Archiv der Kategorie: Urteilsgründe

Strafzumessung I: Klassiker, oder: Rechtfertigen 85 g Haschisch 4 Jahre Knast?

Heute dann mal wieder ein Tag mit Strazumessungsentscheidungen. Den Reigen eröffne ich mit dem BGH, Beschl. v. 20.03.2018 – 3 StR 86/18. Hinsichtlich des Aufhebungsgrundes ein Klassiker, bemerkenswert aber auch deutlich Unmut des BGH über die verhängte Freiheitsstraße von vier Jharen für den Besitz von 85 gr Haschisch:

„Es erscheint bereits fraglich, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe von vier Jahren für den Besitz von knapp 85 Gramm Haschisch mit einem THC-Gehalt von 14,328 Gramm auch bei Berücksichtigung der erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen des Angeklagten noch dem Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs entspricht. Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Strafzumessung des Landgerichts jedenfalls deshalb, weil es sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch – im Wege der Bezugnahme – bei der Zumessung der konkreten Strafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, der Wirkstoffgehalt der sichergestellten Betäubungsmittel habe die Grenze zur nicht geringen Menge mit dem 1,91-fachen „deutlich“ überschritten. Hierin liegt ein Wertungsfehler; denn eine derartige Überschreitung des Grenzwerts ist nicht ohne weiteres als erheblich einzustufen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2017 – 2 StR 294/16, BGHSt 62, 90, 91 ff., insbesondere Rn. 13; Urteil vom 15. November 2017 – 2 StR 74/17 Rn. 12 f., zitiert nach juris; ferner BGH, Urteil vom 22. November 2016 – 1 StR 329/16, NStZ-RR 2017, 47).“

Fahrverbot nach Rotlichtverstoß an einer Baustellenampel, oder: Passt

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Und als zweite Entscheidung am heutigen Tag kommt der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.03.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 107/18. Thematik? Fahrverbot nach einem qualifizierten Rotlichtverstoß, allerdings an einer Baustellenampel, auf der Grundlage folgenden Sachverhalts

„Der Betroffene befuhr am 3. März 2017 um 7:18 Uhr in 66999 Hinterweidenthal, die Alte B10, Kaltenbach Höhe Shell-Tankstelle als Fahrer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen pp. und missachtete das Rotlicht der Lichtzeichenanlage einer damals dort bestehenden Baustelle, wobei die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde dauerte. Die Lichtzeichenanlage schaltete auf Rotlicht um und der PKW vor dem Betroffenen hielt bis zum Stillstand an. Der ca. 10 m dahinter fahrende Betroffene verlangsamte zunächst seine Geschwindigkeit, scherte dann aber nach links aus und fuhr an dem stehenden PKW vorbei in den Baustellenbereich trotz deutlichem Rotlicht.“

Dem OLG reichen zwar an sich diese Feststellungen nicht, aber:

bb) Das Amtsgericht hat zwar über die Mitteilung, dass es sich um die Lichtzeichenanlage einer Baustelle gehandelt habe, keine näheren Feststellungen zu den örtlichen und in sonstiger Weise verkehrsrelevanten Umständen getroffen. Dies ist hier indes unschädlich, weil die Annahme eines Regelfalls schon aufgrund des Fahrverhaltens des Betroffenen gerechtfertigt ist.

