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Sonntagswitz, heute zu/um/mit Hochzeit

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Da ich gestern auf einer Hochzeits(nach)feier war, bietet es sich an, im Sonntagswitz mal Witze zur Hochzeit zu bringen, und zwar:

„Mama, warum trägt eine Braut bei der Hochzeit ein weißes Kleid?“

„Weiß ist die Farbe der Freude!“

„Und warum trägt der Bräutigam einen schwarzen Anzug?“


Am Vortag der Hochzeit geht der Mann zum Priester zur Beichte – er bekommt die Absolution.

Nach der Beichte fragt der Mann den Priester, ob er keine Buße auferlegt bekäme. Darauf der Priester!: „Sie sagten doch, dass Sie eh morgen heiraten, oder?“


Und da war dann noch Klein-Peter:

„Papi, heiraten auch Kamele?“

Papi murmelnd: „Nur Kamele, Peter, nur Kamele.“


und dann noch die drei 🙂

Nach der Hochzeitsfeier begibt sich das junge Paar zum Hotelzimmer.

Nervös fummelt der Mann mit dem Schlüssel herum und versucht einige Zeit, ihn in das Schlüsselloch zu stecken.

Seufzt die junge Frau: „Na, das fängt ja gut an …“

„Ich will ganz ehrlich sein“, sagt der Bräutigam in der Hochzeitsnacht,

„Du bist nicht meine erste Frau gewesen.“

„Dann will ich auch ehrlich sein – ich kann es nicht glauben!“

Geständnis in der Hochzeitsnacht: „Ich – ich habe Asthma“, stottert die junge Frau.

Erleichtert atmet er auf: „Uff. Und ich dachte schon, du pfeifst mich aus …“

Corona II: Schüler und Lehrer in Coronazeiten, oder: Suspendierung einer Lehrerin/Zwangsschulbesuch

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Im zweiten „Corona-Posting“ dann zwei Entscheidungen aus dem Schulbereich. Beide stammen vom VG Düsseldorf.

Zunächst stelle ich den VG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2022 – 2 L 490/22 – vor. Das VG nimmt zu dem gegenüber einer Lehrerin einer Düsseldorfer Grundschule ausgesprochenen Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Nichteinhaltung verschiedener Bestimmungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie Stellung. Die Lehrerin hatte wiederholt die aus der seinerzeit geltenden Fassung der Coronabetreuungs-VO folgende Verpflichtung, zweimal wöchentlich Pooltests in ihrer Klasse durchzuführen, nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Sie hatte nicht die für die Selbsttests vorgesehenen Teststäbchen, sondern handelsübliche Wattestäbchen an die Schüler ihrer Klasse ausgegeben, die sie nach eigenen Angaben im Anschluss mit den Teststäbchen in Verbindung gebracht und die Spuckproben daran abgestrichen habe. Darüber hinaus bestand der Verdacht, sie habe die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Schulgebäude missachtet und die Einhaltung der Maskenpflicht durch ihre Schüler nicht konsequent überwacht. Sie ist deswegen nach Abmahnung suspendiert worden. Ihr Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte keinen Erfolg.

Hier der Leitsatz zu der Entscheidung:

Eine Lehrerin, die Corona-Schutzmaßnahmen in ihrer Schule nicht umsetzt, darf suspendiert werden.

Bei der zweiten Entscheidung, dem VG Düsseldorf, Beschl. v. 05.08.2022 – 18 L 621/22 – geht es um die Zulässigkeit der Festsetzung eines Zwangsgeldes. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte gegen die Mutter eines den Präsenzunterricht verweigernden Gymnasialschülers eine Schulbesuchsaufforderung erlassen und für den Fall, dass der Schüler die Schule weiter nicht besucht, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- EUR angedroht. Dagegen der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der keinen Erfolg hatte.

Hier der Leitsatz der Entscheidung:

Zur Zulässigkeit einer Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung, wenn der Schulbesuch aus Angst vor einer Corona-Infektion verweigert wird.

 

Corona I: Wenn die Hochzeitsfeier abgesagt wird, oder: Corona-Sonderzahlung als unpfändbare Zulage?

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Heute stelle ich dann nach längerer Zeit mal wieder Entscheidungen zur Thematik: „Corona und seine Folgen“ vor. Zunächst hier zwei Entscheidungen mit zivilrechtlichem Bezug.

Im AG Wiesbaden, Urt. v. 26.07.2022 – 91 C 3017/21 – hat das AG über die Rückzahlung einer Anzahlung für eine geplante Hochzeitsfeier entschieden.Die haben die Kläger von der Beklagten, die Betreiberin einer der Hochzeits- und Event Location sit, zurückgefordert. es sollte in den Räumlichkeiten der Beklagten am 04.07.2020 eine Hochzeitsfeier stattfinden. Die Kläger haben  eine Anzahlung i.H.v. 933,00 EUR gezahlt. Aufgrund der Corona-Pandemie und der dazu erlassenen Infektionsschutzverordnungen des Landes Hessen konnte die Feier nicht stattfinden und wurde auf den 14.5.2021 verschoben. An dem Tag konnte die geplante Hochzeitsfeier dann aber ebenfalls nicht stattfinden. Die Kläger haben daraufhin die Anzahlung zurückgefordert und, als nicht gezahlt wurde, geklagt. Das AG hat die Klage abgewiesen.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

1. Die wegen der gesetzlichen Beschränkungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie erforderliche Absage eine Hochzeitsfeier mit vereinbarter Bewirtung führt nur dann zu einer Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 BGB, wenn die Hochzeitsfeier nicht nachgeholt werden kann.

2. Bei Nachholbarkeit hat grundsätzlich gemäß § 313 Abs. 1 BGB eine Vertragsanpassung, insbesondere durch Verlegung des Termins, stattzufinden.

3. Falls eine Verlegung trotz Zumutbarkeit von dem Brautpaar abgelehnt wird, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung einer Anzahlung i.H.v. 10 % der erwarteten Vergütung, die deutlich unter den zu erwartenden ersparten Aufwendungen im Sinne des § 648 BGB liegt.

In der zweiten Entscheidung, die ich hier vorstelle, dem LG Hannover, Beschl. v. 08.07.2022 – 11 T 23/22 -, geht es um die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob eine Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers als unpfändbare Erschwerniszulage anzusehen und deshlab „pfändungsfrei“ ist. Im entschiedenen Fall hat es sich um eine Corona-Sonderzahlung für Lehrer gehandelt. Das LG hat die Frage bejaht.

Hier der Leitsatz der Entscheidung:

Die Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers kann im Einzelfall eine unpfändbare Erschwerniszulage i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO, damit dem Zugriff der Gläubiger gem. § 36 Abs. 1 InsO entzogen und folglich freizugeben sein.

Wiedereinsetzung II: Nachholung von Verfahrensrügen, oder: Revisionsbegründung beim Rechtspfleger

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Die zweite Entscheidung kommt dann auch vom BGH. Im BGH, Beschl. v. 30.03.2022 – 2 StR 64/21 –, also schon etwas älter, geht es um die Frage der Nachholung von Verfahrensrügen.

Das LG hatte den den Angeklagten wegen „Betrugs in 24 Fällen, davon in 4 Fällen wegen Versuchs“ verurteilt. Dagegen richtet sich die mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Ferner hat der Angeklagte die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist zur Nachholung von Verfahrensrügen beantragt. Der BGH hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen:

„1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten vom 1. Juni 2021 ist bereits deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nicht innerhalb der Wochenfrist nach Wegfall des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 und Abs. 2 StPO) die von ihm versäumte Handlung, hier die Anbringung der mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 erhobenen Verfahrensrügen, in der von § 345 Abs. 2 StPO vorgegebenen Form nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ferner mangelt es an einer Glaubhaftmachung der den Antrag begründenden Tatsachen (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).

2. Die vom Angeklagten persönlich mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2020 vorgetragenen Verfahrensrügen sind von ihm am 21. Oktober 2020 nicht wirksam zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt worden (§ 345 Abs. 2 StPO), so dass diese nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind.

a) Die Beteiligung der die Erklärung aufnehmenden Gerichtsperson darf sich nicht in einer formellen Beurkundung des von einem Angeklagten Vorgebrachten erschöpfen; diese muss sich vielmehr an der Anfertigung der Revisionsbegründung gestaltend beteiligen und die Verantwortung für deren Inhalt übernehmen, damit die von ihr beurkundete Erklärung Eingang in das Revisionsverfahren finden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1996 – 3 StR 88/96, NStZ-RR 1997, 9). Dabei darf kein Zweifel bestehen, dass sie die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat; andernfalls ist die Revisionsbegründung unwirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 1999 – 3 StR 385/99, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 6). Es genügt daher regelmäßig nicht, dass in einer Revisionsbegründung auf eigene schriftliche Ausführungen des Angeklagten Bezug genommen bzw. die Begründungsschrift zum Inhalt der Niederschrift erklärt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 1996 – 3 StR 88/96, aaO; vom 22. Januar 1988 – 3 StR 533/87, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 2; BayObLG, NStZ-RR 1996, 312, jeweils mwN).

b) Letzteres ist hier der Fall. Zwar weist das Protokoll vom 21. Oktober 2020 aus, dass die von dem Angeklagten verfasste neunseitige Revisionsbegründung „von der unterzeichnenden Rechtspflegerin geprüft und die Form als zweckmäßig erachtet“ worden ist. Andererseits enthält das Protokoll den Hinweis, dass die Rechtspflegerin „aufgrund der Corona-Pandemie und des daraus folgenden Gebots der Minimierung von Kontakten […] darauf verzichtet (hat), die Begründung des Erschienenen aufzunehmen“. Die als Anlage der Erklärung zu Protokoll der Rechtsantragsstelle beigefügte ? juristisch laienhafte ? Revisionsbegründung, die keinerlei Modifikation durch die Rechtspflegerin erfahren hat, offenbart grundsätzliche Missverständnisse des Verfahrensablaufs. Teilweise lässt das Vorbringen keinen Bezug zum Revisionsverfahren erkennen. Angesichts dessen bestehen erhebliche Zweifel, dass die Rechtspflegerin gestaltend an der Revisionsbegründung mitgewirkt und die volle Verantwortung für deren Inhalt übernommen hat (vgl. zur Verantwortungsübernahme durch einen Verteidiger BGH, Beschluss vom 17. November 1999 – 3 StR 385/99, BGHR StPO § 345 Abs. 2 Begründungsschrift 6; vgl. auch Nr. 150 RiStBV).

c) Der Angeklagte ist hierauf sowie auf die Möglichkeit eines weiteren Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und die Unzulässigkeit seines bisherigen Wiedereinsetzungsantrags vom 1. Juni 2021 durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 17. Januar 2022 hingewiesen worden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 2006 – 2 BvR 1612/06, juris Rn. 6 f. und 9). Einen weiteren Wiedereinsetzungsantrag hat er nicht gestellt.“

OWi I: Rotlichtverstoß auf der Rechtsabbiegespur, oder: Augenblicksversagen des Taxifahrers

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Heute dann wieder Entscheidungen aus dem Bußgeldverfahren.

Zunächst hier zwei Entscheidungen zum Rotlichverstoß (§ 37 StVO), und zwar:

1. Ein Fahrzeugführer, der auf einer Rechtsabbiegerspur bei Rotlicht (schwarzer Pfeil nach rechts) in den Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich einfährt, begeht auch dann einen Rotlichtverstoß, wenn er nicht nach rechts abbiegen will, sondern die Rechtsabbiegerspur nur zum Überholen eines auf der Geradeausspur, für die der Verkehr freigegeben ist, fahrenden Fahrzeugs benutzt und anschließend geradeaus weiterfährt. Dies gilt aber nur dann, wenn er sich im Zeitpunkt des Einfahrens in den durch die Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereich zumindest noch teilweise auf der Rechtsabbiegerspur befindet.

2. Der Einmündungsbereich wird im Falle einer bogenförmig verlaufenden Einmündung durch den Punkt bestimmt, an dem die Geradeausspur und der Beginn der Kurvenkrümmung zusammentreffen.

3. Bei Fahrstreifenmarkierungen mit Pfeilen (Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO) zwischen Leitlinien (Zeichen 340 der Anlage 3 zur StVO) ist es gemäß lfd. Nr. 70 der Anlage 2 zur StVO gestattet, in Abweichung von § 5 Abs. 1 StVO rechts zu überholen.

1. Von der Anordnung eines Fahrverbots beim Rotlichtverstoß kann abgesehen werden, wenn ein atypischer Fall vorliegt, bei dem der Erfolgsunwert verringert ist, insbesondere wenn jede konkrete Gefährdung ausgeschlossen gewesen ist oder eine Verkehrssituation vorliegt, welche die Unaufmerksamkeit des Betroffenen und seine Sorgfaltswidrigkeit im Sinne eines so genannten Augenblicksversagens in einem signifikant milderen Licht erscheinen lassen könnten.

2. Ein Augenblicksversagen kann bei einem „Frühstart“ oder „Mitzieheffekt“ vorliegen. Kein Augenblicksversagen ist anzunehmen, wenn ein ortskundiger Taxifahrer bei Dunkelheit mit unverminderter Geschwindigkeit eine bereits seit Längerem Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage überfährt, weil er diese überhaupt nicht wahrgenommen hat.