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Raub I: Gewahrsamsbruch/Gewahrsamsbegründung, oder: Wenn der „Beraubte“ die Wohnung verlassen hat

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Ich stelle – wie man aus der Überschrift ersehen kann – heute dann StGB-Entscheidungen vor. Da aber alle drei mit dem Raubtatbestand (§§ 249 ff. StGB) zu tun haben, heute mal nicht unter „StGB“, sondern unter „Raub“. Ist mal etwas anderes :-). Und: Alle drei stammen vom BGH.

Den Opener macht das BGH, Urt. v. 04.05.2022 – 6 StR 628/21. Die Angeklagten waren vom LG jeweils des versuchten besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Beihilfe zum versuchten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen worden.

Grundlage waren folgende Feststellungen des LG:

„Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen berichtete eine unbekannte männliche Person den Angeklagten, dass der Geschädigte H. Betäubungsmittel verkaufe und diese sowie Bargeld fertig verpackt in einem Rucksack in seiner Wohnung vorrätig halte. Die Angeklagten kamen mit dem Unbekannten überein, in dessen Auftrag den Rucksack zu erbeuten und ihm auszuhändigen. Sie wussten, dass H. den Rucksack nicht widerstandslos herausgeben würde. Deshalb verabredeten sie mit dem Unbekannten, H. durch Schläge gefügig zu machen. Den Angeklagten war gleichgültig, wieviel Betäubungsmittel und Bargeld sie erbeuten würden. Ihre Vorstellung richtete sich allerdings auf eine erhebliche Menge an Betäubungsmitteln. Für die Durchführung der Tat erwarteten sie von dem Unbekannten eine Entlohnung.

Der Unbekannte fuhr die Angeklagten zu dem Mehrfamilienhaus, in dem H. wohnte, und beschrieb ihnen die Lage der Wohnung im zweiten Obergeschoss. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend sollte er im Auto warten und die Beute nach der Tat entgegennehmen. Die Angeklagten betraten das Haus und gingen zu der Wohnung des Geschädigten. G. trug schwarze Handschuhe, die auf der Oberseite mit Quarzsandeinlagen verstärkt waren, um die Wucht der Schläge zu verstärken. R. wusste dies und billigte deren Einsatz. Er selbst trug Lederhandschuhe und hatte unter anderem ein Klappmesser eingesteckt, was G. jedoch nicht bekannt war. Einer der Angeklagten hatte außerdem ein Bündel Kabelbinder dabei, um H. gegebenenfalls zu fesseln.

H. öffnete arglos seine Wohnungstür. G. drängte ihn in die Wohnung und schlug ihm zweimal mit der Faust ins Gesicht, wodurch er ins Taumeln geriet, aber nicht zu Boden ging. Währenddessen schloss R. die Tür mit dem innen im Schloss steckenden Schlüssel ab. Als H. um Hilfe rief, hielt ihm R. den Mund zu. Es kam zu einer Rangelei, in deren Verlauf H. zu Boden ging. R. versuchte, ihn dort zu fixieren. Währenddessen durchsuchte G. die Wohnung. In der Küche fand er zwei Rucksäcke der Marken Omexon und Adidas. Im OmexonRucksack befanden sich 2.218,50 Euro, 22 MDMA-Tabletten und 57,7 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 10 Gramm THC. G. nahm die Rucksäcke an sich und steckte den Omexon-Rucksack in den Adidas-Rucksack.

Währenddessen wurden die in der darunterliegenden Wohnung wohnende Schwester des Geschädigten S. und deren Freund C. auf H. s Hilferufe aufmerksam. Sie eilten zu dessen Wohnung und versuchten, die Tür mit einem Zweitschlüssel zu öffnen, was aber wegen des innen im Schloss steckenden Schlüssels nicht gelang. C. und S. begaben sich auf den Balkon der Wohnung des Geschädigten, von wo aus sie einen Teil des Geschehens in der Wohnung beobachten konnten. Als die Angeklagten bemerkten, dass C. auf den Balkon geklettert war, um H. zu Hilfe zu kommen, gelang es diesem, sich von R. loszureißen und die Balkontür zu öffnen. Daraufhin wollten die Angeklagten fliehen. G. lief aus der Wohnung nach unten. Er konnte das Gebäude aber nicht verlassen, weil die Mutter des Geschädigten die Hauseingangstür abgeschlossen hatte. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen G. und dem Bruder des Geschädigten, der G. bis zum Eintreffen der Polizei festhielt. R. war noch in der Wohnung von C. ergriffen und zur Hauseingangstür gebracht worden.“

