Archiv der Kategorie: Allgemein

Am 2. Weihnachtstag dann zunächst der „zweite“ „beA-Song“….

© Smileus Fotolia.com

Heute am 2. Weihnachtstag ist auch noch nicht so richtig Zeit zum Arbeiten. Ist noch zu früh. Oder doch nicht? Jedenfalls gibt es hier heute noch keine Entscheidungen sondern nur nachher die Lösung des RVg-Rätsel vom 21.12.2018.

Vorher dann aber noch etwas anderes.

Wir erinnern uns: Das Jahr 2018 war das „beA-Jahr“. Erst war es da, dann wieder weg, dann wieder da. Und das „Wieder da“ hat der Kollege Dr. Dominik Herzog zum Anlass genommen, seinen zweiten beA-Song zu veröffentlichen. Denn gibt es dann heute hier. Viel Spaß.

Zum 1. Weihnachtstag, oder: Wenn der Adventskranz brennt

entnommen wikimedia.org
Urheber Marianne Schneegans
GNU-Lizenz für freie Dokumentation

Alle Jahre wieder stellt sich die Frage: Was bringt man am 1. Weihnachtstag. Entscheidungen an sich nicht, denn die liest im Zweifel eh keiner, allerdings? Eine gibt es, die ich auch schon häufiger gebracht habe und die immer wieder schön ist. daher bringe ich sie dann heute auch noch einmal, und das OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.09.1999 – 4 U 182/98. 

In der Entscheidung geht es um die Folgen eines Adventskranzbrandes am 1. Weihnachtsfeiertag, an sich gehört sie damit in den „Kessel Buntes“, sie passt aber auch heute:

…..Am 1. Weihnachtsfeiertag 1997 entzündete der Kläger nach dem Aufstehen zunächst im Wohnzimmer die Kerzen des aus echtem Tannengrün gebundenen Adventskranzes, der auf einer Glasplatte auf dem mit einer Kunststofftischdecke gedeckten Wohnzimmertisch stand. Anschließend bereitete er in der Küche den Frühstückskaffee zu und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde. Er verließ das Schlafzimmer erst einige Zeit später. Dabei bemerkte er Brandgeruch und Rauchschwaden im ganzen Haus, die durch den Adventskranz im Wohnzimmer verursacht wurden, der sich zwischenzeitlich entzündet hatte. Die alarmierte Feuerwehr mußte nicht mehr eingreifen, da es dem Kläger bis zu ihrem Eintreffen gelang, den Brand selbst zu löschen.

In seiner „Brandschaden-Anzeige“ vom 2. Januar 1998 und in der „Verhandlungs-Schrift“ vom 6. Januar 1998 gab der Kläger an, um 10. 00 Uhr aufgestanden zu sein. In seinem Anspruchsschreiben vom 30. Januar 1998 berichtigte er diese Angabe auf 8. 00 Uhr. Den Zeitpunkt des Schadenseintritts und der Alarmierung der Feuerwehr gab er – damit übereinstimmend – im Prozeß zunächst mit ca. 9. 00 Uhr an. In seinem Schriftsatz vom 21. Juli 1998 trug er hiervon abweichend vor, die Nachfrage bei der Feuerwehr habe ergeben, daß die ursprünglichen Angaben zum Schadenszeitpunkt mit ca. 10. 00 Uhr zutreffend gewesen seien. Es verbleibe dabei, daß der ganze Vorgang vom Anzünden der Kerzen bis zum Anruf bei der Feuerwehr ca. 1 Stunde gedauert habe…..“

Ich habe ja schon einige Male geschrieben: Schön vorsichtig formuliert hat das OLG: „“… und begab sich nach einem Blick auf den Adventskranz wieder in das Schlafzimmer, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er danach aufgehalten wurde“. Das lässt, manche Deutungen zu 🙂 🙂 🙂 .

In dem Sinne: Allen noch einen frohen 1. Weihnachtstag.

“I proudly present!” – „Burhoff Strafrechtspaket, Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung“ jetzt vollständig

Noch rechtzeitig vor Weihnachten kann ich melden: “ I proudly present“. Und das ist dann der endgültige Beweis.: Das Jahr 2018 geht nun wirklich dem Ende entgegen. Denn nun ist, nachdem auch „Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung. 9. Auflage , 2019“ erschienen ist, alles am Markt, was 2018 am Markt sein sollte.

