deutlich überwiegt. T. T. hat sich bewusst strafbar verhalten, während C. aus Angst und Schrecken – quasi blindlings – vor seinen Cousins, die ihm Gewalt antun wollten, geflohen ist. Sein Sorgfaltsverstoß im Straßenverkehr fällt so viel weniger ins Gewicht als derjenige des Zeugen T. T., dass es gerechtfertigt erscheint, die Haftung der Beklagten vollends zurücktreten zu lassen hinter dem gravierenden Verschulden des Zeugen T. T., für das der Kläger einstehen muss. Mit dieser Auffassung steht der Senat im Einklang mit anderen gerichtlichen Entscheidungen, in denen Auffahrunfälle durch ein grob verkehrswidriges Verhalten des Vorausfahrenden verursacht worden sind, und dieser für die Folgen des Unfalles allein haften musste: So haben das Landgericht Essen [Urteil vom 12. Januar 2018 – 17 O 235/16 –, Orientierungssatz und Rn. 15, 17 und 33 m. w. N., zitiert nach juris], das Oberlandesgericht München [Urteil vom 22. Februar 2008 – 10 U 4455/07 –, Orientierungssatz und Rn. 37, zitiert nach juris] und das Landgericht Mönchengladbach [Urteil vom 16. April 2002 – 5 S 86/01 –, Orientierungssatz, zitiert nach juris] entschieden, dass bei einem scharfen Abbremsen zum Zweck der Disziplinierung / Verkehrserziehung des Nachfolgenden der Bremser voll hafte. Das ist mit dem bewussten Hindernisbereiten, um den Nachfolgenden zum Anhalten zu zwingen, damit man ihn verprügeln kann, vergleichbar. Das zuletzt genannte Verhalten muss erst recht zu einer alleinigen Haftung desjenigen führen, der das Hindernis bereitet.

Gespann ./. Geschwindigkeitsüberschreitung bei Gegenverkehr und Dunkelheit, oder: Haftungsverteilung

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Im „Kessel Buntes“ dann heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen. Zunächst stelle ich hier das OLG Celle, Urt. v. 04.03.2020 – 14 U 182/19 vor. Es behandelt die Frage nach der Betriebsgefahr eines landwirtschaftlichen Gespanns, das Überbreite hat, im Verhältnis zum Verschulden eines Pkw-Fahrers, der mit erhöhter Geschwindigkeitsüberschreitung und und unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot auf einer schmalen Straße ohne Fahrbahnmarkierungen bei Dunkelheit fährt.

Hört sich kompliziert an. Daher hier der Sachverhalt der Entscheidung:

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Verkehrsunfall am 23. September 2017 in H., OT H., außerorts auf der Gemeindestraße „pp.“ zwischen den Orten B. und H. in Fahrtrichtung B. Der Sohn des Klägers – T. W. – steuerte ein landwirtschaftliches Gespann, bestehend aus Schlepper und Anhänger, pp. und pp., mit einer Geschwindigkeit von 25 – 35 km/h. Die Gemeindestraße ist 4,95 m breit ohne Fahrbahnmarkierungen; das klägerische Gespann wies eine Breite von 2,95 m auf bei einer Masse von 18.000 kg. Im Gegenverkehr steuerte die Versicherungsnehmerin der Beklagten – K. S. – das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug Skoda Fabia, pp., mit einer Geschwindigkeit von 75 – 85 km/h. Es kam zur Kollision beider Fahrzeuge dergestalt, dass das Beklagtenfahrzeug mit der vorderen linken Seite gegen den vorderen linken Reifen des Anhängers vom klägerischen Gespann stieß. Das Beklagtenfahrzeug schleuderte – sich überschlagend – in den rechten Straßengraben; die Fahrerin erlitt schwerste Verletzungen.

Mit der Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten seinen materiellen Schaden (Fahrzeugschaden, Mietfahrzeug und Pauschale) in Höhe von unstreitigen 15.629,23 EUR insgesamt geltend gemacht. Hierauf hatte die Beklagte vorgerichtlich die Hälfte, nämlich 7.814,62 EUR, erstattet. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte müsse seinen Schaden zu 100 % ersetzen. Sein Sohn habe nach den sachverständigen Feststellungen nicht weiter rechts fahren und den Unfall folglich nicht vermeiden können. Dagegen sei die Versicherungsnehmerin der Beklagten mit unangepasster Geschwindigkeit und unter Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot über die Fahrbahnmitte hinausgekommen. Ihr Verschulden sei so groß, dass die Betriebsgefahr für das klägerische Gespann vollständig zurücktrete.

