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VR II: Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Prüfungsmaßstab zwischen I. und II. Instanz

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Die zweite Entscheidung, der LG Hechingen, Beschl. v. 08.03.2024 – 3 Qs 13/24 – befasst sich noch einmal mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO). Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:

Das AG hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilkt und ein Fahrverbot von 6 Monaten verhängt. Zugleich wurde mit Beschluss vom selben Tag die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben.

Der Angeklagte war mit seinem PKW Sportsvan beim Ausparken mit dem PKW VW Golf des Geschädigten kollidiet. Er hatte dies bemerkt, stieg dann aus und begutachtete das Fahrzeug des Geschädigten und wischte mit einem Tuch über die Lackstelle. Dabei erkannte und bemerkte er den Unfall, insbesondere verschiedene Kratzer im Bereich von mehreren Zentimetern im Heckbereich des Fahrzeugs des Geschädigten. Über die genaue Schadenshöhe machte er sich keinerlei Gedanken. Er nahm billigend in Kauf, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war und verließ gleichwohl die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Am Fahrzeug des Geschädigten entstand ein Sachschaden i.H.v. 1.972,61 EUR netto.

Die Fahrerlaubnis wurde dem Angeklagten zunächst vorläufig entzogen. Das AG-Urteil ist nicht rechtskräftig.

Die StA hat gegen den die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufhebenden Beschluss w Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass die Voraussetzungen des § 111a StPO i.V.m. §§ 69, 69a StGB vorliegen. Zusätzlich zu dem Netto-Reparaturschaden i.H.v. 1.972,61 EUR sei die Wertminderung als weiterer Schaden mit mindestens 300,00 EUR sowie Sachverständigenkosten in bislang unbekannter Höhe hinzuzurechnen, sodass die von der Rechtsprechung festgelegte Grenze für einen bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in Höhe von 2.000 EUR erheblich überschritten sei.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg:

„….. Gemäß § 111a Abs. 2 StPO ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Letzteres war hier der Fall und ist insbesondere – wie hier – bei noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen zwingend, auch wenn die Entscheidung zu Ungunsten des Betroffenen angefochten ist (BeckOK StPO/Huber, 50. Ed. 1. Januar 2024, StPO § 111a Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1994 – 2 BvR 862/94 in NJW 1995, 124).

Im Stadium zwischen erster und zweiter Instanz sind dabei die Tatsachenfeststellungen und Wertungen im erstinstanzlichen Urteil für die vorliegend zu treffende Beschwerdeentscheidung maßgebend und vom Beschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen. Liegt zum Beschwerdezeitpunkt bereits ein erstinstanzliches Urteil vor, ist das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung wegen der größeren Sachnähe und der besseren Erkenntnismöglichkeit des Erstgerichts regelmäßig an dessen Feststellungen zur charakterlichen Eignung gebunden (vgl. LG Zweibrücken NZV 2012, 499; Hauck in Löwe-Rosenberg, 27. Auflage 2019, § 111a StPO Rn. 19). Insoweit räumt das Gesetz in § 111a Abs. 2 StPO der im Urteilsverfahren gewonnenen Erkenntnis die Vermutung der größeren Richtigkeit ein (Hauck in Löwe-Rosenberg, 27. Auflage 2019, § 111a StPO Rn. 19). Bis zum Erlass des Berufungsurteils darf die Frage der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur bei neu bekannt gewordenen Tatsachen oder Beweismitteln anders als im erstinstanzlichen Urteil gewertet werden (Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, 66. Auflage 2023, § 111a Rn. 19; OLG Stuttgart 10. April 2001 – 4 Ws 80/2001, 4 Ws 80/01 – juris).

Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs handelt es sich bei der aus Sicht der Staats-anwaltschaft fehlerhaften Schadensberechnung nicht um eine in diesem Sinne neue Tatsache. Ob die dem Netto-Reparaturschaden hinzu zu addierende Wertminderung in Höhe von 300,00 € sowie Sachverständigenkosten in bislang nicht bekannter Höhe geeignet sind, eine potentiell andere Entscheidung zu rechtfertigen, ist Aufgabe der Berufungsinstanz und nicht durch das Beschwerdegericht zu klären.

