Archiv der Kategorie: RVG-Rätsel

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich wegen der Reisekosten nach § 46 Abs. 2 RVG vorgehen?

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Und dann noch die Gebührenfrage, die heute eine Auslagenfrage ist. Sie lautet wie folgt:

„…… Vorwurf ist versuchter Mord, ich bin beigeordnet nach Anklageerhebung, habe den Mandanten auch vorher nicht verteidigt. Der Mandant ist vor Anklageerhebung und als noch kein Haftbefehl in der Welt war in pp. gereist und hat mich von dort mit der Verteidigung beauftragt, ich habe den Mann also nie gesehen . Ich muss natürlich den Inhalt der Akte und das weitere Vorgehen mit ihm besprechen, kann ich die Notwendigkeit von Reisekosten in pp., zwecks Informationsreise zu dem Mandanten gemäß Paragraph 46 Abs. 2 RV G festsetzen lassen, er wird ja per Haftbefehl gesucht und muss sich  ja selber nicht stellen, gibt es da irgendwelche Entscheidungen zu?

Für eine kurze Einschätzung wäre ich Ihnen sehr verbunden.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit dem Gegenstandswert bei Cannabis?

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Und dann die Lösung für die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit dem Gegenstandswert bei Cannabis?

Eine Kollegin hatte den Fragesteller auf den BGH, Beschl. v. 05.07 – 3 StR 201/23 – hingewiesen. Und ich hatte wie folgt geantwortet:

„Vorab: Da haben Sie dann aber wahrscheinlich doch eine ganze Menge Geld verschenkt 🙂 .

Zur Nr. 4142 VV RVG gibt es einen Beitrag von mir in AGS 2024, 193 und zu den Gegenstandswerten in AGS 2024, 243. Beide stehen im Volltext auf meiner HP.

Zu den Gegenstandswerten bei Cannabis: Die o.a. Entscheidung des BGH überrascht mich nicht so sehr. Denn die eingezogenen Marihuanapflanzen waren „zur Gewinnung von Rauschgift zum gewinnbringenden Weiterverkauf“ bestimmt. Das ist nach wie vor verboten. Von daher liegt die Entscheidung auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung zum Gegenstandswert bei BtM.

Interessant wird es erst, wenn Tätigkeiten im Hinblick auf den „legalen Teil“ erbrachr worden, also z.B. beraten, ob und was und wieviel eingezogen werden kann. Da wird man dann die Frage des Gegenstandswertes neu diskutieren müssen. Dazu haben wir demnächst einen Beitrag im StRR. Auch die AGS wird berichten. Dazu gibt es bislang keine Rechtsprechung. Dazu gilt dann nur: Nur ein Versuch macht kluch.

Über den o.a. Beschluss habe ich inzwischen auch berichtet, und zwar hier: Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV und Gegenstandswert II, oder: Eingezogene Marihuanapflanzen und KCanG.

 

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit dem Gegenstandswert bei Cannabis?

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Und dann heute folgende Frage, und zwar wieder zur Nr. 4142 VV RVG aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“:

„Ich bin dank dieser Gruppe neulich über das Thema Einziehung und Gebühren gestolpert (und ärger mich schwarz, dass ich mit dem Thema zuvor nie beschäftigt habe).

Verstehe ich es richtig, dass die Gebühr anfällt, wenn das Gericht fragt, ob man mit der Einziehung einverstanden ist und man dem Mandanten klar macht, er soll brav mit dem Kopf nicken?

Die Gebühr richtet sich nach dem Wert der eingezogenen Sachen. Bei Bargeld kein Problem, bei Gegenständen muss man wohl schätzen. Aber wie ist es mit dem illegalen Zeug, Waffen und insbesondere Drogen? Drogen fielen wohl bislang unter den Tisch. Doch wie es es nun mit dem KCanG? Wirkt sich Cannabis auf den Gegenstandswert aus und wenn ja, was für ein Wert ist dafür anzusetzen? Straßenverkaufswert?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr für eine Anhörung im „Vorbewährungsverfahren“?

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Am Freitag hatte ich gefragt; Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr für eine Anhörung im „Vorbewährungsverfahren“?

Dazu dann hier meine Antwort:

„Moin, sorry, hat etwas gedauert. Ich hatte eine Augen-OP und durfte ein paar Tage nicht lesen.

Wieso finden Sie dazu nichts? Schlag nach bei Burhoff im RVG-Kommentar. Da ist das Problem/die Fallgestaltung mit Beispiel behandelt in Teil A Rn 154 ff. Und dazu gibt es auch Rechtsprechung, und zwar LG Mannheim, Beschl. v. 02. 10. 2007, 7 Qs 37/07 – steht auf meiner HP. Ich weiß nicht, wo Sie suchen. 🙂 .

Den Beschluss betreffend Pflichtverteidigung hätte ich gern, wenn dazu zur Begründung ausgeführt wird.“

Und wenn schon, denn schon: <<Werbemodus an>>: Den zitierten RVg-Kommentar kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Terminsgebühr für eine Anhörung im „Vorbewährungsverfahren“?

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Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar:

„Hallo Herr Kollege,

ein kleines Problemchen aus dem RVG, JGG.

Ich war Pflichtverteidiger in einem Jugendstrafverfahren, in welchem eine sogenannte Vorbewährung nach § 61 JGG ausgesprochen wurde.

Das LG hat bereits entschieden, dass die Beiordnung entgegen der ausdrücklichen Regelung in §§ 143 Abs.1 StPO, 2 Abs.2 JGG im Verfahren nach § 61 b JGG fortwirkt.

Der Rechtspfleger ist nunmehr der Auffassung, dass für die Verteidigung in diesem Verfahrensabschnitt keinerlei Gebühren anfallen, auch nicht für die Anhörung.

Man findet dazu nichts.

Übrigens hat das LG im Beschwerdeverfahren entschieden, dass eine mehrmonatige Überschreitung der Frist des § 61 a JGG unschädlich ist.

Was meinen Sie zu dem Gebührenproblem (4102 VV RVG)?“