Archiv der Kategorie: Urteilsgründe

OWi II: Wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen, oder: Schätzung und/oder Durchsuchung?

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Bei der zweiten Entscheidung, die heute den Weg hierhin gefunden hat, handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2018 -2 RBs 61/18. Gerügt hatte der Betroffene eine ganze seiner Ansicht nach vorliegende Fehler in der amtsgreichtlichen Entscheidung. Erfolg hatte er aber nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Das OLG nimmt insoweit zur Frage der Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen Stellung und moniert, dass das AG die nicht näher aufgeklärt hat, obwohl es dazu bei einer Geldbuße von über 250 € verpflichtet gewesen wäre:

„cc) Im Rechtsfolgenausspruch kann das Urteil jedoch keinen Bestand haben.

Denn die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils zu den Ein­kommensverhältnissen des Betroffenen unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gem. § 17 Abs. 3 S. 1 OWiG ist Grundlage für die Zumessung der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeiten und der Vorwurf, der den Täter trifft. Dabei sind auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Tä­ters zu berücksichtigen (§ 17 Abs. 3 S. 2 OWiG). Selbst bei Vorliegen von Ahndungsrichtlinien, wie dem Bußgeldkatalog, ist eine einzelfallbezogene Prü­fung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen jedenfalls bei einer Geldbuße von über 250,- Euro, die nicht den Regelsätzen der BKatV ent­spricht, grundsätzlich geboten (zu vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom ­11.08.2009 -1 SsBs 5/09 – ; OLG Celle; Beschluss vom 16.06.2008 – 311 SsBs 43/08 -). Wenn auch die Anforderungen an die Darstellung der wirt­schaftlichen Verhältnisse nicht überspannt werden dürfen; so müssen durch das Tatgericht doch zumindest derart hinreichende Angaben zum Einkommen gemacht werden, dass dem Rechtsmittelgericht die Überprüfung möglich ist, ob die Vorschrift des § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG beachtet worden ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2004 – 1 Ss OWi 504/04 -). Dabei sind die wirt­schaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gegebenenfalls vom Gericht aufzu­klären, wobei eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen nicht besteht (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2015 -III-3 RBs 354/14 -). Zu den wirt­schaftlichen Verhältnissen hat das Amtsgericht Schwelm jedoch keine Fest­stellungen getroffen. Vielmehr begnügt sich das Urteil mit der Feststellung, dass Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene zur Begleichung der erhöhten Geldbuße nicht fähig sei, weder mitgeteilt noch sonst bekannt geworden seien (S. 6 UA). Die insoweit erforderliche nähere Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse, ggf. auch durch Schätzung, ist von dem Amtsgericht Schwelm hingegen nicht vorgenommen worden.“

Fazit: Das Tatgericht muss aufklären, eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen besteht (natürlich) nicht. Das Tatgericht kann/darf aber ggf. schätzen. Frage: Darf es ggf. auch noch mehr, also z.B. beim Betroffenen durchsuchen? Das hängt m.E. von den Umständen des Einzelfalls ab, ist also letztlich eine Frage der Verhältnismäßigkeit. Wenn eine Schätzung reicht – und so verstehe ich das OLG – dürfte die Durcshcuhung unverhältnismäßig sein.

Strafzumessung III: Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: Einziehung eines Pkw

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Und dann noch die dritte Entscheidung zu Strafzumessungfragen. Es ist der KG, Beschl. v. 21.08.2018 – (3) 121 Ss 135/18 (19/18) -, der (noch einmal) zur Frage des erforderlichen Umfangs der Ausführungen zur Begründung einer – auf § 21 Abs. 3 StVG gestützten – er Einziehungsentscheidung Stellung nimmt. Der Angeklagte ist wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden (§ 21 StVG) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Außerdem ist der bei der Tat verwendete und im Eigentum des Angeklagten stehende PKW eingezogen worden. Diese Einziehungsentscheidung hatte das LG aber nicht ausreichend begründet:

„2. Hingegen dringt die Sachrüge mit der Beanstandung des Rechtsfolgenausspruchs durch. Das Landgericht hat den vom Angeklagten bei der Tat verwendeten „PKW Fiat Lancia“ nebst Schlüsseln und Papieren nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 StVG eingezogen. Dabei hat es das Fahrzeug mit der Angabe des amtlichen Kennzeichens und der FIN ordnungsgemäß individualisiert. Die Kammer hat es aber versäumt, den Wert des eigezogenen Kraftfahrzeugs mitzuteilen oder jedenfalls Tatsachen festzustellen, die es dem Senat ermöglichen, den Wert wenigstens überschlägig zu schätzen. Solche Angaben wären zum einen erforderlich gewesen, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die im gerichtlichen Ermessen stehende Einziehung auf ihre Verhältnismäßigkeit (§ 74f Abs. 1 StGB) zu überprüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2001 – 3 Ss 166/00 – [juris]). Zum anderen war sie unerlässlich, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die Einziehung als strafmildernder Umstand in die Bemessung der Hauptstrafe einzustellen gewesen wäre. Eine Einziehung ist als Nebenstrafe nämlich Teil der Strafzumessung. Der Wert eines eingezogenen Gegenstandes muss deshalb im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. BGH NStZ 1985, 362 mwN). Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es nur dann nicht, wenn die Einziehung angesichts des geringen Werts des Fahrzeugs die Bemessung der Hauptstrafe nicht wesentlich beeinflussen konnte (vgl. BGH NStZ 1985, 362; Senat, Beschluss vom 6. Oktober 1999 – 3 Ss 80/99 – [juris]; OLG Nürnberg NZV 2006, 665; Schleswig-Holsteinisches OLG SchlHA 2003, 182 [Volltext bei juris]). Ob dies hier der Fall war, ergibt sich aus dem Urteil nicht.“

Es handelt sich m.E. um eine Problematik, die nach der Reform der Vermögensabschöpfung an Bedeutung zunehmen wird und auf die man achten muss (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 12.06.2018 – 1 StR 159/18 und Einziehung, oder: Die Einziehung eines Pkw ist Nebenstrafe/Strafzumessung).

Strafzumessung III: Drogenfahrt war „durchaus sehr riskant“, oder: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot

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Der OLG Bamberg, Beschl. v. 13.08.2018 – 3 Ss OWi 980/18 – war hier schon Gegenstand eines Postings (vgl. OWI II: Fahrverbot ja, denn du wirst “unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden”, oder: Bloße Vermutung). Ich komme heute auf ihn wegen der weiteren „Anmerkungen“ des OLG zur Verhängung des Fahrverbotes zurück:

b) Soweit das AG der Sache nach darauf abstellt, dass die Verhängung eines Fahrverbots gegen den verkehrsrechtlich nicht vorgeahndeten Betr. trotz drohender Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in der Gesamtschau der Tatumstände verhältnismäßig sei, ist auch dies nicht rechtlich tragfähig begründet.

aa) Die Wertung des AG, der Betr. habe sich „grob fahrlässig“ verhalten, wird durch die festgestellten bzw. in Rechtskraft erwachsenen Tatsachen nicht getragen. Dem Senat erschließt sich nicht, warum ein THC-Gehalt von 9 mg/l Blut auf eine gesteigerte Pflichtwidrigkeit hindeuten soll, denn weitere Feststellungen, insbesondere zur Dauer, zum Zeitpunkt, zu den Umständen und den Auswirkungen des Substanzkonsums oder der Länge der Wartezeit nach der Substanzaufnahme hat die Tatrichterin nicht getroffen.