Die StA hatte dagegen Revision eingelegt und geltend gemacht, dass die Angeklagten aufgrund dieser Feststellungen nicht des vollendeten besonders schweren Raubes ( § 249 Abs. 1 , § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ) und des bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ( § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ) schuldig gesprochen worden sind.

Dem ist der BGH gefolgt:

„a) Die zur Vollendung eines Raubes führende Wegnahme ist vollzogen, wenn fremder Gewahrsam gebrochen und neuer Gewahrsam begründet ist. Das ist der Fall, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne seinerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Maßgeblich sind insoweit die Anschauungen des täglichen Lebens. Danach genügt bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten bzw. das offene Wegtragen als Wegnahmehandlung. Hat der Täter einen solchen Gegenstand an sich gebracht, erlangt er jedenfalls dann die ausschließliche Sachherrschaft darüber, wenn er den umschlossenen Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers verlassen hat. Die Beobachtung des Tathergangs bzw. alsbaldige Entdeckung des Täters und seine Festnahme stehen der Tatvollendung nicht entgegen. Dadurch wird lediglich die Rückgabe der Sache an den bisherigen Gewahrsamsinhaber ermöglicht; bereits gesicherter Gewahrsam des Täters ist für die Vollendung der Wegnahme nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08 , BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 12 ; vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09 , NStZ 2011, 158).

Danach hatten die als Mittäter handelnden Angeklagten den Gewahrsam des Geschädigten H. an den beiden Rucksäcken sowie den darin befindlichen Betäubungsmitteln und dem Bargeld spätestens zu dem Zeitpunkt gebrochen und neuen Gewahrsam begründet, als der Angeklagte G. die Wohnung H. s verlassen hatte und zur Hauseingangstür hinuntergelaufen war. Dass die Angeklagten auf frischer Tat betroffen wurden und G. das Haus wegen der verschlossenen Haustür nicht verlassen konnte, hinderte nicht die Vollendung der Tat, sondern lediglich deren Beendigung durch die Sicherung der Beute.

b) Aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen erlangten die Angeklagten durch die Tat zugleich die Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, wobei sie mit den Quarzhandschuhen, der Angeklagte R. darüber hinaus mit dem Klappmesser, bewusst Gegenstände mit sich führten, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt waren ( § 30a 2 Nr. 2 BtMG ).“

Der BGH hat deshalb die Schuldsprüche geändert und die Strafaussprüche aufgehoben. Insoweit: Auf ein Neues.

OWi I: Umfang der Einsicht in Messunterlagen, oder: Was will der Verteidiger mit den Daten „anstellen“?

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In der Wochenmitte dann heute einige Owi-Entscheidungen.

Ich beginne in diesem Posting mit zwei AG-Entscheidungen zum Umfang des Einsichtsrecht in Messunterlagen.

Zunächst ein Beschluss des AG Leer. Das Bemerkenswerte an dem Beschluss ist m.E. das Zitat uralter Rechtsprechung aus 2011. Hier der Leitsatz zu dem AG Leer, Beschl. v. 25.05.2022 – 111 OWi 175/22:

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Betroffenen auf Beiziehung weiterer, nicht zur Akte gehörender Unterlagen. Nach § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 147 StPO besteht lediglich das Recht auf Einsicht in die vorliegende Verfahrensakte, nicht jedoch auf eine inhaltliche Gestaltung derselben durch Hinzufügen weiterer Unterlagen.

Ob das alles so richtig ist, was das AG da schreibet, wage ich dann doch zu bezweifeln.

