Archiv der Kategorie: Strafrecht

Einziehung III: (Ganz) kleine Rechtsprechungsübersicht, oder: Weiterverkauf von BtM, Spesen, Entreicherung

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Und dann noch der Rest an Einziehungsentscheidungen aus meinem Blogordner, und zwar:

„Im Fall 2 der Urteilsgründe begegnet die Einziehungsanordnung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden dem Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe 106 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 15 Prozent im Wert von 4.000 Euro geliefert, die er gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Durch diese Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erlangte der Angeklagte Kokain. Das Landgericht hat einen dessen Wert entsprechenden Geldbetrag (4.000 Euro) nach §§ 73, 73c StGB eingezogen.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass zum gewinnbringenden Weiterverkauf erlangte Betäubungsmittel nicht Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sind, sondern Tatobjekte, die nach § 33 Satz 1 BtMG iVm § 74 Abs. 2 StGB eingezogen werden können. Die Einziehung des Wertersatzes richtet sich dementsprechend nach § 74c StGB. Voraussetzung hierfür ist, dass das Tatobjekt dem Täter zur Tatzeit gehörte oder zustand. Werden Betäubungsmittel wie hier aber im Inland erworben, kann der Käufer wegen § 134 BGB kein Eigentum an den Drogen erlangen (BGH, Beschluss vom 9. November 2021 – 5 StR 244/21).

Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Satz 1 StPO). Anders als in den übrigen Fällen ist im Fall 2 gerade nicht festgestellt, dass dem Angeklagten der Erlös aus einem etwaigen Weiterverkauf zugeflossen ist. Die Voraussetzungen einer Wertersatzeinziehung nach §§ 73, 73c StGB von 4.000 Euro als Mindestverkaufserlös liegen somit nicht vor. Wie vom Generalbundeanwalt beantragt, hat der Senat den Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um 4.000 Euro reduziert.“

„Die Einziehungsentscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen erhielt die Angeklagte den Betrag von 1.500 Euro von einem der Hintermänner, um damit das für die Tatausführung erforderliche Fahrzeug anmieten und Übernachtungskosten bezahlen zu können.

Bei dieser Sachlage hat die Angeklagte den Geldbetrag – anders als es bei der erstrebten Teilhabe an der Tatbeute läge – nicht für die Taten, sondern für deren Durchführung erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2010 – 4 StR 277/10; NStZ-RR 2011, 283, 284 mwN).

Derartige „Spesen“ unterliegen als Tatmittel der Einziehung nach § 74 Abs. 1 und § 74c Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 – 3 StR 240/02; Urteil vom 25. Februar 1993 – 1 StR 808/92; BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4). Die Einziehung des Tatmittels beziehungsweise dessen Wertes nach § 74c Abs. 1 StGB steht jedoch im pflichtgemäßen Ermessen des Tatgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 6 StR 34/20). Eine solche Ermessensentscheidung hat das Landgericht – von seinem rechtlichen Standpunkt aus konsequent – nicht getroffen.

Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).“

1. § 459 Abs. 5 S. 1 StPO in der ab 01.07.2021 geltenden Fassung findet ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf Einziehungsentscheidungen Anwendung, auch wenn die der Einziehung zugrundeliegende Tat vor dem 01.07.2021 begangen wurde. Der Meistbegünstigungsgrundsatz aus § 2 Abs. 3 StGB ist auf § 459g Abs. 5 S. 1 StPO nicht anzuwenden (Anschluss OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.12.2022, 4 Ws 514/22, und OLG Schleswig, Beschluss vom 07.07.2022, 2 Ws 63/22, sowie OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2022, 5 Ws 211/22, juris Rn. 19; entgegen OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.2022, 1 Ws 122/22, und Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.09.2022, 1 Ws 118/21).

2. Für die Einstellung der weiteren Vollstreckung der Einziehung des Wertersatzes wegen Unverhältnismäßigkeit ist es nicht ausreichend, dass das Erlangte nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist.

Einziehung II: Verurteilung wegen Geldwäschetaten, oder: Eigentumserwerb am Gold?

Die zweite Entscheidung des Tages kommt dann vom 3. Strafsenat des BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 03.05.2023 – 3 StR 81/23 – zur Frage der Höhe der Einziehung bei der Geldwäsche Stellung genommen.