Allem nach ist zumindest nach den erstinstanzlichen Feststellungen nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu rechnen.“

StPO II: Schöffin will das Kopftuch nicht ablegen, oder: Gröbliche Amtspflichtverletzung oder Amtsenthebung?

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Und als zweite Entscheidung dann etwas aus dem „Schöffenrecht“, also eher GVG, aber natürlich mit Auswirkungen auf die StPO. Es geht nämlich um die Frage: Was passiert, wenn sich eine Schöffin aus religiösen Gründen weigert, während der Hauptverhandlung, ihr Kopftuch abzulegen? Ist das eine gröbliche Amtspflichtverletzung oder eine Unfähigkeit, das Schöffenamit auszuüben.

Das OLG Hamm geht im OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2024 – 5 Ws 64/24 – von Letzterem aus. In dem entschiedenen Fall hatte der Vorsitzende des Jugendschöffenausschusses eines AG  beantragt, die für die Wahlperiode 2024 bis 2028 gewählte Hauptjugendschöffin T. gem. § 51 Abs. 1 GVG ihres Amtes zu entheben. Die Schöffin habe erklärt, aus Bekenntnisgründen ein Kopftuch zu tragen und hierauf auch in der gerichtlichen Verhandlung nicht verzichten zu können. Dies verstoße gegen § 2 Abs. 1 Justizneutralitätsgesetz NRW (im Folgenden: JNeutG NRW) und stelle eine gröbliche Amtspflichtverletzung dar. Die Schöffin hat im Rahmen ihrer Anhörung erklärt, dass sie mit dem Kopftuch keine religiöse oder weltanschauliche Auffassung zum Ausdruck bringen wolle, sondern das Tragen des Kopftuchs als religiöse Pflicht verstehe. Auch ohne Kopftuch sei sie sehr schnell als Muslimin wahrzunehmen. Durch eine kopftuchtragende Schöffin werde die Vielfalt der Gesellschaft abgebildet und die gesellschaftliche Akzeptanz von Gerichtsurteilen erhöht.

Dazu das OLG:

„Der Antrag auf Amtsenthebung der Schöffin war abzulehnen, da ihre Weigerung, das Kopftuch während der Gerichtsverhandlung abzunehmen, keine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinne von § 51 Abs. 1 GVG darstellt.

1. Im Ansatz zutreffend ist der Vorsitzende des Jugendschöffenausschusses davon ausgegangen, dass die Weigerung der Schöffin, während der Gerichtsverhandlung auf das Tragen des Kopftuches zu verzichten, gegen § 2 Abs. 1 JNeutG NRW verstößt, wonach ehrenamtliche Richter in der gerichtlichen Verhandlung keine wahrnehmbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen dürfen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse Auffassung zum Ausdruck bringen.

2. Ferner bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs. 1 JNeutG NRW. Der Senat nimmt insofern Bezug auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg (Beschluss vom 9. Mai 2022 – 2 L 102/22 -, Rn. 27 – 32, juris; ebenso: Beaucamp/Thrun, ZJS 2020, 373 ff.) und teilt insbesondere dessen Auffassung, dass das Verbot des Tragens religiöser Symbole während der Gerichtsverhandlung sich im Hinblick auf den hohen Rang des staatlichen Neutralitätsgebots und die geringe Eingriffsintensität als verhältnismäßig darstellt.