Und als zweite Entscheidung dann der AG Tübingen, Beschl. v. 26.05.2022 – 15 OWi 628/22 – mit folgendem Leitsatz:

Die Einsicht in Informationen, die nicht zur Bußgeldakte gehören, aber dennoch vorhanden sind, kann die Verwaltungsbehörde beschränken, zum Beispiel auf eine Einsicht in den Diensträumen.

Das Bemerkenswerte an dem Beschluss ist die Formulierung: “ Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bußgeldbehörde insoweit eine Erklärung verlangt, weshalb sie in die geschützten Belange Dritter eingreifen soll. Der Verteidiger hat im vorliegenden Fall aber gar nicht vorgetragen, was er den mit den grundrechtlich geschützten Daten Dritter anstellen möchte.“

Ah, der „Verteidiger stellt etwas an“ (?), wenn er verteidigt. Bemerkenswert.

OWi II: Messunterlagen/Speicherung Rohmessdaten, oder: Begründung der Rechtsbeschwerde

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Die zweite Entscheidung stammt vom OLG Brandenburg. Es handelt sich um den OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.05.2022 – 2 OLG 53 Ss-OWi 167/22 – zur (wieder mal) (verneinten) Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs.

„Die Beanstandung der Versagung des rechtlichen Gehörs dringt nicht durch. Das Tatgericht hat sich ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 4-6) mit den Einwänden der Verteidigung zur Geschwindigkeitsmessung auseinandergesetzt, so dass in der beanstandeten Ablehnung einer Erweiterung der Beweiserhebung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dies wäre nur der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes im Prozessrecht keine Stütze hat (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 9. Januar 2018 – VI ZR 106/17, zitiert nach Juris) oder die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. Cierniak/Niehaus DAR 2018, 181, 185). Dafür ist Durchgreifendes nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind konkrete Anhaltspunkte für die vielmehr lediglich allgemein und „ins Blaue hinein“ behaupteten Messfehler bezüglich einer etwaigen Nichtübereinstimmung der öffentlichen Schlüssel zwischen Falldatensatz und Messgerät aufgrund eines Programmierungsfehlers nicht dargelegt, so dass sich das Amtsgericht zu einer Erweiterung der Beweisaufnahme durch Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht gedrängt sehen musste. Soweit der Betroffene geltend macht, er habe der Verwertung des Messergebnisses „auch mit der Begründung“ widersprochen, dass das Fahrzeug „die Fotolinie deutlich überfahren“ habe, genügt das Rügevorbringen bereits nicht den Begründungsanforderungen, weil schon nicht dargetan ist, welche Relevanz sich für die Beurteilung der Messung daraus konkret ergeben soll (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Sofern die Verteidigung der Sache nach auch eine Verletzung des fairen Verfahrens beanstanden will – was im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldbuße ohnehin nur unter dem Gesichtspunkt einer hier nicht ersichtlichen Verletzung rechtlichen Gehörs zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnte –, weil zur Prüfung des Messverfahrens weitere nicht bei der Akte befindlichen amtlichen Messunterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 338 Nr. 8 StPO; vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 8. September 2016 – [2 Z] 53 Ss-OWi 343/16 [163/16], BeckRS 2016, 20683; BVerfG DAR 2021, 385; Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13. Dezember 2021 – VGH B 46/21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, DAR 2019, 582; Niehaus DAR 2021, 377ff.), wäre mit der Antragsbegründung konkret darzulegen gewesen, dass die Verteidigung die Beiziehung konkreter Messunterlagen gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemacht und dieses Begehren gegebenenfalls im Verfahren nach § 62 OWiG weiterverfolgt hat (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17. März 2021 – 1 OLG 332 SsBs 23/20; BVerfG, Beschl. v. 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18, zit. nach Juris mwN). Hierzu jedoch ist hinreichend Konkretes nicht vorgetragen.

Die vom Betroffenen thematisierte Frage, inwieweit Rohmessdaten gespeichert werden müssen, berührt bereits nicht den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 23. März 2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 82/22). Im Übrigen ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Messvorgang nicht rekonstruierbar sein muss und die Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand gespeicherter Messdaten abhängt (vgl. zuletzt OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14. März 2022 – 2 RBs 31/22, zit. nach Juris mit Rechtsprechungsnachweisen). Letztlich kommt es auch darauf nicht an, weil weder dargetan, noch sonst ersichtlich ist, dass der Betroffene sich um die Zurverfügungstellung vorhandener (Roh-)Messdaten bemüht hat.“

Wenn der Zulassungsantrag überhaupt eine Chance haben soll, dann muss man als Verteidiger schon die Begründungsanforderungen beachten und vor allem. Erfüllen 🙂 .

