Archiv der Kategorie: Ermittlungsverfahren

Pflichti I: Vorliegen der Bestellungsvoraussetzungen?, oder: Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich

Bild von Here and now, unfortunately, ends my journey on Pixabay auf Pixabay

Heute dann der nächste Tag mit Pflichtverteidigungsentscheidungen.

Ich beginne mit einem Beschluss des AG Erfurt zur „rückwirkenden Beiordnung“. Gegen die Beschuldigte bestand aufgrund einer Anzeige des Geschädigten vom 18.04.2019 der Verdacht des Diebstahls in einem besonders schweren Fall (Tatzeit 17.01.2019, Schaden ca. 23.000,00 EUR). Das Verfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 19.03.2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Bereits am 04.09.2020 hatte die Kollegin Klein, die mir den AG Erfurt, Beschl. v. 27.04.2022 – 30 Gs 962/22 – geschickt hat, gegenüber der ermittelnden Polizeiinspektion Weimar die Verteidigung angezeigt, Akteneinsicht sowie Ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin beantragt. Das Schreiben befand sich zum Zeitpunkt der Einstellungsverfügung nicht in der Akte, wurde also offenbar nicht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Im Nachgang erinnerte die Kollegin mehrfach an die Bearbeitung ihres Anliegens, wobei sie auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft Erfurt vom 07.03.2022 die entsprechenden Anträge nochmals übersandte.

Die Staatsanwaltschaft Erfurt übersendete die Akte dem AG Erfurt und beantragte, den Antrag abzulehnen, da die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigerbestellung nicht vorlägen. Weiterhin wurden nach weiterer Aufforderung die Protokolle aus dem Verfahren 880 Js 8857/19 übersandt, da dieses Verfahren in der näheren Begründung des Pflichtverteidigerantrags der Kollegin explizit erwähnt wurde. Aus den Protokollen ergab sich folgendes:

Das Verfahren 880 Js 8857/19 war zunächst am AG Weimar -Strafrichter- anhängig. Nach mündlicher Verhandlung am 07.05.2020 wurde das Verfahren an das AG Weimar – Schöffengericht – verwiesen, da sich der Anfangsverdacht eines Verbrechens nach § 244 StGB (Wohnungseinbruchsdiebstahl) ergab. Am 11.01.2021 wurde das Verfahren vor dem Schöffengericht Weimar verhandelt und schließlich nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Das AG hat die „rückwirkende Bestellung“ beschlossen, wobe es sich mit dem Hin und Her in der Rechtsprechung nicht weiter befasst, sondern:

„Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, weil wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Hinsichtlich der Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Weiterhin hat das Gericht eine Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Rechtsfolgen anzustellen, wobei die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung i.d.R. dann zu bejahen sind, wenn die zu erwartende Rechtsfolge eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr übersteigt, wobei dies nicht als starre Grenze an-zusehen ist. In die Gesamtbetrachtung sind auch weitere anhängige und möglicherweise gesamtstrafenfähige Verfahren mit einzubeziehen.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Rechtsanwältin K. war die mündliche Verhandlung im Verfahren 880 Js 8857/19 vor dem Amtsgericht Weimar -Strafrichter- bereits durchgeführt und das Verfahren an das Amtsgericht Weimar – Schöffengericht – verwiesen. Die dortige Hauptverhandlung war noch nicht durchgeführt. Die Verweisung eines Verfahrens an das Schöffengericht begründet für sich genommen bereits die Annahme der Erwartung einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr. Die hiesige Tat wäre zudem noch gesamtstrafenfähig gewesen, sodass diese Erwartung erst recht bestand.

Dass das Verfahren 880 Js 8857/19 letztlich – ebenso wie hiesiges Verfahren – eingestellt wurde, ändert an dieser Bewertung nichts, denn die jeweilige Einstellung erfolgte weit nach Antragstellung von Rechtsanwältin K. Die Grundsätze der effektiven Verteidigung gebieten indes eine Abstellung auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Zu diesem Zeitpunkt (04.09.2020) lagen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO vor, sodass die Bestellung rückwirkend vorzunehmen war.“

Geht doch.

OWi I: Einspruch im OWi-Verfahren nur durch beA?, oder: Ja, sagt das AG Tiergarten?