bb) Mit der Erwägung, das Verhalten des Betr. sei „durchaus sehr riskant“ gewesen, verstößt das AG zudem gegen den Rechtsgedanken des § 46 III StGB, der auch im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts zu berücksichtigen ist (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschl. v. 05.12.2013 – 3 Ss OWi 1470/13 = BeckRS 2014, 4739 = NJOZ 2014, 858 und 02.07.2018 – 3 Ss OWi 754/18 [bei juris]; BayObLGSt 1994, 237; OLG Düsseldorf VRS 84, 340; KK/Mitsch OWiG 5. Aufl. § 17 Rn. 32, jeweils m.w.N.). Demnach besteht ein Doppelverwertungsverbot, welches verhindern soll, dass Umstände, die zum Tatbestand der Bußgeldnorm gehören oder die das generelle gesetzgeberische Motiv für die Bußgelddrohung darstellen, bei der Bemessung der Rechtsfolgen, hier der Notwendigkeit der Verhängung eines Fahrverbots trotz Existenzgefährdung, noch einmal herangezogen werden. Umstände, welche die Auswirkungen des Verhaltens des Betr. über den bloßen in § 24a II, III StVG sanktionierten Substanzkonsum hinaus im Einzelfall als besonders gefährlich erscheinen lassen, hat das AG nicht festgestellt.“

Vortäuschen eine Straftat, oder: Wer gibt schon gerne zu, dass er sein Handy in einem Striplokal verloren hat

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In die 40. KW. und den Monat Oktober – ich bin immer übrigens immer noch in Indien – starte ich mit dem schon etwas älteren OLG Bamberg, Beschl. v.29.03.2018 – 2 OLG 120 Ss 119/17. Er behandelt das Vortäuschen einer Straftat (§ 145d StGB). Das LG hatte dazu folgende Feststellungen getroffen:

a) Nach den Feststellungen des LG erstattete der Angekl. am 17.12.2015 auf der Dienststelle der Polizeiinspektion V. gegenüber Polizeihauptkommissar T. wider besseres Wissen dahingehend Anzeige, dass ihm sein Smartphone ‚HTC One M8‘ im Wert von ca. 600 € am 05.12.2015 gegen 5.00 Uhr in der Straßenbahn auf dem Weg von der Haltestelle O-Straße zur Haltestelle K-Weg in V. gestohlen worden sei. Tatsächlich war das Smartphone nicht wie von ihm angegeben entwendet worden, sondern er hatte dieses bereits am 13.11.2015 im Raucherbereich der Räumlichkeiten eines Stripclubs in der Q-Straße in V. verloren. Noch am selben Tag hatte es dort die deswegen bereits rechtskräftig verurteilte A. aufgefunden, unberechtigt an sich genommen und in der Folgezeit benutzt. Da der Angekl. selbst in der Hauptverhandlung angegeben hatte, eine Ortung seines Handys vorgenommen und daraufhin in dem Club in der Q-Straße, der letzten angezeigten Örtlichkeit, nachgefragt zu haben, ging das LG davon aus, dass der Angekl. wusste, dass seine am 17.12.2015 bei der Polizei getätigten Angaben über Zeit, Ort und Umstände des Abhandenkommens des Handys unzutreffend waren.

Dieses Verhalten des Angeklagten erfüllt nahc Auffassung des OLG Bamberg nicht den Straftatbestand des Vortäuschens einer Straftat nach § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dazu die Leitsätze des OLG – mal wieder etwas „bombastisch“ 🙂 :

1. Für eine Strafbarkeit wegen Vortäuschens einer Straftat genügt es, wenn eine tatsächlich begangene Tat durch die Anzeige ein im Kern anderes Gepräge erhält, was aufgrund einer am geschützten Rechtsgut und dem Unrechtsgehalt orientierten Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Zu diesen zählt insbesondere auch, ob aufgrund der vorgetäuschten Tat gegenüber dem wahren Sachverhalt ein nicht unwesentlicher unnützer Ermittlungsaufwand betrieben worden ist (u.a. Anschl. an BGH, Urt. v. 15.04.2015 – 1 StR 337/14 = NStZ 2015, 514 = StraFo 2015, 299 = NZWiSt 2015, 427 = MMR 2015, 800 = StV 2016, 158).

2. Die Falschanzeige eines vermeintlichen Diebstahls anstelle einer tatsächlich erfolgten Fundunterschlagung erfüllt auch dann nicht notwendig die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn der von dem Berechtigten bemerkte Verlust des fraglichen Gegenstandes zeitlich deutlich vor dem angeblichen Diebstahl und auch an einem anderen als dem angegebenen Ort erfolgt ist, aber weder aus den Urteilsfeststellungen noch sonst ersichtlich ist, dass die Ermittlungsbehörden wegen der vorgetäuschten Sachdarstellung zu unnötigen und aufwändigen (Mehr-)Ermittlungen veranlasst wurden.

