Pflichti III: Niederlegung eines Wahlmandats, oder: Überflüssiger Beschluss des AG Amberg

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Und dann noch zum Tagesschluss der AG Amberg, Beschl. v. 21.11.2025 – 6a Gs 3066/25, den man gut in die Rubrik „Kreativität kennt keine Grenzen“ abspeichern könnte. Aber das wäre im Grunde dann doch zu viel Ehre für den Beschluss.

Folgender Ausgangspunkt: Der Mandant des Kollegen war in anderer Sache inhaftiert. Er bitte den Kollegen um Verteidigung in dem weiteren Ermittlungsverfahren. Der beantragt seine Beiordnung, wobei es zu einem Tippfehler kommt. Denn es wird nicht auf „§ 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO“ hingewiesen, sondern auf „§ 140 Abs. 5 StPO“. Der entscheidende Richter beim AG Amberg erkennt das und es kommt zu folgender Begründung des Ablehnungsbeschlusses:

„Im Hinblick darauf, dass § 141 StPO von einem unverteidigten inhaftierten Beschuldigten ausgeht, liegt ein Fall notwendiger Verteidigung hier nicht vor, da eine ausdrückliche Erklärung der Niederlegung des Wahlmandats im Falle einer Pflichtverteidigerbestellung im Antrag fehlt und der Beschuldigte insofern nicht als unverteidigt gilt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt: StPO, 66. Aufl., § 141 Rn 4). Das Recht zur Verteidigung des Beschuldigten war zu keiner Zeit beschnitten. Überdies ist dem Gericht der Bestellungsgrund des „§ 140 Abs. 5 StPO“ unbekannt.“

Da staunt der Fachmann und der Laie wundert sich.

Ich hatte gedacht, die Frage der Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Niederlegung des Wahlmandats sei geklärt (siehe dazu z.B. LG Bochum, Beschl. v. 17.2.2025 – 11 Qs 4/25; LG Passau, Beschl. v. 26.1.2021 – 1 Qs 6/21; AG Schwerin, Beschl. v. 25.8.2021 – 36 Gs 1449/21). In Amberg offenbar aber nicht. Da macht man es sich und anderen schwer.

Und offenbar hat der entscheidende Richter auch den offensichtlichen Schreibfehler beim Bestellungsgrund nicht erkannt. Der liegt aber wegen des Sachverhalts auf der Hand. Und wenn er ihn erkannt hat, fragt man sich, was die „Anmerkung“ soll. Die ist überflüssig. Zudem: Wenn man sich mal gerichtliche Entscheidungen anschaut: Da gibt es zum Teil häufig Schreibfehler. Wenn man die jeweils „anmerken“ würde. Also: Überflüssig wie ein Kropf.

Ich bin gespannt, was das LG Amberg sagt/macht. Denn der Kollege hat Rechtsmittel eingelegt.

 

 

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