Archiv der Kategorie: Urteilsgründe

OWI II: Fahrverbot ja, denn du wirst „unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“, oder: Bloße Vermutung

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Die zweite Entscheidung aus dem Bereich OWi ist der OLG Bamberg, Beschl. v. 13.08.2018 – 3 Ss OWi 980/18 – betreffend eine Fahrverbotsfrage. Das AG hatte nicht vom Fahrverbot abgesehen. Ausweislich der Urteilsgründe hat es zwar zu Gunsten des Betroffenen unterstellt, dass dieser im Falle eines Fahrverbots kündigungsbedingt seine Tätigkeit als Getränkeausfahrer verlieren werde, weshalb gleichwohl nicht von einem Härtefall auszugehen sei, weil der Betroffene „bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage in M. unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“ werde. Das ging selbst dem OLG Bamberg ein wenig weit:

2. Der Rechtsfolgenausspruch hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auch wenn ein Absehen von dem gesetzlich angeordneten Regelfahrverbot nach §§ 24a II, III, 25 I 2 StVG i.V.m. § 4 III BKatV nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art in Betracht kommt (vgl. nur OLG Bamberg Beschl. v. 29.10.2012 – 3 Ss OWi 1374/12 = BA 50, 27 = OLGSt StVG § 25 Nr 53 und zuletzt Beschl. v. 02.07.2018 – 3 Ss OWi 754/18 [bei juris], jeweils m.w.N.), sind die Erwägungen des AG, welches trotz von ihm unterstellter Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Betr. in der Gesamtschau von der Angemessenheit und Notwendigkeit der Verhängung des Fahrverbots ausgeht, schon im Ansatz von Rechtsfehlern beeinflusst.

„a) Mit seiner Prognose, der Betr. werde nach seiner Kündigung „unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“, entfernt sich die an sich dem Tatrichter nach § 261 StPO obliegende Beweiswürdigung so weit von einer festen Tatsachengrundlage, dass es sich bei ihr letztlich nur um eine bloße Vermutung handelt (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 261 Rn. 38). Ebenso wenig wie eine nur auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung, welche die Besonderheiten des Einzelfalls nicht in den Blick nimmt, keine geeignete Grundlage für die Anordnung oder Fortdauer gerichtlicher Maßnahmen darstellt (vgl. nur BGH Beschl. v. 16.12.2015 – 2 StR 469/15 = StraFo 2016, 122; 12.04.2016 – 4 StR 17/16 = NStZ-RR 2016), kann eine Existenzgefährdung infolge Verlustes des Arbeitsplatzes nicht mit vom konkreten Fall losgelösten Überlegungen zur allgemeinen Beschäftigungslage verneint werden. Aus der – abstrakt gesehen – guten Arbeitsmarktlage in M. allein folgt nicht, dass auch der Betr. nach seiner Kündigung unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden wird. Konkrete Tatsachen, wonach der Betr. eine neue Arbeitsstelle in Aussicht habe, hat das Gericht gerade nicht festgestellt. Die Urteilsfeststellungen verhalten sich auch nicht zu den persönlichen Verhältnissen des Betr., so dass der Senat die Schlussfolgerung des AG schon im Hinblick auf möglicherweise vorhandene Einschränkungen der Vermittelbarkeit nicht auf Plausibilität überprüfen kann. Da solche Einschränkungen gerade dann nahe liegen, wenn sich der Arbeitgeber, wovon das AG zu Gunsten des Betr. ausgeht, trotz der Arbeitsmarktlage, die es ihm erschwert einen neuen Mitarbeiter zu finden, von seinem Arbeitnehmer trennen will, hätte dieser Punkt einer näheren Erörterung in den Urteilsgründen bedurft.“

Und: <<Werbemodus an>>: Zum Fahrverbot verweise ich dann auf die Ausführungen des Kollegen Dr. Deutscher in Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. M.E. gibt es nichts Besseres. Zur Bestellung geht es hier.<<Werbemodus aus>>.

