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Einziehung II: Fehlinformation des Mandanten, oder: Keine Auswirkungen?

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Die zweite Entscheidung kommt ebenfalls vom LG Amberg und sie ist ebenso falsch wie die heute morgen vorgestellte (vgl. den LG Amberg, Beschl. v. 31.05.2019 – 11 KLs 106 Js 7350/18 und dazu: Einziehung I: Obersatz richtig, Entscheidung falsch, oder: Nicht Halter des Pkw).

In dem dem LG Amberg, Beschl. v. 29.05.2019 – 12 KLs 107 Js 2871/18 – zugrunde liegenden Verfahren hat der Kollege Jendricke, der mir den LG-Beschluss geschickt hat, den Angeklagten als Pflichtverteidiger gegen den Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verteidigt. Nach Abschluss des Verfahrens hat der Kollege auch hier die Festsetzung des Gegenstandswertes für eine zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG beantragt. Der sei nach seiner Ansicht auf insgesamt 30.991,60 € festzusetzen. Dieser Betrag setzte sich aus dem Wert von Bargeld in Höhe von 1.810,82 €, dem Wert eines Smartphones in Höhe von 900 € und dem Wert für einen PKW Mercedes E 300 von 28.280,78 € zusammen.

Der Bezirksrevisor hat der Festsetzung des Gegenstandswertes auch bezüglich des PKW Mercedes widersprochen. Das LG hat den Wert des Pkws bei der Festsetzung des Gegenstandswertes dann außer Acht gelassen und hat den Gegenstandswert auf nur auf 2.710,82 € festgesetzt:

„Der Gegenstandswert war auf 2.710,82 Euro festzusetzen. Dieser Betrag setzt sich aus dem Wert des Bargeldes in Höhe von 1.810, 82 Euro und dem Wert des Smartphones in Höhe von 900,00 Euro zusammen. Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde die Einziehung des Bargeldes .und des Smartphones erörtert. Diese Gegenstände standen jeweils im Eigentum des Verurteilten B. Insoweit war der Gegenstandswert daher wie geschehen festzusetzen.

Nicht zu berücksichtigen war jedoch der Wert des sichergestellten PKW Mercedes E 300. Zwar bezieht sich die Vorschrift Nr. 4142 VV RVG auf eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen. Nr. 4142 VV RVG ist daher insbesondere anzuwenden bei einer Einziehung nach den §§ 74 ff. StGB und ausnahmsweise bei einer Beschlagnahme nach den §§ 94, 98 StPO, wenn die Sache – zumindest auch – als etwaiger Einziehungsgegenstand von Bedeutung ist. Die Vorschrift setzt zudem keine gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes voraus, insbesondere muss die Einziehung nicht im Verfahren beantragt worden sein. Ausreichend ist es, wenn sie in Betracht kommt. Die Gebühr wird grundsätzlich auch für eine außergerichtliche nur beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts verdient. Es genügt insbesondere, wenn der Anwalt den Angeklagten nur über die außergerichtliche Einziehung berät (vgl. Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, Rdnrn: 6,7,12 aus Beck Online).

Vorliegend jedoch kam eine Einziehung des PKW Mercedes E 300 von vorneherein nicht in Betracht. Das Fahrzeug stand nicht im Eigentum des Verurteilten B. Die Tatsache, dass der Verteidiger fälschlicherweise aufgrund von unvollständigen oder fehlerhaften Informationen seines Mandanten davon ausging, der PKW sei lediglich finanziert und stehe im Eigentum des Verurteilten B., ändert hieran nichts. Hätte der Verurteilte die tatsächlichen Verhältnisse von vornherein wahrheitsgemäß und korrekt dargelegt, wäre eine Einziehung zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise in Betracht gekommen. Deshalb wurde der PKW nach Bekanntgabe des Umstandes, dass es sich um ein Leasing Fahrzeug handelt, durch die Staatsanwaltschaft bereits vor der Hauptverhandlung herausgegeben. Im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgten insoweit keine Erörterungen mehr. Der Wert des PKW Mercedes E 300 spielt daher für die Festsetzung des Gegenstandswertes nach Nr. 4142 VV RVG keine Rolle.“

