Archiv der Kategorie: Allgemein

Pflichti II: Die Bestellung des Zeugenbeistandes, oder: Nicht für Tätigkeiten im Vorfeld

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Die zweite Entscheidung betrifft die Bestellung eines Zeugenbeistands nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO.

In einem Verfahren beim OLG Celle hatte der Senatsvorsitzende E. O. für drei Tage im Juni 2019 als Zeugin geladen. Bei der Zeugin handelt es sich um die Ehefrau des zentralen Zeugen A. O., der im Sommer 2015 aus Deutschland ausreiste, sich in Syrien der Vereinigung „Islamischer Staat“ anschloss und nach seiner Rückkehr gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sowie in der hiesigen Hauptverhandlung umfassende, auch die Angeklagten des hiesigen Verfahrens belastende Angaben machte. Die Zeugin E. O. reiste nach den Bekundungen ihres Ehemannes ge-meinsam mit diesem aus und begleitete ihn während seines Aufenthaltes im Herrschafts-gebiet des IS. Ihre Vernehmung in der Hauptverhandlung sollte vornehmlich die Aktivitäten ihres Ehemannes im Vorfeld der gemeinsamen Ausreise sowie die Geschehnisse während ihres Aufenthaltes im IS-Gebiet und im Kontext ihrer Rückkehr nach Deutschland zum Ge-genstand haben.

Mit Schreiben an den Senat vom 9. Mai 2019 hat Rechtsanwalt P. aus D. angezeigt, von der Zeugin E. O. mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt worden zu sein. E. O. habe sich definitiv entschieden, von einem ihr zukommenden vollumfassenden Aus-kunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch zu machen. Es werde daher darum ersucht, die Zeugin abzuladen.

Zugleich hat Rechtsanwalt P. beantragt, der Zeugin gemäß § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO als Beistand beigeordnet zu werden.

Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 hat der Senatsvorsitzende unter Hinweis darauf, dass der Zeugin ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zukomme, die Abladung der Zeugin verfügt. Vor dem Hintergrund der über ihren Beistand vorgebrachten Erklärung der Zeugin, vollumfänglich von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, ist nicht mehr beabsichtigt, E. O. zu vernehmen.

Das OLG hat den Bestellungsantrag des Rechtsanwalt im OLG Celle, Beschl. v. 21.05.2019 – 4 StE 1/17 – abgelehnt. Die Begründung kann man sich schenken. Es reichen die Leitsätze:

1. Der eindeutige Wortlaut des § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO gestattet es nicht, unter rein teleologischer Berufung auf Belange des Opferschutzes eine Beistandsbestellung allein für eine Tätigkeit im Vorfeld einer Zeugenvernehmung vorzunehmen.

2. Die rückwirkende Beiordnung eines Zeugenbeistandes nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO im alleinigen Vergütungsinteresse des bereits abschließend tätig gewordenen Rechtsanwalts kommt nicht in Betracht.

In meinen Augen mehr als kurzsichtig. Denn, was passieren wird, ist klar. Die Zeugen werden demnächst eben erst in der Hauptverhandlung ihr Verweigerungsrecht geltend machen.

Sonntagswitz: Da ich in Holland bin, zu Holländern

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Da ich auf Schiffs-/Fahrradtour in Holland bin, gibt es hier heute im Sonntagswitz natürlich Witze zu Holländern, und zwar:

Ein Deutscher isst ein Croissant, als ihn ein Kaugummi kauender Holländer anspricht: „Sag mal, esst ihr Deutschen alles an einem Brot?“ Der Deutsche erwidert verwundert: „Ja klar.“

Der Holländer macht eine Riesenblase mit seinem Kaugummi und meint: „Wir nicht! In Holland essen wir nur das Innere. Die Brotrinden werden gesammelt, aufbereitet, zu Croissants geformt und nach Deutschland verkauft!“

Der Deutsche überlegt und fragt dann: „Habt ihr in Holland denn auch Sex?“ Der Holländer: „Ja klar!“ „Und was macht ihr danach mit den Kondomen?“ „Wegwerfen!“

Der Deutsche antwortet lachend: „Wir nicht! In Deutschland werden die Kondome gesammelt, eingeschmolzen, zu Kaugummis verarbeitet und nach Holland verkauft.“


Kannibalenhäuptling zum Sohn: „Was ist ein Holländer mit einem Pfeil im Rücken?“

„Ein Käsehäppchen!“


Was ist der Unterschied zwischen Jesus und einem Holländer?

