Archiv für den Monat: November 2025

StPO III: Dauer der Sicherstellung in KiPo-Verfahren, oder: Auch nach 33 Monaten noch ok??

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Und dann habe ich noch den LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 22.10.2025 – 5/34 Qs 21/25 -, ünd den der Kollege, der ihn mir geschickt hat „not amused“ war, was man m.E. nachvollziehn kann.

Es geht mal wieder um ein Kip-Verfahren mit dem „üblichen“ Sachverhalt: Das BKA erhielt am 22.03.2022 um 21:02:21 Uhr (UTC) über NCMEC die Mitteilung, dass ein bislang unbekannter Nutzer des Internetdienstes „Discord“ unter Nutzung der IP-Adresse pp. und der User-ID pp. am 25.01.2022 um 20:05:23 Uhr (UTC) inkriminierte Inhalte ins Internet hochgeladen habe. Bei der ins Internet hochgeladenen Datei handelt es sich um ein vorpubertäres Mädchen im Kindesalter, das lediglich in Unterwäsche bekleidet mit gespreizten Beinen vor der Kamera posiert, sodass der Fokus der Aufnahme auf dem Intimbereich des Kindes liegt.

Seitens des BKS wurde eine Anschlussinhaberfeststellung zu dem beim Hochladen der in Rede stehenden Datei verwendeten Mobilfunknummer  durchgeführt. Durch den Provider wurde sodann der Name und die Adresse des Beschuldigten mitgeteilt. Bei dem wurde dann am 07. 12.2022 um 6:00 Uhr durchsucht. Es wurden ein Mobiltelefon des Beschuldigten und ein Laptop des Beschuldigten sichergestellt.

Am 27.08.2025 widersprach der Beschuldigte der weiteren „Beschlagnahme“ der im Jahr 2022 „beschlagnahmten“ Gegenstände und bat um gerichtliche Entscheidung. Zur Begründung führte er an, dass die weitere Einbehaltung der elektronischen Datenträger mittlerweile unverhältnismäßig sei. Der Eingriff müsse im angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen. Dies sei nach über 2 1/2 Jahren nicht mehr gegeben. Das AG hat die erfolgte Sicherstellung der in amtliche Verwahrung genommenen Gegenstände bestätigt und den Antrag des Beschuldigten auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg:

„Die nach § 304 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops des Beschwerdeführers aus zutreffenden Gründen gemäß §§ 102, 110 StPO bestätigt.

Gemäß § 94 Abs. 1 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

Die Voraussetzungen einer Sicherstellung gemäß § 94 Abs. 1 StPO liegen vor. Denn bei dem sichergestellten Mobiltelefon und dem sichergestellten Laptop handelt es sich um Gegenstände, die als Beweismittel für das hiesige Verfahren von Relevanz sind. Es ist nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen zu vermuten, dass die Durchsicht zur Auffindung der in dem Durchsuchungsbeschluss vom 8. November 2022 genannten Beweismittel führen wird.

Im Rahmen der Sicherstellung reicht ein auf konkreten Tatsachen beruhender Anfangsverdacht aus. Ein solcher Anfangsverdacht liegt vor. Dieser setzt eine ausreichende Tatsachengrundlage voraus, aus der sich die Möglichkeit der Tatbegehung durch den Beschuldigten, der namentlich noch nicht bekannt sein muss, ergibt, ohne dass es auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit ankommt. Aus den Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, muss sich noch keine genaue Tatkonkretisierung ergeben, bloße Vermutungen reichen gleichwohl nicht aus (BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2004 – Az. 2 BvR 766/03NStZ-RR 2004, 143; OLG München, Beschluss vom 11. Oktober 2011 – Az. 1U 708/11 – BeckRS 2011, 24776).

Gemessen an diesen Maßstäben bestehen – wie im Beschluss vom 3. September 2025 (BI. 111f. d. A.) zutreffend aufgezeigt – tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte als Täter einer Straftat nach § 184b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 und Abs. 3 StGB in Betracht kommt.

Er lud am 25. Januar 2022 um 20:05 Uhr unter Nutzung des Kontos mit der User-ID pp. eine kinderpornografische Bilddatei über das Internetportal „Discord“ hoch. Auf dem Bild ist ein weibliches Kind zu sehen, welches lediglich in Unterwäsche bekleidet mit gespreizten Beinen vor der Kamera posiert. Der Fokus der Aufnahme ist auf den Intimbereich des Kindes gerichtet.