Das LG hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang u.a. wegen Geldwäsche in drei Fällen, verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 534.030,63 EUR als Gesamtschuldner angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Reduktion des Einziehungsbetrags auf nur noch 100 EUR:

„1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nahm der Angeklagte für einen Hintermann in drei Fällen Wertgegenstände entgegen, begutachtete und verpackte sie und bewahrte sie bis zur Abholung auf. Es handelte sich um Goldbarren und -münzen im Gesamtwert von über einer halben Million Euro sowie Bargeld. Die dem Angeklagten von den Abholern überbrachten Sachen waren mittels der sogenannten Polizeitrick-Masche erlangt worden, indem zumeist älteren Personen vorgespiegelt worden war, die Sicherung vor Dieben oder die Überführung eines kriminellen Bankmitarbeiters erfordere es, ihre Wertgegenstände vorübergehend vermeintlichen Polizisten zu überlassen. Er wusste, dass die Objekte aus rechtswidrigen Taten stammten. Er wollte sich durch den ihm für seine Tätigkeit versprochenen Lohn und direkte Entnahmen aus der Beute eine bedeutende dauerhafte Einnahmequelle verschaffen. In Fall 1 der Urteilsgründe behielt er 100 € von dem angelieferten Bargeld für sich (vgl. bereits BGH, Beschluss vom 8. März 2022 – 3 StR 456/21, wistra 2022, 380 Rn. 2).

2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs sowie der Einziehung von Wertersatz in Höhe der genannten 100 € keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die diesen Betrag übersteigende Einziehung hat dagegen keinen Bestand. Sie betrifft den Wert des beim Angeklagten angelieferten Goldes, den die Strafkammer auf der Grundlage des § 73c StGB abgeschöpft hat. Dabei ist ihr aus dem Blick geraten, dass sich die Einziehung des Wertes von Geldwäscheobjekten nach der bis zum 17. März 2021 geltenden Fassung von § 261 StGB ausschließlich nach § 74c StGB richtete. Im Einzelnen:

Das Landgericht hat bei den drei Geldwäschedelikten die Regelwirkung der Gewerbsmäßigkeit angenommen und ist von einem besonders schweren Fall ausgegangen (§ 261 Abs. 5 StGB nF, § 261 Abs. 4 StGB aF). Angesichts des insoweit unveränderten Strafrahmens hat es zutreffend das zum Tatzeitpunkt geltende Recht angewendet. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1, 3 und 5 StGB. Denn nach § 261 Abs. 7 StGB aF konnten Geldwäscheobjekte nur gemäß § 74 Abs. 2 StGB und im Falle einer Vereitelungshandlung der entsprechende Wert nach § 74c StGB eingezogen werden, was sich für den Angeklagten günstiger darstellt als die aktuell gültige Regelung in § 261 Abs. 10 StGB (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2021 – 5 StR 62/21, wistra 2021, 360; vom 22. September 2022 – 3 StR 175/22, NStZ-RR 2023, 8, 9; vom 7. Februar 2023 – 3 StR 459/22, juris Rn. 4; Urteil vom 13. April 2022 – 2 StR 1/21, ZInsO 2022, 2261 Rn. 25).

Die damit allein mögliche Wertersatzeinziehung nach § 74c StGB kommt hier jedoch nicht in Betracht. Denn sie setzt voraus, dass der ursprünglich einziehungsbetroffene Gegenstand dem Täter zur Zeit der Tat gehörte oder zustand (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 3 StR 37/20, NStZ 2021, 557 Rn. 4 mwN; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 74c Rn. 5 mwN). Dies ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Die Geschädigten hatten ihr Gold den vermeintlichen Polizeibeamten vielmehr lediglich zur sicheren Aufbewahrung ausgehändigt. Ein Übereignungswille im Sinne des § 929 BGB ist darin nicht zu erblicken. Auch innerhalb der Tätergruppe war nicht beabsichtigt, dass der Angeklagte über einen kurzzeitigen Besitz hinausgehende Rechte an den Wertgegenständen erhält, wobei ein gutgläubiger Erwerb gemäß § 932 BGB angesichts seines Wissens um die rechtswidrigen Vortaten ohnehin ausscheidet. Die Goldbarren und -münzen wurden schließlich nicht im Sinne des § 948 BGB vermengt.

Es ist auszuschließen, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die einen Eigentumserwerb des Angeklagten an den Geldwäscheobjekten belegen. Daher ist der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO um 533.930,63 € auf 100 € zu reduzieren.“

Und der Erfolg schlägt sich dann auch in der Kostenentscheidung nieder:

„3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des beträchtlichen Teilerfolgs der Revision wäre es unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21, wistra 2022, 254 Rn. 22 ff. mwN; vom 21. Dezember 2022 – 3 StR 372/21, juris). Eine Änderung der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils in entsprechender Anwendung des § 465 Abs. 2 StPO ist indes nicht veranlasst.“

Na ja, warum nicht – zumindest teilweise – nicht auch für die 1. Instanz erschließt sich mir nicht.