3. Nach Auffassung des Senats stellt die Weigerung der Schöffin, das Kopftuch während der Gerichtsverhandlung abzunehmen, indes keine gröbliche Amtspflichtverletzung im Sinne von § 51 Abs. 1 GVG, sondern eine (sonstige) Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes im Sinne von § 52 Nr. 1 GVG dar.

a) Amtsenthebungsverfahren nach § 51 Abs. 1 GVG und Streichung von der Schöffenliste nach § 52 Abs. 1 GVG stehen in einem Ausschließlichkeitsverhältnis zueinander, so dass die Entscheidung, ob ein Amtsenthebungsverfahren einzuleiten oder eine Streichung von der Schöffenliste vorzunehmen ist, nur entweder in die eine oder in die andere Richtung getroffen werden kann (OLG Celle, Beschluss vom 23. September 2014 – 2 ARs 13/14 -, Rn. 3, juris)

b) Ob die Nichtausübbarkeit des Schöffenamtes wegen des Tragens religiöser Kleidung unter § 51 GVG oder § 52 GVG zu fassen ist, wird uneinheitlich beantwortet und ist seit Einführung von § 2 JNeutG NRW – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden.

aa) Teilweise wird eine Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes verneint (AG Fürth (Bayern), Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 441 AR 31/18 -, juris; KG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 2012 – (3) 121 Ss 166/12 (120/12) -, juris). Begründet wird dies damit, dass § 52 GVG Bezug auf die §§ 32 bis 34 GVG nehme, in welchem das Tragen eines Kopftuchs nicht genannt werde. Wegen des hohen Grades an demokratischer Legitimation sei eine enge Auslegung von § 52 GVG geboten. Zudem bestehe für die Schöffin jeweils die Möglichkeit, gem. § 54 Abs. 1 S. 1 GVG ihre Entbindung von Dienstleistungen an bestimmten Sitzungstagen zu beantragen, solange sie sich aus religiösen Gründen nicht in der Lage sehe, in der Öffentlichkeit ihr Kopftuch abzulegen (AG Fürth (Bayern), Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 441 AR 31/18 -, juris).

bb) Die Gegenauffassung geht hingegen davon aus, dass eine Streichung nach § 52 Abs. 1 GVG von der Schöffenliste geboten sei (Goers, in: Beck´scherOK, Stand: 15.02.2024, § 51 GVG Rn. 17a; Schmidt/Schiemann in: Gercke/Temming/Zöller, 7. Auflage 2023, § 51 GVG, Rn. 3; AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 28. Dezember 2018 – ID 847 -, juris; in diese Richtung wohl auch: Gittermann in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 31 GVG, Rn. 19c), da die Erklärung, während der Hauptverhandlung ein Kopftuch tragen zu wollen, keine gröbliche Amtspflichtverletzung darstelle.

c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung.

aa) Die gröbliche Verletzung der Amtspflichten im Sinne von § 51 GVG wird nach dessen Sinn und Zweck allgemein als Verhalten definiert, welches den Schöffen aus objektiver Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten ungeeignet für die Schöffenamtsausübung macht, weil er nicht mehr die Gewähr bietet, unparteiisch und nur nach Recht und Gesetz zu entscheiden. (Goers, in: Beck´scherOK, a.a.O., § 51 GVG Rn. 9). Vorliegend geht es indes nicht um ein Fehlverhalten der Schöffin – diese praktiziert vielmehr lediglich ihre durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützte Religionsausübungsfreiheit – sondern um eine Kollision der grundrechtlich geschützten Religionsausübung mit den staatlichen Neutralitätsvorgaben bei Ausübung des Schöffenamtes.

bb) Ferner ist ersichtlich gesetzgeberisch nicht intendiert, dass Personen als Schöffen berufen werden, die nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft an der Ausübung des Schöffenamtes gehindert sind. Dies wäre indes die Folge, wenn man das religiöse Kopftuchtragen nicht als fehlende Eignung zur Ausübung des Schöffenamtes, sondern als gröbliche Amtspflichtverletzung verstehen würde. Bei dem letztgenannten Verständnis wäre eine Schöffin auch in Kenntnis des vorgenannten Umstandes zunächst zu berufen.