Ich habe die Belegexemplare zur Hauptverhandlung gerade ausgepackt und habe mich wie immer auch über diese Neuerscheinung gefreut. Auch hier haben wir, weil der Umfang stark zugenommen hat, auf ein anderes Format umstellen müssen, auch der Satz hat sich verändert. Dadurch ist auch dieses Buch natürlich „dünner“ geworden als die Vorauflage. Das wieder nur als Hinweis an diejenigen, die meinen in der 9. Auflage stehe weniger Inhalt als in der 8. Auflage. Nein. Das ist nicht der Fall.

Und die Freude über das Erscheinen des Werks ist dieses Mal auch nicht getrübt. Denn mein Vorname ist richtig geschrieben. Danke Verlag 🙂 . Das musste jetzt sein. Und die Scharte beim Ermittlungsverfahren ist, wie man sieht, dann auch gleich ausgewetzt, wenigstens fast 🙂 .

Bei der Gelegenheit dann Dank an alle Mitarbeiter im Verlag, die sich in 2018 für meine Werke „den A…. aufgerissen“ haben, damit sie noch rechtzeitig in 2018 erscheinen. Ich weiß, die Zusammenarbeit ist mit mir ungeduldigem Autor nicht immer einfach, aber am Ende wird alles gut. Oder Helmut Kohl hätte gesagt: Entscheidend ist, was hinten raus kommt.

Und das sind – wie immer . gute Produkte, die man natürlich auch auf meiner Homepage bestellen kann, und zwar dann hier. Da geht es dann zu den Paketen „EV und HV“ bzw. dem Komplettpaket „EV, HV, Rechtsmittel und Nachsorge“. Die werden übrigens, wenn sie jetzt bestellt werden, ausgeliefert, wenn die „Nachsorge“ wieder lieferbar ist. Denn wir sind da ausverkauft (gewesen). Das dauert dann ein wenig….

Happy Birthday: 10 Jahre „Burhoff-Online-Blog, eine lange Zeit, oder auch: Danke schön

© treenabeena – Fotolia.de

Wer mich und meine Arbeitsweise ein wenig kennt, der wird es kaum glauben bzw. er wird es sich nicht vorgestellt haben können, dass ich einen Termin vergesse oder übersehe. Aber nun ist es passiert (gibt mir zu denken 🙂 ). Nichts Dramatisches, aber immerhin:

Ich habe nämlich einen runden Jahrestag übersehen. Und zwar die „Geburtststunde“ des „BOB“. In dem ist nämlich am 01.12.2008 – also vor jetzt mehr als 10 Jahren – der erste Beitrag online gegangen. Damals lief das noch unter „Strafrechts-Blog“, die Namensänderung auf „Burhoff-Online-Blog“ habe ich dann 2014 vollzogen, als ich zum ZAP-Verlag gewechselt bin und seitdem den Blog in „Eigenregi“  betreibe.

10 Jahre mit dem Blog online – das ist eine lange Zeit. In der sind bislang 9.124 Beiträge online gegangen, ich zähle 15.711 Kommentare – gute, weniger gute und manchmal auch böse, die Spam-Kommentare zähle ich nicht. Alles in allem m.E. recht beachtlich für einen „Alleinblogger“, die aufgewendete Zeit rechne ich lieber mal nicht :-). Und laut Statistik hatte der Blog insgesamt mehr als 15,5 Mio Besucher und mehr als 2,3 Mio Aufrufe.

Mein erster Beitrag war einer in der Rubrik „Gesetzesvorhaben“, nämlich Weitere Stärkung des Opferschutzes im Strafverfahren, und zwar zum 2. Opferrechtsreformgesetz. Davon spricht heute im Grunde schon keiner mehr. Ich habe dann mal ein wenig weiter im Archiv gestöbert. Ich habe dann nicht gezählt, wie viele Sonntagswitze ich gebracht habe oder wie viele Wochenspiegel. Ist aber schon interessant, über was ich alles berichtet habe. Ich erinnere nur an die Diskussion über die Einsicht in die Bedienungsanleitung von Messgeräten, die u.a. hier ihren Ausgang, zumindest aber ihre Unterstützung durch viele Entscheidungen, über die ich berichtet habe, genommen hat.

Da der 01.12. als Jahrestag ja noch nicht so lange zurückliegt, erinnere ich dann heute doch noch daran. Und die Erinnerung verbinde ich mit einem Dank an alle, die mich in den letzten 10 Jahren unterstützt haben. Das sind die Mitarbeiter der Verlage, die in der ersten Zeit geholfen haben, und dann mein „Blogwart“ Mirko Laudon – er möge mir heute den Ausdruck verzeihen – , der sich neben seinem eigenen Blog „Strafakte“ und seiner anwaltlichen Tätigkeit als Strafverteidiger immer wieder geduldig die Zeit nimmt, die Technik hier auf dem Stand zu halten. Ein Dankeschön sende ich aber auch an all die Kolleginnen und Kollegen, die mir in den vergangenen 10 Jahre immer wieder Entscheidungen geschickt haben, über die ich dann berichten konnte. Die stehen alle auf meiner Homepage online – inzwischen stehen dort mehr als 4.800 Entscheidungen.

Was kommt? Nun, man wird es sehen. Stand heute habe ich nicht vor, mit dem Bloggen aufzuhören. Denn auch ich ziehe daraus Gewinn, weil ich damit up-to-date bleibe, was meinen Büchern und damit wieder deren Nutzern zu Gute kommt. Ich mache also weiter. Ich hoffe, noch lange. Und versprochen ist: Den 20 Jahrestag werde ich nicht vergessen. 🙂

OWi II: Verteidiger als „unbedarfter Zuschauer“ (?) bei „Taschenspielertricks“, oder: OLG Koblenz, muss das sein?

© J.J.Brown – Fotolia.com

Die zweite Entscheidung, auf die ich heute hinweisen möchte, stammt vom OLG Koblenz. Es handelt sich um den OLG Koblenz, Beschl. v. 19.11.2018 – 1 OWi 6 SsBs 155/18. Der steht so ganz „unschuldig“ auf der Seite „Landesrecht Rheinland-Pfalz“ mit dem Leitsatz:

„Die Zuverlässigkeit des Messgerätes ES 3.0 wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es möglich ist, durch Projektion eines sich über Karosserie eines vor dem Messgerät stehenden Fahrzeug bewegenden Lichtflecks eine Messung auszulösen.“

Wenn man den Beschluss dann aber insgesamt liest, merkt man: Der hat es in sich. Nicht wegen der entschiedenen (Fach)Frage, sondern wegen der Art und Weise, wie das OLG formuliert:

„I.

Ungeachtet der von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrem Verwerfungsantrag vom 30. Oktober 2018 zutreffend dargestellten und auf handwerkliche Fehler des Verteidigers zurückzuführenden Unzulässigkeit der Verfahrensrügen ist anzumerken:

1. Die beanstandete Verlesung hat ihre Rechtsgrundlage in dem gemäß § 71 Abs. 1 OWiG auch im Bußgeldverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO (in der seit dem Jahre 2004 geltenden Fassung) und nicht in dem inzwischen weitgehend bedeutungslos gewordenen § 77a Abs. 2 OWiG, so dass eine Zustimmung der anwesenden Verfahrensbeteiligten nicht notwendig war.

2. Auf einem digitalen Datenträger gespeicherte Informationen sind bekanntlich der unmittelbaren menschlichen Wahrnehmung nicht zugänglich. Erforderlich ist vielmehr eine Sichtbarmachung etwa durch Erstellung eines Text- und/oder Bilddokuments, das auf einem Bildschirm betrachtet oder ausgedruckt werden kann. Der Tatrichter kann und darf grundsätzlich davon ausgehen, dass ein von einer staatlichen Stelle hergestelltes und in den Akten befindliches Beweisfoto keine von der Originaldatei abweichenden beweiserheblichen Informationen enthält und auf dieser Grundlage entscheiden. Er muss sich insbesondere nicht anlasslos mit der Frage befassen, ob irgendjemand zwischen der Öffnung der Messdatei (Stichwort: Schlüsselsymbol) und der Herstellung des JPEG-Ausdrucks manipuliert haben könnte. Im Übrigen wurde, was der Verteidiger zu erwähnen „vergaß“, in der Hauptverhandlung ein Datenträger abgespielt, auf der auch das mit dem Auswerteprogramm esoDigitales II erstellte Bild mit Schlüsselsymbol zu sehen ist.

3. Es steht dem Verteidiger selbstverständlich frei der Meinung zu sein, das Messgerät ES 3.0 sei völlig ungeeignet und hätte deshalb nicht zugelassen dürfen. Tatsache ist allerdings, dass das Messgerät als solches zugelassen ist und das bei der beanstandeten Messung eingesetzte Gerät auch geeicht war.

Es mag sein, dass man unbedarften Zuschauern Unzuverlässigkeit vorgaukeln kann, indem man eine Messung durch die Projektion eines sich über Karosserie eines vor dem Messgerät stehenden Fahrzeug bewegenden Lichtflecks auslöst. Ein solches Szenarium hat allerdings nichts mit einer realen Verkehrsbedingung im Messalltag zu tun. Zudem greift in einem solchen Fall eine der systemimmanenten Absicherungen: Auf dem Beweisfoto ist dann nämlich kein Fahrzeug zu sehen, dem die Messung zugeordnet werden könnte. Mit einem sich bewegenden Fahrzeug funktioniert dieser demonstrative Taschenspielertrick ohnehin nicht, weil der Rechner mit den einander widersprechenden Informationen, die von den Sensoren kommen, nichts anfangen kann und deshalb die Messung annulliert.

Im Übrigen ist die Erkenntnis, dass man ES 3.0 mit der Projektion eines sich bewegenden Lichtflecks auf eine im „Blickfeld“ der Sensoren befindliche Fläche zu einer Messung bewegen kann, keine sensationelle Neuigkeit. Vielmehr macht man sich diese „Unzuverlässigkeit“ schon seit langem (durch den Einsatz eines Lauflichtsimulators) bei der Eichung zunutze.

4. Es trifft nicht zu, dass die Prüfungen durch die PTB unter „Idealbedingungen“ erfolgten. Richtig ist, dass sich die sog. Referenzstrecken, an denen die Vergleichsmessungen in sehr großer Zahl durchgeführt werden, auf öffentlichen Straßen befinden. Die Prüfungen erfolgen also unter den alltäglichen Bedingungen des Straßenverkehrs.“

Ich habe mich nach Lektüre des Beschlusses gefragt: Muss die Polemik des OLG eigentlich sein bzw. was erreicht man damit bzw. was will man erreichen? Ich meine, Formulierungen wie

  • „auf handwerkliche Fehler des Verteidigers zurückzuführenden Unzulässigkeit der Verfahrensrügen“
  • (in der seit dem Jahre 2004 geltenden Fassung) und nicht in dem inzwischen weitgehend bedeutungslos gewordenen § 77a Abs. 2 OWiG“
  • „sind bekanntlich der unmittelbaren menschlichen Wahrnehmung nicht zugänglich“
  • was der Verteidiger zu erwähnen „vergaß“,
  • „Es steht dem Verteidiger selbstverständlich frei, der Meinung zu sein….“
  • „Es mag sein, dass man unbedarften Zuschauern Unzuverlässigkeit vorgaukeln kann.“
  • Mit einem sich bewegenden Fahrzeug funktioniert dieser demonstrative Taschenspielertrick ohnehin nicht
  • „Im Übrigen ist die Erkenntnis, dass ….., keine sensationelle Neuigkeit.“

sind nicht nur unnötig, sondern auch eines OLG unwürdig. Da hat sich m.E. mal wieder ein OLG-Einzelrichter „ausgetobt“ und wollte dem Verteidiger – „unbedarfter Zuschauer“, der „handwerkliche Fehler“ macht – zeigen, wie dumm dieser ist und wie schlau doch der OLG-Richter, der alles weiß, vor allem alles besser. Denn wie sonst soll man die Formulierungen: „handwerkliche Fehler“, „bekanntlich“, „unbedarften Zuschauern vorgauckeln“ verstehen/deuten? Und was hat man damit erreicht, wenn man sein Mütchen gekühlt hat? Nichts, außer, dass man sagen kann: Dem habe ich es aber gegeben. Nun ja, wer es braucht, der mag Beschlussgründe für solche Spielchen missbrauchen. Ich finde es jedenfalls – siehe oben: Für ein OLG unwürdig.

Übrigens: Dass der Amtsrichter auch ein wenig „unbedarft§ ist/war: Obwohl ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls und der schriftlichen Urteilsgründe der Betroffene einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung für schuldig befunden wurd, steht im Urteilstenor dann „fahrlässig“, übersieht man bzw. bügelt man mit einem „beruht offensichtlich auf einem Versehen“ glatt.

Und: Es ist nicht das erste Mal, dass das OLG Koblenz – in meinen Augen – über das Ziel weit hinausschießt. Ich erinnere an den OLG Koblenz, Beschl. v. 22.03.2017 – 1 OWi 4 SsRs 21/17 (dazu Fake-News vom „übergeordneten“ OLG Koblenz?, oder: „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“). Da hatte sich der entscheidende Einzelrichter m.E. auch im „Ton vergriffen“. Ob das Usus ist in Koblenz, kann ich nicht sagen. Es fällt aber jedenfalls auf.