Archiv der Kategorie: Urteilsgründe

Das anthropologische Identitätsgutachten, oder: Der „schwierige“ Sachverständige „Dr. CS“

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Und als zweite Lichtbildentscheidung dann der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.01.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 92/17. Der nimmt noch einmal Stellung zu den an die Urteilsgründe bei anthropologischen Identitätsgutachten im Bußgeldverfahren. Das AG hatte schon einiges geschreiben – im Vergleich zu anderen Urteilen, die man so liest, m.E. eine ganze Menge. Dem OLG hat das aber immer noch nicht gereicht:

„cc) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Tatrichter – wie hier – ein anthropologisches Identitätsgutachten eingeholt und verwertet hat (Gübner aaO., Rn. 1774 und 2543 mwN.). Misst das Tatgericht einem solchen Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 20.02.2008 – 3 Ss OWi 180/08, juris Rn. 10; Beschluss vom 29.12.2016 – 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7). Der Umfang der Darlegungspflicht hängt dabei von der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, der der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt, ab (BGH, Urteil vom 27.10.1999 – 3 StR 241/99, NStZ 2000, 106). Weil es sich bei einem anthropologischen Identitätsgutachten nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt (vgl. Rösin/Quarch/Danner, Zur Wahrscheinlichkeitsaussage im morphologischen Identitätsgutachten, NStZ 2012, 548), bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann (BGH, Beschluss vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92, NStZ 1993, 592; Urteil vom 15.02.2005 – 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458; KG, Beschluss vom 10.08.2017 – 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 59), muss den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen sowie der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung zu entnehmen sein. Dies erfordert insbesondere eine Benennung der vom Sachverständigen aus dem Messbild herausgearbeiteten morphologischen Merkmale. Sind diese Merkmale der bei der Bußgeldakte befindlichen Aufnahme nicht ohne weiteres zu entnehmen, ist zur Verständlichkeit des Gutachtens zudem in den Urteilsgründen die Methodik nachvollziehbar zu machen, mit der der Sachverständige gleichwohl die von ihm zugrunde gelegten Merkmale extrahiert und mit dem Betroffenen abgeglichen hat (OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 – 311 SsBs 136/12, NZV 2013, 47, 48). Fehlt es an entsprechenden Ausführungen, kann dies die Besorgnis begründen, dass für maßgeblich gehaltene Merkmale nicht an dem Lichtbild und dem darauf abgebildeten Fahrer ausgerichtet worden sind, sondern anhand der Physionomie des Betroffenen ermittelt wurden. Ein solches Vorgehen wäre fehlerhaft. Denn es beinhaltet die Gefahr, dass das Tatgericht von ihm für maßgeblich gehaltenen Merkmale des in Augenschein genommenen Betroffenen in die vorhandene Aufnahme „hineininterpretiert“, obgleich diese wegen ihrer schlechten Qualität auch anderen Deutungen zugänglich ist. Neben der Mitteilung der anhand des Lichtbilds ermittelten Kriterien ist anzugeben, in welchem Maße der Sachverständige diesbezügliche Übereinstimmungen mit dem Betroffenen festgestellt hat. Ferner sind Angaben erforderlich, welche Aussagekraft er diesen einzelnen Merkmalen jeweils zugemessen und mit welchem Gewicht er sie jeweils in seine Gesamtbewertung eingestellt hat (BGH, Urteil vom 20.03.1991 – 2 StR 610/90, NStZ 1991, 596, 597; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.12.2016 – 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7). Dies erfordert regelmäßig eine Gewichtung der herangezogenen einzelnen Merkmalsausprägungen in Bezug auf ihre Häufigkeit in der jeweiligen ethnischen Gruppe (Gübner aaO. Rn. 2545), die sinnvollerweise durch eine Einteilung in Wichtungsklassen transparent zu machen ist. Konkreter Angaben zum statistischen Verbreitungsgrad einzelner Merkmale in der Gesamtbevölkerung bedarf es dagegen allenfalls dann, wenn der Sachverständige seine Bewertung auf eine Wahrscheinlichkeitsberechnung gestützt hat (Thüringer OLG, Beschluss vom 20.10.2011 – 1 Ss Bs 31/11 (109), juris Rn. 16 [unter Bezugnahme auf ein von ihm eingeholtes Gutachten zum Stand der anthropologischen Wissenschaft bei Aufgabe früherer Rechtsprechung]; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 – Ss (OWi) 4/07, NStZ 2008, 652; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.04.2010 – 3 Ss OWi 378/10, zfs 2010, 469; Beschluss vom 29.12.2016 – 3 Ss OWi 1566/16, juris Rn. 7 [jew. zur Wahrscheinlichkeitsberechnung]; OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 – 311 SsBs 136/12, NZV 2013, 47, 48; KG Berlin, Beschluss vom 10.08.2017 – 3 Ws (B) 202/17, VRS 132, 58, 60; vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 27.10.1999 – 3 StR 241/99, NJW 2000, 1350, 1351; Gabriel/Huckenbeck/Kürpiers, Über die Fragwürdigkeit der Berechnung einer Identitätswahrscheinlichkeit in anthropologischen Gutachten, NZV 2014, 346). In den übrigen Fällen unterliegen die Beurteilung der Häufigkeit des Auftretens bestimmter Merkmalsausprägungen und damit die Einschätzung der Wichtigkeit der Merkmalsausprägung der Schätzung eines erfahrenen, morphologisch geschulten Sachverständigen (BGH, Urteil vom 15.02.2005 – 1 StR 91/04, NStZ 2005, 458, 549; Thüringer OLG aaO. Rn. 17 f.). Auch diese Einschätzung ist, um dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung ihrer Schlüssigkeit zu ermöglichen, in den Urteilsgründen wiederzugeben um erkennbar zu machen, inwieweit die Häufigkeit des einzelnen Merkmals in der Bevölkerung zutreffend wiedergespiegelt werden kann oder ob es sich nur um mehr oder weniger genaue Anhaltswerte handelt. (OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2007 – Ss (OWi) 4/07, NStZ 2008, 652, 653).“

