Archiv des Monats: Januar 2026

Geplante Opposition auf Mitgliederversammlung, oder: Verein muss Mitglied Mailadressen herausgeben

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Und dann – wie angekündigt – die BGH-Entscheidung zum Vereinsrecht. Es handelt sich um das BGH, Urt. v. 10.12.2025 – II ZR 132/24. Es behandelt eine Problematik, die im Vereinsrecht immer wieder eine Rolle spielt, nämlich die Frage: Wie kommt ein Vereinsmitglied an die Adressen anderer Vereinsmitglieder, wenn man zu denen vor einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will.

In dem entschiedenen Fall sollte es auf einer Mitgliederversammlung eines Sportvereinsum den Verkauf von Vereinsgrundstücken gehen. Der Verein hatte vor der Versammlung die existenzielle Bedeutung des Verkaufs betont. Ein Vereinsmitglied hatte andere Mitglieder mobilisieren wollen, um gegen die Pläne vorzugehen. Das Mitglied hatte dazu vergeblich vom Verein die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder herausverlangt, um diese kontaktieren und ihnen seine abweichende Sicht darlegen zu können. Das hat der Verein verweigert.

Auf der Mitgliederversammlung  wurde dann für den Verkauf der Vereinsgrundstücke gestimmt. Das Mitglied klagte daraufhin auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse und hatte Erfolg.

Ich verweise wegen der Einzelheiten der Begründung auf den verlinkten Volltext. In der Entscheidung betont der BGH das berechtigte Interesse eines Vereinsmitgliedes an den E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder, wenn es diese vor einer Mitgliederversammlung kontaktieren wolle, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Ein etwaiges Interesse der übrigen Vereinsmitglieder, nicht von anderen Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten belästigt zu werden, müsse dahinter zurücktreten. Sie müssten es aufgrund ihres Vereinsbeitritts hinnehmen, dass ein Mitglied sie in berechtigter Verfolgung vereinspolitischer Ziele per E-Mail-Nachricht kontaktiere. Dass der (Sport)Verein ggf. seinen Mitgliedern bei der Aufnahme zugesagt habe, ihre E-Mail-Adresse nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden, sei unerheblich. Denn das Informationsrecht könne weder per Satzung noch durch Vereinszusagen gegenüber den Mitgliedern eingeschränkt werden. Die Herausgabe der E-Mail-Adressen verstoße im Übrigen auch nicht gegen die DSGVO.

Die Entscheidung des BGh hat folgenden Leitsatz:

Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.

Und <<Werbemodus an>>: Die Entscheidung gibt mir die Gelegenheit auf „mein“ Vereinsrecht Wegweiser für Vereine und Mitglieder, 12. Aufl. 2025, hinzuweisen. Das kann man hier bestellen. <<Werbemodus aus>.

Ersatzeinreichung bei einer (behaupteten) beA-Störung, oder: Nur Ver­weis auf Rou­ter­aus­fall genügt BGH nicht

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Im Kessel-Buntes“ habe ich dann heute zwei Entscheidungen des BGH. Zunächst hier etwas zur Glaubhaftmachnung bei der „beA-Ersatzeinreichung“ und dann heute Nachmittag etwas zum Vereinsrecht.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 02. 12. 2025 – VIII ZB 17/25. In dem Verfahren hatte der Rechtsanwalt die Berufungsbegründung am letzten Tag der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist nicht elektronisch über das beA, sondern per Fax beim LG eingereicht. Einen Tag später versandte er denselben Schriftsatz dann erfolgreich über sein beA. Wiederum einen Tag später beantragte er wegen der Fristüberschreitung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus: Er habe am Tag des Fristablaufs in seiner Kanzlei „technische Störungen (wohl Internetrouter)“ gehabt, die sich vor Ablauf der Frist nicht hätten beheben lassen; ein Zugriff auf das Internet und damit auch das beA sei nicht möglich gewesen.