© Paul – Fotolia.com

Und heute dann ein Owi-Tag. Den eröffne ich mit einer (weiteren) Entscheidung zur Frage: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid per beA oder nicht? Das AG Hameln hatte die Frage im AG Hameln, Beschl. v. 14.02.2022 – 49 OWi 23/22 – verneint, das AG Tiergarten hat sie nun im AG Tiergarten, Beschl. v. 05.04.2022 – 310 OWi 161/22 – bejaht. Zur Begründung führt es aus:

„Dieser Rechtsbehelf ist mangels Wahrung der gesetzlichen Formvorschriften unwirksam und unzulässig.

Nach §§ 67, 110c Ordnungswidrigkeitengesetz in Verbindung mit § 32d Strafprozessordnung ist ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ausschließlich als signiertes elektronisches Dokument über das BeA – Besondere Anwaltspostfach – und das beBPo – das besondere elektronische Behördenpostfach – zu übermitteln. Eine Übermittlung in Papierform oder als Telefax ist unzulässig.

Nur die Übertragung eines elektronischen Dokuments in eine elektronische Poststelle mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes kann die Formvorschriften für einen Einspruch und dessen Begründung im Bußgeldverfahren erfüllen. Ein Telefax erfüllt die Kriterien für eine elektronische Datenkommunikation, die gesetzlich definiert ist, nicht.

§ 32d StPO normiert eine Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument für bestimmte Verfahrenshandlungen. Durch die entsprechende Anwendung aus § 110c und unter Berücksichtigung des § 110a Abs. 4 muss § 32d StPO im Bußgeldverfahren um den Einspruch und die Einspruchsbegründung, die Rechtsbeschwerde und die Rechtsbeschwerdebegründung ergänzt werden (vgl. Krenberger/Krumm, 6. Aufl. 2020, OWiG § 110c Rn. 13 bei beck online).

Werden die zwingenden Erklärungen in § 32d StPO Satz 2 nicht in elektronischer Form eingereicht, ist die jeweilige Erklärung mangels Wahrung der Form unwirksam (BeckOK StPO/Valerius, 41. Ed. 1.10.2021, StPO § 32d Rn. 4; Gassner/Seith, Ordnungswidrigkeitengesetz, OWiG § 110c Rn. 25, beck-online; Krenberger/Krumm, a.a.O.).

Soweit das Amtsgericht Hameln (Beschluss vom 14.02.2022 – 49 OWi 23/22, BeckRS 2022, 2579 beck online) die Ansicht vertritt, der Einspruch und die Einspruchsbegründung gegen einen Bußgeldbescheid seien nicht von der neuen Formerfordernis erfasst, eine zwingende Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs bestehe insoweit nicht, und eine Analogie zum Strafbefehlsverfahren zu begründen sucht, kann der Rechtsauffassung nicht beigetreten werden. Der Gesetzeswortlaut und der Gesetzeszweck lassen diese Auslegung nicht zu.

Der Gesetzgeber hat den Einspruch im Bußgeldverfahren schon deshalb als Anwendungsfall der zwingenden Formvorschrift gesehen, weil er explizit von diesem Formzwang eine Ausnahme formulierte, konkret zu § 335 HGB. In § 335 Abs.2a HGB in seiner Neufassung ist niedergelegt, dass auf die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden ist, jedoch nicht in Verbindung mit § 32d der Strafprozessordnung. Eine Ausnahme des Gesetzgebers von der Anwendung einer Formvorschrift ist nur dann erforderlich, wenn es jene Formvorgabe tatsächlich gibt.

Die Gesetzbegründung nimmt auf diese Anwendungspflicht Bezug. In der Drucksache 18/9416 vom 17.08.2016 – Seite 36 – ist niedergelegt, dass durch die Vorschriften des neuen Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Straf- und Bußgeldsachen zur elektronischen Übermittlung von Dokumenten an Gerichte und Strafverfolgungsbehörden verpflichtet werden – sofern es keine Ausnahmeregelung in bestimmten Fällen gibt (wie zuvor in Bezug auf § 335 HGB aufgezeigt). Zu diesen Strafverfolgungsbehörden gehören auch die Behörden des Polizeidienstes, soweit diese Aufgaben im Bußgeldverfahren wahrnehmen.