Jesus hat aus Wasser Wein gemacht – Holländer aus Wasser Tomaten


Zwei Holländer besteigen einen Flug nach London. Einer nimmt den Fensterplatz, der andere setzt sich neben ihn auf den mittleren Platz. Kurz vor dem Start setzt sich ein Deutscher auf den Platz am Gang.

Nach dem Start zieht der Deutsche seine Schuhe aus, wackelt mit seinen Zehen und macht es sich gemütlich, als der Holländer auf dem Fensterplatz sagt: „Entschuldigen Sie, ich muss aufstehen und mir eine Cola holen.“

„Bleiben Sie ruhig sitzen“, sagt der Deutsche, „ich sitze am Gang. Ich hol‘ Ihnen Ihre Cola.“

Kaum ist er aufgestanden, nimmt einer der Holländer einen seiner Schuhe und spuckt hinein. Als er mit der Cola zurückkehrt, sagt der andere Holländer: „Das sieht gut aus, ich hätte auch gerne eine.“ Wieder erklärt sich der Deutsche bereit, sie zu holen. Als er weg ist, nimmt der andere Holländer den anderen Schuh und spuckt ebenfalls hinein. Als der Deutsche zurückkommt, lehnen sie sich alle zurück und genießen den Flug.

Als das Flugzeug zur Landung ansetzt, zieht der Deutsche seine Schuhe an und bemerkt sofort was passiert ist.

„Warum nur?“ fragt er, „Wie lange wird das noch weitergehen? Dieser Kampf zwischen unseren Nationen. Dieser Hass. Diese Animositäten. Dieses In-die-Schuhe-Spucken und In-die-Cola-Pissen.“

Wochenspiegel für die 24. KW., das war Mafia-Tattoo, Schriftform, Videoüberwachung, Knallzeuge und stalkender StA

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Es läuft die 24. KW. ab, für mich die erste volle KW. am neuen Standort. Ich hoffe, man hat den Umzug hier im Blog nicht gemerkt. 🙂

Ich berichte dann aus der letzten Woche über folgende Beiträge:

  1. OLG Karlsruhe: Fahrverbot trotz wirtschaftlicher Existenzgefährdung bei mehreren groben Verstößen in kurzer Zeit,

  2. Eintätowierter Mafia-Begriff weckt Zweifel an Verfassungstreue,

  3. Abgasskandal – Wichtiger Sieg für Dieselkläger vor OLG Koblenz,

  4. Lehrer heimlich gefilmt – Schulleiterin durfte Schüler vorläufig suspendieren,

  5. BGH zur Schriftform bei gescannten und per Email-Anhang eingereichten Schriftsätzen,

  6. LG München I : Influencer sind mit traditionellen Medien zu vergleichen,

  7. AG München: Unerlaubte Videoüberwachung berechtigt zur außerordentlichen Mietkündigung ,

  8. Wochenrückblick: Bestpreisklauseln, SkypeOut, Clickbaiting,

  9. Polizeilicher Knallzeuge und subkultureller Strafrichter,
  10. und aus meinem Blog: Dienstentlassung eines Staatsanwaltes, oder: Wer stalkt, fliegt.

StPO I: Der BGH und die fehlerhafte richterliche Vernehmung, oder: Mich überrascht es nicht

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Heute ist dann mal wieder ein StPO-Tag. Und den fangen wir ganz oben an, nämlich beim BGH mit dem BGH, Beschl. v. 24.04.2019 – 4 StR 16/19 – betreffend eine fehlerhafte richterliche Vernehmung und einem darauf beruhenden (Beweis)Verwertungsverbot. Das greift (natürlich) nicht:

„1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der „§§ 168c Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 StPO, 58a, 247a sowie 255a StPO“ rügt, kann der Begründung zu dem geltend gemachten Verfahrensfehler trotz der eingangs zitierten Paragraphenkette noch hinreichend entnommen werden, dass alleiniger Gegenstand der Verfahrensrüge die Verletzung der Anwesenheits- und Benachrichtigungsrechte des Angeklagten im Zusammenhang mit der richterlichen Vernehmung des Tatopfers ist. Weitergehende Verfahrensverstöße, etwa die Verletzung der §§ 255a, 247a StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK, werden in der Revisionsbegründung nicht aufgegriffen und sind deshalb nicht Stoßrichtung der Rüge.

Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil auf einem Verstoß gegen § 168c Abs. 3 und Abs. 5 StPO beruht.

Fehlerhaft zustande gekommene richterliche Vernehmungen, die wegen eines Verstoßes gegen § 168c StPO nicht verwertet werden können, dürfen als nichtrichterliche Vernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Dezember 1992 – 1 StR 759/92, BGHR § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 15; und vom 31. Januar 2001 – 3 StR 237/00, juris Rn. 6 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 251 Rn. 15; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 251 Rn. 19). Voraussetzung hierfür ist, dass die Anforderungen des § 251 Abs. 1 StPO erfüllt sind, dass der Tatrichter sich des minderen Beweiswertes bewusst ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1997 – 5 StR 234/96, NStZ 1998, 312, 313; Beschluss vom 27. Januar 2005 – 1 StR 495/04, juris Rn. 6) und dass dieser die Verfahrensbeteiligten auf die beabsichtigte Verwertung als nichtrichterliche Vernehmung gemäß § 265 StPO hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1997 – 5 StR 234/96, aaO).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Anforderungen an die Ersetzung der persönlichen Vernehmung des Nebenklägers durch die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung als nichtrichterliche Vernehmung gemäß §§ 255a Abs. 1, 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO sind erfüllt. Da die Erziehungsberechtigten des Tatopfers dessen Einvernahme wegen befürchteter psychischer Beeinträchtigungen endgültig verweigerten, konnte es „aus einem anderen Grunde“ im Sinne von § 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO in absehbarerer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden (vgl. LR-StPO/Sander/Cirener, 26. Aufl., § 251 Rn. 32; KK-StPO/Diemer, 8. Aufl., § 251 Rn. 25; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 251 Rn. 21; jeweils mwN). Das Landgericht war sich des minderen Beweiswertes einer nichtrichterlichen Vernehmung ausweislich der Urteilsgründe bewusst.“

Mich überrascht die Entscheidung nicht.

Und dann mal wieder <<Werbemodus an>>: Zu Vernehmungen und zu ggf. bestehenden Beweisverwertungsverboten steht eine Menge in Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl., 2019), das man als „Solitär“ oder als Paket zusammen mit dem „Handbuch für das Ermittlungsverfahren, 8. Aufl.“ oder als sog. Komplettpaket zusammen mit dem Rechtsmittel- und dem Nachsorgehandbuch hier bestellen kann 🙂 .

Das OVG Lüneburg und die PTB, oder: Die Herausgabe von Unterlagen aus dem Bauartzulassungsverfahren

Im Moment bin ich nach meinem Umzug in der „das Erste-Mal-Phase“. Und die gilt heute auch für den „Kessel Buntes“.

In dem schwimmt dann zunächst der der OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.04.2019 – 14 PS 4/19.In dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem VG Braunschweig – 9 A 209/16 – begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, weitere Unterlagen aus einem Verfahren über die Bauartzulassung von Geschwindigkeitsmessgeräten offenzulegen. Der Kläger haatte bei der Beklagten mit E-Mail vom 07.01.2014 die Überlassung näher bezeichneter, auf die Bauartzulassung bezogener Informationen. Hierauf legte die Beklagte mit Bescheid vom 17.04.2015 nur einen Teil der geforderten Unterlagen offen und lehnte im Übrigen einen Informationszugang gemäß § 5 Abs. 1, § 6 Satz 2 IFG ab. Darum wird jetzt beim VG/OVG gestritten. Das OVG hat der PTB weitgehend Recht gegeben und lediglich die „Herausgabe“ einiger weniger Blätter angeordnet:

2. Der Antrag ist teilweise begründet. Die Sperrerklärung ist in dem im Entscheidungsausspruch bezeichneten Umfang rechtswidrig.

a. Die Sperrerklärung genügt – noch – den sich aus § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergebenden formellen Anforderungen (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Beschl. v. 6.11.2008 – 20 F 7.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 51; Senatsbeschl. v. 2.7.2015 – 14 PS 1/15 -, NdsVBl. 2016, 60; Thüringer OVG, Beschl. v. 27.3.2003 – 10 SO 337/01 -, juris Rn. 33; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 99 Rn. 20 m.w.N.).