Das LG hat keine Wiedereinsetzung gewährt und die Berufung verworfen. Die Rechtsbeschwerde beim BGH hatte dann keinen Erfolg. Ich verweise wegen der Einzelheiten der umfangreichen Begründung des BGH auf den verlinkten Volltext. Die Auffassung des BGH ist m.E. in folgendem (Leit)Satz ganz gut zusammengefasst:

Ein Rechtsanwalt, der einen fristwahrenden Schriftsatz wegen einer Internetstörung nicht per beA einreicht, muss den technischen Defekt schlüssig und rechtzeitig glaubhaft machen. Der bloße Hinweis auf einen Router-Ausfall genügt nicht.

Alles in allem bleibt es bei der strengen Linie des BGH zur Auslegung/Anwendung des § 130d Satz 2 ZPO.

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Dokumentenpauschale fällig geworden?

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Und dann im Gebührenrätsel folgende Frage:

„Hallo!

Ich möchte nicht unbedingt als Geizhals gelten, aber trotzdem: Wird die Dokumentenpauschale nach KV Nr. 9000 Anlage 1 GKG auch dann fällig, wenn mir ein Link per E-Mail zugeschickt wird, mit dem ich mir dann die Akte herunterladen kann (pp-Drive).

Ein Datenträger wurde mir eigentlich nicht zugeschickt, oder?“

 

Tätigkeit als Verteidiger im Haftprüfungstermin II, oder: Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG = alle Gebühren

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Dass es beim LG Leipzig auch anders geht als vorhin in dem vorhin vorgestellten „wirren“ LG Leipzig, Beschl. v. 28.11.2025 – 13 Qs 288/25 – zeigt der LG Leipzig, Beschl. v. 18.08.2025 – 6 Qs 25/25.

In dem Verfahren war der Rechtsanwalt vom AG ebenfalls nur für einen Haftprüfungstermin als Pflichtverteidiger des Beschuldigten bestellt worden. Er hat dann Festsetzung seiner Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG beantragt. Diese sind vom AG antragsgemäß festgesetzt worden. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.

„Zu Recht hat das Amtsgericht Leipzig angenommen, dass Rechtsanwalt pp. Tätigkeit nach den in Teil 4 Abschnitt 1 der Anlage 1 zum RVG aufgeführten Gebührentatbeständen abrechnen kann, und folglich eine Vergütung in beantragter Höhe festgesetzt.

Die im Rahmen der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Haftprüfung vom 03.01.2024 entfalteten Handlungen sind nicht lediglich als Einzeltätigkeit im Sinne von Anlage 1 Teil 4 Abschnitt 3 RVG, namentlich nicht als Beistandsleistung bei einer richterlichen Vernehmung nach dessen Ziff. 4301 anzusehen, sondern als Tätigkeit eines Verteidigers nach Teil 4 Abschnitt 1 des vorbezeichneten Vergütungsverzeichnisses.

Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG regelt die Vergütung des Verteidigers. Diese ist dabei unabhängig davon zu bemessen, ob die Verteidigung als Wahl- und Pflichtverteidigung durchgeführt wird. Liegt ein Verteidigungsverhältnis vor, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich die Tätigkeit  insbesondere in den Fällen des sog. Terminvertreters  auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins beschränkt. Dies gilt für die Fälle der Pflichtverteidigung auch dann, wenn sich die vorangegangene Bestellung durch das Gericht nur auf einen bestimmten Termin bezogen hat. Dies hat das Oberlandesgericht Köln bereits für die auf einen einzelnen Hauptverhandlungstag beschränkte Beiordnung eines Pflichtverteidigers entschieden (Beschluss vom 26.03.2010 – 2 Ws 129/10, juris). Auch wenn sich die Wahrnehmung der Pflichtverteidigung auf einen oder mehrere einzelne Termine beschränkt, begründet die Beiordnung ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis, in dessen Rahmen der Pflichtverteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung dieses Verteidigers gegenüber dem Hauptverteidiger würde dem nicht gerecht, sondern ließe eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechtes des Angeklagten auf eine effektive, rechtsstaatlichen Grundsätzen genügende Verteidigung besorgen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010  2 Ws 129/10, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 23.10.2008  4 Ws 140/08, NStZ-RR 2009, 32; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2008  3 Ws 281/08, NJW 2008, 2935).