Die Mitteilung erfolgte über die US-amerikanische Organisation „National Centre for Missing & Exploited Children“ (NCMEC). Bei dem verwendeten Discord-Konto war eine Mobilfunknummer hinterlegt, hinsichtlich welcher der Beschuldigte und Beschwerdeführer als Anschlussinhaber geführt wird. Darüber hinaus wurde die Datei ausweislich der Auswertung der verwendeten IP-Adresse über einen in Oberursel befindlichen Internetanschluss hochgeladen, was sich mit dem Wohnort des Beschuldigten deckt.

Dieser Tatverdacht besteht auch fort. Die Ermittlungen haben bislang keine Umstände ergeben, die geeignet wären, den bestehenden Verdacht zu entkräften.

Das Mobiltelefon und der Laptop des Beschwerdeführers kommen auch als Beweismittel in Betracht. Es steht zu erwarten, dass auf diesen das beschriebene und hochgeladene Bild oder weitere Erkenntnisse zum Verfahren aufzufinden sind.

Die Sicherstellung ist angesichts des Tatvorwurfs auch verhältnismäßig. Soweit der Beschwerdeführer beklagt, dass die Sicherstellung bereits 33 Monate zurückliegt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein muss und dass der mit ihr verbundene Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (BVerfG, Beschluss vom 3. September 1991 – Az. 2 BvR 279/90NStZ 1992, 91 (92); Beschluss vom 12. April 2005 – Az. 2 BvR 1027/02; BGH, Beschluss vom 23.0ktober 2008 – StB 18/08NStZ-RR 2009, 56).

Eine Bagatellstraftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden bzw. sicherzustellenden Objekte sowie die Vagheit des Anfangsverdachts. der auf konkreten Tatsachen beruhen muss, können im Einzelfall der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen (BVerfG 10.1.2018 – 2 BA 2993/14, BeckRS 2018, 3481).

Soll der Anfangsverdacht für die Begehung von Straftaten nach §§ 184b, 184c StGB auf den möglichen Besitz kinder- oder jugendpornografischer Dateien gestützt werden, der lange Zeit zurückliegt, so verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine nähere Begründung in einem Durchsuchungs- oder Bestätigungsbeschluss für die Annahme einer dauerhaften Störung der Sexualpräferenz des Betroffenen (BVerfG 20. November 2019 – Az. 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19NJW 2020, 384: vgl. Hoven in Fischer/ Hoven Verdacht S. 117 (126f.)).

Im Rahmen der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Interessen von Verletzten und anderen Unbeteiligten bei der Abwägung mehr ins Gewicht fallen als die des Beschuldigten, da Eingriffe in Rechte Unverdächtiger in besonderer Weise rechtfertigungsbedürftig sind. Grundrechte und Grundrechtsbegrenzungen sind stets in ein angemessenes Verhältnis zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 -Az. 2 BvR 1027/02BVerfGE 113, 29 = NJW 2005, 1917 (1921)).

Die fortbestehende Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops des Beschwerdeführers erweist sich vor diesem Hintergrund – auch nach Ablauf von 33 Monaten – als verhältnismäßig.

Zwar ist der lange Zeitablauf bei der gebotenen Abwägung zu berücksichtigen und begründet ein erhebliches Gewicht des Eingriffs in die Eigentumsrechte des Beschuldigten. Gleichwohl steht die Maßnahme noch in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts.

Der Tatvorwurf betrifft eine Straftat nach § 184b StGB und damit ein Delikt von erheblicher Schwere, das den Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts von Kindern berührt. Angesichts der besonderen Bedeutung dieses Rechtsguts wiegt das staatliche Interesse an einer vollständigen und zuverlässigen Aufklärung des Tatgeschehens besonders schwer. Das Mobiltelefon und der Laptop des Beschuldigten besitzen insoweit weiterhin potentiell erhebliche Beweisrelevanz, da sich darauf nach wie vor Dateien oder Kommunikationsinhalte befinden können, die Rückschlüsse auf den Tatnachweis zulassen. Auch lässt das im Durchsuchungs- bzw. Bestätigungsbeschluss dargestellte Hochladen einer derartigen kinderpornographischen Bilddatei auf das Vorliegen einer dauerhaften Störung der Sexualpräferenz des Betroffenen schließen.

Der Tatverdacht ist bislang nicht entkräftet worden; das Ermittlungsverfahren dauert an. Der bloße Zeitablauf vermag die Rechtfertigung der Maßnahme daher nicht entfallen zu lassen. solange der Sicherstellungszweck noch nicht erreicht ist. Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel zur Wahrung der Beweissicherung ist nicht ersichtlich.