Der Beigeladene zu 2. hat im Hauptsacheverfahren seine Weigerung, die vom Hauptsachegericht angeforderten Akten vollständig vorzulegen, deutlich zum Ausdruck gebracht und das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen geltend gemacht. Eine präzisierende Umschreibung und Zuordnung der geltend gemachten Weigerungsgründe unter Angabe von Seiten- oder Blattzahlen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.7.2015 – 14 PS 1/15 -, juris Rn. 14 m.w.N.) fehlt allerdings. Sie ist hier ausnahmsweise – noch – entbehrlich, weil eine Zuordnung der Gründe zu dem Akteninhalt möglich ist. Dies beruht auf dem noch überschaubaren Umfang der Unterlagen, die Gegenstand des Zwischenverfahrens sind, und der Tatsache, dass klar ersichtlich ist, welche der in der Sperrerklärung angeführten Weigerungsgründe in Bezug auf diesen Gegenstand des Zwischenverfahrens erheblich sind (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.2.2014 – 20 F 11.13 -, juris Rn. 11 ff.).

b. Die Aktenbestandteile, die dem Fachsenat vorgelegt worden sind, reichen zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Sperrerklärung aus. Allerdings handelt es sich nicht um einen Verwaltungsvorgang oder einen Auszug aus einem Verwaltungsvorgang, sondern um einen eigens für das Zwischenverfahren zusammengestellten Ordner, der die geschwärzten und ungeschwärzten Seiten, die in dem Zwischenverfahren gegenständlich sind, gegenüberstellt. Der Fachsenat hat jedoch geschwärzte und ungeschwärzte Seiten verglichen und hat keinen Zweifel, dass es sich bei den vorgelegten ungeschwärzten Seiten dem Inhalt nach um diejenigen Aktenbestandteile handelt, auf die sich die Sperrerklärung bezieht.

c. Der Fachsenat kann nicht feststellen, dass die vom Beigeladenen zu 2. in der Sperrerklärung vom 7. September 2017 geltend gemachten Geheimhaltungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Var. 3 VwGO für alle der nicht oder nicht vollständig lesbar vorgelegten Aktenteile gegeben sind.
aa. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und zu Auskünften an das Gericht verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde (Var. 1) oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz (Var. 2) oder ihrem Wesen nach (Var. 3 ) geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte verweigern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Zu den Vorgängen, die nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO ihrem Wesen nach geheim zu halten sind, gehören Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Zu den nach Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Informationen setzt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Informationen geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Beschl. v. 27.4.2016 – 20 F 13.15 -, juris Rn. 20; vgl. Senatsbeschl. v. 24.1.2003 – 14 PS 1/02 -, NVwZ 2003, 629; v. 8.5.2017 – 14 PS 1/17 -, NVwZ-RR 2017, 697, juris Rn. 30).
bb. Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe fehlt es für Blatt 104 bis 107, 126 bis 127, 131 bis 133 und 161 bis 164 teilweise an einem Geheimhaltungsgrund.

(1) Entgegen dem Klägervorbringen scheidet ein Schutz von Betriebsgeheimnissen in Bezug auf die Geschwindigkeitsmessgeräte, auf die sich der Informationszugangsanspruch bezieht, allerdings nicht von vornherein aus.

Ein nachteiliger Einfluss auf die Wettbewerbsposition ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Gerät F. nicht mehr hergestellt wird und die Beigeladene zu 1. sich aus diesem Gebiet der Messtechnik zurückgezogen hat. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat die Beigeladene zu 1. sich darauf berufen, weiterhin Entfernungsmessgeräte zu produzieren. Nähere Kenntnisse über in der Vergangenheit bei Geschwindigkeitsmessgeräten verwendete Messtechnik und Programmkomponenten können bereits deswegen Wettbewerbsrelevanz besitzen. Im Übrigen kann die Exklusivität technischen Wissens für ein weiterhin am Markt tätiges Unternehmen selbst dann einen wirtschaftlichen Wert besitzen, wenn in dem konkreten Marktsegment keine Produktion mehr erfolgt, weil das Wissen auch auf andere Weise, etwa über Lizenzvergaben in das Ausland, wirtschaftlich genutzt werden kann.