Aber vielleicht hat es ja auch daran gelegen, dass es ein „umstrittener“ Sachverständiger war:

Eine besonders kritische und in den Urteilsgründen auch nachvollziehbar gemachte Würdigung der Einschätzung des Sachverständigen durch den Tatrichter ist in diesem Zusammenhang insbesondere dann veranlasst, wenn – wie hier, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2007 – 19 U 8/07, juris sowie https://www.merkur.de/bayern/…html und https://www.waz.de/staedte/bochum/…html – belastbare Hinweise darauf vorliegen, dass sich gutachterliche Äußerungen des gewählten Sachverständigen in früheren Verfahren als nicht nachvollziehbar oder gar unrichtig erwiesen haben (OLG Braunschweig aaO. zum Sachverständigen „Dr. CS“). Es kann sich aus diesem Grund auch die Heranziehung eines weiteren Sachverständigen anbieten.“

Ich frage mich: Warum nimmt man den Sachverständigen eigentlich?

Anfängerurteil, oder: Wenn bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung aber auch gar nichts stimmt

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Heute dann ein Tag des (Licht)Bildes. Den Opener macht der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.03.2018 – IV-3 RBs 54/18, den mir der Kollege P.Lauterbach aus Solingen übersandt hat. Es handelt sich bei dem dem Beschluss zugrunde liegenden Urteil des AG Wuppertal mal wieder um ein AG-Urteil, bei dem aber auch gar nichts stimmt:

„1. Den Urteilsgründen ist bereits nicht zu entnehmen, worauf die Feststellungen zu der vorwerfbaren Geschwindigkeit beruhen. Ausweislich der Urteilsgründe hat sich der Betroffene nicht zur Sache eingelassen. Im Übrigen befassen sich die Ausführungen zur Beweiswürdigung des Amtsgerichts allein mit der Fahreridentifizierung und der Ordnungsgemäßheit der Messung. Angaben zur Grundlage der Feststellungen zum Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung fehlen hingegen. Insbesondere der— im Zusammenhang mit der Fahreridentifizierung erörterte — Umstand, dass das „Messfoto in Augenschein genommen“ (UA § . 3) wurde, trägt die Feststellungen zur Geschwindigkeit nicht. Bei etwaig eingeblendeten Daten des Messfotos handelt es sich um urkundliche Angaben, die von der allein mitgeteilten Einnahme des Augenscheins nicht erfasst werden.

