Archiv des Monats: Januar 2026

Kollision Soziusfahrer auf einem Motorrad mit Fasan, oder: Betriebsgefahr, höhere Gewalt, Mitverschulden

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Und als zweite Entscheidung stelle ich dann die „Fasanenentscheidung“ des OLG Oldenburg – den OLG Oldenburg, Urt. v. 24.01.2025 – 5 U 30/25 – vor. „Fasanenentscheidung weil es um die Folgen der Kollision zwischen einem Soziusfahrer auf einem Motorrad und einem Fasan während der Fahrt geht.

Gestritten wird um die Zahlung eines Schmerzensgeldes, das der Kläger von der beklagten Haftpflichtversicherung des Fahrers eines Motorrades, auf dem der Kläger als Sozius mit gefahren ist, nach einer Kollision des Klägers mit einem Fasan, verlangt. Der Fahrer hatte das Motorrad nach einer langgezogenen Linkskurve auf mehr als 100 km/h beschleunigt. In diesem Moment erhob sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen und überquerte fliegend die Landstraße. Dabei prallte er gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und von dem Motorrad auf die Straße stürzte. Der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erlitt durch den Sturz und das Schleudern über den asphaltierten Straßenbelag schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie – trotz des getragenen Motorradhelms – Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte der Kläger etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit wiederaufnehmen.

Das LG hat eine Haftung der beklagten Versicherung aus § 7 StVG abgelehnt: Die Verletzung des Klägers habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis – der fliegende Fasan – zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Jedenfalls sei das Vorliegen von höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVO zu bejahen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.

Die dagegen eingelegte Berufung hatte beim OLG Erfolg.

„Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 11 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 115 VVG.

1. Der Kläger ist „bei dem Betrieb“ des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrades verletzt worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2014 – VI ZR 253/13 – Rn. 5, juris).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Motorrad befand sich in (schneller) Fahrt. Der Fasan konnte nur deshalb getroffen werden, weil das Motorrad den Flugweg des Fasans gekreuzt hat und genau in dem Moment auf Höhe des Fasans war, so dass sich der Kopf bzw. Helm des Klägers und der Fasan berührt haben. Der Unfall ist bei wertender Betrachtung durch das Motorrad bzw. dessen Bewegung mitgeprägt worden; es besteht ein unmittelbarer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Fahrt des Motorrades.

Soweit das Landgericht demgegenüber meint, das Motorrad habe nicht durch seine Fahrweise zur Entstehung des Schadens beigetragen, zu dem Unfall sei es allein dadurch gekommen, dass ein Fasan gegen den Helm des Klägers geflogen sei, überzeugt dies nicht. Denn der Kläger bewegte sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrades vorwärts, nur deswegen konnte es zu dem Zusammenstoß kommen – es war nicht etwa so, dass der Kläger nur auf einem stehenden Motorrad gesessen hätte und dann der Fasan gegen den Helm des ruhenden Klägers geflogen wäre. Hinzu kommt, dass der Schaden maßgeblich durch die Geschwindigkeit des Motorrades geprägt ist. Wegen der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrades von mutmaßlich mehr als 100 km/h haben bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die zum einen den Kläger vom Motorrad befördert haben und zum anderen zu den schweren Verletzungen des Klägers geführt haben. Dass der Fasan wegen der Geschwindigkeit des Motorrades mit ganz anderer Wucht auf den Kläger getroffen ist, als dies bei einem Zusammenprall im Stand der Fall gewesen wäre, zeigt sich überaus anschaulich daran, dass die beim Zusammenprall wirkenden Kräfte den Fasan in drei Teile zerrissen haben, wie dem Bildbericht der Ermittlungsakte zu entnehmen ist. Dies geschieht mit Fasanen, die mit einem unbeweglichen Gegenstand kollidieren, üblicherweise nicht.

Daher überzeugt auch das weitere Argument, es handele sich um die allgemeine Lebensgefahr, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden, nicht. Auch der Umstand, dass das Motorrad an sich (oder der Fahrer) nicht getroffen wurde und auch keine Ausweich- oder Bremsbewegung erfolgt ist, ändert an dieser Würdigung nichts. Denn bei lebensnaher, wertender Betrachtung macht es keinen Unterschied, wer oder was aus der „Fortbewegungsgemeinschaft“ (der Fahrer, der Beifahrer oder das Motorrad als Fortbewegungsmittel) getroffen wird; es hat sich die spezifische Gefahr der Fortbewegung mit dem Motorrad und damit die spezifische Gefahr des Kraftfahrzeugs in dem Unfall realisiert, so dass der Zurechnungszusammenhang gegeben ist.