Das Inbrandsetzen einer Hütte, oder: Urteilsanforderungen

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Als zweite Entscheidung folgt heute der BGH, Beschl. v. 18.07.2018 – 4 StR 170/18. Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung und mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Brandstiftung in zwei Fällen verurteilt. Das LG hatte u.a festgestellt, dass der Angeklagte – wohl aus Eifersucht – einen seiner Partnerin gehörenden Bauwagen, der zur Aufbewahrung von Reitutensilien diente, in Brand gesetzt hatte. Insoweit war das LG von der Erfüllung des Tatbestandes des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgegangen.

Das hat dem BGH nicht gereicht:

„a) Die Verurteilung wegen Brandstiftung an dem Bauwagen der Nebenklägerin unterliegt der Aufhebung, da sich aus den Feststellungen nicht ergibt, dass es sich bei dem in Brand gesetzten Bauwagen, wie von der Strafkammer angenommen, um eine Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte.
Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist (vgl. RGSt 17, 179, 184; RGSt 73, 204, 205 f.; BayObLG, NJW 1989, 2704; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 306 Rn. 25; MüKo-StGB/Radtke, 2. Aufl., § 306 Rn. 25; NK-StGB/Kargl, 5. Aufl., § 306 Rn. 3). Ein Bauwagen ist daher nur dann als Hütte von § 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB erfasst, wenn er durch sein Eigengewicht auf dem Boden ruht, nicht jedoch, wenn er mit Rädern ausgestattet und jederzeit bewegbar ist (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ 1981, 482; hierauf Bezug nehmend BGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 5 StR 182/05; vgl. auch Fischer, StGB, 65. Aufl., § 306 Rn. 3a; Heine/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 306 Rn. 4; MüKo-StGB/Radtke, aaO, § 306 Rn. 25).
Da das angefochtene Urteil keine näheren Feststellungen zur Beschaffenheit des Bauwagens enthält und insbesondere unklar bleibt, ob der Bauwagen durch das Vorhandensein von Rädern mobil war, sind die Voraussetzungen einer Hütte im Sinne des § 306 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB nicht ausreichend dargetan. Da hierzu aber noch – ergänzende – Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die zu dieser Tat rechtsfehlerfrei getroffenen objektiven und subjektiven Feststellungen können bestehen bleiben.“

Auf die Entscheidung komme ich wegen einer anderen Frage noch einmal zurück.

Verstoß gegen das PflVG – Urteilsanforderungen, oder: So einfach ist das nicht

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Heute dann mal ein wenig Verkehrsrecht und was damit so zusammen hängt.

Zunächst zwei Entscheidungen, die sich mit Verurteilungen wegen eines Verstoßes gegen § 6 PflVG befassen und da mit den Anforderungen an das Urteil. Das sind:

„Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens gegen §§ 1, 6 PflVG müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, aufgrund welcher Umstände das Tatgericht von einer zivilrechtlich wirksamen Beendigung des Versicherungsvertrags ausgegangen ist. Es ist entweder darzutun, dass dem Versicherungsnehmer die Kündigung zugegangen ist oder aufgrund welcher tatsächlichen Umstände die Zugangsfiktion des § 13 Abs. 1 VVG zum Tragen gekommen ist.

„Für seine Annahme, ein Versicherungsvertrag habe für das von dem Angeklagten geführte Fahrzeug im Tatzeitpunkt nicht mehr bestanden, muss das tatrichterliche Urteil im Falle Verurteilung, die auf eine Vertragsauflösung des Versicherungsvertrages gestützt wird, die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der hierzu erforderlichen Willenserklärungen ergibt“.

So einfach ist das mit den Verurteilungen nach § 6 PflVG also nicht…..