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Verteidigung im Rahmen der Hauptverhandlung, sondern auch für andere Tätigkeiten wie vorliegend die Verteidigung im Rahmen einer Haftprüfung (zum Termin der Haftbefehlseröffnung gemäß § 115 StPO vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2023 1 Ws 105/23, StraFo 2023, 335). Der Kammer ist der im Beschwerdeschriftsatz genannte Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 21.06.2023 bekannt, sie vermag jedoch die dort gezeichnete Grundlinie nicht auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen: Denn es besteht kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 117 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung. Das Rechtsinstitut der Haftprüfung trägt dem hohen Rang des von der Haftanordnung betroffenen, grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrechtes Rechnung (zum Verfahren nach § 115 StPO vgl. KK-StPO/Graf, 9. Aufl., § 115 Rn. 1a). Der gebührenrechtlichen Gleichbehandlung der Verteidigungstätigkeit im Haftprüfungsverfahren mit derjenigen in der Hauptverhandlung steht auch nicht entgegen, dass mündliche Haftprüfungstermine in der Regel von kurzer Dauer sind. Dem hat der Gesetzgeber gebührenrechtlich durch die Ausgestaltung der Voraussetzungen Rechnung getragen, unter denen nur die Terminsgebühr nach Ziff. 4102 Nr. 3 W RVG anfällt (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 223; OLG Köln Beschl. v. 24.1.2024 3 Ws 50/23, BeckRS 2024, 2160 Rn. 9, beck-online).

Nach der zwischenzeitlich überwiegenden Rechtsprechung erbrachte Rechtsanwalt pp. nicht lediglich eine Beistandsleistung im Sinne von Ziff. 4301 Nr. 4 VV RVG. Vielmehr war er durch das Amtsgericht Leipzig am 03.01.2024 ausdrücklich zum Pflichtverteidiger bestellt und in dieser Funktion tätig geworden.“

Also: Geht doch. Denn die Entscheidung ist zutreffend und entspricht der inzwischen wohl h.M. in der Frage, die davon ausgeht, dass auch der Pflichtverteidiger, der nur für einen Haftprüfungstermin beigeordnet worden ist, nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet und nicht nur eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG (vgl. wegen Rechtsprechungsnachweisen Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026 Teil A 1729; zuletzt LG Regensburg, Beschl. v. 14.1.2025 – 10 Qs 5/25, AGS 2025, 120). Denn auch dieser Rechtsanwalt ist „voller Verteidiger“ im Sinne der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG.

Folge davon ist, dass der Rechtsanwalt die Grundgebühr Nr. 4104 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG und die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG, jeweils ggf. mit Haftzuschlag entsteht (s. auch dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Teil A Rn 1730 ff. m.w.N.). Ob das LG das auch richtig gesehen, lässt sich dem Beschluss allerdings nicht eindeutig entnehmen. Denn einerseits ist die Rede von „aufgeführten Gebührentatbeständen“, andererseits von „Voraussetzungen Rechnung getragen, unter denen nur die Terminsgebühr nach Ziff. 4102 Nr. 3 VV RVG anfällt.“ Letzteres könnte dafür sprechen, dass ggf. nur die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG festgesetzt worden ist. Das wäre aber nicht zutreffend. Denn auch der nur für einen Haftprüfungstermin – egal ob nach § 115 StPO oder nach § 117 StPO – bestellte Rechtsanwalt/Pflichtverteidiger muss sich in das Verfahren einarbeiten, was zum Entstehen der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und gleichzeitig auch der Verfahrensgebühr Nr. 4104 Verteidiger führt. Für die Teilnahme am Termin erhält die Terminsgebühr Nr. 4102 VV RVG. Das entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, mit dem RVG für eine sachgerechte „Entlohnung“ der Tätigkeiten des (Plficht)Verteidigers vor allem im Ermittlungsverfahren zu sorgen.