3. Erfolgen im Rahmen der Falschanzeige nicht nur falsche Angaben zur angezeigten Tat, sondern auch zu den persönlichen Verhältnissen und begründen diese gegen den Anzeigeerstatter den Verdacht des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen (§ 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB), so gebietet es die tatrichterliche Kognitionspflicht, die lediglich wegen Vortäuschens einer Straftat (§ 145d StGB) erhobene und zugelassene Anklage ohne Rücksicht auf die in Anklage und Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung zu erschöpfen, d.h. die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat im prozessualen Sinne restlos nach allen tatsächlichen und denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten, mithin auch im Hinblick auf eine Strafbarkeit wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen aufzuklären und gegebenenfalls abzuurteilen (st.Rspr.; u.a. Anschl. an BGH, Urt. v. 16.11.2017 – 3 StR 83/17 = NStZ-RR 2018, 75; 08.11.2016 – 1 StR 492/15 = NStZ-RR 2017, 352 und 12.07.2016 – 1 StR 595/15 = StV 2017, 87 = wistra 2017, 66 = NStZ 2017, 167). Denn zur Tat im prozessualen Sinne (§ 264 I StPO) gehört das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Lebensauffassung einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang darstellt; darauf, dass bestimmte Umstände in der Anklageschrift keine ausdrückliche Erwähnung gefunden haben, kommt es deshalb nicht an.
145d I Nr. 1 StGB nicht.“

StGB II: Nötigung, oder: Drücken an die Wand und Festhalten an der Kleidung reicht aus

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Die dritte Entscheidung, die ich vorstelle, ist der OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.12.2017 – 1 ss 302/17, also schon etwas älter. Es geht um die Urteilsanforderungen bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG und bei einer Nötigung. Das AG hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten wurde in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und vom LG dann verworfen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg:

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist einerseits die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Körperverletzung nicht zu beanstanden. Andererseits sind jedoch die Feststellungen hinsichtlich des Vorwurfs wegen Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung lückenhaft und bilden daher keine ausreichende Grundlage, auf die eine Rechtsfolgenentscheidung gestützt werden kann.

Das Amtsgericht hat in der Schilderung des Sachverhalts Schläge mit der Faust in den Bauch und das Gesicht des Opfers dargelegt und im Rahmen der Beweiswürdigung zunächst die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben und festgestellt, dass dieser wissentlich und willentlich handelte. Dies genügt in der Gesamtschau den o.g. Maßstäben, da sowohl die äußere als auch die innere Tatseite festgestellt wurden.

Hinsichtlich des weitergehenden Vorwurfs fehlt es aber teilweise an Feststellungen zur inneren Tatseite. Während zunächst objektiv eine Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG unter genauen Ortsund Zeitangaben dargestellt wird, fehlen weitergehende Feststellungen zu der Frage, ob der Angeklagte jeweils wissentlich und willentlich handelte.

Entgegen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist der objektive Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt. Unter anderem ist daher nicht auf die Frage einzugehen, wie es sich auf die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auswirken würde, wenn statt einer Vollendung lediglich ein Versuch in Betracht käme. Zwar ist es fehlerhaft, wenn im Rahmen der amtsgerichtlichen Subsumtion für eine vollendete Nötigung auf die Herausgabe der Bilder abgestellt wird, denn diesbezüglich wurden keine Feststellungen getroffen. Es wurde aber rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte sein Opfer u.a. gegen die Wand im Inneren des Treppenhauses drückte und dieses an der Kleidung festhielt. Dies wiederum reicht aus, um den objektiven Tatbestand von § 240 Abs. 1 StGB zu begründen. Das Festhalten einer Person ist Nötigung zum Unterlassen der Bewegung (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 240 Rn. 6). Allerdings fehlen auch hier Feststellungen zur inneren Tatseite. Kognitive und voluntative Elemente, die sich auf die objektiv tatbestandlichen Voraussetzungen beziehen, werden nicht dargestellt.“