In der Gesamtabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung und an der Aufklärung von Straftaten nach § 184b StGB das Interesse des Beschuldigten an der sofortigen Rückgabe der sichergestellten Gegenstände.

Gleichwohl weist die Kammer mit Blick auf die seit der Sicherstellung verstrichene Zeit darauf hin, dass nunmehr eine beschleunigte Sicherstellung der Daten auf dem sichergestellten Mobiltelefon bzw. auf dem sichergestellten Laptop und eine zeitnahe Auswertung dieser geboten sein dürften, da andernfalls eine Unverhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme droht. Der von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Bearbeitungsbeginn noch Ende diesen Jahres dürfte dabei gerade noch im Rahmen liegen.“

Mich überzeugt das nicht. Die Annahme eines Anfangsverdachts mag ja passen, aber die Sicherstellung des Mobiltelefons und des Laptops des Beschwerdeführers soll auch nach  Ablauf von 33 Monaten, also fast drei Jahren, noch verhältnismäßig sein, obwohl nocht nicht einmal mit der Auswertung der sichergestellten Gegenstände begonnen worden ist. Dafür gibt es dann noch mal drei Monaten on top. Also dann drei Jahre. Unfassbar. Allerdings: Andere Kammern in Frankfurt sehen das – zu Recht – enger. Warum nun gerade hier, erschließt sich nicht.

StPO II: Masern-Impfpassfälschung durch den Arzt?, oder: Anfangsverdacht der Anstiftung durch die Eltern

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Im zweiten Beschluss des Tages, dem LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 27.10.2025 – 12 Qs 33/25 – geht es auch um den Anfangsverdacht, und zwar gegen Eltern, die einen Arzt angestiftet haben sollen, im Impfpass ihres Kindes eine tatsächlich nicht durchgeführte Masernimpfung einzutragen.

In Nürnberg wird gegen einen den Arzt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse geführt. Er soll wiederholt in vor allem für Kleinkinder ausgestellten Impfpässen Impfungen bestätigt haben, die er tatsächlich nicht durchgeführt habe. In diesem Zusammenhang geriet auch die Beschuldigte dieses Verfahrens,  die Mutter einer am 08.05.2022 geborenen Tochter, in den Verdacht, den Arzt dazu angestiftet zu haben, im Impfpass ihres Kindes eine tatsächlich nicht durchgeführte Masernimpfung mit den Daten 22.02.2024 und 09.04.2024 einzutragen. Dies soll sie getan haben, um den Impfpass später etwa im Kindergarten der Tochter vorlegen zu können.

Daher wurd bei der Beschuldigten eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt. Der Impfpass der Tochter wurde dabei als Beweismittel sichergestellt.

Die Beschuldigte wendet sich gegen den Durchsuchungsbeschluss und verlangt die Herausgabe des Impfpasses. Ohne Erfolg:

„1. Die Beschwerde ist gegen die abgeschlossene Wohnungsdurchsuchung statthaft und kann mit dem Rechtsschutzziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme geführt werden (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 105 Rn. 15 m.w.N.). Die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchsuchung gem. §§ 102, 105 StPO waren gegeben.

a) Es lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2022 – 2 BvR 1483/19, juris Rn. 17) für Haupttat (§ 278 StGB) und Anstiftung hierzu (§ 26 StGB) vor.

aa) Hinsichtlich des mutmaßlichen Haupttäters Dr. pp. ergibt sich aus der gegen ihn geführten Akte ein hinreichend klares Bild – im Sinne der niedrigen Hürden eines Anfangsverdachts – dahin, dass er in erheblichem Umfang Impfungen bescheinigte, die tatsächlich nicht von ihm durchgeführt worden sind. Dafür sprechen zunächst die Mitteilungen der Landratsämter X., Y. und Z. Diese berichten unabhängig voneinander und in der Sache übereinstimmend über Eltern aus ihrem jeweiligen Gebiet, die eine Impfung ablehnten oder für ihre Kinder (von den Behörden nicht akzeptierte) Impfunfähigkeitsbescheinigungen vorlegten. Als den Kindern mangels Impfnachweises Betretungsverbote für Kindertageseinrichtungen und den Eltern Bußgelder drohten oder bereits verhängt wurden, legten die Eltern jedoch plötzlich Impfpässe vor, in denen die zuvor abgelehnten Impfungen vom beschuldigten Arzt bescheinigt waren. Weiterhin liegen zwei Berichte eines nicht offen ermittelnden Polizeibeamten (noeP) vor, der beschreibt, wie ihm der beschuldigte Arzt am 10.03.2025 und am 07.04.2025 jeweils eine tatsächlich nicht vorgenommene Impfung mit kombiniertem MMR(Masern, Mumps, Röteln)-Impfstoff in den Impfpass eintrug. In anderem Zusammenhang berichtete, aktenkundige Äußerungen des beschuldigten Arztes lassen darauf schließen, dass er Impfungen gegenüber eine kritische bis ablehnende Stellung einnimmt. Insgesamt hat der beschuldigte Arzt gleichwohl bei 620 Patienten Impfungen mit MMR-Impfstoff abgerechnet, die fast ausschließlich bei Minderjährigen erfolgt sein sollen, obwohl er kein Kinder-, sondern Allgemeinarzt ist.