Tätigkeit als Verteidiger im Haftprüfungstermin I, oder: Eine „wirre“ Entscheidung des LG Leipzig

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Den Reigen von Gebührenentscheidungen setzte ich heute fort mit zwei Entscheidungen des LG Leipzig zu der Frage, welche Gebühren für den (Pflicht)Verteidiger anfallen, der im (nur) Haftprüfungstermin tätig wird.

Ich beginne mit dem LG Leipzig, Beschl. v. 28.11.2025 – 13 Qs 288/25. Gegen den Beschuldigten haben Polizei und Staatsanwaltschaft wegen Verbrechens nach § 29a BtMG ermittelt. Insoweit wurde der Beschuldigte durch Rechtsanwalt R 1 vertreten. Nach der Festnahme des Beschuldigten erfolgte am 10.07.2025 die Eröffnung des Haftbefehls in Anwesenheit von Rechtsanwalt R 2. Der ist in dem 12 Minuten dauernden Termin „für den heutigen Termin gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO …… für den verhinderten Rechtsanwalt R 1als Verteidiger beigeordnet“ worden. Nach dem Termin wurde er entpflichtet (§ 143a Abs. 1 und 2 StPO). Auf Antrag des Beschuldigten wurde sodann Rechtsanwalt R 1 für das weitere Verfahren als Pflichtverteidiger beigeordnet (§ 140 Nr. 5 StPO).

Rechtsanwalt R 2 hat die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren Höhe von 727,09 EUR beantragt. Dabei hat er eine Grundgebühr mit Zuschlag (Nr. 4100, 4101 RVG), eine Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren mit Zuschlag (Nr. 4104, 4105 RVG), eine Terminsgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4102 Nr. 3, 4103 VV RVG), die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG und Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG. Von der Kostenbeamtin des AG wurde nur eine Gebühr nach Nr. 4301 VV RVG nebst Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG festgesetzt. Nur diese Gebühr sei in Ansatz zu bringen, da sich aus den anwaltlichen Erklärungen ergebe, dass die Verteidigung durch Rechtsanwalt R 1 geführt werden und Rechtsanwalt R 2 nur den Termin über die Haftbefehlseröffnung wahrnehmen solle. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung hat das AG dann die Gebühren wir von Rechtsanwalt R 2 beantragt festgesetzt. Die dagegen vom Bezirksrevisor eingelegte Beschwerde hatte beim LG Erfolg. Die richterliche Entscheidung sei abzuändern, da nur von einer Einzelfalltätigkeit auszugehen sei:

„Die gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthafte und durch den Einzelrichter zu entscheidende Beschwerde des Bezirksrevisor ist auch in der Sache erfolgreich.

In der Ausgangsentscheidung, die durch den zuständigen Richter im Ergebnis unzutreffend abgeändert wurde, ist für den vorliegenden Fall zutreffend von einer Einzelfalltätigkeit auszugehen, die durch die Kostenbeamtin – ebenfalls zutreffend – auf 309,40 € festgesetzt wurde.

Insoweit war eine Korrektur der amtsgerichtlichen Entscheidung erforderlich und geboten.

Zwar ist dem Verteidiger aber auch dem Amtsgericht Leipzig insoweit zuzustimmen, dass eine erfolgte Beiordnung als Pflichtverteidiger durchaus geeignet sein kann, die verschiedenen Gebühren des 4. Teils des RVG zur Anwendung kommen zu lassen, und die Rechtsprechung diese Frage durchaus auch unterschiedlich bewertet und entschieden hat.

Allerdings verbietet sich eine schematische Herangehensweise, ausschließlich orientierend an der Beiordnung als solcher.

Vielmehr ist Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit an den Umständen des Einzelfalls zu prüfen (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2024 – Az.: 5 Ws 273/23 m.w.N.).

In dem vorliegenden Fall kann die durch Rechtsanwalt pp2. am 10.07.2025 erbrachte Tätigkeit lediglich als Einzeltätigkeit im Rahmen einer „Terminsvertretung“ angesehen werden und auch nur entsprechend Nr. 4301 Nr. 4 W RVG vergütet werden.

Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem vollumfänglichen Verteidigungsauftrag und einer Einzeltätigkeit sind sowohl der Wortlaut der entsprechenden Entscheidung als auch sonstige Umstände, insbesondere die Erklärungen der beteiligten Verteidiger (vgl. Ahlmann u.A. RVG W Vorbemerkung 4: Rn. 48.; OLG Rostock Beschl. v. 15.9.2011 – I Ws 201/11, BeckRS 2011, 23885 Rn. 30.). Umstände, welche für eine bloße Terminsvertretung sprechen liegen vor, wenn ein Rechtsanwalt ausdrücklich nur als Vertreter für den Zeitraum der Verhin-derung benannt wird, der entscheidende Richter von einer solchen Absprache Kenntnis hat und der Vertreter ansonsten in dem Verfahren nicht weiter tätig wird (vgl. Ahlmann ebenda Rn. 48.; OLG Braunschweig Beschl. v. 15.7.2015 – 1 Ws 103/15, BeckRS 2015, 15930 Rn. 14.). Dass eine entsprechende Vertreterstellung nicht aus dem Protokoll zu entnehmen ist, spricht dabei nicht zwangsläufig für eine eigenständige Vollverteidigung (OLG Hamm Beschl. v. 30.1.2024 – 5 Ws 273/23, BeckRS 2023, 48777 Rn. 20.). Daraus folgt, dass auch den äußeren Umständen der Beiordnung ein hohes Gewicht zukommt.

Vorliegend ergibt sich bereits aus den Formulierungen in dem Protokoll vom 10.7.2025, dass von einer vollwertigen Beiordnung des Rechtsanwalts pp2. über diesen Termin hinaus nicht ausgegangen werden kann.

Erkennbar war, dass der Beschuldigte weiterhin – insbesondere über den Termin hinaus durch Rechtsanwalt pp1. vertreten werden sollte, was entsprechend auch zur Entpflichtung von Rechtsanwalt pp2 am Ende des Termins und der Bestellung von Rechtsanwalt pp1. als notwendigen Verteidiger geführt hat.

Der Umstand einer bloßen Vertreterstellung muss, da dieser Umstand genauso protokolliert wurde, auch dem zuständigen Richter klar gewesen sein.

Des Weiteren lässt auch der Umfang der Tätigkeit keine anderen Schlüsse zu.

Weder lassen sich der Akte noch in dem Protokoll umfangreiche Vorbereitungen entnehmen noch kann die Dauer des Termins – 12 Minuten – als so umfangreich eingeschätzt werden, dass diese geeignet sein könnte, eine umfassende Verteidigerstellung zu begründen.

Auch unter Berücksichtigung der Argumentation von Rechtsanwalt pp2., kommt auch nur eine Vergütung für eine Einzeltätigkeit in Betracht. Eine Vertretung, wie sie auch im vorliegenden Fall anzunehmen ist, hat zur Folge, dass sämtliche Gebühren nur einmal entstehen. Dieser Ansicht ist auch deshalb zu folgen, da ansonsten zulasten des Beschuldigten oder der Staatskasse mehrere Gebührentatbestände entstehen könnten (vgl. Ahlmann ebenda Rn. 49). Dies erscheint schon deshalb unangemessen, da grundsätzlich eine Pflichtverteidigertätigkeit nur durch den vertretenen Rechtsanwalt, hier Rechtsanwalt pp1., zu dem ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, erfolgen sollte. Das nur kurzzeitige Tätigwerden des Rechtsanwalts pp2. beruht insofern maßgeblich nur auf dem sich aus § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO ergebenden Erfordernis. Des Weiteren besteht auch kein Anlass, den Rechtsanwalt, der lediglich für die Eröffnung eines Haftbefehls beigeordnet wird, die gleiche Vergütung zuzugestehen wie dem Verteidiger, welcher ansonsten das gesamte weitere Verfahren führt (LG Leipzig Beschluss vom 21.06.2023 – Az.: 3 Qs 19/23). Dass der in Vertretung tätig werdende Rechtsanwalt sich ebenfalls in den Sachverhalt einarbeiten und gegebenenfalls mehrere Telefonate führen muss, gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung, da solche Tätigkeiten gerade auch mit einer Einzelvertretung verbunden sind.