Diese Entscheidung ist ebenso falsch wie der Beschluss des LG Amberg vom 31.5.2019 im Verfahren 11 KLs 106 Js 7350/18 (vgl. dazu LG Amberg, Beschl. v. 31.05.2019 – 11 KLs 106 Js 7350/18 und dazu: Einziehung I: Obersatz richtig, Entscheidung falsch, oder: Nicht Halter des Pkw). Auf die dortige Anmerkung kann daher verwiesen werden. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Kollege offenbar von seinem Mandanten zunächst falsch informiert worden ist. Denn entscheidend sind die Informationen, die (zunächst) erteilt werden und die den Beratungsbedarf, der die Nr. 4142 VV RVG entstehen lässt, hervorrufen. Dass sich die später als falsch herausstellen, lässt die einmal entstandene Gebühr Nr. 4142 VV RVG nicht entfallen (§ 15 Abs. 4 RVG). Auch wenn das LG und/oder die Staatskasse das gerne möchten.

Gegenstandswert für die Einziehung, oder: Auf die „Werthaltigkeit“ einer Forderung kommt es nicht an

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Als zweite Entscheidung hier dann der BGH, Beschl. v. 22.05.2019 – 1 StR 471/18. Der BGH nimmt zum Gegenstandswert bei der Einziehung und damit bei der Gebühr Nr. 4142 VV RVG Stellung:

„Der Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 1, § 2 Abs. 1 RVG auf Antrag des Verteidigers der Angeklagten K.   (§ 32 Abs. 2 RVG) festzusetzen, weil das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.000.000 € angeordnet und sich die Verteidigung des Antragstellers im Revisionsverfahren hierauf erstreckt hat (Nr. 4142 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG).

Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Angeklagten K.    auf die Abwehr der Einziehung. Maßgeblich ist – wie bei Festsetzung der Kosten im Zivilprozess – der Nominalwert der titulierten Einziehungsforderung. Eine Verringerung des Gegenstandswerts wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs ist generell weder im Streitwert- noch Kostenfestsetzungsverfahren vorgesehen. Es kommt daher nicht darauf an, dass wegen der Vermögenslosigkeit der Angeklagten K.   erhebliche Zweifel an der Werthaltigkeit der Einziehungsforderung bestehen (offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2015 – 1 StR 245/09 Rn. 7; vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 166/07 Rn. 3 f. und vom 30. April 2014 – 1 StR 245/09 Rn. 3; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – 5 StR 225/06 Rn. 1).“

Auf die Entscheidung komme ich noch mal zurück, wenn ich demnächst einige (falsche) AG- und LG-Entscheidungen zur Nr. 4142 VV RVG vorstelle.

Sonntagswitz. Heute mal zu den Amerikanern bzw. den USA

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Am 04.07. ist in den USA mal wieder der Unabhängigkeitstag gefeiert worden, in diesem Jahr mal etwas anders, was allerdings bei dem „etwas anderen“ Präsidenten nicht wirklich überrascht. Ich nehme dann hier diesen „Gedenktag“ zum Anlass für die „Witzthematik“, und zwar:

Ein Autofahrer steht in den USA im Stau. Plötzlich klopft ein Mann an sein Fenster.

„Präsident Donald Trump wurde entführt. Der Täter verlangt 10 Mio. Dollar Lösegeld oder er übergießt den Präsidenten mit Benzin und verbrennt ihn. Ich und meine Freunde gehen nun von Auto zu Auto und sammeln.“

Autofahrer: „Und wieviel spenden die Leute im Durchschnitt?“

„Ca. 4-5 Liter …“


Der Lehrer fragt Fritzchen: „Kannst du mir zeigen, wo Amerika liegt?“

Fritzchen fuchtelt erst unsicher herum und zeigt dann tatsächlich auf Amerika.