2. Die Ersatzpflicht der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen. Denn der Unfall ist nicht durch höhere Gewalt verursacht worden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist „höhere Gewalt“ ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit … in Kauf zu nehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.1988 – VI ZR 115/87 – Rn. 13, juris).

Anerkannt ist insoweit, dass der typische Unfall mit einem Wildtier keine höhere Gewalt ist, weil es sich nicht um eine elementare Naturkraft handelt, sondern ein solches Ereignis nach menschlicher Erfahrung durchaus – auch in seiner Häufigkeit – vorkommt und durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) gegebenenfalls verhindert werden könnte. Demgegenüber wäre das gezielte Abwerfen oder Abschießen des Beifahrers durch einen Dritten höhere Gewalt in diesem Sinne, weil es sich dann um ein Ereignis handeln würde, das durch die dritte Person herbeigeführt ist.

Nach Ansicht des Senats handelt es sich hier immer noch um einen „normalen“ Unfall mit einem Wildtier. Fahrer, Beifahrer und das Motorrad als Fortbewegungsmittel bilden eine Einheit, die sich gemeinsam auf der Straße bewegt. Auch wenn hier die Besonderheit besteht, dass nur der Sozius getroffen wurde und sich Motorrad und Fahrer unbeeinträchtigt weiterbewegt haben, handelt es sich doch um eine Kollision zwischen den sich mit der versicherten Motorkraft Bewegenden und einem Wildtier. Es macht für den Sozius auch keinen Unterschied, ob er allein umgeworfen wird oder die gesamte Einheit und er dadurch (auch) zu Fall kommt. Mit Blick auf die Definition der höheren Gewalt handelt es sich auch hier um ein Ereignis, das nach menschlicher Erfahrung durchaus vorkommen kann und das durch äußerste Sorgfalt (besonders vorsichtiges Fahren, genaue Beobachtung auch des Seitenstreifens usw.) gegebenenfalls verhindert werden könnte. Für den versicherten Fahrer macht es auch keinen Unterschied, ob er den Seitenstreifen idealerweise so beobachtet, dass er einen Wildtierwechsel antizipieren kann, um eine Kollision mit dem Motorrad oder sich selbst zu verhindern, oder ob er dies tut, um eine Kollision des Wildtiers mit seinem Sozius zu verhindern. Allein der Umstand, dass hier nur der Sozius getroffen wurde, gibt dem Unfall bei wertender Betrachtung kein anderes Gepräge; es bleibt im Wesentlichen ein Unfall mit einem Wildtier und handelt sich nicht etwa um einen gezielten Angriff eines Dritten.

Insoweit überzeugt auch das weitere Argument des Landgerichts, der Fahrer habe den Fasan nicht sehen müssen, habe nicht den Luftraum (hinter seinem Kopf) beobachten müssen, nicht. Denn nachvollziehbar verweist die Berufung darauf, dass sich der Fasan bei der hohen Geschwindigkeit des Motorrads einige Momente lang bzw. während einer längeren Fahrstrecke des Motorrads in der Luft befunden haben muss und so idealerweise im Sichtfeld hätte bemerkt werden können. Jedenfalls handelt es sich auch mit Blick auf eine Weg-Zeit-Betrachtung nicht um höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG, welche die versicherte Haftung ausschließen würde.

3. Dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.000,00 € zu.

….

b) Dass die Alkoholisierung des Klägers (0,76 Promille – Bl. 58 eA LG) mitursächlich geworden wäre, steht demgegenüber nicht fest; die Beklagte hat die Unfallverursachung durch den Fasan unstreitig gestellt (Bl. 67 eA LG).

Soweit der Kläger – außer dem Helm – keine motorradfahrertypische Schutzkleidung getragen hat, stellt dies kein Verschulden gegen sich selbst dar. Denn jedenfalls für Beifahrer besteht kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, nur mit solcher Schutzkleidung mitzufahren (vgl. dazu OLG Celle, Urt. v. 13.03.2024 – 14 U 122/23 – Rn. 41 f., juris).