Pflichti II: Wahlanwalt wird Pflichtverteidiger?, oder: Muss der Wahlanwalt ausdrücklich niederlegen?

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Bei manchen Entscheidungen kann man nur den Kopfschütteln. Denn Sie behandeln Probleme, von denen man gedacht hatte, dass sie längst erledigt sind. Dazu gehört auch die Frage, ob der Wahlanwalt, der beantragt, zum Pflichtverteidiger bestellt zu werden, sein Wahlmandat ausdrücklich niederlegen muss oder ob in dem Beiordnungsantrag, die Ankündigung liegt, für den Fall der Bestellung nieder zu legen. M.E. gilt Letzteres und m.E. ist das auch zutreffende h.M. in der Rechtsprechung. Aber: Ganz unstreitig ist das nicht (mehr), weil nach der gesetzlichen Neuregelung der §§ 140 ff. StPO einige Gerichte diese Frage wieder thematisiert haben und das anders sehen.

So z.B. das LG Rostock im LG Rostock, Beschl. v. 16.09.2021 – 22 Qs 157/21  -, den mir der Kollege Penneke erst vor kurzem geschickt hat; das LG bestätigt den AG Rostock, Beschl. v. 26.08.2021 – 23 Ds 161/21. Begründung des LG:

„Nach dem Wortlaut des § 141 Abs. 2 Satz 1 StPO hat die Pflichtverteidigerbestellung jedoch nur dann zu erfolgen, wenn der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat. Mit Schriftsatz vom 11.05.2021 erklärte Rechtsanwalt pp., dass er Herrn pp. verteidige. Die Vollmacht wurde standesgemäß anwaltlich versichert. Die Bestellung von Rechtsanwalt Penneke als Pflichtverteidiger kam aufgrund des bestehenden Wahlmandats nicht in Betracht. Zwar kann auch der bisherige Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass der Wahlverteidiger die Niederlegung seines Mandats für den Fall der beantragten Bestellung ankündigt (vgl. OLG Oldenburg NJW 2009, 3044. BT-Drs. 19/13829, 36, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 141 Rn. 4/10; Krawczyk in: BeckOK StPO, 40. Edition, § 141 Rn. 2). Fehlerhaft ist es dagegen, den Wahlverteidiger ohne Ankündigung der Mandatsniederlegung als Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. Krawczyk in: BeckOK StPO, 40. Edition, § 141 Rn. 2; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 141 Rn. 4/10), da dies dem klaren Wortlaut von § 141 Abs. 1 S. 1 StPO und dem darin zum Ausdruck kommenden Vorrang der Wahlverteidigung vor der Pflichtverteidigung widersprechen würde (LG Würzburg, Beschluss vom 10.11.202, Az.: 6 Qs 197/20; Krawczyk in: BeckOK StPO, 40. Edition, § 141 Rn. 2). Die teilweise vertretene Ansicht, in dem Antrag auf Beiordnung sei in der Regel die Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandates für den Fall der Beiordnung zu erblicken (Thomas/Kämpfer in: MüKo, StPO, § 141 Rn. 2; LG Freiburg, Beschluss vom 26.08.2020, Az.: 16 Qs 40/20), ist indessen mit dem Wortlaut von § 141 Abs. 2 StPO nicht zu vereinbaren.“

M.E. nicht zutreffend (so auch über LG Freiburg und andere hinaus u.a. LG Passau, Beschl. v. 26.01.2021 – 1 Qs 6/21). Ich verstehe auch nicht, warum man auf „alte“ OLG-Rechtsprechung zurückgreift und zudem eine Stelle bei Meyer-Goßner/Schmitt anführt, die zu der Frage nichts hergibt. Denn sie verhält sich nicht zur (konkludenten) Niederlegung. Und der Wortlaut der Regelung steht dem auch nicht entgegen. Das ist ein Totschlagargument, mehr nicht.