(a) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Bußgeldkatalogs ist, dass überhaupt einer der dort bezeichneten Regelfälle vorliegt, dass also die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder subjektiv noch objektiv Besonderheiten aufweist. Der Annahme eines Regelfalls können daher besondere Umstände in der Person des Betroffenen und/oder der konkreten Begehungsweise des Verkehrsverstoßes entgegenstehen (Gübner in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn. 771 m.w.N.). Der Normgeber hat eine schärfe Ahndung der Missachtung eines Wechsellichtzeichens trotz bereits länger als eine Sekunde andauernder Rotphase im Hinblick darauf für angezeigt gehalten, dass dieses Verhalten als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.1994 – 5 Ss (OWi) 299/94, NZV 1995, 35; s.a.: BGH, Beschluss vom 24.06.1999 – 4 StR 61/99, juris Rn. 13 = BGHSt 45, 134). Der Anwendungsbereich der Bestimmung beschränkt sich jedoch nicht auf den Schutz des Querverkehrs. Auch wenn ein Wechsellicht allein dem Schutz des Gegen- oder Diagonalverkehrs dient, sind ohne weiteres Gefährdungen bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer, die auf das eigene Grünlicht vertrauen, möglich. (BayObLG, Beschluss vom 16.10.1996 – 1 ObOWi 611/96, NZV 1997, 242; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.1999 – 2a Ss (Owi) 197/99, juris Rn. 17). Das Entstehen einer konkreten Gefährdungslage ist – wie auch sonst (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.1993 – 1 Ss 202/93, NZV 1994, 160) – nicht erforderlich (BayObLG, Beschluss vom 6.3.2003 – 1 ObOWi 58/03, juris Rn. 9). Mit Blick auf die Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Verhaltensformen als regelmäßig besonders gefährlich und deswegen als grundsätzlich verboten einzustufen, reicht es aus, wenn eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30.12.1996 – 2 ObOWi 940/96, juris Rn. 16 f.). Besteht aber noch nicht einmal eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, so kann – sofern nicht andere gewichtige Gesichtspunkte vorliegen – die Indizwirkung des Regelbeispiels hierdurch entkräftet sein. Sind im konkreten Fall Umstände ersichtlich, die einer abstrakten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entgegenstehen können, bedarf es hierzu näherer Feststellungen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Annahme eines typischen qualifizierten Rotlichtverstoßes gleichwohl gerechtfertigt erscheint (BayObLG, Beschluss vom 16.10.1996, NZV 1997, 242; OLG Dresden, Beschluss vom 02.08.2002 – Ss (OWi) 631/02, juris Rn. 14 f.). Ein solcher Umstand, der nähere Feststellungen zu den konkreten örtlichen und in sonstiger Weise verkehrsrelevanten Umständen erforderlich macht, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung das Vorliegen einer einspurigen Verkehrsführung an einer Baustellenampel (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.09.1994 – 5 Ss (OWi) 299/94, NZV 1995, 35; OLG Dresden aaO. sowie die Nachweise bei Deutscher in Burhoff aaO. Rn. 1617).

(b) Feststellungen etwa zum Vorliegen einer einspurigen Verkehrsführung sowie zur Länge und Übersichtlichkeit des betroffenen Fahrbahnbereichs hat das Amtsgericht nicht getroffen. Anlass hierzu bestand aber bereits deshalb, weil nach der Wertung des Zeugen S, bei dem es sich offenkundig um einen für die Beurteilung von Verkehrssituationen sachkundigen Polizeibeamten handelt, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht eingetreten ist. Ob dies lediglich dem Umstand geschuldet war, dass kein Gegenverkehr herrschte, oder ob wegen der Übersichtlichkeit der Baustelle und/oder eines Kolonnenverkehrs (hierzu: OLG Köln, Beschluss vom 26.08.1993 – Ss 327/93, NZV 1994, 41) ein Einfahren des Gegenverkehrs in den vom Betroffenen befahrenen Straßenbereich von vornherein auszuschließen war, bleibt danach offen.

(c) Dieser Darstellungsmangel wirkt sich aber nicht aus. Denn die Annahme eines groben Verkehrsverstoßes, der in seinem Gewicht den vom Regelfall erfassten üblichen Begehungsweisen entspricht, ist hier auch dann noch gerechtfertigt, wenn trotz des Rotlichtverstoßes eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen wäre. Denn der Betroffene ist, obwohl die Lichtzeichenanlage schon Rotlicht zeigt, an einem vor der Ampel anhaltenden Fahrzeug vorbeigefahren. Dies stellt bereits ein grob verkehrswidriges Verhalten dar, welches in der Gesamtschau die Annahme des Regelbeispiels rechtfertigen kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.1999 – 2a Ss (OWi) 197/99, juris Rn. 19; s.a. Deutscher aaO. Rn. 1617).“

Und drei Stunden Verkehrstherapie reichen natürlich auch nicht für ein Absehen vom Fahrverbot. „Passt also“.

Schlagen und Spucken bei der Essenausgabe der Tafel, oder: Das kann „teuer werden“.

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich vorstelle, handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 06.03.2018 – 4 RVs 19/18, über den ja auch schon an einigen anderen Stellen berichtet worden ist. Es geht um die Strafzumessung durch das LG Paderborn in einem Verfahren wegen Körperverletzung und Beleidigung. Gegen den Angeklagten sind 5 Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung festgesetzt worden. Das OLG hat seine Revision verworfen. Es nimmt nur in einem Zusatz zur Strafzumessung Stellung:

„Zusatz:

Das Landgericht hat mit Recht strafschärfend berücksichtigt, dass sich die Tat gegen den Mitarbeiter einer Hilfsorganisation gerichtet hat, die dem Angeklagten Unterstützung angeboten hat, und dass das mehrfache Spucken auf Gesicht und Kleidung des Zeugen für diesen besonders ehrverletzend gewesen ist.

Soweit das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten dessen Ungewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens und dessen ungünstige Wohn- und Lebensverhältnisse gewertet hat und infolge dessen zu einer außerordentlich milden Strafe gelangt ist, merkt der Senat Folgendes an: Es ist weder ersichtlich, dass diese Umstände als Beweggründe für die Tat eine Rolle gespielt haben könnten, noch dass sie als relevante persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten in irgendeiner Form die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, beeinflussen könnten (vgl. § 46 StGB). Der Angeklagte ist hierdurch jedenfalls nicht beschwert.“

Um das einordnen zu können, hätte man aus dem Beschluss natürlich gern mehr erfahren. Da hilft der Verwerfungsbeschluss des OLG aber nicht weiter. Dazu muss man auf die Pressemitteilung zurückgreifen, die das OLG zu dem Verfahren veröffentlicht hat. Da heißt es u.a.:

„Der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Verurteilung eines Angeklagten zu einer fünfmonatigen, nicht zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe bestätigt. Diese ist gegen den Angeklagten verhängt worden, weil er bei der Essensaufgabe einer Tafel eine Körperverletzungs- und Beleidigungsstraftat zum Nachteil eines ehrenamtlichen Helfers verübt hat.

Der heute 37 Jahre alte Angeklagte lebt in Höxter, erhält staatliche Unterstützung und bezog gelegentlich Lebensmittel von der Tafel in Höxter. Um für sich und seine Frau Lebensmittel zu besorgen, suchte der Angeklagte im April 2017 die ihm bekannte Lebensmittelausgabe dieser Tafel auf. Bei der Ausgabe bedienen sich Bedürftige nicht selbst. Sie teilen vielmehr den vor Ort tätigen ehrenamtlichen Helfern mit, welche Lebensmittel sie wünschen und erhalten diese sodann ausgehändigt. Am Tattage begann der Angeklagte einen in der Lebensmittelausgabe aufgestellten Brotkorb zu durchwühlen und versuchte sodann eine ehrenamtliche Mitarbeiterin zu attackieren, nachdem diese ihn aufgefordert hatte, die Selbstbedienung zu unterlassen. Ihr kam ein anderer Mitarbeiter zur Hilfe, der sich zwischen sie und den Angeklagten stellte. Diesen schlug der Angeklagte zweimal ins Gesicht und spuckte ihm ins Gesicht und auf seine Kleidung. Durch den Schlag verbog die Brille des Mitarbeiters, er erlitt eine leicht blutende Wunde an seiner Nase. Der Angeklagte spuckte danach noch weitere Lebensmittel in der Auslage an, bevor es den Mitarbeitern des Vereins gelang, ihn aus der Lebensmittelausgabe hinaus zu drängen. Die bespuckten Lebensmittel mussten teilweise aus hygienischen Gründen entsorgt werden.

Für die verübte Körperverletzungs- und die Beleidigungstat verurteilte das Amtsgericht Höxter den – bereits wegen Diebstahlstaten vorbestraften und unter Bewährung stehenden – Angeklagten am 26.07.2017 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten, ohne deren Vollstreckung zur Bewährung auszusetzen (Az. 4 Ds 183/17 AG Höxter). Die Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Paderborn mit Urteil vom 19.10.2017 (Az. 4 Ns 46/17 LG Paderborn). Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision des Angeklagten blieb ebenfalls erfolglos.“

Fahrverbot I: Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts beim Überholen, oder: Natürlich Fahrverbot

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Heute ist 1. Maifeiertag. Wenn ich allerdings so aus dem Fenster schaue, wird es mit einer Fahrradtour und/oder einem Maigang hier in Münster nichts werden. Es ist trüb und regnerisch, also: Passen wir uns dem 1. Mai-Motto an: Tag der Arbeit 🙂 . Und an dem gibt es Entscheidungen zum Fahrverbot nach § 25 StVG. Ganz normal, wie immer drei Entscheidungen.

Die erste ist dann der OLG Bamberg, Beschl. v. 12.02.2018 – 2 Ss OWi 63/18. Das AG hatte bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot abgesehen. Begründung des AG: ein „grober Pflichtenverstoß iSd § 25 I 1 StVG erfordere kumulativ das Vorliegen von zwei Elementen, nämlich objektiv eine besondere Gefährlichkeit des Verstoßes (Erfolgsunwert) und subjektiv eine gesteigert nachlässiges, leichtsinniges oder gleichgültiges Verhalten (Handlungsunwert). Vorliegend könne aus dem nur kurzfristigen Beschleunigen beim Überholen eines Busses bei vollkommen freier Fahrbahn weder auf eine gesteigerte Fahrlässigkeit noch auf eine nicht rechtstreue Gesinnung geschlossen werden kann; vielmehr habe sich der Betr. in dem Wissen, dass sich im weiteren Streckenverlauf eine kilometerlange Passstraße mit durchgehendem Überholverbot befinde, fahrlässig zum Überholen entschlossen, wobei zu seinen Gunsten ferner zu werten sei, dass die Straße am Tatort äußerst übersichtlich und besonders breit ausgebaut und zudem schnurgerade verlaufe und sehr gut einsehbar sei. Im Übrigen weise der Tatort weder Wohnbebauung noch Fußgängerverkehr auf, weshalb nicht von einem Regelfall für ein Fahrverbot auszugehen sei.“

Dass das beim OLG Bamberg nicht halten würde, lag auf der Hand. Das OLG hat im OLG Bamberg, Beschl. v. 12.02.2018 – 2 Ss OWi 63/18 – aufgehoben. Begründung – ohne die üblichen Textbausteine:

„Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben vermögen die bisherigen Feststellungen des AG eine Ausnahme von der gebotenen Verhängung des Regelfahrverbotes auf der tatbestandlichen Ebene nicht zu rechtfertigen.

a) In objektiver Hinsicht beschreiben die Tatbestände, für die § 4 I BKatV […] das Fahrverbot als Regelsanktion vorsieht, Verhaltensweisen, die besonders gravierend und gefahrenträchtig sind. Beim ihrem Vorliegen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation regelmäßig nicht an (BGHSt 43, 241, 248). Insbesondere kann die Beschaffenheit des Tatortes den Betr. grundsätzlich nicht entlasten. Die vom AG herangezogenen örtlichen Verhältnisse, nämlich dass „die Straße am gerichtsbekannten Tatort äußerst übersichtlich und besonders breit ausgebaut und zudem schnurgerade und sehr gut einsehbar ist“, sowie das Nichtvorliegen von „Wohnbebauung oder Fußgängerverkehr“ am Tatort vermögen den Erfolgsunwert des Regelfalls nicht zu beseitigen (Burhoff/Deutschera.O. Rn. 1581; vgl. OLG Düsseldorf DAR 1997, 409; BayObLGSt 1994, 56). Diese Umstände belegen nicht, dass die von der erheblichen Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausgehende abstrakte Gefahr am Tatort ausgeschlossen war, dies insbesondere bei einem Überholvorgang, bei dem der überholte Bus, je nach Blickwinkel, den überholenden Pkw zeitweise verdeckte.