….“

Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel, oder: Abbruch eines Spurwechsels

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Im Kessel Buntes heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen.

Zunächst stelle ich das OLG Celle, Urt. v. 05.11.2025 – 14 U 66/25 – zu den Sorgfaltspflichten beim Fahrstreifenwechsel und nachfolgender Verkehr vor.

Gestritten wird um einen Anspruch einer Versicherung nach Leistung aufgrund eines Kfz Kaskoschaden, der aus einem Verkehrsunfall resultiert, der sich am 03.04.2021 auf der A7 in Fahrtrichtung ereignet hat und an dem ein Pkw Audi, der am Unfalltag von einem Zeugen geführt wurde, sowie der bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherte und von dem Beklagten zu 2) geführte PKW Audi, beteiligt waren. Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, der Beklagte zu 2) sei mit überschießender Geschwindigkeit an den Zeugen herangefahren und habe die Lichthupe betätigt. Er habe versucht, sich an dem Fahrzeug vorbeizuzwängen, und letztlich dadurch den Unfall verursacht.

Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, der klägerische Pkw habe den Spurwechsel von der linken auf die mittlere Fahrspur bereits vollständig vollzogen, als der Beklagte zu 2) zum Überholvorgang angesetzt habe. Es habe keinen Grund dafür geben, dass der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs erneut auf die linke Spur gewechselt sei. Es habe keinen Pkw gegeben, der durch einen Fahrstreifenwechsel von der rechten auf die mittlere Spur den Fahrer des Pkw der Klägerin dazu gezwungen hätte; der Unfall sei für den Beklagten zu 2) unabwendbar gewesen.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Diese hatte keinen Erfolg.

Das OLG hat seine Berufungsverwerfung recht umfangreich begründet. Daher stelle ich aus Platzgründen hier nur die Leitsätze der OLG-Entscheidung ein. Die lauten:

1. Der Abbruch eines Spurwechsels stellt keinen eigenen, neuen Spurwechsel dar, sodass die bei einem Spurwechsel nach § 7 Abs. 5 StVG zu beachtenden Sorgfaltspflichten nicht gelten.

2. Die Rücklenkbewegung nach einem abgebrochenen Spurwechsel stellt eine Weiterfahrt auf dem ursprünglich befahrenen Fahrstreifen dar, wenn der bisherige Fahrstreifen noch nicht vollständig verlassen wurde.

3. Der besondere Schutz aus § 7 Abs. 5 S. 1 StVO umfasst den Verkehr auf der anderen, nicht jedoch rückwärtigen Verkehr auf der eigenen Fahrspur.

4. Der auf demselben Fahrstreifen hinterherfahrende Verkehr ist kein „anderer Verkehrsteilnehmer“ im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO.

Rest dann bitte im verlinkten Volltext selbst lesen.

Ich habe da mal eine Frage: Was hat die Staatskasse noch zu erstatten?

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Und dann zum Schluss noch die Gebührenfrage. Die stammt heute wieder aus dem Rechtspflegerforum, da mein „Frage-Ordner“ derzeit leer ist. Ich warte also auf Fragen 🙂 .

Bei der heutigen Frage geht es dann um Folgendes:

„Im vorliegenden Strafverfahren hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Staatskasse 30% der notwendigen Auslagen des Angeklagten für das Berufungsverfahren tragen muss.

Die Pflichtverteidigervergütung wurde entspr. abgerechnet und ausgezahlt. Nun kommt der Antrag auf Erstattung der anteiligen Wahlverteidigervergütung für das Berufungsverfahren unter Vorlage der Abtretungserklärung. Der Anwalt berechnet den Erstattungsanspruch so: Wahlverteidigervergütung – Pflichtverteidigervergütung Berufungsverf. = Differenzbetrag * 30% = (weiterer) Erstattungsanspruch aus Staatskasse

Nach Anhörung des Bezirksrevisors beantragt dieser die Zurückweisung des Antrages mit der Begründung, dass auf den anteiligen Anspruch des Angeklagten (Wahlverteidigergeb.) die komplette PV-Vergütung anzurechnen wäre und danach kein Differenzbetrag zur Erstattung verbleiben würde. Zitieren tut er dabei die Entscheidungen des OLG Celle, Beschluss vom 21.04.2016 – 1 Ws 187/16 und des OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.11.2016 – 1 Ws 475/16. (Er rechnet wohl: Wahlverteidigergebühren * 30% abzgl. PV-Vergütung für Berufungsverfahren )

Die zitierten Entscheidungen beziehen sich allerdings auf Teilfreisprüche, wo eben keine Kostenquotelung im Urteil ausgesprochen wurde, und anschl. die Wahlverteidigergebühren nach der Differenzmethode zu berechnen wäre.