Die Verteidigerin des Betroffenen ist die Formverletzung bekannt. Sie wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 15.02.2022 zum Vorgang (319 OWi) 3032 Js-OWi 1436/22 (139/22) ausdrücklich darauf hingewiesen, zugestellt am 21.02.2022. Wegen dieser ihrer Säumnis der Formvorgaben musste ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 28.02.2022 gestellt werden, dennoch handelte sie vorliegend am 01.03.2022 erneut und damit bewusst entgegen den Formvorschriften.“

Dieser Meinungstreit war zur erwarten. Folge: Als Verteidiger legt man auf jeden Fall per beA ein, das ist der sicherste Weg.

Aus dem AG-Beschluss ist mir die Passage betreffend Wiedereinsetzung unverständlich, und zwar doppelt. Einmal im Hinblick auf die Verteidigerin, die ja offenbar vom AG „gewarnt“ worden ist. Dann verstehe ich, warum man dann trotzdem nicht den Einspruch per beA einlegt. Andererseits: Diese „Dummheit“ wird man kaum dem Betroffenen anlasten können. Wenn das AG das meint, wäre das m.E. auch „unverständlich“.

Pflichti III: Nochmals rückwirkende Bestellung, oder: Topp vom LG Hamburg, Flop vom LG Bielefeld

Bild von Tumisu, please consider ? Thank you! ? auf Pixabay

Und zum Tagesschluss dann noch zwei Entscheidungen zum Dauerbrenner: Rückwirkende Bestellung. Einmal Topp vom LG Hamburg, das die Frage anders sieht als das „übergeordnete“ OLG Hamburg, und einmal Flop vom LG Bielefeld, das sich der falschen Auffassung angeschlossen hat, die eine rückwirkende Bestellung ablehnt.

Da die Argumente ausgetauscht sind, reichen m.E. die Leitsätze – allerdings: Der Beschluss der LG Hamburg ist lesenswert:

    1. Jedenfalls dann, wenn der Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers ordnungsgemäß vor Abschluss/Einstellung des Verfahrens gestellt und über ihn allein aufgrund justizinterner Verzögerungen in einer gegen das Unverzüglichkeitsgebot im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO verstoßenden Weise nicht entschieden worden ist, ist eine rückwirkende Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger zulässig.
    2. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO findet auch dann Anwendung, wenn gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren vollstreckt wird.
    3. Unverzüglich im Sinne des § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO bedeutet, dass die Pflichtverteidigerbestellung zwar nicht sofort, aber so bald wie möglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. ohne sachlich nicht begründete Verzögerung, erfolgen muss.

Es ist – der obergerichtlichen Rechtsprechung folgend – daran fest zu halten, dass eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen abgeschlossenen Instanzenzug unzulässig ist. Dies gilt weiterhin auch dann, wenn der Beiordnungsantrag rechtzeitig gestellt wurde und in der Sache hätte Erfolg haben können.

Zu der Entscheidung ist anzumerken: Die Formulierung: „Soweit in der Rechtsprechung – nunmehr auch mit Blick auf den mit dem am 13. Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I. S. 2128 ff.) verfolgten Zweck — vereinzelt erwogen wird unter besonderen Umständen sei eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer nachträglichen Beiordnung zu machen, ….“ halte ich angesichts der Zahl der Entscheidungen/Gerichte, die die Frage anders sehen, als das LG für – gelinde ausgedrückt „keck“. Aber das kommt eben dabei heraus, wenn man auf Rechtsprechung des BGH aus 1996 zurückgreift…..

Pflichti II: Diverse Pflichtverteidigungsfragen, oder: Dauer der Bestellung, Bestellung wegen EncroChat?

Bild von Peggy und Marco Lachmann-Anke auf Pixabay

Und dann im Mittagsposting drei Entscheidungen zu diversen Pflichtverteidigungsfragen, und zwar:

Zunächst der KG, Beschl. v. 25.02.2022 – (2) 161 Ss 25/22 (7/22) – zur Dauer der Pflichtverteidigung:

„Aus Gründen der Klarstellung war dem Angeklagten auf seinen Antrag Rechtsanwalt pp. gemäß § 140 Abs. 2 StPO zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Zwar endet eine Beiordnung gemäß § 143 Abs. 1 StPO erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens und gilt somit auch für das Revisionsverfahren einschließlich einer etwaigen Revisionshauptverhandlung (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Aufl., § 143 Rdn. 1, § 350 Rdn. 9, 11). Da die Beiordnung durch das Landgericht am 15. De­zember 2021 jedoch ausdrücklich mit dem (einschränkenden) Zusatz „für das Beru­fungsverfahren“ erfolgt ist, war die Beiordnung klarstellend noch einmal aus­zusprechen.“

Als zweite Entscheidung der KG, Beschl. v. 28.03.2022 – 2 Ws 57/22 -zur Aufhebung der Bestellung mit folgendem Leitsatz:

Nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens ist die Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung nicht mehr möglich.

Und als dritte Entscheidung dann der angekündigte weitere Beschluss zum zweiten Verteidiger (§ 144 StPO), und zwar zur Frage: Erfordert die Encro-Chat-Problematik einen weiteren Verteidiger? Das LG Frankfurt (Oder) sagt im LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 07.04.2022 – 22 Qs 18/22: Nein:

„…. a) Entgegen dem Vorbingen des Beschuldigten hat der Verfahrensstoff keinen derart außergewöhnlichen Umfang. Wie in anderen Verfahren, in denen die Auswertung von Telekommunikationsdaten eine Rolle spielt, ist ein nicht unerheblicher Datenbestand vorhanden, wobei nicht jedes Gespräch bzw. Nachricht eine wesentliche Rolle spielt. Das Ausmaß der Daten in diesem Verfahren ist nicht umfangreicher als in vergleichbaren Verfahren einer Großen Strafkammer, ohne dass grundsätzlich beim Vorhandensein von Telekommunikationsdaten größeren Umfangs die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO vorliegen. Ein unabweisbares Bedürfnis für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers ist aus dem konkreten Aktenbestand nicht abzuleiten (OLG Bremen, Beschl. v. 30.04.2021 – 1 Ws 24/21 –, Rn. 19 – juris). Dass der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich wäre, dass er überhaupt nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger beherrscht werden könnte, und anderenfalls eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung des ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens bestünde, ist nicht ersichtlich.

Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Umstand, dass die Ermittlungen teilweise auf Encrochat-Daten beruhen. Eine besondere Komplexität geht damit nicht zwingend einher. Dies folgt auch daraus, dass die rechtlichen Fragen in Rechtsprechung und Wissenschaft bereits in breitem Umfang diskutiert sind, sich eine obergerichtliche Rechtsprechung herausgebildet und nunmehr auch der Bundesgerichtshof eindeutig und ausführlich Position bezogen hat (BGH, Beschl. v. 02.03.2022 – 5 StR 457/21).“

Pflichti I: Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers, oder: Besonderer Umfang/besondere Schwierigkeit?

© pedrolieb -Fotolia.com

Heute mache ich dann mal wieder einen „Pflichti-Tag“  mit einigen Entscheidungen zur Pflichtverteidigung (§§ 140 ff. StPO).

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 24.03.2022 – StB 5/22 –, mit dem der BGH  seine bisherige Rechtsprechung zum neuen § 144 StPO bekräftigt/fortsetzt. Heute Mittag gibt es dann noch einen weiteren Beschluss zu § 144 StPO.

Ergangen ist der Beschluss in einem beim OLG Stuttgart anhängigen Staatsschutzverfahren. In dem hat der Vorsitzende des Strafsenats den Antrag, dem Angeklagten Rechtsanwalt S. als zweiten Pflichtverteidiger zusätzlich beizuordnen, abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO für die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers lägen nicht vor. Das Verfahren sei weder besonders umfangreich noch besonders schwierig. Zudem sei keine Verfahrensdauer absehbar, die eine Mitwirkung eines zweiten Pflichtverteidigers zur Verfahrenssicherung erforderlich erscheinen lasse. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt K mit der sofortigen Beschwerde. Diese war zulässig, hatte in der Sache aber keinen Erfolg.

Zur Zulässigkeit der vom Verteidiger eingelegten sofortigen Beschwerde nur kurz (mein) Leitsatz:

Ein Verteidiger kann gemäß § 297 StPO Rechtsmittel für einen Beschuldigten im eigenen Namen einlegen; für ein solches Verständnis eines vom Verteidiger eingelegten Rechtsmittels streitet eine Regelvermutung.

Zur Sache dann (etwas) mehr aus der BGH-Entscheidung:

„Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

1. a) Nach der Vorschrift des § 144 Abs. 1 StPO können in Fällen der notwendigen Verteidigung einem Beschuldigten zu seinem Wahl- oder (ersten) Pflichtverteidiger „bis zu zwei weitere Pflichtverteidiger zusätzlich“ bestellt werden, „wenn dies zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens, insbesondere wegen dessen Umfang oder Schwierigkeit, erforderlich ist“.

Nach ihrem Wortlaut hat die Vorschrift zur zentralen Voraussetzung, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers erfordert. Eine solche – „vom Willen des Beschuldigten unabhängige“ (BT-Drucks. 19/13829 S. 49) – Bestellung ist somit nicht schon dann geboten, wenn sie eine das weitere Verfahren sichernde Wirkung hat, also grundsätzlich zur Verfahrenssicherung geeignet ist. Vielmehr muss die Bestellung eines Sicherungsverteidigers zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zur Sicherung der zügigen Verfahrensdurchführung notwendig sein (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

Soweit der Gesetzeswortlaut „Umfang oder Schwierigkeit“ des Verfahrens anführt, benennt er lediglich exemplarisch („insbesondere“) Hauptanwendungsfälle für diese zentrale Normvoraussetzung. Hierauf ist bei der Auslegung Bedacht zu nehmen. Auf den Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens kann es mithin nur ankommen, soweit diese Eigenschaften dazu führen, dass dessen zügige Durchführung ohne einen weiteren (bzw. zwei weitere) Verteidiger gefährdet wäre (BGH, Beschluss vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 13).

Die Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger ist daher lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht zu ziehen. Ein derartiger Fall ist nur anzunehmen, wenn hierfür – etwa wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache – ein „unabweisbares Bedürfnis“ besteht, um eine sachgerechte Wahrnehmung der Rechte des Angeklagten sowie einen ordnungsgemäßen und dem Beschleunigungsgrundsatz entsprechenden Verfahrensverlauf zu gewährleisten.

Von einer solchen Notwendigkeit ist auszugehen, wenn sich die Hauptverhandlung voraussichtlich über einen besonders langen Zeitraum erstreckt und zu ihrer regulären Durchführung sichergestellt werden muss, dass auch bei dem Ausfall eines Verteidigers weiterverhandelt werden kann, oder der Verfahrensstoff so außergewöhnlich umfangreich oder rechtlich komplex ist, dass er nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrerer Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit durchdrungen und beherrscht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 14 mwN zur grundsätzlich weiterhin relevanten Rechtsprechung aus der Zeit vor der Schaffung des § 144 StPO durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 [BGBl. 2019 I S. 2128]; KG, Beschluss vom 12. Januar 2022 – 4 Ws 4/22-161 AR 265/21, juris Rn. 13; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 2 Ws 166/21, juris Rn. 6; s. auch BT-Drucks. 19/13829 S. 49 f.).

b) Zwar gilt für das Rechtsmittel der (sofortigen) Beschwerde im Grundsatz, dass das Beschwerdegericht an die Stelle des Erstgerichts tritt und eine eigene Sachentscheidung trifft. Soweit seine Prüfungsbefugnis nicht auf die Gesetzwidrigkeit einer Anordnung beschränkt ist (§ 305a Abs. 1 Satz 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 59 Abs. 2 Satz 2 JGG), nimmt das Beschwerdegericht – anders als das Revisionsgericht – eine eigene sachliche Beurteilung der gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen vor und übt selbst Ermessen aus (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 781/96, BGHSt 43, 153, 155; Beschluss vom 26. März 2009 – StB 20/08, BGHSt 53, 238, 243 f.). Für die Prüfung der (Ablehnung der) Bestellung eines weiteren Verteidigers gilt jedoch Abweichendes.

Bei der Entscheidung über die Bestellung eines Sicherungsverteidigers kommt dem hierzu gemäß § 142 Abs. 3 StPO berufenen Richter ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. ….

2. Hieran gemessen ist der angefochtene Beschluss nicht zu beanstanden. Der gemäß § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO zur Entscheidung berufene Vorsitzende des mit der Sache befassten 6. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart hat die Ablehnung des Antrags des Angeklagten auf Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers damit begründet, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 StPO lägen nicht vor. Mit dieser Beurteilung hat er die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums nicht überschritten.

a) Der Aktenbestand beläuft sich auf 44 Ordner aus dem Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten; hinzu kommen zwölf weitere Aktenordner des hinzuverbundenen Verfahrens gegen die Mitangeklagte. Der Vorsitzende hat vor diesem Hintergrund in seiner Entscheidung ausgeführt, der Verfahrensstoff sei nicht besonders umfangreich. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Ein „unabweisbares Bedürfnis“ für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers hat der Vorsitzende aus dem Aktenbestand nicht ableiten müssen. Ein solches läge nur vor, wenn der Verfahrensstoff als so außergewöhnlich umfangreich zu beurteilen wäre, dass er überhaupt nur bei arbeitsteiligem Zusammenwirken zweier Verteidiger in der zur Verfügung stehenden Zeit beherrscht werden könnte, und anderenfalls eine konkrete Gefahr für die zügige Durchführung eines ordnungsgemäß betriebenen Verfahrens bestünde. Dass der Vorsitzende solches – abweichend von der Wertung in der Beschwerdeschrift – nicht angenommen hat, ist jedenfalls vertretbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des vom Pflichtverteidiger des Angeklagten in seiner Stellungnahme vom 18. März 2022 vorgebrachten Umstandes, der Generalbundesanwalt habe während der bereits laufenden Hauptverhandlung weiteres – überwiegend elektronisches – Beweismaterial vorgelegt. Soweit dessen Sichtung besonderen Zeitaufwand erfordert, kann dem erforderlichenfalls durch eine Unterbrechung der Hauptverhandlung Rechnung getragen werden. Dies ist nach dem Vortrag des Beschwerdeführers bereits geschehen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Umfang des Verfahrensstoffs während der Hauptverhandlung voraussichtlich so stark erhöhen wird, dass der Aufwand für deren Durchdringung einen Verteidiger überfordern könnte.

b) Gleichfalls als jedenfalls vertretbar erweist sich die Annahme des angefochtenen Beschlusses, die aufgeworfenen Rechtsfragen seien nicht besonders schwierig. Es geht bei der Beweisaufnahme im Wesentlichen um die Einordnung des „IS“ als terroristische Vereinigung im Ausland, den Nachweis der dem Angeklagten zur Last gelegten Aktivitäten zu Gunsten des „IS“, wobei als Beweismittel insofern maßgeblich sichergestellte und ausgewertete Messenger-Kommunikation des Angeklagten in Betracht kommt, sowie um die Rechtsfrage der Einordnung der mutmaßlichen Aktivitäten des Angeklagten als mitgliedschaftliche Beteiligung an der Vereinigung „IS“ und Zuwiderhandlung gegen ein EU-Bereitstellungsverbot. Zu den damit inmitten stehenden Rechtsfragen liegt umfangreiche und gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor. Dass der Pflichtverteidiger die zu beantwortenden Rechtsfragen subjektiv für schwierig hält, ist demnach im vorliegenden Zusammenhang nicht maßgebend. Dafür, dass sich im Laufe der weiteren Hauptverhandlung komplexe oder ungeklärte Rechtsfragen stellen könnten, zu deren Bewältigung ein Verteidiger allein nicht in der Lage wäre, besteht kein Anhalt.

c) Der Einwand des Verteidigers des Angeklagten, der Generalbundesanwalt sei in der Hauptverhandlung mit zwei Staatsanwälten vertreten, verfängt nicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Mai 2007 – 3 Ws 470/07; NStZ-RR 2007, 244; ebenso HansOLG Bremen, Beschluss vom 30. April 2021 – 1 Ws 24/21, juris Rn. 20 a.E.; MüKoStPO/Thomas/Kämpfer, § 141 Rn. 5; KK-StPO/Willnow, 8. Aufl., § 141 Rn. 9). Zum einen ist die autonome Entscheidung der Staatsanwaltschaft, mit welchen personellen Ressourcen der Sitzungsdienst wahrgenommen wird, für die hier relevante Beurteilung des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens durch den Vorsitzenden ohne Belang, zumal für die staatsanwaltschaftliche Entscheidung auch andere Kriterien als der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens maßgeblich sein können. Zum anderen üben der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft unterschiedliche Funktionen in der Hauptverhandlung aus; die Staatsanwaltschaft, die auch auf die Aufklärung und Berücksichtigung den Angeklagten entlastender Umstände Bedacht zu nehmen hat, ist dort nicht „Gegner“ des Angeklagten. Somit verlangt auch das Gebot der Verfahrensfairness und der „Waffengleichheit“ nicht, dass die Zahl der Verteidiger des Angeklagten der Anzahl der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Staatsanwälte entspricht.

d) Als ohne Weiteres vertretbar erweist sich zudem die Einschätzung des Vorsitzenden, die voraussichtliche weitere Dauer der Hauptverhandlung zwinge ebenfalls nicht zu der Bestellung eines zweiten Verteidigers. In Fällen einer absehbar außergewöhnlich langen Hauptverhandlung rechtfertigt sich die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers als Sicherungsverteidiger aus der Erfahrung, dass sich bei einer derartigen Dauer der Hauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit erhöht, ein Verteidiger könnte durch Erkrankung für einen längeren Zeitraum als durch Unterbrechungen nach § 229 StPO überbrückbar ausfallen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2020 – StB 23/20, BGHSt 65, 129 Rn. 23; OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 5 StS 1/20, juris Rn. 18 mwN; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 2 Ws 3/20, StV 2021, 154, 155). Vom Vorsitzenden ist geplant, dass sich die im Januar 2022 begonnene Hauptverhandlung bis Ende Juni 2022 erstreckt. Eine außergewöhnlich lange Hauptverhandlung steht mithin nicht zu erwarten.

Dass – etwa wegen Vorerkrankungen des dem Angeklagten bestellten Verteidigers – eine tatsächlich erhöhte Gefahr besteht, dieser könnte für längere Zeit ausfallen, so dass ausnahmsweise ungeachtet der hier zu erwartenden nicht besonders langen Hauptverhandlungsdauer die Bestellung eines Sicherungsverteidigers gerechtfertigt sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine bloß abstrakt-theoretische Möglichkeit eines späteren Ausfalls des Pflichtverteidigers gibt – außer in Fällen voraussichtlich ganz besonders langer Hauptverhandlungen – regelmäßig keinen Anlass zur Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers (BGH, Beschluss vom 21. April 2021 – StB 17/21, NJW 2021, 1894 Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 5 StS 1/20, NStZ 2021, 123 Rn. 12; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 13. Januar 2020 – 2 Ws 3/20, StV 2021, 154, 157; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 144 Rn. 4).

e) Das vom Verteidiger des Angeklagten geltend gemachte allgemeine Risiko seiner Erkrankung am Corona-Virus begründet nicht die Notwendigkeit der Bestellung eines weiteren Verteidigers (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2021 – StB 17/21, NJW 2021, 1894 Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 5 StS 1/20, NStZ 2021, 123 Rn. 17; OLG Hamm, Beschluss vom 5. Mai 2020 – III-4 Ws 94/20, juris Rn. 2). Insofern ist zu berücksichtigen, dass Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus gegenwärtig zumeist nicht schwerwiegend oder langwierig verlaufen. In der Regel wird daher im Falle einer solchen Erkrankung eines Verfahrensbeteiligten eine Unterbrechung der Hauptverhandlung innerhalb der Fristen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO bis zur Genesung des Betroffenen ausreichen, auch wenn eine Hemmung des Laufes der Unterbrechungsfristen nach § 10 Abs. 1 EGStPO wegen der – gegenwärtig bis zum 30. Juni 2022 – befristeten Geltung dieser Vorschrift zukünftig ausscheiden sollte…..“

Zu § 144 StPO scheint sich eine Kasuistik zu entwickeln, die auf der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung beruht.

Und kleine Anmerkung mit leichtem Stirnrunzeln im Hinblick auf die Feststellung des BGH, wonach die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nicht „Gegner“ des Angeklagten sei. In der Praxis dürfte doch wohl eher das Gegenteil der Fall sein.