OWi II: „Ich war nicht der Fahrer“, oder: Das anthropologische Identitätsgutachten im Urteil

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Auch schon etwas älter ist der KG, Beschl. v. 26.01.2018 – 3 Ws (B) 11/18, der noch einmal zu den Anforderungen an die Darstellung eines anthropologischen Vergleichsgutachtens im Urteil Stellung nimmt. Es geht um ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO – Mobiltelefon im Straßenverkehr. Der Betroffene hatte bestritten, Fahrer gewesen zu sein. Das AG ist aufgrund eines anthropolgischen Gutachtens von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ausgegangen. Dem AKG reichen die Urteilsgründe des AG:

„dd) Misst das Tatgericht – wie vorliegend – einem Sachverständigengutachten Beweisbedeutsamkeit bei, so muss es die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch gerade in Bußgeldsachen nur gedrängt) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen wenigstens insoweit wiedergeben, als dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner gedanklichen Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 13. Februar 2017 a.a.O.; 20. September 2016 a.a.O.; 30. Juli 2015 – 3 Ws (B) 368/15 -; 20. Mai 2014 – 3 Ws (B) 271/14 – = VRS 111, 449, juris m.w.N.; 13 September 2012 – 3 Ws (B) 512/12 – und 11. Januar 2010 – 3 Ws (B) 730/09 -). Der Umfang der Darlegungspflicht hängt dabei von der Beweislage und der Bedeutung der Beweisfrage, die dieser für die Entscheidung zukommt, ab (vgl. BGH NStZ 2000, 106, juris Rn. 2). Eine im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränkte Darstellung kann nur in Ausnahmefällen ausreichen, wenn sich das Gutachten auf eine allgemein anerkannte und standardisierte Untersuchungsmethode gründet und von keiner Seite Einwände gegen die Zuverlässigkeit der Begutachtung erhoben werden. In anderen Fällen sind neben den wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und den daraus vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen (Befundtatsachen) vor allem auch die das Gutachten tragenden fachlichen Begründungen auszuführen (vgl. BGHSt 39, 291, juris Rn. 19 ff.).

ee) Bei einem – wie hier – anthropologischen Identitätsgutachten handelt es sich nicht um eine standardisierte Untersuchungsmethode, bei der sich die Darstellung im Wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken kann, denn von einem gesicherten Stand der Wissenschaft in diesem Bereich kann nicht die Rede sein (vgl. BGH NStZ 2005, 458, juris Rn. 16; Senat, Beschlüsse vom 13. September 2012, 20. September 2016 und 13. Februar 2017 jeweils a.a.O.). Erforderlich ist daher in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungs-tatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung, so dass die bloße Aufzählung der mit einem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen eines Betroffenen nicht ausreicht (vgl. OLG Bamberg NZV 2008, 211, juris Rn. 10; OLG Celle NZV 2002, 472, juris Rn. 6 ff.). Enthält das anthropologische Sachverständigengutachten – wie im vorliegenden Fall – keine Wahrscheinlichkeitsberechnung, so muss das Urteil, da den einzelnen morphologischen Merkmalen jeweils eine unterschiedliche Beweisbedeutung zukommt, Ausführungen dazu enthalten, welchen der festgestellten Übereinstimmungen – gegebenenfalls in Kombination mit anderen festgestellten Merkmalen – eine besondere Beweisbedeutung zukommt, das heißt, welche Aussagekraft der Sachverständige den Übereinstimmungen zumisst und wie er die jeweilige Übereinstimmung bei der Beurteilung der Identität gewichtet hat (vgl. Thüringer OLG VRS 122, 143, juris Rn. 17).

ff) Den vorgenannten Anforderungen werden die eingehenden Ausführungen im angefochtenen Urteil zur Beweiswürdigung, soweit sie sich auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen beziehen, in ihrer Gesamtheit gerecht. Lückenlos und nachvollziehbar teilt das Tatgericht seine Überzeugungsbildung zur Fahrereigenschaft des Betroffenen in den Urteilsgründen mit. Insbesondere hat es die einzelnen, von der Sachverständigen im Messfoto festgestellten morphologischen Merkmalsprägungen im Detail beschrieben, sich sodann jeweils zu deren Abgleich mit dem in der Hauptverhandlung durch die Sachverständige gefertigten Vergleichsfoto vom Betroffenen Bl. 149 d.A. (oben rechts), auf das das Amtsgericht ebenfalls nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen hat, bzw. mit dem Erscheinungsbild des Betroffenen verhalten und schließlich Ausführungen zur Gewichtung der einzelnen Merkmale, bezüglich derer es in allen 37 Prägungen ausnahmslos Übereinstimmungen feststellte, gemacht.“