Stehe ich jetzt auf dem Schlauch oder finden diese Entscheidungen eben keine Anwendung, da ich ja hier explizit eine Quote in der Kostenentscheidung habe? Oder muss ich dennoch nach der Differenzmethode vorgehen? Nach meinem ersten Bauchgefühl hätte ich gesagt, der Verteidiger hat den Anspruch korrekt berechnet… oder wie wäre der Erstattungsanspruch hier zu berechnen?“

Glaubhaftmachung einer anwaltlichen Zahlung, oder: Grundsätzlich reicht anwaltliche Versicherung

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Ich hatte heute Morgen den LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 – 29 Qs 115/25 – vorgestellt, allerdings wegen des Umfangs der Gründe nur hinsichtlich der ersten angesprochenen Frage, nämlich der Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren (vgl. Erneut: Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Verstoß gegen die Corona-Maskenpflicht). Das LG hat aber auch noch eine weitere Frage entschieden, nämlich die der Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Verteidiger für von ihm vorgenommene Zahlungen. In dem Verfahren waren es zwei Aktenversendungspauschalen, die die Staatskasse nicht erstatten wollte, weil die Zahlung – so der Bezirksrevisor – nicht glaubhaft gemacht sei. Deshalb hatte er Anschlussbeschwerde eingelegt, die aber beim LG keinen Erfolg gehabt hat:

„Die beantragten vorverauslagten Gebühren für die Akteneinsicht in Höhe von zweimal 12,00 EUR können weiterhin festgesetzt bleiben bzw. werden.

Die Rechtspflegerin verlangte zu Recht eine Glaubhaftmachung. Denn gemäß § 464b S. 3 StPO, § 104 Abs. 2 ZPO muss der Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren die geltend gemachten Auslagen ausreichend glaubhaft machen. Dies gilt auch hinsichtlich der beantragten Honorarauslagen für die Akteneinsicht in Höhe von zweimal 12,00 EUR. Diese können nur zugesprochen werden, wenn sie entstanden sind. Ein entsprechender Zahlungsnachweis ist zwar nicht zur Akte gelangt. Als Mittel der Glaubhaftmachung genügt insoweit aber – neben der Vorlage der entsprechenden Kostenrechnungen – auch die anwaltliche Versicherung der Zahlung, die der Verteidiger im Schriftsatz vom 19.02.2025 abgegeben hat.