b) Hinsichtlich des subjektiven Elements (Handlungsunwert) lässt nicht das schlichte Fehlen einer „gesteigerten Fahrlässigkeit“ beim Betr. die Vermutungswirkung des Regelfalles einer groben Pflichtwidrigkeit entfallen, sondern erst das Vorliegen von Ausnahmeumständen, die den objektiv groben Verstoß (hier Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h) in subjektiver Hinsicht nicht besonders verantwortungslos erscheinen lassen. Nur wer aufgrund geringen Verschuldens (etwa weil er infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat, und keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen musste) einen – wie hier – objektiv schwerwiegenden Verkehrsverstoß begeht, bedarf nicht der Einwirkung des Fahrverbots neben einer Geldbuße, um ihn dazu anzuhalten, die Verkehrsvorschriften zu beachten (Hentschel NZV 1997, 527, 528).

aa) Das kurzfristige Beschleunigen beim innerörtlichen Überholvorgang auf immerhin 82 km/h bei vollkommen freier Fahrbahn vermag die gewichtige Indizwirkung des hier gegebenen Regelfalles nicht auszuräumen. Ein Überholvorgang, bei dem die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden darf (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. Aufl., § 5 StVO Rn. 32, § 3 StVO Rn. 45a), wird wissentlich und willentlich durchgeführt. Beim Überholen ist der überholende Kraftfahrer allgemein zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet (vgl. OLG Köln DAR 1967, 17). Das verfahrensgegenständliche Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anlässlich eines innerörtlichen Überholvorgangs bei „vollkommen freier Fahrbahn“ führt daher nahezu zwingend zur Annahme einer auch subjektiv groben Pflichtverletzung. Ein Fehler, wie er auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterläuft (etwa in Form eines sog. Augenblickversagens), ist ausgeschlossen.

bb) Schließlich ist es auch verfehlt, eine gleichsam notstandsähnliche Situation deshalb anzunehmen, wie es das AG scheinbar getan hat, weil sich der Betr. zum Überholen „in dem Wissen“ entschloss, dass vor ihm eine kilometerlange Passstraße mit durchgehendem […] Überholverbot […] lag.“

Hilferuf des BGH, oder: Bitte keine „überfrachteten Urteilsgründe“

Manchmal tun Tatrichter mir auch ein wenig Leid, wenn es um die Rechtsprechung des BGH geht 🙂 . Denn in dem ein oder anderen Fall, werden sie denken (können): Was will er denn nun eigentlich? Mal meckert er, dass zu wenig geschrieben wird, mal wird – wie im BGH, Beschl. 25.01.2018 – 5 StR 582/17 – dort ganz am Ende – „ergänzend bemerkt“:

„2. Zum Inhalt der Urteilsgründe bemerkt der Senat ergänzend: Verfahrensvorgänge sind im Urteil grundsätzlich nicht zu erörtern. Insbesondere sind Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln von Rechts wegen nicht geboten; zur Vermeidung der Überfrachtung der schriftlichen Urteilsgründe sind sie regelmäßig sogar tunlichst zu unterlassen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273 Rn. 17; Beschluss vom 8. Mai 2007 – 1 StR 202/07; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 79 ff.). „

Nun ja, was er will (?), wird m.E. deutlich: Keine überfrachteten Urteilsgründe = er will nicht so viel lesen müssen. Kann man ja auch verstehen.

Und für die LG ist der „Hilferuf“ des BGh letztlich ja auch hilfreich. Denn es gilt ja nicht unbedingt der Satz: Wer schreibt, der bleibt. Denn, wer viel schreibt, kann auch viel Falsches schreiben. 🙂