bb) Es bestand auch der Anfangsverdacht hinsichtlich einer Anstiftung des Arztes durch die Beschuldigte.

Für die Tochter der Beschuldigten wurden zwei Impfungen mit MMR-Impfstoff mit den Daten 22.02.2024 und 09.04.2024 durch den beschuldigten Arzt bestätigt. Seine Praxis ist rund 90 km vom Wohnort der Beschuldigten und ihres Kindes entfernt, die einfache Fahrt dauert mit dem Pkw laut google maps rund 1 Stunde 20 Minuten, was für beide Impfungen allein einen Fahraufwand von mindestens 5 Stunden 20 Minuten (je zwei Hin- und Rückfahrten) bedeutet hätte. Für die Durchführung einer schlichten Impfung, wenn sie denn tatsächlich stattgefunden hätte und die beim örtlichen Hausarzt in wenigen Minuten erledigt wäre, wäre der Aufwand schlicht unverständlich. Ob für die Fahrt zur Praxis private Gründe vorgelegen haben können, die die Verteidigerin gegenüber dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer telefonisch nur angedeutet (Besuch der Großmutter?), aber nicht weiter ausgeführt hat, ist unerheblich, weil dieser Gesichtspunkt dem Ermittlungsrichter bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses nicht vorlag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.09.2010 – 2 BvR 2561/08, juris Rn. 28).

Hinzu kommt, dass dem unerklärlichen Aufwand ein deutliches Motiv der Beschuldigten gegenübersteht, das Risiko der Straftat auf sich zu nehmen. Die geltende Gesetzeslage bedingt nämlich, dass auch für impfkritisch eingestellte Eltern ein starker Anreiz besteht, für das eigene Kind einen Impfnachweis zu besitzen. So müssen seit 01.03.2020 (vgl. Art. 4 Masernschutzgesetz vom 10.02.2020, BGBl. I, S. 148) Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut werden und die nach dem 31.12.1970 geboren sind, entweder ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen (§ 20 Abs. 8 IfSG). Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG sind u.a. Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte bzw. Schulen. Ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden (§ 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG). Der Nachweis ist über die Vorlage einer Impfdokumentation zu führen (§ 20 Abs. 9 IfSG). Mit anderen Worten laufen Eltern Gefahr, die Kinderbetreuung etwa in Kindergärten nicht in Anspruch nehmen zu können, sollte ihr Kind nicht geimpft sein. Die Ausstellung eines Impfnachweises bei gleichzeitiger Nichtimpfung kann von ihnen dann als ein Ausweg aus dem Zielkonflikt wahrgenommen werden.

cc) Bei wertender Zusammenschau all dessen kann sich der beschuldigte Arzt nach alldem gem. § 278 StGB strafbar gemacht haben (vgl. BGH, Beschluss vom 11.09.2024 – 4 StR 75/24, juris Rn. 24 ff.; LK-StGB/Zieschang, 13. Aufl, § 277 Rn. 13 m.w.N.; Fischer/Lutz, StGB, 72. Aufl., § 277 Rn. 3), die Beschuldigte ihrerseits wegen Anstiftung hierzu, weil erst ihre Ansprache den lediglich allgemein tatgeneigten Arzt zur konkreten Tat bestimmt haben kann (vgl. Kammer, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 12 Qs 34/22, juris Rn. 15).

b) Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung im Hinblick auf den gegebenen Tatverdacht hegt die Kammer nach Lage des Falles nicht.