Einziehung I: Untervermietung für „BtM-Plantage“, oder: Kein Abzug der Mietzahlung vom Wertersatz

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Author H. Zell

Seit der Änderungen der §§ 73 ff. StGB im Jahre 2017 sind die Fragen der Einziehung nicht „in aller Munde“, aber doch in sehr vielen Urteilen. Das hat damit zu tun, dass der Anwendungsbereich der Regelungen durch die Neuregelung doch erheblich ausgeweitet worden ist. Es gibt fast kaum noch BGH-Entscheidungen, in denen nicht zu Einziehungsfragen Stellung genommen wird. Im Übrigen: Spigelbildlich hat dann auch im Gebührenrecht die mit der Nr. 4142 VV RVG zusammenhängende Problematik an Bedeutung erheblich zugenommen.

Das vorausgeschickt. Und dann: Heute gibt es hier einen „Einziehungstag“.

Und den eröffne ich mit dem BGH, Urt .v. 16.05.2023 – 1 StR 345/22. Das LG hatte in dem Verfahren den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.200 EUR angeordnet. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und sie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt. Auf diese Revision hat der BGH mit Beschluss vom 11.01.2023 die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie über die Kosten des Rechtsmittels vorbehalten und die weitergehende Revision verworfen. Jetzt hatte er dann in der Sache nur noch die Anordnung der Einziehung von Wertersatz zu prüfen. Insoweit hatte die Revision (auch) keinen Erfolg:

„Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren noch relevant – folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Der Angeklagte, der seinen Lebensunterhalt u.a. mit der Untervermietung angemieteter Objekte verdiente, vermietete in der Zeit von Juli 2020 bis Februar 2021 eine Industriehalle sowie zwei angrenzende Wohnungen an den gesondert Verfolgten M., der – wie der Angeklagte von Anfang an wusste – die Halle zum Betrieb einer Marihuanaplantage und die Wohnungen zur Unterbringung der Plantagenarbeiter nutzte. Hierfür erhielt er von M. acht monatliche Mietzahlungen von je 5.400 € in bar, mithin 43.200 €. Die M. überlassenen Räumlichkeiten sowie zwei anderweitig vermietete Wohnungen hatte der Angeklagte zum Zwecke der Weitervermietung von dem Eigentümer angemietet. An diesen zahlte er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine monatliche Miete von 5.800 €. Ob der Angeklagte bereits bei der Anmietung der Räumlichkeiten noch vor dem Jahr 2019 eine illegale Nutzung des Geländes im Blick hatte, hat das Landgericht nicht festgestellt.

II.

Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 43.200 € nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Der Angeklagte hat die an ihn gezahlten Mietzahlungen in Höhe von 43.200 € als Tatlohn für seine Unterstützung der von M. betriebenen Marihuanaplantage und damit „für“ die Tat im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erhalten. Da die konkret erhaltenen Geldscheine als solche beim Angeklagten nicht mehr vorhanden waren, hat das Landgericht zutreffend gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe der Belohnung angeordnet.

b) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die vom Angeklagten an den Eigentümer geleisteten Mietzahlungen von dem einzuziehenden Betrag auch nicht abzuziehen sind, soweit sie auf die an M. untervermieteten Räumlichkeiten entfallen. Zwar sind die Mietzahlungen des Angeklagten an den Eigentümer Aufwendungen im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, die bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten grundsätzlich in Abzug zu bringen sind; jedoch unterfallen diese Aufwendungen dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts hängt die Abzugsfähigkeit nicht davon ab, ob der Angeklagte bereits bei Anmietung des Geländes eine illegale Nutzung bezweckte. Im Einzelnen:

aa) Bei der Bestimmung des Erlangten sind nach § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB Aufwendungen des Täters oder Teilnehmers abzuziehen. Aufwendungen in diesem Sinne sind alle geldwerten Leistungen, die zur Ermöglichung oder Durchführung der Tat aufgewendet werden. Der erbrachte Aufwand muss in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gerade mit dem strafrechtswidrigen Erlangen des Vermögenswertes stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 – 4 StR 387/20 Rn. 5, aber auch BGH, Urteil vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83 Rn. 73). Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang mit Tat und Erwerbsakt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, BT-Drucks. 18/11640 S. 78; BGH, Urteil vom 19. August 2020 – 5 StR 558/19, BGHSt 65, 110 Rn. 84).

Demgegenüber sieht § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB als Ausnahme von diesem Grundsatz vor, dass das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, außer Betracht bleibt und damit einem Abzugsverbot unterfällt. Die Vorschrift beschreibt den Kern des „Bruttoprinzips“ (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, BT-Drucks. 18/11640 S. 79). Mit dem Tatbestandsmerkmal „für“ wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 817 Satz 2 BGB sicherstellen, dass (nur) das, was für ein verbotenes Geschäft aufgewendet wurde, unwiederbringlich verloren sein müsse (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 67 f.; BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 64). Daraus folgt, dass die Handlung oder das Geschäft, das unmittelbar zur Vermögensmehrung führt, selbst verboten sein muss (BGH aaO). Fehlt dieser Zusammenhang, sind die Aufwendungen zu berücksichtigen. Aufwendungen für nicht zu beanstandende Leistungen werden damit in Abzug gebracht, selbst wenn sie demselben tatsächlichen Verhältnis wie der strafrechtlich missbilligte Vorgang entstammen (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 67 f. mit Verweis auf BGH, Urteil vom 8. November 1979 – VII ZR 337/78, BGHZ 75, 299, 305).

bb) Gemessen an diesen Grundsätzen unterliegt der gesamte Wert des an den Angeklagten gezahlten Tatlohns der Einziehung. Zwar waren die Mietzahlungen des Angeklagten Aufwendungen im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, die bei der Bestimmung des Erlangten grundsätzlich in Abzug zu bringen sind. Der erforderliche innere Zusammenhang mit Tat und Erwerbsakt ist gegeben. Der Angeklagte entrichtete seine monatlichen Mietzahlungen an den Eigentümer, indem er jeweils einen Teil der von M.       an ihn gezahlten Monatsmiete an diesen abführte (UA S. 10 und 51). Jedoch leistete er diese Aufwendungen – was in einem weiteren Schritt zu prüfen ist – „für“ die Tat, so dass sie dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB unterfallen. Ohne die Mietzahlungen an den Eigentümer wäre dem Angeklagten eine (weitere) Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten an M.       und damit die Förderung der Haupttat nicht möglich gewesen. Dass der Angeklagte als Teilnehmer der Haupttat seine Aufwendungen zur Unterstützung des – verbotenen – Handelsgeschäfts des M.       einem unbeteiligten Dritten zukommen ließ, ist insoweit ohne Belang. Nach dem Bruttoprinzip unterfallen auch derartige mittelbare Aufwendungen dem Abzugsverbot, solange sie – wie hier – im Sinne des § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB für die vom Strafgesetz missbilligten Vorgänge aufgewendet werden.

Die Feststellungen belegen zudem, dass der von Anfang an über die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten von M.      informierte Angeklagte die Aufwendungen auch willentlich und bewusst für das verbotene Geschäft einsetzte. Anders als der Generalbundesanwalt meint, kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte, der schon im Jahr 2018 einen Starkstromanschluss in die Halle legen ließ und gegenüber dem Voreigentümer vortäuschte, auf dem Gelände eine Lackiererei zu betreiben, die Räumlichkeiten vom Eigentümer bereits im Hinblick auf den späteren Betäubungsmittelhandel anmietete. Die Abzugsfähigkeit hängt nach § 73d Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StGB allein von einer subjektiven Komponente („für“) ab, d.h. davon, ob die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendeten oder eingesetzten Vermögenswerte „bewusst und willentlich“ (BT-Drucks. 18/9525 S. 68) getätigt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 101). In zeitlicher Hinsicht knüpft die Vorschrift an den Zeitpunkt der Aufwendung an, der hier mit der Zahlung der Miete an den Eigentümer zusammenfällt. Deswegen ist es aus rechtlichen Gründen ohne Relevanz, ob der Angeklagte die illegale Nutzung der Mietsache bereits bei Abschluss des Mietvertrags mit dem Eigentümer, also zeitlich weit im Vorfeld der geleisteten Aufwendungen, im Blick hatte.

 

StGB II: Der „Faustschlag eines Amateurboxers“, oder: Gefährliche Körperverletzung?

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Und als zweite Entscheidung dann etwas vom KG, und zwar das KG, Urt. v. 01.06.2023 – 3 ORs 24-25/23 – 161 Ss 56/23 – zur gefährliche Körperverletzung durch den Faustschlag eines Amateurboxers.

Das AG hate den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung  verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte in einem Fitnessraum der JVA M. einen in eine Textilie eingeschlagenen harten Gegenstand, möglicherweise eine 2,5 kg schwere Hantelscheibe, gegen den linken Wangenbereich des Mitgefangenen pp. geschleudert, wodurch dieser einen Kieferwinkel- und eine Zahnfraktur erlitt, welche die operative Einsetzung einer Platte erforderlich machte. Auf die Berufung des Angeklagten hat das LG diesen nur wegen („einfacher“ vorsätzlicher) Körperverletzung verurteilt. Vom Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs hat sich die Strafkammer nicht überzeugen können. In den Urteilsgründen heißt es:

„Als der Angeklagte kurz darauf auf Höhe des – sodann links von ihm befindlichen – Zeugen pp. angekommen war, versetzte er diesem in einer schnellen Drehung seines Oberkörpers mit der rechten Faust einen kräftigen Schlag gegen den linken Unterkiefer, wobei er seine als Amateurboxer erworbenen Erfahrungen und Fertigkeiten nutzte. Infolge der Schlagwirkung ging der Zeuge pp. zu Boden. Es ist nicht auszuschließen, dass er dabei mit seinem Kopf im Bereich des linken Unterkiefers auf eine am Boden liegende Metallhantelscheibe seines Trainingsgeräts aufschlug. Er versuchte, umgehend aufzustehen und seinerseits den Angeklagten anzugreifen, wozu er jedoch nicht mehr in der Lage war, weil er aufgrund eines erlittenen Bruchs des linken Unterkiefers im Bereich des Kieferwinkels mit sofort eingetretenen starken Blutungen im Mundinnenraum, in deren Folge er 500 bis 600 mg Blut verlor, sich an seinem Blut verschluckte und nicht mehr aufstehen konnte.

Es war nicht festzustellen, dass der Angeklagte den Geschädigten bei dem Schlag etwa anstatt mit der Faust mit einer Hantelscheibe – diese etwa in ein Handtuch gewickelt – getroffen hätte. Zudem war nicht auszuschließen, dass die Fraktur des Kiefers nicht bereits durch die Krafteinwirkung des Schlags des Angeklagten, sondern erst durch ein Auftreffen des Kopfs des Geschädigten auf dem Boden, etwa auf einer dort liegenden Hantelscheibe, entstanden ist.“

Hiergegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltshaft Letztere beanstandet neben der erhobenen allgemeinen Sachrüge konkret den Umstand, dass der Angeklagte nicht wegen einer nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangenen gefährlichen Körperverletzung verurteilt worden ist. Sie meint, die Urteilsfeststellungen trügen eine entsprechende Verurteilung. Beide Revisionen hatten beim KG keinen Erfolg. Das KG führt zur Revision der StA aus:

„Gleichfalls unbegründet ist die Revision der Staatsanwaltschaft. Denn das Urteil zeigt auch keinen zugunsten des Angeklagten begangenen sachlich-rechtlichen Fehler. Namentlich tragen die Urteilsfeststellungen eine Verurteilung nach § 223 Abs. 1 StGB, nicht aber eine solche nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

1. Die Urteilsfeststellungen tragen die Bewertung der Tat als vorsätzliche „einfache“ Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB. Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen davon abgesehen, den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu verurteilen.

a) § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB setzt voraus, dass die Körperverletzung „mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung“ begangen wird. Erforderlich, aber auch genügend ist hierfür, dass die Art der Behandlung durch den Täter nach den Umständen des Einzelfalls (generell) geeignet ist, das Leben zu gefährden (sog. Eignungsdelikt, vgl. BGH NStZ 2013, 345; BGHR StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5 Lebensgefährdung 1; Fischer, StGB 70. Aufl., § 224 Rn. 12 m. w. N.). Dabei ist vor allem die individuelle Schädlichkeit der Einwirkung gegen den Körper des Verletzten zu berücksichtigen (vgl. BGH NStZ 2013, 345; BGHR StGB, § 223a Abs. 1 Lebensgefährdung 1). Einer konkreten Gefährdung bedarf es nicht. Erst recht muss sich die Gefahr nicht realisiert haben, so dass zwischen einer ex-post-Betrachtung des Handlungserfolgs und einer ex-ante-Betrachtung der Handlung zu unterscheiden ist (vgl. zu allem Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 27 m. w. N.). Es kommt immer auf die Gefährlichkeit der Handlung an, nicht auf diejenige einer tatsächlich eingetretenen Verletzung (vgl. BGH StV 1988, 65; NStZ 2012, 345).

Zwar können grundsätzlich auch mit Hand oder Faust in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers geführte Schläge eine das Leben gefährdende Behandlung in diesem Sinne sein. Dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhen. Die Rechtsprechung hat dies etwa angenommen bei mehreren wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf eines neun Wochen alten Säuglings (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07 – [juris]), bei massiven Schlägen gegen den Kopf des (alkoholisierten) Tatopfers (BGH NStZ 2005, 156) sowie bei zahlreichen Schlägen in das Gesicht und gegen den Kopf einer an einer Hauswand fixierten Geschädigten, die zu längerer Bewusstlosigkeit und schweren Verletzungen führten (OLG Köln NJW 1983, 2274). Für nicht verwirklicht hat die Rechtsprechung hingegen einen „mit großer Wucht“ versetzten Faustschlag in das Gesicht bewertet, als dessen Folge der Geschädigte einen Bruch von Jochbein und Kiefer erlitt und zwei Zähne verlor, weshalb er dreimal operiert werden musste, mehrere Tage nicht sprechen konnte und zwei Monate nur flüssige Nahrung aufnehmen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2022 – 3 StR 471/21 – [juris]).

b) Die Urteilsfeststellungen belegen solche, eine Gefahr für das Leben des Opfers potentiell begründenden Umstände nicht.

aa) Dass es „individuelle Besonderheiten beim Tatopfer“ gegeben hätte, die „das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer ‚einfachen‘ Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöht“ hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07 – [juris]), hat die Strafkammer nicht festgestellt. Das Urteil legt eher nahe, dass der Geschädigte, der Krafttraining betrieb und sich nach dem Schlag wieder aufrichten wollte, um „seinerseits den Angeklagten anzugreifen“ (UA S. 6), über eine stabile Konstitution verfügte. Der medizinische Sachverständige Dr. Dr. S. hat ausdrücklich bekundet, bei dem „betroffenen Kiefer“ sei „alles normal, auch die Knochendichte“ (UA S. 20).

bb) Auch die in der Urteilsurkunde festgestellten „Umstände in der Tatausführung“ lassen das Gefahrenpotential der Tathandlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung nicht als deutlich erhöht erscheinen. Danach hat der Angeklagte, der vor seiner Inhaftierung im Amateurbereich Boxsport betrieb (UA S. 3), einen „kräftigen Schlag“ gegen den „linken Unterkiefer“ des Geschädigten geführt und zwar „in einer schnellen Drehung seines Oberkörpers mit der rechten Faust“, wobei er „seine als Amateurboxer erworbenen Erfahrungen und Fertigkeiten“ nutzte (UA S. 6).

Diese Feststellungen belegen keine gegenüber § 223 StGB signifikant erhöhte und das Merkmal der lebensgefährdenden Behandlung erfüllende Gefährlichkeit der Tathandlung. Zwar lässt sich den Feststellungen entnehmen, dass der Schlag angesichts der „schnellen Drehung“ des Oberkörpers für den Geschädigten überraschend gekommen sein muss und dass er auch „kräftig“ war (UA S. 6). Das Landgericht hat es aber bei dem Adjektiv „kräftig“ belassen und dieses z. B. nicht mit den Steigerungsadverbien „sehr“, „äußerst“, „außerordentlich“, „enorm“ oder „überaus“ ergänzt. Von „voller Wucht“ o. Ä. ist keine Rede. Ausdrücklich ist auch festgestellt worden, dass es sich um einen und nicht um mehrere Schläge gehandelt hat. Bei der Bewertung der Schlagintensität ist zwar in Rechnung zu stellen, dass der Schlag dazu führte, dass der Kontrahent zu Boden ging (UA S. 6). Dieser Umstand lässt einen gewissen, aber keinen präzisen Rückschluss auf die Härte des Schlags zu. Gewiss würde ein nur mit einer Ohrfeige vergleichbarer Schlag nicht zu einem Niedergehen führen; andererseits kann der Sturz auch einer Ausweichbewegung o. Ä. geschuldet gewesen sein, ohne dass dies zwingend Eingang in die Urteilsfeststellungen hätte finden können oder müssen.

cc) Schließlich lassen auch die festgestellten Verletzungen mit einem Blutverlust von immerhin „500 – 600 mg“ aus dem „Mundinnenraum“ und einer Fraktur des linken Unterkiefers im Bereich des Kieferwinkels (UA S. 6) keinen Rückschluss auf eine im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung deutlich erhöhte Gefährlichkeit zu. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass es für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB immer auf die Gefährlichkeit der Handlung ankommt, nicht auf diejenige einer tatsächlich eingetretenen Verletzung (vgl. BGH StV 1988, 65; NStZ 2012, 345). Dieser Umstand erlangt hier ausschlaggebende Bedeutung, weil die Strafkammer nicht ausschließen konnte, dass „die Fraktur des Kiefers nicht bereits durch die Krafteinwirkung des Schlags des Angeklagten, sondern erst durch ein Auftreffen des Kopfs des Geschädigten auf dem Boden, etwa auf einer dort liegenden Hantelscheibe“, entstanden ist (UA S. 6). Ebendies ist hier zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass nämlich nicht der Schlag (unmittelbar) die Verletzungen hervorgerufen hat, sondern erst der Aufprall auf dem Boden, wo ein harter Gegenstand, z. B. eine Hantelscheibe, gelegen haben könnte.