Auch der Vortrag, Bauteile könnten kein Betriebsgeheimnis darstellen, überzeugt nicht. Soweit der Kläger auf Patente verweist, trägt er nur vor, dass darin die Funktionsweise erklärt werde. Daraus ergibt sich nicht, dass die verbauten Komponenten offengelegt worden wären. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die verwendeten Bauteile leicht dadurch festgestellt werden könnten, dass das Geschwindigkeitsmessgerät geöffnet oder sonst untersucht wird. Auf elektronischen Bauteilen, auch Laserdioden, ist nicht notwendig eine Typenbezeichnung vorhanden. Ohne eine solche Bezeichnung mag es zwar noch möglich sein, den verwendeten Typ durch Messungen, insbesondere die Aufnahme von Kennlinien, oder Vergleich mit im Handel erhältlichen Stücken zu bestimmen. Der damit verbundene Aufwand führt aber dazu, dass es an der Offenkundigkeit fehlt (vgl. zur Bedeutung des Erfordernisses, einzelne Informationen zusammenzuführen, BVerwG, Beschl. v. 21.2.2008 – 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236, juris Rn. 37).

(2) In dem Umfang, in dem der Beigeladene zu 2. Dateinamen und -größen sowie diesbezügliche Erläuterungen geschwärzt hat, rechtfertigt die in der Sperrerklärung gegebenen Erläuterung die Geheimhaltung nicht. Es kommt nur eine Teilschwärzung in geringerem als dem bisherigen Umfang in Betracht. Dies betrifft Bl. 104 bis 107, 131 bis 133, 161 bis 164.
Die Sperrerklärung führt insoweit aus, aus den Dateinamen könnten sich Rückschlüsse auf implementierte Funktionen des Geräts ergeben. Informationen über Dateigrößen erlaubten Rückschlüsse auf die Komplexität der Umsetzung und damit auf die Qualität bestimmter Geräteeigenschaften. Eine Begründung, warum die Erläuterungen zu den Änderungen ein Betriebsgeheimnis enthalten, fehlt ganz. Nach Lektüre dieser Erläuterungen drängt sich auf, dass sie nur teilweise Geheimnisschutz genießen können. Auch im Übrigen ist nicht hinreichend zwischen bereits bekannten oder offengelegten und noch nicht offenkundigen Sachverhalten unterschieden worden. Beispielsweise ergibt sich aus Bl. 162 der offengelegten Unterlagen, dass das Gerät eine „Jammed“-Anzeige besitzt. Vor diesem Hintergrund kann der Dateiname „JAM“ keine als Geheimnis einzustufende Information über die implementierten Funktionen enthalten. Eine rechtmäßige Sperrerklärung kann insoweit nur abgegeben werden, wenn eine saubere Trennung zwischen Funktionen, deren Vorhandensein bekannt ist, und solchen, deren Vorhandensein nicht bekannt ist, erfolgt, und nur aussagekräftige Dateinamen, die sich auf letztere beziehen, geschwärzt werden. Auch soweit Angaben zu Dateigrößen Rückschlüsse ermöglichen sollen, muss erkennbar gemacht werden, dass konkret geprüft worden ist, bei welchen Dateien das der Fall sein könnte. Will der Beigeladene zu 2. weiterhin Angaben über Änderungen schwärzen, muss er begründen, aus welchen Gründen und in welchem Umfang derartige Angaben ein Betriebsgeheimnis darstellen.

(3) Hinsichtlich des Datenblatts ist ein Geheimhaltungsgrund bezogen auf Blatt 126 bis 127 nicht anzuerkennen. Es handelt sich um Folgeseiten des Datenblatts, die, anders als die erste Seite des Datenblatts (Blatt 125), nicht typenspezifisch sind. Während die Umrahmung auf dieser ersten Seite die Identifikation des Bauteils zuließe, ist eine derartige Möglichkeit bei den Folgeseiten nicht erkennbar. Das Datenblatt selbst war frei verfügbar. Der Senat konnte eine neuere Fassung ohne Schwierigkeiten im Internet abrufen. Warum die auf Blatt 126 bis 127 des Datenblatts enthaltenen Informationen ein Betriebsgeheimnis darstellen oder den Rückschluss auf ein Betriebsgeheimnis zulassen könnten, ergibt sich aus der Sperrerklärung nicht.
(4) Hinsichtlich der weiteren nicht oder nicht vollständig lesbar vorgelegten Aktenteile hat sich der Senat anhand der vom Beklagten vorgelegten, vollständig lesbaren Akten davon überzeugt, dass die mit der Sperrerklärung geltend gemachten Geheimhaltungsgründe tatsächlich vorliegen.“

Zum Ermessen dann bitte selbst im Volltext weiterlesen.