Anders und damit richtig macht es übrigens das LG Siegen im LG Siegen, Beschl. v. 16.03.2022 – 10 Qs 26/22 – unter Hinweis auf (ältere) BGH-Rechtsprechung. Aber: Auch das LG Siegen hat man zum Erfolg 🙂 tragen müssen. Denn: Das AG hatte im AG Siegen, Beschl. v. 22.02.2022 – 450 Gs 15/22 – mit einer herzerfrischend knappen Begründung die Bestellung abgelehnt. An der Auffassung hat das AG dann in seinem auf die sofortige Beschwerde ergangenen Nichtabhilfebeschluss, dem AG Siegen, Beschl. v. 04.03.2022 – 450 Gs 15/22 -, ausdrücklich festgehalten, wobei es ausdrücklich „vollinhaltlich auf den angefochtenen Beschluss Bezug “ nimmt – man fragt sich, welche Begründung gemeint ist – , dann aber Ausführungen macht, ohne sich allerdings mit den Einzelheiten zu befassen.  Und auch das LG hat es im LG Siegen, Beschl. v. 08.03.2022 – 10 Qs 26/22 – zunächst anders gesehen und die sofortige Beschwerde ohne weitergehende eigene Begründung zurückgewiesen. Erst auf die nochmalige Gegenvorstellung des Wahlanwalts ist  man dann eingeschwenkt und hat dann endlich richtig entschieden. Das hätte man auch schneller haben können.

 

 

OWi II: Zu Entbindungsantrag/Verwerfungsurteil, oder: Attest, Aufklärungspflicht, Rüge, Entbindungsverzicht

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Und im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen zum verfahrensrechtlichen Dauerbrenner: Entbindungsantrag und/oder Verwerfung des Einspruchs, also §3 73, 74 OWiG. Beide  vorgestellten Entscheidungen stammen vom KG aus Berlin. Im Einzelnen:

    1. Für eine formgerechte Begründung der Verfahrensrüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG müssen im Fall einer Erkrankung die Art der Erkrankung, die aktuell bestehende Symptomatik und die daraus zur Terminzeit resultierenden konkreten körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen dargelegt werden, die eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unmöglich gemacht haben oder unzumutbar erscheinen lassen, und dass dies dem Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung bekannt war oder im Rahmen seiner Aufklärungspflicht hätte bekannt sein müssen.
    2. Ein Betroffener ist nicht zur Glaubhaftmachung oder zum Nachweis der vorgebrachten Entschuldigungsgründe verpflichtet.
    3. Die bloße Mitteilung, der Betroffene sei (verhandlungsunfähig) erkrankt, bietet für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für eine genügende Entschuldigung und Anlass, im Freibeweis Feststellungen zur Verhandlungs(un)fähigkeit des Betroffenen zu treffen.
    4. Eine ärztliche Bescheinigung löst die gerichtliche Aufklärungspflicht aus, weil sich aus ihr in aller Regel hinreichende – wenn auch im Rahmen der gerichtlichen Nachforschungspflicht gegebenenfalls zu verifizierende – Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung ergeben.
    5. Soweit das Tatgericht trotz einer die „Verhandlungsunfähigkeit“ attestierenden ärztlichen Bescheinigung das Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung für möglich und zumutbar hält, muss es im Urteil darlegen, warum es von der Unrichtigkeit der Bescheinigung überzeugt ist oder warum es die Krankheit in ihren Auswirkungen für so unbedeutend hält, dass sie einer Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht entgegensteht.

Ebenso wenig wie ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OVVIG bei entschuldigtem Ausbleiben ergehen darf, darf in Abwesenheit des Betroffenen eine Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn er teilnehmen will und ihm ein Erscheinen unmöglich oder unzumutbar ist und er deshalb Terminsverlegung beantragt hat. Das gilt selbst dann, wenn der Betroffene durch einen Verteidiger vertreten, ist, es sei denn, dass dieser sich gleichwohl mit einer Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen einverstanden erklärt.