dd) Indem die Revision geltend macht, es sei „sicher zu erwarten gewesen“, dass der Geschädigte „mit seinem Kopf auf einen harten Gegenstand (…) prallt“ (RB S. 5), entfernt sie sich von den bindend getroffenen Feststellungen. Als fraglich muss schon die Annahme gelten, dass der Sturz sicher zu erwarten war, erst recht aber, dass der Aufprall auf einen harten Gegenstand mit Sicherheit erfolgen würde (RB S. 5). Die Strafkammer hat hierzu und namentlich zu den Zuständen im Sportraum zwar zunächst keine näheren Feststellungen getroffen, allerdings bei der Beweiswürdigung mitgeteilt, wie die Zeugin Ziegert die Einrichtung beschrieben hat; in diesem Zusammenhang wird auch wirksam auf Lichtbilder verwiesen (UA S. 10 unten). Diese zeigen jedenfalls keine Situation, die, wie die Revisionsführerin meint, einen Sturz auf eine Hantelscheibe oder einen anderen „harten Gegenstand“ sicher erwarten ließe. Der Sportraum wirkt im Gegenteil ausgesprochen aufgeräumt; auf dem Boden liegt eine Langhantelstange, sonst nichts. Die Annahmen der revidierenden Staatsanwaltschaft erweisen sich damit bereits in tatsächlicher Hinsicht als urteilsfremd. Allerdings können sie auch rechtlich nicht tragen. Denn nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB muss die Körperverletzung „mittels“ einer das Leben gefährdenden Behandlung geschehen. Dies bedeutet, dass der Körperverletzungs-Erfolg nicht erst als mittelbare Folge der gefährlichen Behandlung eingetreten sein darf (vgl. BGH NZV 2006, 483; NStZ 2007, 34; Fischer, a.a.O., § 224 Rn. 28 m. w. N.). § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB liegt daher nicht vor, wenn nicht die Körperverletzungshandlung selbst lebensbedrohlich ist, sondern erst eine durch diese ausgelöste Gefahr (vgl. BGH NStZ 2007, 34 [Stoßen auf Autobahn]).“Abs. 1 und 2 StPO.

StGB I: Ein „Handelsüblicher Schraubendreher“, oder: Ein „gefährliches Werkzeug“

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Und dann am Monatsende und zu Beginn der neuen Woche ein wenig StGB.

Ich starte mit dem BGH, Urt. v. 20.06.2023 – 5 StR 67/23. Der BGH hatte bei dieser Entscheidung von folgenden Feststellungen auszugehen:

„1. Der Angeklagte suchte nachts gemeinsam mit dem Zeugen M. einen Imbiss auf, wo der Zeuge G. mit Reinigungsarbeiten beschäftigt war. Mit dessen Billigung begaben sich beide zunächst in einen mit Spielautomaten ausgestatteten Nebenraum, traten dann nach einiger Zeit in den Gastraum und riefen den Zeugen G. zu sich. Aufgrund eines zuvor gemeinsam gefassten Tatplans hielt der Angeklagte dabei einen handelsüblichen Schraubendreher in seiner Hand, den er für das Aufbrechen von Spielautomaten mitgebracht hatte. Er trat in bedrohlicher Weise nah an den Zeugen G.   heran und forderte ihn schreiend mit den Worten „Gib mir Geld“ auf, ihm aus der offenen Kasse den Bargeldbestand zu übergeben. Dabei stand der Angeklagte etwa einen halben Meter von G. entfernt und hielt den Schraubendreher – für den Zeugen deutlich erkennbar – unbewegt in der Hand. Ihm war bewusst, etwaigen Widerstand des Zeugen G. gegebenenfalls durch einen „jederzeit möglichen Einsatz des Schraubendrehers als Drohwerkzeug oder gegen den Körper des Zeugen G. überwinden zu können. Wie beabsichtigt entnahm der Zeuge G. der Kasse aus Angst mindestens 150 Euro in kleinen Scheinen und übergab diese an den Angeklagten, der sie dem Zeugen M. weiterreichte.

Im Nebenraum hebelte der Angeklagte sodann einen Spielautomaten auf und entnahm eine mit einem Schloss gesicherte Geldkassette, um das darin befindliche Geld für sich zu behalten. Auf den hierdurch ausgelösten akustischen Alarm wurde ein Polizeibeamter aufmerksam. Nach einem Gerangel mit diesem und dem Zeugen G. ergriff der Angeklagte die Flucht, wurde angeschossen und musste notärztlich versorgt werden, während der Zeuge M. mit dem Bargeld aus der Kasse entkommen konnte. Die Geldkassette aus dem Spielautomaten verblieb in dem Imbiss, ohne dass der Angeklagte das Geld entnehmen konnte.“

Das LG hat den Angeklagten auf der Grundlage dieser Feststellungen (nur) wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 253 Abs. 1, § 255, § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit versuchtem Diebstahl (§§ 242, 22, 23 StGB) verurteilt. Den Schraubendreher habe er lediglich bei sich geführt und nicht im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet; es habe sich zudem nicht um ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift gehandelt. Der Angeklagte habe den später zum Aufbruch des Spielautomaten genutzten Schraubendreher für den Zeugen G.    gut sichtbar in der Hand gehalten, als er von diesem Geld forderte. Dabei sei ihm bewusst gewesen, dass der Zeuge den Schraubendreher deutlich sehen konnte und aus Angst seiner Forderung Folge leisten würde, worauf es ihm auch angekommen sei. Er habe weder Hieb- oder Stichbewegungen in Richtung des Zeugen ausgeführt noch ihm verbal angedroht, den Schraubendreher gegen ihn einzusetzen. Dieser sei gerade nicht als Waffenersatz und daher nicht als gefährliches Werkzeug verwendet worden.