Soweit das Amtsgericht Fürth in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass Schöffinnen nach ihrer Berufung jeweils ihre Entbindung gem. § 54 Abs. 1 GVG von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen beantragen müssten, wenn sie sich aus religiösen Gründen zum Ablegen des Kopftuches in der Öffentlichkeit nicht in der Lage sehen würden, und die unterlassene Stellung des Entbindungsantrags eine gröbliche Amtspflichtverletzung darstellen kann (AG Fürth (Bayern), Beschluss vom 7. Dezember 2018 – 441 AR 31/18 -, juris Rn. 14, 16), vermag dies nicht zu überzeugen. Denn die ständige Beantragung der Entbindung nach § 54 GVG stellt nicht nur einen mit erheblichem bürokratischen Aufwand verbundenen Formalismus dar, sondern führt bei einer gefestigten religiösen Überzeugung der Schöffin – wie hier – auch zum gleichen Ergebnis wie deren Streichung von der Schöffenliste.

Anerkannt ist zudem, dass über den Wortlaut von § 52 GVG hinaus auch sonstige Gründe die Unfähigkeit zur Ausübung des Schöffenamtes begründen können (Schmitt, in: Meyer-Goßner, 66. Aufl. 2023, § 52 GVG Rn. 1; Barthe, in: Karlsruher Kommentar, 9. Aufl. 2023, § 52 GVG Rn. 4; Duttge/Kangarani, in: HK-GS, 5. Aufl. 2022, § 52 Rn. 2 GVG).

d) Der Senat ist aus den vorgenannten Gründen gehindert, die Schöffin nach § 51 Abs. 1 GVG ihres Amtes zu entheben. Der Senat vermag zudem die Schöffin nicht aus der Schöffenliste zu streichen. Denn zuständig für die Streichung aus der Schöffenliste nach § 52 GVG ist nicht der Senat, sondern der geschäftsplanmäßig für die Schöffenangelegenheiten im Sinn der §§ 31 ff. GVG i.V.m. § 34 Abs. 1 JGG bestimmte Jugendrichter (Schuster, in: MünchKomm, 1. Aufl. 2018, § 52 GVG Rn. 11), vorliegend somit der Vorsitzende des Jugendschöffenausschusses. Dessen Entscheidung ist gem. § 52 Abs. 4 GVG unanfechtbar.

StPO I: Ordnungsmittel in der Hauptverhandlung, oder: Begründung, Anhörung, Protokollierung

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Und heute dann StPO-Entscheidungen, und zwar OLG und LG.

Ich starte mit zwei OLG-Entscheidungen zu Ordnungsmitteln in der Hauptverhandlung und zu den damit zusammen hängenden Verfahrensfragen, einer kommt aus dem Norden, einer aus dem Süden. Ich stelle hier nur die jeweiligen Leitsätze vor, und zwar:

1. Die gemäß § 182 GVG in das Sitzungsprotokoll aufzunehmende Entscheidung nach § 178 GVG bedarf grundsätzlich gemäß § 34 StPO einer Begründung. Das Fehlen einer Begründung ist unschädlich, wenn auf Grund der gemäß § 182 GVG erforderlichen Protokollierung des den Beschluss veranlassenden Geschehens für den Betroffenen der Anordnungsgrund außer Zweifel steht und auf dieser Grundlage für das Beschwerdegericht die Festsetzung des Ordnungsgeldes in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht dem Grunde und der Höhe nach überprüfbar ist.

2. Vor Festsetzung eines Ordnungsmittels ist einem Betroffenen mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG, § 33 Abs. 1 StPO grundsätzlich rechtliches Gehör zu gewähren. Davon kann allerdings abgesehen werden, wenn dem Gericht mit Rücksicht auf Intensität oder Art der Ungebühr eine solche Anhörung nicht zugemutet werden kann, etwa wenn Ungebühr und Ungebührwille völlig außer Frage stehen und eine Anhörung nur Gelegenheit zu weiteren Ausfälligkeiten gäbe.