Handy III: Einziehung eines Mobiltelefons, oder: Klingeling, klingeling, hier ist ihr BtM-Lieferant

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Urheber User:Mattes

Und als dritte Entscheidung, die sich mit (einem) Handy/Mobiltelefon befasst, dann der BGH, Beschl. v. 03.07.2018 – 1 StR 264/18. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Das LG hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem ist die Einziehung von zwei   Mobiltelefonen einschließlich SIM- und SD-Karten angeordnet worden. Nach den der Einziehungsentscheidung (offenbar nur) zugrunde liegenden Feststellungen führte der Angeklagte die beiden fraglichen Mobiltelefone bei der Einfuhr des verfahrensgegenständlichen Marihuanas mit sich, um Kontakt mit dritten Personen im Hinblick auf das eingeführte Rauschgift zu halten. Diese seien daher zur Begehung vorsätzlicher Taten bestimmt gewesen.

Der BGH beanstandet nicht ausreichende Feststellungen für die Einziehungsentscheidung und hat insoweit das Urteil aufgehoben:

„…. Dem fehlt eine tragfähige beweiswürdigende Grundlage, so dass die Voraussetzungen der Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt sind.

a) Zwar hat das Landgericht im rechtlichen Ausgangpunkt an sich zutreffend angenommen, dass als Tatmittel nicht lediglich solche Gegenstände eingezogen werden können, die zur eigentlichen Begehung der Tat Verwendung finden bzw. nach der Vorstellung des Täters hierzu bestimmt sind, sondern alles, was die Tat überhaupt ermöglicht und zu ihrer Durchführung dient oder hierzu erforderlich ist. Jedoch reicht die nur gelegentliche Benutzung eines Gegenstandes im Zusammenhang mit der Tat nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus, dass sein Gebrauch gezielt die Verwirklichung des deliktischen Vorhabens fördert bzw. nach der Planung des Täters fördern soll ( BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2004 – 2 StR 362/04 ,StV 2005, 210 f.mwN).

b) Diese Voraussetzungen sind nicht tragfähig belegt. Das Landgericht hat keine näheren Feststellungen treffen können, wann und von wem der Angeklagte damit beauftragt wurde, das Marihuana in das Inland zu verbringen und an wen, wann und wo er es in Deutschland übergeben sollte. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, kann angesichts dessen allein aus dem Auffinden sogenannter „Kreuztreffer“ in den dem Angeklagten zugeordneten Mobiltelefonen nicht auf eine – in dem vorstehend dargestellten Sinne – Bestimmung dieser Telefone zur Förderung der Einfuhrtat geschlossen werden. Denn es fehlt an konkreten, über eine eventuell vorhandene kriminalistische Erfahrung hinausgehenden Anhaltspunkten für eine erfolgte oder wenigstens angestrebte Nutzung zur Tatförderung. Auch die einer Einziehungsentscheidung zugrundeliegende Beweiswürdigung muss aber – wie stets (zum Maßstab allgemein BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 – 2 StR 238/17 Rn. 8 mwN) – auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen; die vom Tatrichter gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht lediglich als Vermutung darstellen. Wegen der fehlenden Feststellungen zu dem Ablauf der verfahrensgegenständlichen Tat außerhalb des Transportvorgangs selbst, erschöpfen sich die Erwägungen des Landgerichts aber in einer Vermutung über die Bestimmung der Mobiltelefone, Tatmittel zu sein.

c) Das führt zur Aufhebung der Einziehungsanordnung; wegen des Beweiswürdigungsmangels einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen ( § 353 Abs. 2 StPO ). Da weitere Beweismittel als die im angefochtenen Urteil dargelegten nicht ersichtlich sind, schließt der Senat aus, dass noch die Einziehungsvoraussetzungen begründende Feststellungen getroffen werden können und lässt deshalb die Einziehungsanordnung entfallen.“

Also: Verhältnismäßig strenge Anforderungen an die der Einziehungsentscheidung zugrunde liegenden Feststellungen…..