2. Über die Herausgabe des Impfausweises kann die Kammer im Rahmen der Beschwerde nicht entscheiden, weil eine beschwerdefähige Beschlagnahme aus der Akte nicht zu erkennen ist. Dem Sicherstellungsprotokoll ist vielmehr der Eintrag zu entnehmen, die Beschuldigte sei mit der Sicherstellung einverstanden gewesen. Sollte das nunmehr anders gesehen werden, kann die Beschuldigte dies gegenüber der GenStA vorbringen.“

StPO I: Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei, oder: Besonderer Schutz von Berufsgeheimnisträgern

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Heute geht es mit StPo-Entscheidungen weiter, und zwar stelle ich drei Entscheidungen vor, die sich mit der Durchsuchung befassen.

Ich beginne mit dem LG Trier, Beschl. v. 02.07.2025 – 1 Qs 25/25, dem folgender Sachverhalt zurgunde liegt: Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigte sowie den Mitbeschuldigten A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der versuchten Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz. Hintergrund ist ein gegen den Mitbeschuldigten A. geführtes Verfahren vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts  wegen des Verdachts des Mordes und weiterer Delikte. Die in diesem Verfahren Beschuldigte ist die Verteidigerin des Mitbeschuldigten A. in dem Schwurgerichtsverfahren. Der Mitbeschuldigte A. befindet sich seit dem 20.11.2024 in dem Schwurgerichtsverfahren in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt T. Mit einem undatiertem Schreiben erbat der Zeuge P., der zu diesem Zeitpunkt ebenfalls Untersuchungshaft dort verbüßte, ein Gespräch mit der zuständigen Vollzugsabteilungsleiterin. Im Rahmen des am 16.04.2025 geführten Gesprächs erklärte er gegenüber der Vollzugsbeamtin, er habe durch den Mitbeschuldigten A. erfahren, dass die Beschuldigte Betäubungsmittel in die Anstalt schmuggele. Außerdem habe der Mitbeschuldigte A. ihm, dem Zeugen P. gegenüber, die ihm, dem Mitbeschuldigten A., in dem Verfahren vor dem LG vorgeworfene Haupttat eingeräumt und den Zeugen P. zu einer falschen uneidlichen Aussage aufgefordert, die einen Dritten belaste.

Im Rahmen des durch die Staatsanwaltschaft in der Folge eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Zeuge P. am 25.04.2025 sowie am 30.04.2025 formell vernommen. Hierbei wiederholte und konkretisierte er seine Angaben, entband seinen Verteidiger von der Schweigepflicht und forderte diesen per Schreiben auf, ihm angeblich von dem Mitbeschuldigten A. übergebene Schreiben und Gegenstände, insbesondere eine halbe Tablette, die er selbst von dem Mitbeschuldigten A. erhalten haben will, nachdem dieser sie seines Bekundens nach von der Beschuldigten erhalten haben solle, an die Ermittlungsbehörden herauszugeben. Der Verteidiger des Zeugen P. kam dem auftragsgemäß nach.

Die Staatsanwaltschaft erwirkte am 14.05.2025 bei der Ermittlungsrichterin des AG einen Durchsuchungsbeschluss zur Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten als auch ihrer Person und der ihr gehörenden Sachen, um Beweismittel, insbesondere Tabletten gleicher Art sowie schriftliche oder digitale Aufzeichnungen (Mobiltelefon, Computer, Mandatsakte A.) zu der geplanten Falschaussage aufzufinden. Am 27.05.2025 wurden die Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten durchsucht. Hierbei wurden Papierakten und digitale Datenträger sichergestellt, deren Auswertung offenbar noch aussteht. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beschuldigte gegen diesen Durchsuchungsbeschluss.

Die Beschwerde hatte Erfolg.

„3. Demgegenüber ist die Durchsuchungsanordnung materiell rechtswidrig. Zum Zeitpunkt des Erlasses lagen die für die Durchsuchungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen des § 102 StPO nicht vor.

Der erforderliche Anfangsverdacht ist zwar noch gegeben. Die Maßnahme ist jedoch unverhältnismäßig.

…..

4. Ungeachtet der grundsätzlich nicht zu beanstandenden Annahme eines Anfangsverdachts, war der Erlass der Durchsuchungsanordnung vorliegend unverhältnismäßig.

Durchsuchungen stellen einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar, wobei insbesondere Wohnungsdurchsuchungen stets als tiefgreifender Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG zu qualifizieren sind (vgl. BVerfG NJW 2006, 976). Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist deshalb bei Anordnung und Durchführung der Maßnahme besondere Beachtung zu schenken. Sie muss zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein, woran Zweifel bestehen können, wenn naheliegende grundrechtsschonendere Ermittlungsmaßnahmen unterbleiben oder zurückgestellt werden (vgl. BVerfG NStZ 2019, 351). Hierbei obliegt es indes den Ermittlungsbehörden, im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens zu bewerten, über Zweckmäßigkeit und Reihenfolge von Ermittlungsmaßnahmen zu entscheiden, wobei Eilbedürftigkeit, eine mögliche Verschlechterung der Beweislage und drohender Beweismittelverlust zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG NStZ-RR 2006, 110, 111). Auch muss die Durchsuchung in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat, der Stärke des Tatverdachts und zum Grad des Auffindeverdachts stehen, wobei die Bedeutung der potentiellen Beweismittel für das Verfahren einzubeziehen ist (KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12 unter Bezugnahme auf BVerfG BeckRS 2020, 18937; BVerfG DStrE 2019, 589, 594).

Die Durchsuchung bei einem Berufsgeheimnisträger verlangt, auch wenn sie grundsätzlich zulässig ist, eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit (BVerfG NJW 2011, 2275; 2008, 1937; NJW-RR 2005, 1289; KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 102 Rn. 12). Insbesondere im Falle von gem. § 53 Abs. 1 StPO zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern erfordern die sich aus Art. 12 GG ergebende Freiheit der unkontrollierten Berufsausübung sowie der auch im Allgemeininteresse stehende Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Verteidiger und Mandant eine besondere Beachtung der Angemessenheit einer Durchsuchungsanordnung (vgl. BVerfG Beschl. v. 06.11.2014 – 2 BvR 2928/10, Rn. 18 juris.). Dies gilt auch im Falle eines beschuldigten Geheimnisträgers (Löwe/Rosenberg/Tsambikakis, StPO, 27. Aufl. 2019, § 102 Rn. 54 m.w.N.). Zur Begründung der Angemessenheit einer Durchsuchung genügen in einem solchen Fall formelhafte Wendungen nicht. Der Richter darf sich nicht nur mit der Schwere des Tatverdachts, er muss sich auch mit der Schwere der Straftat und der zu erwartenden Strafe auseinandersetzen. Dabei reicht der Hinweis auf den Strafrahmen nicht aus, um die Schwere der verfolgten Straftat zu begründen. Der Ermittlungsrichter muss vielmehr prüfen, ob nach dem Stand der Ermittlungen im konkreten Falle die Verurteilung zu einer mehr als geringfügigen Sanktion in Betracht kommt (BVerfG NJW 2008, 1937). Hierbei gilt generell, dass die Anforderungen an die Begründung der Angemessenheit steigen, je geringer die Schwelle des Anfangsverdachts überschritten wurde. Dies gilt hier umso mehr, als dass die Durchsuchung gerade auch der Auffindung der Mandatsakte A. der Beschuldigten zum Verfahren 8032 Js 35399/24 und somit eines laufenden Schwurgerichtsverfahrens dienen sollte. Hierdurch wurde durch den angegriffenen Beschluss gezielt in den Kernbereich der Verteidigertätigkeit und somit der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit der Beschuldigten und des Allgemeininteresses an der Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung zwischen Verteidiger und Mandant erheblich eingegriffen, insbesondere durch die vollständige Offenlegung der Verteidigerunterlagen und -korrespondenz sowie der vollständigen Verteidigungsstrategie gegenüber der ermittelnden Staatsanwaltschaft. Ein solch tiefgehender Eingriff ist nur in größter Zurückhaltung vorzunehmen.

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angegriffene Durchsuchungsanordnung als Erstmaßnahme zu Beginn der Ermittlungen weder erforderlich, noch angemessen. Wie aufgezeigt, sieht sich bereits die Annahme des Tatverdachts gegen die Beschuldigte den aufgezeigten Zweifeln ausgesetzt. Insoweit ist zwar die Bejahung des Anfangsverdachts, insbesondere bei noch unklarer Sachlage zu Beginn der Ermittlungen, vertretbar. Im Rahmen der Bewertung der Erforderlichkeit der Durchsuchungsmaßnahme hätte dies jedoch Berücksichtigung finden müssen. Dabei hätten Ermittlungsansätze und naheliegende und zweckmäßige mildere Maßnahmen zur Verfügung gestanden, die grundrechtsschonender die Sachlage vorrangig hätten erhellen können, ohne den Ermittlungszweck zu gefährden.

……

Letztlich genügt der angegriffene Beschluss nicht den aufgezeigten Anforderungen im Rahmen der Bewertung der Angemessenheit der Maßnahme. Diese liegt auch im Ergebnis nicht vor. Der Durchsuchungsbeschluss beschränkt sich auf die formelhafte Wendung, es komme die Verurteilung zu einer mehr als nur geringfügigen Sanktion in Betracht. An der nach den aufgezeigten Kriterien zu erfolgenden, erforderlichen Bewertung der Gegebenheiten des Einzelfalls fehlt es vorliegend.

Zu beachten ist insoweit, dass es sich bei den im Raume stehenden Straftaten der Beschuldigten (§§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG, 27 StGB und §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB) jeweils um Vergehen handelt. Der Strafrahmen des § 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wobei dieser gem. § 27 Abs. 2 StGB zwingend gem. § 49 Abs. 1 StGB zu mindern wäre, sodass ein Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten anzunehmen wäre. §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB sehen einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Es handelt sich mithin um Straftaten, die im unteren Bereich der Deliktsschwere anzusetzen wären.

In Bezug auf die Schwere der zu erwartenden Sanktion ist zu berücksichtigen, dass in den genannten Rahmen im Verurteilungsfall Einzelstrafen festzusetzen wären, wobei die höchste Einzelstrafe maßvoll im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu erhöhen wäre. Hierbei wären die zum Entscheidungszeitpunkt bekannten Strafzumessungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Vorstrafe der Beschuldigten war zwar nicht aktenkundig der Ermittlungsrichterin jedoch möglicherweise aus ihrer Tätigkeit bekannt, mithin gerichtsbekannt, und wären daher in die Bewertung eingeflossen. Zu beachten gewesen wäre auch, dass die Taten bereits durch die Angaben des Zeugen P. entdeckt und mithin nur von geringer Gefährlichkeit gewesen wären. In Bezug auf den Verstoß des Arzneimittelgesetzes wäre zu berücksichtigen gewesen, dass zumindest eine halbe Tablette sichergestellt werden konnte. Die Beschuldigte hätte berufsrechtliche Folgen bis hin zu einer Entziehung der Kammermitgliedschaft zu gegenwärtigen, welche mildernd zu berücksichtigen wären. Strafschärfend wäre die mögliche Beeinflussung eines laufenden Schwurgerichtsverfahrens zu berücksichtigen sowie die erhöhte kriminelle Energie, die hinter der angenommenen Tatbestandsverwirklichung stehen würde. Dies berücksichtigt ergibt sich, dass eine Sanktionierung im unteren Bereich der genannten Strafrahmen zum Entscheidungszeitpunkt zu erwarten gewesen wäre. In Bezug auf die angenommene Tat gem. §§ 159, 25 Abs. 2 iVm. §§ 30 Abs. 1, 153 StGB wäre aufgrund des Strafrahmens mit einer Freiheitsstrafe im untersten Bereich zu rechnen. Als Freiheitsstrafe, die zur Bewährung auszusetzen wäre, wäre zwar die Schwelle zur Geringfügigkeit überschritten, dies jedoch nicht in einem hohen Maße.

In Bezug auf die Schwere des Tatverdachts ist zu beachten, dass vorliegend zum Entscheidungszeitpunkt gerade die Schwelle des Anfangsverdachts überschritten war.

Unter Beachtung der betroffenen Grundrechte, des Interesses der Allgemeinheit an einer ungestörten Vertrauensbeziehung zwischen Verteidigung und Mandant sowie der Eingriffstiefe in deren Kernbereiche war die Maßnahme bereits aus diesem Grunde nicht angemessen. Dies gilt umso mehr, als die möglichen, grundrechtsschonenderen Ermittlungshandlungen nicht durchgeführt wurden und ein Beweismittelverlust oder eine sonstige Dringlichkeit nicht ersichtlich war und ist.

In der Zusammenschau der aufgezeigten Umstände war die Anordnung der Durchsuchung sowohl der Wohn- und Geschäftsräume der Beschuldigten, sowie ihrer Person und Sachen und auch der Beschlagnahme eventuell aufzufindender Beweismittel jedenfalls nicht erforderlich und unangemessen und damit unverhältnismäßig, so dass die angegriffene Anordnung materiell rechtswidrig ist und dies festzustellen ist.

…“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich für die „Weiterleitung“ von Kosten die Hebegebühr?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Erhalte ich für die „Weiterleitung“ von Kosten die Hebegebühr?.