    1. Soll Ordnungshaft wegen Ungebühr angeordnet werden, muss der Sachverhalt im Protokoll gemäß § 182 GVG so deutlich dargestellt werden, dass das Beschwerdegericht nachprüfen kann, ob eine Ungebühr vorlag. Die Niederschrift muss ein so deutliches Bild von dem Vorgang geben, dass der Grund und die Höhe der Sanktion in der Regel ohne weiteres nachzuprüfen sind.

    2. Grundsätzlich ist dem, gegen den ein Ordnungsmittel festgesetzt werden soll, vorher rechtliches Gehör zu gewähren, Art. 103 Abs. 1 GG.

    3. Die Verhängung von Ordnungsmitteln steht unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit.

OWi II: Rechtzeitig Entbindungsantrag gestellt?, oder: Jedenfalls über Antragstellung informiert

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Im zweiten Posting dann eine Entscheidung zu dem Verfahrensrechtlichen Dauerbrenner im OWi-Recht, nämlich die Fragen, die mit der Entbindung des Betroffenen zusammen hängen. Es handelt sich um den OLG Oldenburg, Beschl. v. 07.05.2024 – 2 ORbs 63/24 .

Das OLG hat mal wieder eine Verwerfungsentscheidung eines des AG aufgehoben:

„Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG zuzulassen, da das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt worden ist. Die Rüge ist insoweit ordnungsgemäß ausgeführt worden und führt zugleich zur Begründetheit der Rechtsbeschwerde:

Zwar könnte zweifelhaft sein, ob der Entbindungsantrag rechtzeitig vor dem Termin gestellt worden ist. Allerdings hat der Verteidiger versichert, kurze Zeit nach Übersendung des Antrages die zuständige Serviceeinheit telefonisch über den übermittelten Antrag informiert zu haben. Das Amtsgericht hat in Kenntnis der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Anlass gesehen, dieser Darstellung entgegenzutreten. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes durfte der Betroffene davon ausgehen, dass sein Antrag Berücksichtigung finden würde.

Über den Entbindungsantrag hat das Amtsgericht nicht entschieden und damit das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt, wobei die Voraussetzungen für eine Entbindung vom persönlichen Erscheinen auch erfüllt waren.

Es ist auch nicht so, dass das Urteil nicht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, weil wegen der Abwesenheit auch des Verteidigers ohnehin eine Verwerfung hätte erfolgen müssen. Dass im Falle einer Entbindung auch der Verteidiger nicht erscheint, rechtfertigt die Verwerfung nämlich nicht (vgl. bereits Senat, Beschluss vom 9. März 2010, 2 SsRs 38/10 mit weiteren Nachweisen).

Die Sache war daher zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.“

Und natürlich gilt auch hier: Die Fragen sind umfassend behandelt – <<Werbemodus an>> in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. 2024, das man hier jetzt bestellen kann. <<Werbemodus aus>>.

Zwang III: Die Ingewahrsamnahme eines Zeugen, oder: Keine Beschwerde (?) und Telefonsperre zulässig?

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Und dann zum Schluss des „Zwangs-Tages“ noch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 08.05.2024 – 12 Qs 1/24 – zur Frage der Ingewahrsamnahme eines Zeugen und den dann zulässigen Rechtsmitteln bzw. auch zur Frage der Zulässigkeit einer „Telefonsperre. Es dürfte sich um das Verfahren gehandelt haben, in dem auch der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 08.05.2024 – 12 Qs 2/24 ergangen ist (dazu StPO II: Die Schweigepflicht des Steuerberaters, oder: Entbindung, Durchsuchung, Abwendebefugnis).

Das AG hat gegen den Angeklagten einen Strafbefehl wegen versuchter Steuerhinterziehung erlassen. Der Angeklagte legte hiergegen Einspruch ein. Im Hauptverhandlungstermin am 24.10.2023 entband der Angeklagte den Zeugen H, seinen Steuerberater, von der Schweigepflicht. Dieser verweigerte jedoch unter Hinweis auf § 55 StPO die Aussage. Daraufhin unterbrach der Richter um 14.45 Uhr die Sitzung und kündigte an, einen Durchsuchungsbeschluss für die Räume der Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbH zu erlassen, bei der der Zeuge angestellt war. Den Zeugen forderte er auf, sein Mobiltelefon auszuschalten und es vor sich auf den Tisch zu legen. Anschließend wies der Richter den Zeugen an, keinen Kontakt zur GmbH aufzunehmen und das Gerichtsgebäude nicht zu verlassen. Die Hauptverhandlung werde fortgesetzt, sobald das Gericht Kenntnis vom Beginn der Durchsuchungsmaßnahme erhalten werde. Der anwesende Staatsanwalt wurde beauftragt, die angeordnete Maßnahme zu überwachen. Sodann erließ der Richter einen auf § 103 StPO gestützten Durchsuchungsbeschluss für die Räume der GmbH und beauftragte Beamte der Steuerfahndung Nürnberg mit dessen Vollzug. Diese erreichten die Kanzleiräume um 17.20 Uhr und teilten dies dem Amtsgericht fernmündlich mit. Der Richter setzte daraufhin die Verhandlung fort und teilte den Verfahrensbeteiligten mit, die Steuerfahndung sei am Kanzleisitz eingetroffen. Der Zeuge wurde ohne weitere Befragung entlassen.

Der Zeuge H legte gegen die ihn betreffenden Maßnahmen Beschwerde ein. Die hatte keinen Erfolg:

„Die Beschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Anordnung wendet, das Gerichtsgebäude nicht zu verlassen. Demgemäß war sie als unzulässig zu verwerfen (1). Im Übrigen – hinsichtlich des Telefonverbots – ist die zulässige Beschwerde unbegründet und war daher zu verwerfen (2).

1. Die Unstatthaftigkeit der Beschwerde gegen die Anordnung, das Gerichtsgebäude nicht zu verlassen, folgt aus § 305 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, nicht der Beschwerde. Das betrifft Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung selbst stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung selbst der nochmaligen Prüfung des Gerichts unterliegen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (SSW-StPO/Hoch, 5. Aufl., § 305 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 305 Rn. 4, je m.w.N.). Maßnahmen, die eine vom Urteil nicht umfasste, selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken sowie vom erkennenden Gericht nicht bei Erlass des Urteils und auch nicht im Rahmen einer Urteilsanfechtung nachprüfbar sind, bleiben dagegen selbständig anfechtbar (KG, Beschluss vom 09.12.2016 – 4 Ws 191/16, juris Rn. 5).

a) Die richterliche Anordnung an den Zeugen, das Gerichtsgebäude nicht zu verlassen, formulierte lediglich mit anderen Worten die sich aus § 248 Satz 1 StPO ohnehin ergebende Zeugenpflicht. Danach darf sich ein vernommener Zeuge nur mit Genehmigung oder auf Anweisung des Vorsitzenden von der Gerichtsstelle entfernen. Die Anwesenheitspflicht des bereits vernommenen Zeugen dauert grundsätzlich über die Vernehmung hinaus an. Er ist zum Verbleib an der Gerichtsstelle verpflichtet, weil es sich im Laufe des Verfahrens als notwendig erweisen kann, ihn nochmals zu befragen (LR-StPO/Becker, 27. Aufl., § 248 Rn. 1; KMR-StPO/Hiebl, 88. EL, § 248 Rn. 1; vgl. auch RG, Urteil vom 24.09.1912 – V 470/12, RGSt 46, 196, 198). Die Anwesenheitspflicht endet erst mit der Entlassung durch das Gericht. Über sie entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen (LR-StPO/Becker, aaO, Rn. 7; SSW-StPO/Franke, 5. Aufl., § 248 Rn. 4). Die Entscheidung, einen Zeugen nicht mehr zu benötigen und ihn somit entlassen zu können, ist urteilsbezogen und wird durch den Richter vor dem Urteilsspruch zumindest implizit erneut geprüft, weil er überlegen muss, ob er alle notwendigen Umstände festgestellt hat oder ob die Notwendigkeit besteht, die Beweisaufnahme fortzuführen oder erneut in sie einzutreten.