2. Die Urteilsgründe genügen auch den sachlichrechtlichen Anforderungen an die Darlegung von Gutachten, die nicht unter Anwendung eines allgemein anerkannten und weithin standardisierten Verfahrens erstattet worden sind, wie es bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten der Fall ist, nicht. Nach ständiger obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Tatrichter, der ein solches Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen anschließt, in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer in sich geschlossenen — wenn auch nur gedrängten — zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmitteigericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. die Nachweise bei Huckenbeck/Krumm, NZV 2017, 453, 456). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, das lediglich die vom Sachverständigen „festgestellten“ Übereinstimmungen und das vergebene Wahrscheinlichkeitsprädikat mitteilt, nicht gerecht. Eine Darlegung der Ausführungen des Sachverständigen war vorliegend auch nicht deswegen entbehrlich, weil die Fahreridentifizierung nicht ausschließlich aufgrund eines anthropologischen Sachverständgengutachtens erfolgt ist. Verschafft sich der Tatrichter — wie hier (UA § . 3) — auch aufgrund eigener Wahrnehmung von der Person des Betroffenen und einem Abgleich mit dem Radarfoto die notwendige Überzeugung von der Fahrereigenschaft, gelten die erhöhten Darlegungsanforderungen zwar nicht uneingeschränkt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 22. Juni 20171 4 RBs 216/17 <beck-online>). Vielmehr kann in diesem Fall von näheren Ausführungen zum Inhalt des Gutachtens abgesehen werden, wenn die Urteilsgründe im Übrigen so gefasst sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob das jeweilige Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Diese Forderung kann der Tatrichter bereits dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Verfahrensakte befindliche Messbild gemäß § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 § . 3 StPO Bezug nimmt. Durch die Bezugnahme wird das Lichtbild Bestandteil der Urteilsgründe und das Rechtsbeschwerdegericht hat insoweit die Möglichkeit, aus eigener Anschauung zu würdigen und zu beurteilen, ob das Lichtbild als Grundlage einer Identifizierung generell tauglich ist (vgl. BGH, NJW 1996, 1420, 1421 m. w. N.). Macht der Tatrichter von der Möglichkeit der Bezugnahme Gebrauch und ist das Lichtbild zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Begründung der Überzeugung von der Identität der abgebildeten Person mit dem Betroffenen insgesamt entbehrlich, zumal die Überprüfung dieser tatrichterlichen Wertung dem Rechtsbeschwerdegericht weder zusteht noch möglich ist (BGH, a.a.O.). Auch nach diesen Maßgaben hält das Urteil sachlichrechtlicher Prüfung indes nicht Stand. Denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Bezugnahme auf das Beweisfoto. Eine solche ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn die genaue Fundstelle des konkreten Lichtbildes in den Akten mitgeteilt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. September 2011, 322 SsBs 328/1 1 <beck-online>). Diese Mitteilung ist hier unterblieben.