Auch im Rahmen einer Einzeltätigkeit als Vertreter ist von einem Rechtsanwalt zu erwarten, dass er im Rahmen seiner Möglichkeiten auf das für den Mandanten bestmögliche Ergebnis hinwirkt.

Eine gefestigte Rechtsprechung zur Vergütung von Terminsvertretern lässt sich nicht erken-nen, weshalb vorliegend dem OLG Hamm in seiner Ansicht gefolgt wird (OLG Hamm, Beschl. v. 30.1.2024 – 5 Ws 273/23, BeckRS 2023, 48777, RN. 22) wonach einem Terminsvertreter auch lediglich die Terminsgebühr, nicht jedoch Grund- und Verfahrensgebühr, zustehen.

Vorliegend handelt es sich zwar noch nicht um einen „klassischen“ Fall der Terminsvertretung, wobei ein schon beigeordneter Rechtsanwalt für einen Termin in der Hauptverhandlung einen Vertreter bestellt. Jedoch ist der vorliegende Sachverhalt einer solchen Situation sehr ähnlich gelagert. Die Vergütung erfolgt daher nicht als Terminsgebühr, sondern als Einzeltätigkeit. Die Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 25.08.2025 ist insofern nicht zu beanstanden.

Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung auch berücksichtigt, dass zu dieser Frage unter-schiedliche Rechtsauffassungen bestehen, wie auch aus der von dem Verteidiger zitierten Entscheidung (LG Leipzig, Az.: 6 Qs 25/25) ersichtlich.

Allerdings hat das Oberlandesgericht Dresden in mehreren Entscheidungen – auch durch verschiedene Senate – (so zuletzt vom 16.9.2025, Az. 6 Ws 55/25; aber auch durch Beschlüsse vom 9. 9. 2024, Az.: 1 Ws 170/24 sowie 22.12.2016, Az.: 2 WS 590/16) die Auffassung der Kammer bestätigt und in vergleichbaren Konstellationen „nur“ eine Einzeltätigkeit angenommen.

Nach alledem war die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und die ursprüngliche Entscheidung der Kostenbeamtin zu bestätigen.“

Dazu nur so viel: Eine etwas wirre Entscheidung des LG Leipzig, die zudem auch noch zu einem m.E. falschen Ergebnis kommt. „Wirr“ deshalb, weil man nicht so Recht weiß, was das LG eigentlich will. Es wendet zwar Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG an, der Ausführungen könnte man aber auch entnehmen, dass an sich Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zur Anwendung kommen müsste, aber dann dem Pflichtverteidiger nur eine Terminsgebühr zustehen soll, wovon das OLG Hamm (a.a.O.) ausgegangen ist.

Die Argumentation des LG krankt m.E. daran, dass das LG nicht klarstellt, wovon es eigentlich ausgehen will: Ist die Tätigkeit für den verhinderten Pflichtverteidiger volle Verteidigungstätigkeit – dann Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG – oder ist es nur eine einzelne Beistandsleistung – dann Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG? Hinzu kommt, dass das LG übersieht, dass eine Vertretung des Pflichtverteidigers nicht zulässig ist (vgl. dazu Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Teil A Rn 2546 m.w.N.), sich die Frage hier aber im Grunde auch gar nicht stellte, da Rechtsanwalt R 1 nicht Pflichtverteidiger, sondern Wahlverteidiger war und er erst Rechtsanwalt R 2 zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Zu dem Zeitpunkt waren aber für Rechtsanwalt R 2 bereits dessen Gebühren entstanden und konnten nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 4 RVG nicht nachträglich wieder entfallen. Zudem: Damit ist der Rechtsanwalt in diesen Fällen „voller Verteidiger“, ist für die Anwendung der Nr. 4301 VV RVG schon kein Raum mehr, weil die Subsidiaritätsklausel der Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG eingreift (vgl. zur Subsidiarität auch Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, Vorbem. 4.3 VV Rn 7 m.w.N.).

Also: In meinen Augen falsch, denn es gilt – dazu nachher mehr – immer Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG.