Archiv des Monats: November 2025

Sonntagswitz, zum 1. Advent mal wieder Adventswitze

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Und dann der Sonntagswitz. Da bietet es sich heute zur Eröffnung der Adventszeit natürlich an, Witze zum Advent zu machen. Und zwar:

Wieso gehen die Ostfriesen in der Adventszeit immer durchs Fenster raus und rein?

Weil Weihnachten vor der Tür steht!


„Papa, ich wünsche mir einen Globus zu Weihnachten.“

„Kommt nicht in Frage, in die Schule fährst du mit dem Schulbus und auf´s Klo gehst du zu Hause!“


Schafft Weihnachten ab!

Warum?

Nun, Josef hat alles zugegeben.


Zwei Frauen treffen sich. „Ich war gestern mit meinem Mann auf dem Weihnachtsmarkt.“

„Und, bist du ihn losgeworden?“


 

Wochenspiegel für die 48. KW., mit Schlafen am Steuer, KI, Mitternachtssuppe und Eingang bei Gericht

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Und dann gibt es am 1. Adventssonntag 2025 natürlich auch einen Wochenspiegel, der folgende Hinweise enthält:

  1. Am Steuer eingeschlafen: grob fahrlässig?

  2. Steuerstraftaten und waffenrechtliche Zuverlässigkeit

  3. Welche Berufe sind am stärksten von künstlicher Intelligenz betroffen?

  4. Wenn Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse mitnehmen – was Arbeitgeber über die Einstufung von Informationen als Geschäftsgeheimnis wissen müssen.

  5. Wie viel kostet die Mitternachtssuppe am 1.1.2026 um 0.00 Uhr?

  6. Welche Top Level Domain ist bei KI-Projekten vorzuziehen: .ai, .io oder doch .com?

  7. Reisemangel, wenn Durchsagen während einer Kreuzfahrt nicht ausschließlich in Deutsch erfolgen?

  8. EuGH: Entfall der Einwilligung beim Email-Newsletter?

  9. Zero-Day-Attacken: Unsichtbare Bedrohung und wirksamer Schutz

  10. und aus meinem Blog: BVerfG II: Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, oder: Eingang bei Gericht entscheidend

Gesetzesvorhaben II: Strafschärfung im StGB, oder: K.O.-Tropfen sollen „gefährliches Mittel“ werden

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Im zweiten Beitrag stelle ich hier eine Gesetzesinitiative der BMJV zum materiellen Recht vor. Die geht zurück auf den BGH, Beschl. v. 08.10.2024 – 5 StR 382/24 (dazu: StGB II: K.O.-Tropfen gibt es mittels einer Pipette, oder: K.O.-Tropfen sind kein gefährliches Werkzeug). In der hatte der BGH über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen („K.-O.-Tropfen“) beim sexuellen Übergriff vom Anwendungsbereich der „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ausgenommen. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass im Bereich der Sexualstraftaten die in der Praxis doch recht häufig vorkommenden Fälle der Verwendung gesundheitsschädlicher narkotisierender Mittel lediglich vom Auffangtatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB mit einer geringeren Mindeststrafe erfasst, obwohl der Unrechtsgehalt mit den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB vergleichbar sein dürfte.

An der Stelle will das BMJV jetzt ansetzen und hat dazu den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-O.-Tropfen“ vorgelegt. Danach soll zu Klarstellung, dass sämtliche gefährliche Gegenstände und Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen, in diesen Tatbeständen künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch die gefährlichen Mittel aufgeführt werden.

Das bedeutet – wenn das Gesetz wird: Der Einsatz von sog. K.-O.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder eines Raubes einsetzt, wird dann mit einer Mindeststrafe fünf Jahren bestraft.

Der Referententwurf ist am 24.11.2025 an die Länder verschickt worden. Die haben Gelegenheit bis zum 19.12.2025 Stellung zu nehmen.

Gesetzesvorhaben I: Psychosoziale Prozessbegleitung, oder: News zu Rechte von Verletzten häuslicher Gewalt

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Und am Samstag im Kessel Buntes als erstes ein Hinweis auf ein Gesetzesvorhaben des BMJV, nämlich das „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung“. Dazu ist in der vergangenen Woche der Referentenentwurf auf der Homepage des BMJV eingestellt worden, und zwar hier.

Wie der Name des geplanten Gesetzes schon sagt: Es geht darum, dass Betroffene von schweren Straftaten sollen im Strafverfahren leichter professionelle Unterstützung erhalten können sollen. Dazu sollen die Regelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung fortentwickelt werden. Insbesondere sollen auch Betroffene von häuslicher Gewalt künftig einen Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Zusätzlich sollen sie Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand erhalten.

Das BMJV hat zu dem Gesetzesvorhaben am 27.11.2025 eine Pressemittielung herausgegeben, aus der ich zitiere. Das „Blabla“ der Minister (er)spare ich mir. Wer das lesen möchte, kann das in der PM selbst lesen.

Im Übrigen heißt es zu den geplanten Änderungen:

„Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Ermöglichung der Anordnung von Amts wegen bei minderjährigen BetroffenKinder und Jugendliche, die Opfer schwerer Straftaten geworden sind, sollen direkt von Amts wegen eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten können. Sie sollen künftig keinen Antrag mehr stellen müssen.

  • Streichung des Erfordernisses besonderer Schutzbedürftigkeit
    Erwachsene Opfer einer schweren Straftat sollen einen Anspruch auf kostenfreie Prozessbegleitung haben, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen müssen. Bisher hängt die Beiordnung für erwachsene Betroffene davon ab, dass sie ihre besondere Schutzbedürftigkeit darlegen.

  • Umfassende Unterstützung von Betroffenen von häuslicher Gewalt
    Verletzte von Straftaten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt sollen in gravierenden Fällen künftig auch einen Anspruch auf eine kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Der Katalog der Straftaten, die eine Prozessbegleitung ermöglichen, wird erweitert. Darüber hinaus sollen Opfer häuslicher Gewalt Anspruch auf eine anwaltliche Vertretung haben.

  • Hinweispflicht für Gerichte und Ermittlungsbehörden
    Es soll eine Hinweispflicht eingeführt werden. Die Ermittlungsbehörden und die Gerichte sollen Zeuginnen und Zeugen auf die Möglichkeit der kostenfreien Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung hinweisen, wenn sich im Rahmen des Strafverfahrens Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Anspruch besteht.

  • Anpassung der Verfahrensregelungen
    Eine Reihe von Verfahrensregelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung sollen angepasst werden. Eine nachträgliche Beiordnung soll ermöglicht werden. Das betrifft Fälle, in denen eine Prozessbegleitung bereits in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt ausgeübt wurde, in diesem aber noch nicht beantragt worden war. Prozessbegleiterinnen und -begleiter sollen künftig über den Termin der Hauptverhandlung informiert werden.

  • Höhere Vergütung für Prozessbegleiterinnen und -begleiter
    Die Vergütung für psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter soll erhöht werden. Die Pauschalen für die Begleitung während des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden angehoben. Es wird eine zusätzliche Vergütung für die Betreuung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingeführt. Zusätzlich sollen besonders zeitintensive und fahrtaufwändige Prozessbegleitungen bei der Vergütung künftig berücksichtigt werden.“

Der Gesetzentwurf ist inzwischen an die Länder und Verbände versendet worden (so heißt es in der PM; sicher kann man da nicht sein 🙂 ). Die haben nun Gelegenheit bis zum 16.01.2026 Stellung zu nehmen. Man wird sehen, was darauf wird.

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren erhalte ich in einer „Rechtshilfesache“?

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Und dann noch das Gebührenrätsel, und zwar heute wieder aus der „Strafverteidigergruppe“. Da ist gefragt worden:

„Ich stehe in Punkto Gebühren mal wieder im Nebel.

In einer Rechtshilfesache (Anklage in der Türkei) wurde ich vom AG pp. als Pflichtverteidiger – die Verhandlungsfähigkeit des Mandanten ist aus psychologischen Gründen äußerst zweifelhaft – beigeordnet.

Im Termin erklärte ich für meinen nicht erschienen Mandanten, dass er keine Erklärungen abgeben werde.

Dann beantragte ich (Ende April) die Kostenfestsetzung:

4100 € 176,00, 4106 € 145,00, 4107 € 242,00, 7002 € 20,00, 7000 € 31,30, AVP € 12,00, 19% € 119,00 = € 745,30

und bekomme nach nur knapp 6 Monaten das hier:

„…. wird auf Ihren Kostenfestsetzungsantrag Bezug genommen

Die Akte wurde am 25.09.2025 zum Bezirksrevisor zwecks Anhörung übersandt

Nach Rückkehr erging folgende Stellungnahme des Bezirksrevisors

Vorliegend ist aufgrund der Beiordnung nach § 140 Abs 1 Nr. 10 StPO lediglich die Gebühr VV 4301 Nr 4 RVG in Höhe von 220,00 EUR entstanden, da es sich um eine Enzeittätigkeit handelt (vgl Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht: NK-GK/Thomas Stoltenwerk, 3. Auflage 2021. Teil 1: Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) Anlage 1 zu § 2 Abs. 2) Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG Nr. 4300-4304 Rn 17)

Hierbei handelt es sich um eine unechte Terminsgebühr (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht. NK-GK/Thomas Stollenwerk, 3. Auflage 2021, Teil 1 RVG, Anlage 1 (§ 2 Abs. 2) Teil 4 VV RVG Vorbemerkung 4 Rn. 38).

Weitere Gebühren in Form einer Grundgebühr, Verfahrensgebühr oder Terminsgebühr fallen nicht an.

Die Mehrwertsteuer reduziert sich entsprechend.

In Burhoff/Volpert 6. Aufl. habe ich zu „Rechtshilfeverfahren“ nix gefunden.

Weiß da wer, ob der Bezirksrevisor richtig oder daneben liegt?