„Und wer hat Amerika entdeckt?“, fragt der Lehrer.

„Na, Fritzchen!“, ruft die ganze Klasse.


Auf einer Propaganda-Tournee durch Amerika besucht Präsident George Bush eine Schule und erklärt dort den Schülern seine Regierungspolitik. Danach bittet er die Kinder, Fragen zu stellen. Der kleine Bob ergreift das Wort. „Herr Präsident, ich habe drei Fragen:“

1. Wieso sind Sie Präsident, obwohl Sie weniger Stimmen hatten als Ihr Gegner?
2. Warum wollen Sie den Irak ohne Grund angreifen?
3. Denken Sie nicht auch, dass die Bombe auf Hiroshima der größte terroristische Anschlag aller Zeiten war?

In diesem Moment läutet die Pausenklingel und alle Schüler laufen aus dem Klassenzimmer. Als sie von der Pause zurück kommen, fordert Präsident Bush erneut dazu auf, Fragen zu stellen. Diesmal ergreift Mike das Wort. „Herr Präsident, ich habe fünf Fragen:“

1. Wieso sind Sie Präsident, obwohl Sie weniger Stimmen hatten als Ihr Gegner?
2. Warum wollen Sie den Irak ohne Grund angreifen?
3. Denken Sie nicht, dass die Bombe auf Hiroshima der größte terroristische Angriff aller Zeiten war?
4. Warum hat die Pausenklingel heute 20 Minuten früher geklingelt?
5. Wo ist Bob?


und – ganz böse:

Im Süden der USA liegt ein toter Farbiger auf der Straße. Der Sheriff untersucht die Leiche, findet 23 Einschussstellen und sagt:

„Mein Gott, so einen abartigen Selbstmord habe ich lange nicht gesehen!“

Schriftform bei gescannten und als Email-Anhang eingereichten Schriftsätzen gewahrt?, oder: Vorsicht!

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Die zweite Entscheidung kommt dann auch vom BGH. Der hat sich im BGH, Beschl. v. 08.05.2019 – XII ZB 8/19 – in einem familienrechtlichen Verfahren mit der Frage befasst, ob die erforderliche Schriftform auch gewahrt ist, wenn ein Schriftsatz unterschrieben, eingescannt und dann als PDF-Anhang an einer Email an die Email-Adresse des Gerichts geschickt wird.

Ausgangspunkt für die BGH-Entscheidung war folgender Sachverhalt:

„Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass das Oberlandesgericht seine Beschwerde in einer Trennungsunterhaltssache wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verworfen hat.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner fristgerecht Beschwerde eingelegt. Am Tage des Ablaufs der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (1. Oktober 2018) hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zwischen 18:59 Uhr und 19:24 Uhr mehrfach erfolglos versucht, den Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 1. Oktober 2018 per Fax beim Oberlandesgericht einzureichen. Anschließend hat er die vollständige und von ihm unterzeichnete Beschwerdebegründung als PDF-Datei per E-Mail an das Oberlandesgericht gesendet, wo sie um 19:21 Uhr in der elektronischen Poststelle eingegangen ist. Am 2. Oktober 2018 um 9:17 Uhr ist die E-Mail an die Serviceeinheiten des Oberlandesgerichts elektronisch weitergeleitet worden. Am 22. Oktober 2018 sind die E-Mail und die angefügte PDF-Datei auf Anweisung der Berichterstatterin ausgedruckt und zur Verfahrensakte genommen worden.
Nachdem das Oberlandesgericht den Antragsgegner mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 darauf hingewiesen hatte, dass die Beschwerdebegründung erst am 2. Oktober 2018 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist an die Geschäftsstelle weitergeleitet worden sei, hat es mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 die Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners.“

Der BGH sagt: Geht nicht. Der Entscheidung sind folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Eine im Original unterzeichnete Beschwerdebegründungsschrift, die eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, ist erst dann in schriftlicher Form bei Gericht eingereicht, sobald bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der den vollständigen Schriftsatz enthaltenden PDF-Datei vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. März 2015 – XII ZB 424/14, FamRZ 2015, 919).
2. Die zur Übersendung einer Telekopie ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine einzuhaltende Frist bereits durch den vollständigen Empfang der gesendeten Signale vom Telefax des Gerichts gewahrt ist, kann nicht auf die Übermittlung einer E-Mail mit einem eingescannten Schriftsatz, die die Voraussetzungen für ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO nicht erfüllt, übertragen werden.

Also: Vorsicht!

DNA-Feststellung, oder: Zur Negativprognose muss man was schreiben

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Und als Entscheidung des Tages – als zweites Posting – dann der LG Hannover, Beschl. v. 12.06.2019 – 33 Qs 38/19– zur sog. DNA-Feststellung. Um den bzw. um die Art der Einstellung hatte es in der vergangenen Woche in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ Aufruhr gegeben, weil ein Kollege die Präsentation der Entscheidung durch den Kollegen Nordmann aus Hannover, der den Beschluss eingestellt hatte, nicht „schön“ genug = lesbar fand.

Hier daher dann der Beschluss, den nun hoffentlich alle lesen können 🙂 :

Zum Hintergrund der Entscheidung: Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschuldigten sowie einen Mittäter Anklage wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor dem Amtsgericht Hannover — Schöffengericht — erhoben. Da der Beschuldigte der Entnahme einer DNA-Probe nicht zugestimmt hatte, hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Entnahme einer Speichelprobe sowie deren molekular-genetische Untersuchung gemäß §§ 81g, 81a StPO anzuordnen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das AG Hannover gemäß §§ 81a Abs. 1, Abs. 2, 81g Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 StPO und § 8 Abs. 6 BKAG angeordnet, dass dem Betroffenen Körperzellen entnommen und zur Feststellung der DNA-Identifizierungsmuster sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden dürfen.

Dagegen hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt, die beim LG Erfolg hatte:

„Der nach § 81g Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 StPO erforderliche Tatverdacht liegt vor. Die An-ordnung einer DNA-Identitätsfeststellung setzt lediglich voraus, dass der Betroffene einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, wobei es auf den Verdachtsgrad nicht ankommt, so dass auch einfacher Tatverdacht (Anfangsverdacht) ausreicht. Diese Verdachtslage muss zum Zeitpunkt der Anordnung der Entnahme und der Untersuchungsanordnung nach § 81f bestehen (KK-StPO/Hadamitzky, 8. Aufl. 2019, StPO § 81g Rn. 4a, 5).

Es fehlt jedoch an der erforderlichen Negativprognose, wonach wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder auf Grund sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme bestehen muss, dass gegen ihn künftig erneut ein (oder mehrere) Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung, wegen Verbrechen oder Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen mehrerer sonstiger Straftaten im Sinne von Abs. 1 S. 2 zu führen sind. Für die Begründung der für die Anordnung erforderlichen Wiederholungsgefahr reicht es nicht aus, dass der angefochtene Beschluss insoweit allein auf die Schwere der begangenen Straftat verweist, die auf „ein hohes Maß an krimineller Energie“ hindeute. Auf den konkreten Einzelfall bezogene Umstände zu Art und Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstige Erkenntnisse, die die Annahme der Gefahr von erheblichen Straftaten des Betroffenen in der Zukunft tragen könnten und durch das Gericht festzustellen sind (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 62 Auflage, § 81g Rn. 10a), werden nicht mitgeteilt. Solche sind derzeit auch nicht ersichtlich, insbesondere ist der Beschuldigte nicht vorbestraft. Insofern reicht allein das Vorliegen einer bloß abstrakten Wahrscheinlichkeit eines künftigen Strafverfahrens – insbesondere vor dem Hintergrund, dass durch die Anordnung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird – für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g Abs. 1 StPO nicht aus. Eine andere Entscheidung könnte sich daher erst nach Abschluss des Strafverfahrens ergeben.“

M.E. Munition gegen den Anordnungsautomatismus, der vielfach gegeben ist.