3. Überdies sind die amtsgerichtlichen Feststellungen zur Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung lückenhaft und bieten damit auch keine hinreichende Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs. Zwar teilt der Amtsrichter das angewandte Messverfahren mit, bei dem es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Es fehlen jedoch vollständige Angaben zu dem vorgenommenen Toleranzabzug. Dem Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass ein solcher vorgenommen worden sein soll. Angaben zur Höhe fehlen hingegen. Aufgrund der ebenfalls fehlenden Angabe zur gemessenen tatsächlichen Geschwindigkeit lassen sich die Vornahme und die Höhe des Abzugs auch nicht mittelbar nachvollziehen. Dem Senat ist es somit insgesamt nicht möglich zu überprüfen, ob etwaige Fehlerquellen in ausreichendem Maße berücksichtigt worden sind. Insofern kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass das Ausmaß der vorwerfbaren Geschwindigkeitsüberschreitung unterhalb der vom Amtsgericht angenommenen Geschwindigkeit liegt. In Anbetracht der Höhe des vorzunehmenden Toleranzabzuges und der vom Amtsgericht angenommenen Geschwindigkeit „nahe der Grenze“ zum nächstgeringeren Regeltatbestand ist daher auch nicht zu erkennen, ob die hinsichtlich der Bußgeldhöhe und insbesondere des Fahrverbots zugrunde gelegten Regelanordnungen rechtsfehlerfrei gewählt worden sind.“

Tja, – selbst auf die Gefahr böser Kommentare: Anfängerurteil.

Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, oder: Wer nachts zu schnell ist,………

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So, und dann nochmals das KG. Ebenfalls mit einem nicht ganz taufrischen Beschluss, nämlich dem KG, Beschl. v. 22.08.2017 – 3 Ws (B) 232/17. Der war mir bisher auch durchgegangen. Jetzt ist aber die „KG-Ecke“ sauber 🙂 .

Problematik in der Entscheidung: Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die durch eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit festgestellt worden ist. Die Anforderungen sind ja bekanntlich hoch, das AG hatr die Hürde hier mal wieder nicht geschafft:

„1. Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters, dessen Überzeugungs-bildung das Rechtsbeschwerdegericht nur darauf prüft, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn sie mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifelbarem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich insbesondere nicht mit nahe liegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt (vgl. BGH NJW 2007, 384). Für die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren ist anerkannt, dass sie als Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung auch dann ausreichen kann, wenn der Tachometer des nachfahrenden Fahrzeugs ungeeicht und nicht justiert war. Insoweit hat die Rechtsprechung Richtlinien für die beweissichere Feststellung einer durch Nachfahren ermittelten Geschwindigkeitsüberschreitung entwickelt. Danach müssen die Messstrecke ausreichend lang und der Abstand des nachfolgenden Fahrzeugs gleichbleibend und möglichst kurz sein; zugleich muss die Geschwindigkeitsüberschreitung wesentlich sein (vgl. Zusammenstellung und Nachweise bei Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Owi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1369, 1540). Bei in Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen durchgeführter Messung sind zusätzlich Angaben über die Beobachtungsmöglichkeiten der Polizeibeamten erforderlich (BayObLG DAR 2000, 320; OLG Hamm DAR 2002, 176). Für die hier festgestellten Rahmenbedingungen gilt im Einzelnen: Bei Geschwindigkeiten von 100 km/h und mehr sollen die Urteilsfeststellungen belegen, dass die Messstrecke nicht kürzer als 500 Meter war (vgl. Senat DAR 2015, 99 und Beschluss vom 22. Oktober 2001 – 3 Ws (B) 516/01 – [juris]; OLG Bamberg DAR 2006, 517; OLG Braunschweig DAR 1989, 110). Bei Geschwindigkeiten über 90 km/h soll der Verfolgungsabstand nicht mehr als 100 Meter betragen (vgl.BayObLG DAR 1996, 288; OLG Düsseldorf NZV 1990, 318; Thüringisches OLG aaO).

2. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Zwar hat das Amtsgericht die anzuwendenden Grundsätze im Urteil kundig rekapituliert (UA S. 5), und es ist auch nachvollziehbar davon ausgegangen, dass es sich bei den Zahlen nur um „Richtwerte“ handelt, so dass geringe Abweichungen „im Einzelfall oft unvermeidbar und auch unschädlich“ sind (UA S. 5). Trotz des hohen Toleranzabzugs – das Amtsgericht hat vom abgelesenen Tachometerwert (130 km/h) 20 Prozent abgezogen – kann der Senat jedoch nicht nachvollziehen, dass bei dem hier mitgeteilten Verfolgungsabstand von etwa 300 Metern die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit mit 104 km/h zuverlässig ermittelt worden ist. Bei einem so großen Abstand könnte bei der hier zur Nachtzeit erfolgten Messung – je nach Beleuchtungsverhältnissen und Verkehrssituation, die im Urteil unerörtert bleiben – sogar in Frage stehen, dass es sich bei dem während des Messvorgangs avisierten Fahrzeug stets um dasjenige der Betroffenen handelte. Jedenfalls kann der Senat nicht nachvollziehen, dass bei einem Verfolgungsabstand von etwa 300 Metern zuverlässig eingeschätzt werden kann, dass der Abstand über die Messstrecke ungefähr gleich geblieben ist.“

Wie häufig: Wer nachts zu schnell ist, der hat gute Chancen, dass das AG das Urteil nicht „hinbekommt“.

Lichtbildidentifizierung, oder: Mutter aller Entscheidungen

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Den Opener macht heute der BGH, Beschl. v. 07.02.2018 – 4 StR 376/17. Nichts Besonderes, aber er ruft noch einmal die an die Beweiswürdigung zu stellenden Anforderungen ins Gedächtnis, wenn es um die Identifizierung anhand eines Lichtbildes gilt.

Die Strafkammer in Kiel hatte die Angeklagten u.a. wegen erpresserischen Menschenraubes verurteilt. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung der Angeklagten maßgeblich auf die Bekundungen eines Zeugen gestützt, der angegeben hat, in der Justizvollzugsanstalt von einem Mitgefangenen gesprächsweise erfahren zu haben, dass einer der Angeklagten einem Mitgefangenen gegenüber die Begehung des Überfalls gemeinsam mit einem anderen Angeklagten eingeräumt habe. Diese Zeugenaussage hat das LG insbesondere deshalb für glaubhaft erachtet, weil die Schilderung des Zeugen, wonach sein Gesprächspartner auch von einem weiteren, dem Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zugeordneten Überfall auf einen Baumarkt in Bayern berichtet habe, durch ergänzende polizeiliche Ermittlungen bestätigt worden ist und die Strafkammer in der Hauptverhandlung auf einem in Augenschein genommenen Lichtbild des Täters aus dem beigezogenen polizeilichen Ermittlungsvorgang den Angeklagten als abgebildete Person erkannt hat. Dagegen die Revision, mit der  beanstandet wird, dass die Darlegungen im angefochtenen Urteil zur Identifizierung des Angeklagten anhand des in Augenschein genommenen Lichtbildes den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten sachlich-rechtlichen Anforderungen nicht genügen.

Der BGH sagt: Mit Recht, denn BGHSt 41, 376 – die Mutter aller Entscheidungen dazu – ist nicht beachtet:

„Stützt der Tatrichter nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung seine Überzeugung auf die Identifizierung einer abgebildeten Person auf dem Lichtbild einer Überwachungskamera, müssen sich die Urteilsgründe dazu verhalten, ob das Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Dies kann dadurch geschehen, dass im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das bei den Akten befindliche Foto verwiesen wird. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit einer solchen Verweisung, durch welche das Lichtbild selbst Bestandteil der Urteilsgründe wird, keinen Gebrauch, muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, insbesondere zur Bildschärfe, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 382 ff.; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 101 mwN; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 71 Rn. 47a). Entsprechende Angaben lassen die Urteilsgründe, die sich darauf beschränken, die festgestellte Übereinstimmung des halbseitigen Profils der linken Kopfseite der abgebildeten Person mit der entsprechenden Kopfpartie des Angeklagten mitzuteilen, in Gänze vermissen.“

 

Strafzumessung III, oder: Tatbeute 22,99 € – drei Monate Knast?