Die Beklagte hat eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % für angemessen erachtet. Sie hat eine Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens für den Sohn des Klägers bestritten. Dieser hätte weiter rechts fahren können und müssen. Das Anbringen einer Rundumleuchte an dem klägerischen Gespann wäre geboten gewesen. Eine eventuelle Blendung ihrer Versicherungsnehmerin sei ebenso wenig auszuschließen wie eine Übermüdung des Fahrers des klägerischen Gespanns, der bereits 10 Stunden im Ernteeinsatz zugebracht habe. Die hohe Gefährlichkeit des klägerischen Gespanns durch seine Überbreite und Masse müsse sich in einer Haftungsquote wiederspiegeln.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat hat eine Haftungsquote von 65 % zu 35 % zulasten des Klägers für angemessen gehalten. Der Sohn des Klägers habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar nicht gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstoßen, aber gegen § 1 Abs. 2 StVO, indem er die Versicherungsnehmerin der Beklagten nicht durch Hupen oder Lichtzeichen auf sein überbreites Fahrzeug aufmerksam gemacht und dieses nicht angehalten habe. Eine Rundumleuchte habe nicht benutzt werden müssen, weil es dafür an der erforderlichen Genehmigung gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 3 StVZO gefehlt habe, die erst bei Fahrzeugen ab 3 m Breite erteilt werde. Dagegen sei die Versicherungsnehmerin der Beklagten mit unangepasster Geschwindigkeit und nicht weit rechts genug gefahren (§§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 StVO). Im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 StVG sei das Schwergewicht der Haftung auf Klägerseite zu erblicken wegen der Gefährlichkeit des Fahrzeuggespanns.“

Das OLG hat auf die Berufung das LG-Urteil abgeändert. Es ist von einer Haftungsquote von 70 % zu 30 % zulasten der Beklagten ausgegangen.

Dazu gib es dann folgende Leitsätze:

  1. Bei Dunkelheit auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen und nicht befestigtem Seitenstreifen sowie erkennbaren Gegenverkehr (landwirtschaftliches Gespann mit Überbreite) in einer leichten Rechtskurve ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 5 StVO auf halbe Sicht zu fahren.
  2. Wer ein landwirtschaftliches Gespann mit Überbreite auf einer schmalen Straße, die er befahren darf, so weit nach rechts steuert, wie es tatsächlich möglich ist, verstößt nicht gegen § 1 Abs. 2 StVO.
  3. Kommt es im Begegnungsverkehr auf einer nur 4,95 m breiten Straße ohne Fahrbahnmarkierungen bei Dunkelheit zu einer Kollision zwischen einem landwirtschaftlichen Gespann mit Überbreite, das so weit nach rechts gesteuert wird, wie es tatsächlich möglich ist, mit einem Pkw, der die Fahrbahnmitte grundlos leicht überschreitet, so tritt die Haftung aus Betriebsgefahr für das landwirtschaftliche Gespann nicht zurück, sondern fließt mit 30 % in die Haftungsquote gemäß § 17 Abs. 1 StVG ein.

Und zur Haftungsabwägung führt das OLG aus:

„Im Rahmen der Haftungsabwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG sieht der Senat keinen Anlass dafür, die Haftung des Klägers gegenüber der Beklagten deutlich überwiegen zu lassen, wie die Einzelrichterin es getan hat. Das zweifache Verschulden der Versicherungsnehmerin der Beklagten (Geschwindigkeitsüberschreitung und Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot) hat den tragischen Verkehrsunfall im Wesentlichen verursacht. Wenngleich die Überbreite des landwirtschaftlichen Gespannes ebenfalls zur Kollision mit beigetragen hat, ist doch zu bedenken, dass die Versicherungsnehmerin der Beklagten mit einem Fahren weiter rechts problemlos daran hätte vorbeifahren können. Eine geringere Geschwindigkeit hätte ihr mehr Zeit zur Reaktion, sprich einem Lenkmanöver nach rechts, gelassen. Maßgeblich kausal war der Umstand, dass sie die Fahrbahnmitte überfahren hat. Der Umstand, dass das klägerische Gespann überbreit ist und ebenfalls über die Fahrbahnmitte hinausgeragt hat, hat sich wegen der ausreichenden Platzverhältnisse für die Versicherungsnehmerin der Beklagten nicht maßgeblich für das Unfallgeschehen ausgewirkt. Der Sohn des Klägers durfte die schmale Straße befahren und musste dies auch tun, um vom Feld zum Hof des Klägers zu gelangen. Die Überbreite von landwirtschaftlichen Gespannen auf der Straße hätte die Versicherungsnehmerin der Beklagten berücksichtigen müssen, als sie das klägerische Gespann im Gegenverkehr wahrgenommen hat. Nach Abwägung dieser Umstände erscheint dem Senat eine Haftungsquote von 30 % zu 70 % zulasten der Beklagten für angebracht, weil hier einer Verschuldenshaftung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung und Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot nur eine erhöhte Betriebsgefahr für ein überbreites Fahrzeuggespann gegenübersteht, was zu einer überwiegenden Haftung der Beklagten führen muss.

Ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr, für die der Kläger gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet, hinter dem Verschulden der Versicherungsnehmerin der Beklagten erscheint dem Senat nicht angebracht. Die Überbreite des Gespanns auf der schmalen Straße und seine Masse haben andere Verkehrsteilnehmer nennenswert gefährdet und hier konkret zur Schwere des Verletzungsbildes bei der Versicherungsnehmerin der Beklagten beigetragen. Für diese standen auf jeder Seite ihres 1,66 m breiten Wagens nur 17 cm zur Verfügung (2 m minus 1,66 geteilt durch 2). Bei einem so schmalen Korridor, noch dazu bei Dunkelheit und auf einer Straße ohne Fahrbahnmarkierungen, kann es relativ leicht geschehen, die Fahrbahnmitte um wenige cm zu überschreiten.“

Vertrag über Kfz-Schadensgutachten, oder: Unwirksamkeit von Abtretungsklauseln

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Die zweite Entscheidung kommt heute auch vom BGH. Dort hat der 6. Zivilsenat im BGH, Urt. v. 18.02.2020, Az. VI ZR 135/19 – über die Wirksamkeit der in einem Vertrag über die Erstellung eines Kfz-Schadensgutachtens enthaltenen formularmäßigen Klausel entschieden. Nach dieser Klausel trat der Geschädigte dem Sachverständigen in Bezug auf dessen Honoraranspruch „erfüllungshalber“ seinen auf Ersatz der Sachverständigenkosten gerichteten Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger ab. Der BGH sagt: Unwirksam ist, wenn in dem Vertrag gleichzeitig folgende Klausel enthalten ist: „Das Sachverständigenbüro kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. In diesem Fall erhalte ich die Forderung zurück, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner durchzusetzen.“:

„1. Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird (vgl. Senat, Urteile vom 1. Oktober 2019 – VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 23; vom 17. Juli 2018 – VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 9; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2019 – IX ZR 77/19, ZIP 2020, 310 Rn. 24; vom 16. Januar 2020 – IX ZR 351/18, juris Rn. 25; jeweils mwN). Der Vertragspartner soll unter anderem davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutlichen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 2019 – VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 23; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 – IX ZR 351/18, juris Rn. 25). Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung (vgl. Senat, Urteile vom 1. Oktober 2019 – VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 23; vom 17. Juli 2018 – VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 10; jeweils mwN). Abzustellen ist dabei auf die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (vgl. Senat, Urteile vom 1. Oktober 2019 – VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 23; vom 17. Juli 2018 – VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 9; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2019 – IX ZR 77/19, ZIP 2020, 310 Rn. 24; vom 16. Januar 2020 – IX ZR 351/18, juris Rn. 25; jeweils mwN). Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant (vgl. Senat, Urteile vom 17. Juli 2018 – VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 10; vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 504/16, NJW 2018, 455 Rn. 22; jeweils mwN).

Die in diesem Zusammenhang erforderliche Auslegung der Klausel kann der Senat ungeachtet der Frage, ob die Klausel über den räumlichen Bezirk des Berufungsgerichts hinaus verwendet wird, selbst vornehmen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 2019 – VI ZR 156/18, NJW-RR 2020, 112 Rn. 21; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2019 – IX ZR 77/19, ZIP 2020, 310 Rn. 21; vom 9. April 2014 – VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 25).

2. Diesen Anforderungen entspricht die Klausel nicht. Aus ihr wird für den durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen er den erfüllungshalber abgetretenen Anspruch zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat. Der vorletzte Satz der Klausel sieht vor, dass die S. die Ansprüche gegen den Auftraggeber geltend machen kann, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet. Im letzten Satz der Klausel heißt es, dass der Auftraggeber in diesem Fall die Forderung zurückerhält, um sie selbst gegen die Anspruchsgegner geltend zu machen. Insoweit bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt genau der Auftraggeber die Forderung zurückerhalten soll. In Betracht kommen drei Möglichkeiten (und ggf. eine entsprechende Vorleistungspflicht): Erstens bereits bei Zahlungsanforderung durch die S., zweitens gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers oder drittens erst danach. Abweichendes ergibt sich nicht aus der Annahme der Revisionserwiderung, die S. sei bei Geltendmachung ihres (Rest-)Anspruchs insoweit verpflichtet, den Schadensersatzanspruch zurück abzutreten, und dem Auftraggeber stehe ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn die S. nicht in der Lage sei, die Schadensersatzforderung in Höhe der Inanspruchnahme rückabzutreten. Denn zu einem solchen Recht des Auftraggebers, eine Zugum-Zug-Leistung verlangen zu können, würden erst interessenbezogene Erwägungen führen, die so von einem durchschnittlichen Auftraggeber (Unfallgeschädigten) nicht erwartet werden können (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juli 2018 – VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 10).

Die danach in der Klausel intransparent geregelte Frage, unter welchen Voraussetzungen der Auftraggeber den erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzanspruch (teilweise) zurückerhält und welche Rechte er in diesem Zusammenhang hat, steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der Regelung der erfüllungshalber erfolgenden Anspruchsabtretung selbst und führt deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB zu deren Unwirksamkeit (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juli 2018 – VI ZR 274/17, NJW 2019, 51 Rn. 11).