Soweit die jeweiligen Gebührentatbestände oder etwaigen Auslagen sich nicht aus der Gerichts- oder Verfahrensakte ergeben, streitig oder nicht anderweitig für den Urkundsbeamten ohne weiteres ersichtlich sind, hat der beigeordnete oder bestellte Anwalt sie wie ein Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Es muss dargelegt werden, dass eine Gebühr oder eine Auslage tatsächlich angefallen ist und dass die Ansätze erforderlich waren. Auch bei Zweifeln an der Urheberschaft oder inhaltlichen Richtigkeit eines Antrags kann der Urkundsbeamte weitere Auskünfte zur Glaubhaftmachung einholen und die Vorlage von Originaldokumenten verlangen. Ein Ansatz ist glaubhaft dargelegt, wenn der Erklärungsempfänger bei objektivierender Betrachtung und freier und verständiger Würdigung des gesamten Vorbringens die Einschätzung gewinnt, dass der anspruchsauslösende Tatbestand höchstwahrscheinlich zutreffend vorgetragen worden ist. Hierfür reicht es aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Vergütungstatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Es bedarf keiner vollständigen Gewissheit, wohl aber der Erkenntnis, dass Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung nicht angebracht sind. Um einen derartigen Sachstand herbeizuführen, kann sich der Anwalt grundsätzlich sämtlicher Nachweismöglichkeiten bedienen. Zur Glaubhaftmachung können gem. § 294 Abs. 1 ZPO alle üblichen Beweismittel verwendet werden, sofern sie präsent sind sowie die Versicherung an Eides statt und auch die anwaltliche Versicherung. Grundlage der Entscheidung ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit. Die Frage, ob als entstanden angemeldete Kosten hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist stets im Einzelfall und angepasst an die konkreten Umstände zu beurteilen, wobei die tatsächlich zur Verfügung stehenden Beweismittel, die Höhe der Auslagen und die Bedeutung der Angelegenheit, aber auch Zumutbarkeitserwägungen eine Rolle spielen können. Insbesondere dann, wenn dem Anwalt greifbare Belege fehlen, bleibt ihm die Bekräftigung seines Vortrages, indem er die Richtigkeit der Angaben anwaltlich versichert. Das kann zwar – muss allerdings nicht stets – hinreichen, um den Ansatz als glaubhaft ansehen zu können. Denn die anwaltliche Versicherung muss anders als bei den Post- oder Telekommunikationsentgelten von dem Urkundsbeamten nicht zwingend als genügend für die Glaubhaftmachung anerkannt werden. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 104 Abs. 2 S. 2 ZPO. So kann es z.B. für die Erstattung der Aktenversendungspauschale ausreichen, wenn der Rechtsanwalt eine Kopie der gerichtlichen Anforderung der Pauschale vorlegt und im Übrigen anwaltlich versichert, die Pauschale eingezahlt zu haben (vgl. AG Gummersbach, Beschluss vom 10.05.2013, 85 Owi -17 Js 845/12- 205/12; Volpert in: Schneider/Volpert, AnwK RVG, 9. Auflage 2021, § 55, Rdnr. 46 und Burhoff/Volpert, RVG Straf-und Bußgeldsachen, 6. Auflage 2021, § 55, Rdnr. 884). Die anwaltliche Versicherung reicht damit nicht hinsichtlich jeden Ansatzes zur Glaubhaftmachung aus. Eine anwaltliche Versicherung reicht insbesondere nicht aus, wenn Belege für geltend gemachte Kosten greifbar bzw. beim Antragsteller vorhanden sind, die Glaubhaftmachung also weder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden noch unzumutbar ist. Letztendlich ist dies aber eine Einzelfallentscheidung.

Aufgrund der aus der Akte ersichtlich erfolgten zwei Akteneinsichten des Verteidigers, der von diesem vorgelegten Kostennoten und des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs, indem die Aktenversendungspauschalen, die jeweils nur einen Betrag von 12,00 EUR ausmachen, im Falle einer Nichtzahlung beim solventen Verteidiger schon längst vollstreckt worden wären, ist der Kammer die anwaltliche Versicherung zur Zahlung dieser ausreichend. Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung sind vorliegend nicht angebracht.

Die insoweit vom weiteren Beteiligten zur Begründung der Anschlussbeschwerde herangezogenen Entscheidungen sind nicht auf den hiesigen Fall anwendbar bzw. übertragbar. Das insoweit zitierte Urteil des BGH vom 11.10.1996, V ZR 159/95, verhält sich zu der hiesigen Problematik gar nicht. In der ebenso zitierten Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 20.04.2012, 24 Qs 64/11, die vom Erfordernis der Erbringung eines entsprechenden Zahlungsnachweises ausgeht, ist schon nicht ersichtlich, ob die Zahlung dort durch anwaltliche Versicherung oder gar nicht glaubhaft gemacht worden ist.“

Auch insoweit ist die Entscheidung zutreffend, aber: Die Ausführungen des LG zu den Anforderungen an den Nachweis der Zahlung klingen mit ein wenig „gönnerhaft“. Sie entsprechen zwar der Rechtsprechung in dieser Frage (vgl. KG, Rpfleger 2017, 116 = RVGreport 2017, 18; OLG Düsseldorf, RVGreport 2009, 264 = JurBüro 2009, 370; Beschl. v. 22.9.2014 – III-1 Ws 246/14, III-1 Ws 272/14, 1 Ws 246/14, 1 Ws 272/14; RVGreport 2009, 264 = JurBüro 2009, 370; OLG Köln, NStZ-RR 2014, 64 = RVGreport 2014, 105; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 26.2.2020 – 2 Qs 18/20; LG Münster, Beschl. v. 4.9.2020 – 20 Qs-62 Js 11968/18–9/20). Warum jedoch ggf. bei einem Betrag von 24 EUR die anwaltliche Versicherung der Zahlung nicht ausreichen soll, erschließt sich mir nicht. Das darin anklingende Misstrauen gegenüber dem Rechtsanwalt/Verteidiger ist für mich nicht nachvollziehbar.

Erneut: Gebührenbemessung im Bußgeldverfahren, oder: Verstoß gegen die Corona-Maskenpflicht

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Am Gebührenfreitag stelle ich zunächst den LG Cottbus, Beschl. v. 25.11.2025 – 29 Qs 115/25 vor. In der Entscheidung geht es um zwei Frage, nämlich einmal um die angemessene Bemessung der Rahmengebühren im Bußgeldverfahren und dann um den Nachweis einer Zahlung durch den Verteidiger.

Hier gehe ich zunächst nur auf die Bemessung der Gebühren ein. Insoweit ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Gegen den Betroffenen war wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels) eine Geldbuße von 50,00 EUR festgesetzt. Dagegen hat der Verteidiger Einspruch eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Weiter führte er ausführlich aus, dass der angewandte Bußgeldtatbestand des § 8 Abs. 1 Ziffer 3 SARS-CoV-2-EindV des Landes Brandenburg vom 30.10.2020 nicht dem Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG genüge.

Nach Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung durch das AG beantragte der Verteidiger den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Diesem Antrag ist das Amtsgericht nachgekommen. Das AG hat dann gegen den Betroffenen wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das Infektionsschutzgesetz ein Bußgeld von 50,00 EUR verhängt.

Hiergegen hat der Betroffene Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Verteidiger zweimal, einmal zur beabsichtigten Aussetzung des Verfahrens durch das OLG bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg in dem abstrakten Normenkontrollverfahren 87/20 Stellung genommen. Nachdem das OLG Brandenburg das Verfahren zunächst am 3.3.2022 ausgesetzt hat, hat es am 5.9.2024 mit Blick auf die lange Verfahrensdauer ohne Entscheidung des Landesverfassungsgerichts und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Einstellung des Verfahrens angeregt. Der Verteidiger hat darauf ausgeführt, dass der Betroffene freizusprechen sei. Das OLG hat dann am 17.10.2024 das Verfahren gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Staatskasse auferlegt worden.

Der Verteidiger hat unter Vorlage einer Abtretungserklärung des Betroffenen unter Ansatz der Höchstgebühren die notwendigen Auslagen des Betroffenen in Höhe von insgesamt 1.343,51 EUR geltend gemacht. Zur Begründung hat er auf die rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens aufgrund der verfassungsrechtlichen Problematik der Verletzung des Bestimmtheitsgebots, die ganz erheblich über dem Durchschnitt liege und zu der jeweils umfassend vorgetragen und Stellung genommen bzw. erwidert worden sei, den gestellten Entbindungsantrag und die ergänzende Akteneinsicht verwiesen. Der Bezirksrevisor hat jeweils nur die Mittelgebühr als angemessen angesehen.

Das Amtsgericht hat die Gebühren abweichend vom Festsetzungsantrag festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte beim LG keinen Erfolg.

„Die von dem Rechtsanwalt des Betroffenen vorgenommene Bemessung der Rahmengebühr ist hinsichtlich der Grund- und Verfahrensgebühren (Behörde + Gericht + Rechtsbeschwerde) unbillig hoch und damit nicht verbindlich, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

…..

Ausgangspunkt für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist, auch in Bußgeldverfahren, grundsätzlich die Mittelgebühr für die Gebührenbemessung.

Wenn sämtliche der gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände, also insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers, als durchschnittlich einzuordnen sind, gilt damit die Mittelgebühr. Sie ist aber wegen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch anzusetzen, wenn erhöhende und vermindernde Bemessungskriterien etwa gleichgewichtig sind oder wenn ein Bestimmungsmerkmal ein solches Übergewicht erhält, dass dadurch das geringere Gewicht einzelner oder mehrerer anderer Merkmale kompensiert wird.

Unter Beachtung dieser Maßstäbe ergibt sich eine Unbilligkeit der Gebührenbestimmung durch den Verteidiger hinsichtlich der begehrten Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG sowie der Verfahrensgebühr nach Nr. 5101, 5107 und 5113 VV RVG.

Der Ansatz der Höchstgebühr für die Grundgebühr ist unbillig. Insoweit ist allenfalls der Ansatz der Mittelgebühr angemessen.

Die Grundgebühr steht dem Rechtsanwalt für die (erstmalige) Einarbeitung in den Rechtsfall zu. Mit dieser wird der zusätzliche Arbeitsaufwand abgegolten, der einmalig mit der Übernahme des Mandats entsteht, also in der Regel die erste Akteneinsicht und die erste Information (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, 26. Auflage 2023, RVG VV 5100, Rdnr. 2).

Zum Zeitpunkt der ersten Akteneinsicht umfasste die Akte lediglich 17 Seiten. Die Sachlage weist keine Schwierigkeiten auf. Lediglich die Rechtslage ist überdurchschnittlich, da sich mit der Problematik der Verfassungsgemäßheit der im Zuge der Corona-Schutzmaßnahmen erlassenen Verordnung auseinandergesetzt worden ist, was nicht zum Standard gehört.

Es besteht eine unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, da hier lediglich eine geringe Geldbuße am untersten Rahmen festgesetzt worden ist.

Da die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nicht hinreichend bekannt sind, blieben sie unberücksichtigt.

In der Gesamtschau sind die maßgeblichen Kriterien der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr vor der Verwaltungsbehörde ist der Ansatz von 30 % über der Mittelgebühr, mithin 84,50 EUR, angemessen.

Die Verfahrensgebühr gilt alle im vorbereitenden Verfahren vom Rechtsanwalt erbrachte Tätigkeiten ab, wozu insbesondere auch Tätigkeiten im gerichtlichen Zwischenverfahren oder im Zusammenhang mit Rechtsbehelfen betreffend Akteneinsicht gehören (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt a.a.O., VV 5101-5106, Rdnr. 4). Nach Lage der Akten und dem Vortrag des Beschwerdeführers lassen sich keine weiteren Tätigkeiten des Verteidigers gegenüber der Verwaltungsbehörde feststellen, die über die Einspruchseinlegung vom 30.12.2020, in der zudem die Bestellung angezeigt, Akteneinsicht beantragt und Ausführungen im Umfang von etwa drei Seiten zum Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erfolgt sind sowie den Schriftsatz vom 01.02.2021 mit einem kurzen Hinweis auf die Örtlichkeit der getroffenen Feststellung hinausgehen. Der Tatvorwurf ist denkbar einfach zu greifen. Aber die Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Problematik erfordert eine weitergehende Prüfung und Auseinandersetzung mit einer jüngst erlassenen Verordnung, die eine neue Rechtsmaterie enthielt, die nicht zum Standard gehört und überdurchschnittlich ist. Insoweit ist dann auch eine umfangreiche Stellungnahme des Verteidigers erfolgt, in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur zitiert worden ist.

Zwar umfasste die Akte zum Zeitpunkt der Akteneinsicht gerade einmal 17 Seiten und auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschwerdeführer, dem eine Geldbuße von 50,00 EUR im untersten Bußgeldrahmen drohte, war unterdurchschnittlich. Dennoch ist insoweit aufgrund des überwiegenden Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im Hinblick auf die rechtliche Problematik (s.o.) der Ansatz von 30 % über der Mittelgebühr gerechtfertigt.

Der Ansatz einer von 30 % unter dem Mittelwert nach oben abweichenden Gebühr ist hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach Nr. 5107 VV-RVG nicht gerechtfertigt. Ausgangspunkt für die Vergütung der Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist auch in Bußgeldverfahren grundsätzlich die Mittelgebühr. Im hiesigen Fall sind aber Umstände erkennbar, die eine Ermäßigung rechtfertigen.

Es besteht eine unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (s.o.).

Dem Beschwerdeführer ist nicht dahingehend zuzustimmen, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als weit überdurchschnittlich zu beurteilen ist. Im Wesentlichen bezieht sich dieser Begriff auf den tatsächlichen zeitlichen Aufwand des Anwalts bei der Bearbeitung des konkreten Mandates. Dieser war aufgrund des mit Schriftsatz vom 25.08.2021 gestellten Entbindungsantrag und der Entgegennahme gerichtlicher Zustellungen als unterdurchschnittlich zu werten. Denn entgolten wird durch die Verfahrensgebühr die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Bußgeldverfahren des ersten Rechtszuges nach Abschluss des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und daher der gesamte schriftliche Verkehr mit dem Gericht und die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Burhoff in: Gerold/Schmidt a.a.O., VV 5107-5112, Rdnr. 5). Beim Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist zudem der hier nicht erhebliche Aktenumfang zu berücksichtigen. Ferner sind der Betroffene und der Verteidiger zum anberaumten Termin der Hauptverhandlung nicht erschienen, sodass diese auch nicht vorbereitet werden musste. Im Ergebnis führt dies zu einer Unterdurchschnittlichkeit.

Die weiteren Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG, die tatsächlichen Schwierigkeiten sind ebenfalls als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die Sache wies zwar rechtliche Schwierigkeiten auf (s.o.), diese haben sich vorliegend aber nicht bzw. kaum ausgewirkt, da insoweit keine Tätigkeit des Verteidigers entfaltet worden ist, die im Rahmen der hiesigen Gebühr zu berücksichtigen wäre. Eine weitere Auseinandersetzung mit der verfassungsrechtlichen Problematik, in die sich der Verteidiger bereits eingearbeitet hatte, ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht erfolgt.

Der Ansatz der Höchstgebühr ist insoweit nicht zu rechtfertigen und unbillig. Die Kammer geht allerdings davon aus, dass die bisher festgesetzte Mittelgebühr in Höhe von 65,00 EUR nicht der obigen Bewertung gerecht wird und hält eine Ermäßigung der Mittelgebühr um 30 % und somit die Festsetzung auf 45,50 EUR für angemessen.

Das Gericht war hier auch nicht gehindert, den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag herunterzusetzen. Denn infolge der eingelegten sofortigen Beschwerde steht der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt zur Disposition. Durch die Verringerung der Verfahrensgebühr nach Nr. 5107 VV RVG wird auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstoßen. Denn dieses gilt nicht hinsichtlich der einzelnen Kostenpositionen, sondern auf den zugesprochenen Gesamtbetrag gesehen. Da bei einigen Gebühren Erhöhungen erfolgt sind, hat sich auch durch die hiesige Kürzung der Gesamtbetrag nicht verringert.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr für die Rechtsbeschwerde nach Nr. 5113 VV RVG ist die vorgenommene Bemessung unbillig hoch und damit nicht verbindlich, § 14 Abs. 1 S. 4 RVG.

Denn mit der Rechtsbeschwerde hat der Verteidiger kaum neue und über die Tätigkeiten im Verwaltungsverfahren hinausgehende Tätigkeiten ausgeführt. Bis auf die Einleitung der Rechtsbeschwerde enthält die weitere Begründung dieser fast wortgleich die Ausführungen des Einspruchsschriftsatzes. Erst mit Schriftsatz vom 03.02.2022, der sich mit der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft auseinandersetzt, sind neue Tätigkeiten ausgeführt worden, die im Umfang und der Problematik der Rechtsmaterie (s.o.) über den Ansatz der Mittelgebühr, die durch das Amtsgericht im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt worden ist, hinausgehen. Darüber hinaus erfolgten noch kurze Stellungnahmen zu der vom Rechtsbeschwerdegericht angeregten Verfahrensaussetzung und -einstellung sowie eine ergänzende Akteneinsicht, wobei die Akte zu diesem Zeitpunkt nur 86 Blatt umfasste.

Darüber hinaus war auch hier wiederum die unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen zu beachten (s.o.). In einer Gesamtschau sind – entgegen der Festsetzung des Amtsgerichts – 30 % über der Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr der Rechtsbeschwerde und somit 416,00 EUR als angemessene Gebühr des Verteidigers festzusetzen.“

Die Entscheidung ist m.E. weitgehend zutreffend. Bei der Bemessung der Rahmengebühren hat das LG – so weit ersichtlich – alle Umstände des Einzelfalls, die auf die Gebührenbemessung Einfluss haben, herangezogen. Man wird allerdings trefflich darum streiten können, ob bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 5107 VV RVG nun gleich die Mittelgebühr um 30 % unterschritten werden musste oder ob es nicht ausgereicht hätte, es bei der vom AG festgesetzten Mittelgebühr zu belassen.