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Und die dritte Strafzumessungsentscheidung ist „taufrisch“, nämlich erst gestern bei mir eingegangen. Sie behandelt (mal wieder) die Problematik der Verhängung einer (kurzen) Freiheitsstrafe bei einer Bagatellstraftat. Das AG hat die Angeklagte wegen Ladendiebstähle verurteilt, bei welchen die Angeklagte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände im Werte von 15,99 € bzw. 7,– € an sich nahm. Dagegen die Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft. Das LG hat das Urteil des AG aufgehoben und gegen die Angeklagte auf eine nicht mehr zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten – bei Einzelstrafen von je zwei Monaten – erkannt. Dagegen die Revision. Das OLG Köln sagt im OLG Köln, Beschl. v. 23.03.2018 – 1 RVs 54/18: So nicht, die Urteilsgründe sind unvollständig:

„Das Tatgericht führt – wenn auch im Kontext mit der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen im Sinne von § 47 Abs. 1 StGB – mit Recht aus, dass gerade bei Bagatelltaten das Übermaßverbot besonderer Beachtung bedürfe und geht zutreffend davon aus, dass dann, wenn schon geringfügige Straftaten ohne erschwerende Besonderheiten den Ausspruch einer Freiheitsstrafe erfordern, es die Anforderung an einen gerechten Schuldausgleich und die Beachtung des Übermaßverbots gebieten können, auf die Mindeststrafe zu erkennen (st. Senatsrechtsprechung vgl. beispielhaft zu Ladendiebstählen SenE v. 03.03.2009 – 81 Ss 8/09 – [Beutewert 9,20 € und 9,99 €]; SenE v. 20.07.2010 – III-1 RVs 125/10 – [9,95 €]; SenE v. 08.02.2011 – III-1 RVs 23/11 – [11,10 €]; SenE v. 28.04.2017 – III-1 RVs 87/17 – [9,75 €]; vgl. weiter OLG Celle NStZ-RR 2004, 142; OLG Oldenburg StRR 2008, 323). Dieser Umstand musste das Tatgericht zu einer besonders gründlichen und umfassenden Abwägung namentlich der strafmildernden Gesichtspunkte drängen; dem genügen die Urteilsgründe nicht zur Gänze:

Das Amtsgericht hat der Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung zugute gebracht, dass die entwendeten Waren „letztlich auch bei den Geschädigte verblieben“ seien. Feststellungen zum Verbleib der Tatbeute sind mit Blick auf den Schuldumfang stets geboten (SenE v. 12.07.2013 – III-1 RVs 135/13 -; SenE v. 29.09.2017 – III-1 RVs 228/17; SenE v. 20.10.2017 – III-1 RVs 258/17 -). Sie nehmen als diesen (mit-)bestimmend und als Umstand, der geeignet ist, die Tat als einen geschichtlichen Vorgang näher zu beschreiben (hierzu vgl. jüngst SenE v. 02.03.2018 – III-1 RVs 14/18 m. zahlr. Nachw.) an der durch die erklärte Beschränkung bewirkten Bindung der Berufungsstrafkammer an die amtsgerichtliche Feststellungen teil (so auch KG StraFo 2016, 83 – bei Juris Tz. 18). Im Rahmen ihrer Ausführungen zur Strafbemessung hat die diesen Umstand an keiner Stelle der Urteilsgründe erwähnende Berufungsstrafkammer aber nicht erkennbar in ihre Überlegungen mit einbezogen, dass sich selbst der potentiell geringe Schaden hier nicht realisiert hat. Das wäre aber nach dem zuvor Dargestellten im Sinne einer umfassenden Abwägung und erschöpfenden Würdigung der strafzumessungsrelevanten Umstände in einem Bereich geboten gewesen, der im Hinblick auf die Höhe zu verhängender Freiheitsstrafe einen Grenzfall darstellt (vgl. auch KG a.a.O. – bei Juris Tz. 16). Der Senat vermag letztlich nicht auszuschließen, dass  die erkannten Einzelstrafen niedriger ausgefallen wären, hätte das Tatgericht sich den Umstand bewusst gemacht, dass die Tat letztlich ohne Realschaden geblieben ist.“