Die mit dem (kürzeren oder längeren) Verbleib an Gerichtsstelle verbundene Lästigkeit stellt für den Zeugen somit keine selbständig mit Rechtsmitteln angreifbare Beschwer dar, sondern ist inhärenter Bestandteil der Pflichten, die er aufgrund seiner prozessualen Rolle zu tragen hat. Will er sich ohne Genehmigung entfernen, kann er zwangsweise festgehalten werden; § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt entsprechend (LR-StPO/Bertheau/Ignor, 27. Aufl., § 51 Rn. 6; KK-StPO/Bader, 9. Aufl., § 51 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 51 Rn. 4). Vor diesem Hintergrund wurde eine zur Anfechtung berechtigende Beschwer allenfalls angenommen, wenn die Ingewahrsamnahme des Zeugen für die Dauer der Unterbrechung der Hauptverhandlung zur Sicherung seiner Anwesenheit im Fortsetzungstermin die Frist des § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO überstieg (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.05.2003 – 3 Ws 498/03, NStZ-RR 2003, 329), was hier nicht der Fall war.

b) Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Reichsgerichts vom 02.01.1908 (III 982/02, RGSt 41, 32). Dort wurde ausgesprochen, dass § 248 Satz 2 StPO auf Zeugen nicht zutreffe, die aus einem gesetzlichen Grund ihr Zeugnis verweigert haben (im Fall des RG gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Denn solche Zeugen scheiden aus dem Kreis der Zeugen aus, auf die sich die Vernehmung zu erstrecken hat; sie verlören aufgrund der Zeugnisverweigerung ihre Eigenschaft als zulässiges Beweismittel. Sie sind mit anderen Worten nicht als „vernommener Zeuge“ i.S.d. Vorschrift zu werten. Derlei liegt hier nicht vor. Der Zeuge H berief sich nicht auf ein Zeugnis-, sondern lediglich auf ein angebliches Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO und machte keine Angaben. Das begründete er damit, dass er angestellter Steuerberater sei und seine Chefin ihm aufgetragen habe, nicht auszusagen. Diese Rechtsmeinung war im Ansatz verfehlt. Das Auskunftsverweigerungsrecht steht dem Zeugen in seiner konkreten Befragung zu; es kann ihm nicht vorab von außenstehenden Dritten zugesprochen werden. Vielmehr ist es das Gericht, das eigenständig zu prüfen und zu entscheiden hat, ob eine die Möglichkeit der Auskunftsverweigerung auslösende Verfolgungsgefahr besteht (BVerfG, Beschluss vom 16.11.1998 – 2 BvR 510/96, juris Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 18.05.2011 – 2 Ws 131/11, juris Rn. 9; OLG Hamburg, Urteil vom 08.02.1984 – 1 Ws 26/84, NJW 1984, 1635, 1636). Zudem ist das Auskunftsverweigerungsrecht nicht umfassend gewährleistet, sondern auf diejenigen Fragen beschränkt, die die Gefahr einer Strafverfolgung nach sich ziehen könnten. Dass hier ein umfassendes Schweigerecht bestanden haben könnte, ist weder von der Beschwerde dargelegt, noch ist es nach Lage der Dinge ersichtlich oder auch nur naheliegend.