Das sieht der BGH auf die zuungunsten des Angeklagten G eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft anders:

„1. Durch sein Handeln gegenüber dem Zeugen G.   hat der Angeklagte den Qualifikationstatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß § 255, § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwirklicht, weil er bei der Tat mit dem Schraubendreher ein gefährliches Werkzeug verwendet hat.

a) Das Tatbestandsmerkmal des Verwendens im Sinne des 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch eines objektiv gefährlichen Tatmittels. Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht sich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels zur Verwirklichung des Raubtatbestands; es liegt sonach vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade als Mittel entweder der Ausübung von Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht, um die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zu ermöglichen oder – im Fall des § 255 StGB – eine andere Person zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zuzufügen. Im Fall der Drohung muss das Tatopfer das Nötigungsmittel und die Androhung seines Einsatzes wahrnehmen. Denn hierunter ist das ausdrückliche oder schlüssige In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels zu verstehen, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt. Eine Drohung erfordert daher, dass der Bedrohte Kenntnis von ihr erlangt und dadurch in eine Zwangslage gerät (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. April 2020 – 3 StR 5/20, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 12 mwN; Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 200/17, NStZ 2018, 278; allgemein zur Drohung BT-Drucks. 13/8587, S. 44 f.).

b) Gemessen hieran hat der Angeklagte den Schraubendreher bei seiner Drohung gegenüber dem Zeugen G.   im Sinne des 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB verwendet. Hierzu genügte, dass er seine verbale Drohung unterstrich, indem er das Werkzeug dabei gut sichtbar in der Hand hielt, und ihm bewusst war, dass der Zeuge dies wahrnahm. Entgegen der Ansicht des Landgerichts hat der Angeklagte den Schraubendreher damit durchaus „als Waffenersatz eingesetzt“. Für die Verwendung bei der Drohung – einem konkludent vollziehbaren Kommunikationsakt – war nicht erforderlich, damit zusätzlich Hieb- oder Stichbewegungen in Richtung des Adressaten der Drohung vorzunehmen oder solche verbal anzukündigen.

c) Bei einem Schraubendreher handelt es sich grundsätzlich um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, denn ein solcher ist nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, etwa bei einem Einsatz als Stichwerkzeug (BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 9). Die genauen Abmessungen des hier verwendeten Schraubendrehers teilt das Urteil zwar nicht mit. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen wird die genannte Eignung durch die nicht näher ausgefüllte Bezeichnung als „handelsüblich“ und den späteren erfolgreichen Einsatz zum Aufhebeln eines Spielautomaten aber noch hinreichend belegt.

2. Mit der Ablehnung einer besonders schweren räuberischen Erpressung im ersten Handlungsakt hat sich das Landgericht zudem den Blick dafür verstellt, dass dem Schraubendreher auch für die Bewertung des anschließenden Diebstahlsversuchs Relevanz zukommt. Indem er ihn zum Aufhebeln des Spielautomaten nutzte und so präsent hielt, hat der Angeklagte insoweit einen versuchten Diebstahl in der qualifizierten Form des Diebstahls mit Waffen entsprechend § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB begangen.

Der Schraubendreher stellte auch im Sinne dieser Vorschrift ein gefährliches Werkzeug dar (vgl. zur parallelen Norm des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB BGH aaO; BGH, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04, NJW 2004, 3437). Dass er dem Angeklagten bei der Wegnahme aus dem Automaten nur mehr als Aufbruchswerkzeug diente, steht dieser Einordnung nicht entgegen, weil die aus seiner Beschaffenheit resultierende objektive Gefährlichkeit hierdurch nicht reduziert wird. Da für § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB schon die mit dem Beisichführen verbundene latente Gefahr des Gebrauchs eines derartigen Gegenstands genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 – 3 StR 246/07, BGHSt 52, 257 Rn. 30 f.), kommt es außerdem nicht darauf an, dass der Angeklagte die gegebene Eignung des Schraubendrehers als „Waffenersatz“ (vgl. zur Bestimmung der Gefährlichkeit BGH aaO Rn. 23) hier durch dessen vorangehende Verwendung als Drohmittel sogar schon konkret illustriert hatte.

Der Angeklagte hat den Schraubendreher zudem (auch) bei dem Diebstahl bei sich geführt. Hierzu genügt bei einem mitgebrachten Werkzeug, dass es sich für den Täter in Griffweite befand oder er sich seiner jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen konnte (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 3 StR 328/16). Dies wird durch die Urteilsgründe – der Schraubendreher war vom Angeklagten zum Aufbrechen von Spielautomaten mitgenommen worden, wurde hierzu bei der Tat benutzt und verblieb während des gesamten Geschehens am Tatort, wo er später aufgefunden wurde – hinreichend belegt.

3. Der Schuldspruch unterliegt daher insgesamt der Aufhebung. …..“