c) Unschädlich ist weiter, dass der Richter neben dem Zweck der erschöpfenden Befragung des Zeugen in einem Termin auch und möglicherweise sogar vorrangig – wofür das zugleich verhängte Telefonverbot spräche – beabsichtigt hat, durch seine Anordnung die angelaufene Durchsuchung zu sichern. Es kommt im Prozessalltag auch sonst vor und wird zu Recht nicht als problematisch gewertet, dass das Gericht eine Zeugenvernehmung für die Durchführung anderer prozessualer Schritte – beispielsweise die Befragung des Angeklagten oder eines anderen Zeugen oder für die Führung eines Rechtsgesprächs – unterbricht und den Zeugen so lange vor dem Sitzungssaal warten lässt, d.h. ihm die Entfernung von der Gerichtsstelle verbietet. Dies anzuordnen, entspringt der Einschätzung und der Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden. Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs, weil der Richter vollkommen losgelöst von dem Zweck des § 248 Satz 1 StPO agiert hätte, ist nach Lage der Dinge unbegründet. Ein Missbrauch kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass der Richter den Zeugen ohne weitere Befragung entließ, nachdem er erfahren hatte, dass die Durchsuchung begonnen hatte. Denn damit war eine neue Prozesslage geschaffen, die eine neue Beurteilung der Frage bedingte, ob das Gericht den Zeugen tatsächlich noch benötigt.

d) In der Handhabung befremdlich, in der Sache aber unschädlich war schließlich, dass der Richter dem Zeugen den Staatsanwalt und dieser dann – als Ablösung – einen Wachtmeister zur Seite gestellt hat. Eine Ingewahrsamnahme des Zeugen war damit nicht verbunden. Ausweislich des Vermerks des Sitzungsstaatsanwalts und der Beschwerde hatte der Richter mit dem Staatsanwalt vor der Sitzungsunterbrechung kurz erörtert, ob der Zeuge kurzfristig in Gewahrsam genommen werden könne, dies dann aber verworfen. Dass der Zeuge gegebenenfalls mit Gewalt am Verlassen des Gerichtsgebäudes hätte gehindert werden sollen (was aber nach Maßgabe des § 231 Abs. 1 Satz 2 StPO möglich gewesen wäre, s.o. unter a), ist mithin nicht ersichtlich.

2. Demgegenüber beinhaltete die Untersagung, während der Unterbrechung der Hauptverhandlung zu telefonieren, eine gesonderte Beschwer, die bei späterem Urteilserlass nicht nochmals geprüft werden würde, sodass § 305 Satz 1 der Statthaftigkeit der Beschwerde (§ 304 Abs. 1, 2 StPO) nicht entgegenstand.

Allerdings ist die Beschwerde insoweit unbegründet. Zwar war entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft § 164 StPO als Rechtsgrundlage für die Maßnahme ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig. Die Kammer folgt aber der Rechtsansicht, wonach während der Durchsuchung eine Telefonsperre auf der Grundlage einer Annexkompetenz zu § 105 StPO verhängt werden kann, jedenfalls solange nicht ein Telefonat mit dem eigenen Rechtsbeistand unterbunden wird und soweit dies zur Erreichung des Durchsuchungszwecks konkret erforderlich ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.06.1996 – 2 VAs 11/96, StraFo 1997, 13, 15; LR-StPO/Tsambikakis, 27. Aufl., § 105 Rn. 127; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 66. Aufl., § 105 Rn. 13; SSW-StPO/Hadamitzky, 5. Aufl., § 105 Rn. 38; MüKo-StPO/Hauschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 31; Rengier, NStZ 1981, 373, 375 a.A. Burhoff, Hb.EV, 9. Aufl., Rn. 2014; Weisser, wistra 2014, 212 ff.). Letzteres war der Fall. Der Zeuge hatte die Auskunft aus rechtsfehlerhaften Erwägungen verweigert, die ihm die Geschäftsführerin seiner Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbH mitgegeben hat. Damit war offenkundig, dass die GmbH, die der Angeklagte wirksam von der Schweigepflicht entbunden hat (vgl. Kammer, Beschluss vom 08.05.2024 – 12 Qs 2/24, juris), hier unberechtigt „mauerte“, was auch eine zumindest abstrakte Gefährdung des Durchsuchungszwecks beinhaltete. Dass das Amtsgericht dem entgegenwirken musste, liegt auf der Hand.“

Ich sehe das mit der Telefonsperre anders 🙂 .