Geantwortet habe ich in dem Forum, aus dem die Frage stammt, bisher nicht, und zwar vor allem deshalb, weil ich mir mit der Antwort nicht ganz sicher bin, da man/ich bislang mit der Hebegebühr Nr. 1009 VV RVG wenig zu tun hat.

Inzwischen habe ich mal ein wenig geforscht und meinde, dass die Hebegebühr entstehen dürfte. Denn die Weiterleitung des Geldes/der Kosten an den Gegener ist, wenn ich die um Rat gefragten Kommentare richtig verstanden habe, eine Auszahlung i.D. der Nr. 1000 Anm. 1 VV RVG. Der Ausnahmetatbestand der Anm. 5 greift da nicht ein.

Eine ganz andere Frage ist, ob man die Hebegebühr in einem solchen Fall denn auch geltend macht.  Allein schon die Frage bei wem, dürfte zu Schwierigkeiten führen. Beim Gegner? Zu dem besteht aber kein Vertragsverhältnis, bei der RSV, nun ja, viel Spaß. Und beim Mandanten? Nun, das würde ich mir überlegen, denn besonders „kundenfreundlich“ wäre das nicht und der würde sicherlich nicht wiederkommen. Also weiterleiten und gut ist es.

Man kann natürlich auch den Betrag an die RSV zurücküberweisen und darauf hinweisen, dass nicht entsprechend der „Weisung“ gezahlt worden ist. Aber das macht genauso viel Arbeit wie die Weiterleitung.

Strafe II: Fahren ohne Fahrerlaubnis und OWi, oder: Kann OWi zur Strafschärfung führen?

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Im zweiten Posting stelle ich das KG, Urt. v. 03.09.2025 – 3 ORs 38/25 – vor. Das äußert sich u.a. zu der Frage, ob eine Trunkenheitsfahrt nach § 24a Abs. 1 StVG während des Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafschärfend berücksichtigt werden darf; wegen anderer Frage komme ich auf das Urteil demnächst noch mal zurück.

Das AG hat den vorbestraften und unter laufender einschlägiger Bewährung stehenden Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen. befuhr der Angeklagte, ohne über eine gültige Fahrerlaubnis zu verfügen, mit dem Pkw seines Vaters, zu dem er einen Zweitschlüssel besaß, in Berlin den G. Damm von der BAB 100 kommend. Eine entnommene Blutprobe enthielt einen Mittelwert von 0,92 ‰ Ethanol im Vollblut.

Die dagegen eingelegte Sprungrevision war unbegründet:

„2. Ebenso wenig dringt die Revision mit ihrem Angriff auf den Rechtsfolgenausspruch durch.

a) Mit dem Vorbringen, das Amtsgericht habe nicht ausreichend zu erkennen gegeben, welchen Strafrahmen es seiner Strafzumessung zu Grunde gelegt habe, bleibt der Revision der Erfolg versagt. Bereits dem Urteilstenor nebst angewandter Strafnormen ist zweifelsfrei zu entnehmen, welches Gesetz das Amtsgericht angewendet hat. Deren unvollständige Wiedergabe in den Strafzumessungsgründen gefährdet den Bestand des Urteils nicht.

b) Soweit der Angeklagte (auch) im Rahmen der Strafzumessung rügt, in den Urteilsgründen werde die Einlassung des Angeklagten nicht mitgeteilt, dringt er damit nicht durch. Insoweit gilt das unter II. 2. Ausgeführte entsprechend. Anders hätte der Fall nur gelegen, wenn das Amtsgericht das Geständnis lediglich teilweise zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hätte. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Zutreffend hat das Amtsgericht sein „vollumfängliches Geständnis“ zu Gunsten des Angeklagten in der Strafzumessung bewertet.

c) Zwar erweisen sich die getroffenen Feststellungen im Hinblick auf die zu Lasten des Angeklagten berücksichtigte „nicht ganz unerhebliche Alkoholisierung“ (UA S. 5) als lückenhaft. Denn es wird neben der Blutalkoholkonzentration der dem Angeklagten entnommenen Probe lediglich die Zeit der Blutentnahme, nicht aber die genaue Tatzeit unter Angabe der Uhrzeit mitgeteilt, weswegen eine Rückrechnung vom Entnahmewert auf den Tatzeitwert nicht möglich ist. Jedoch beschwert dies den Angeklagten nicht. Denn läge die Tatzeit jenseits der zu berücksichtigenden maximalen Resorptionszeit von zwei Stunden (also vor 22:43 Uhr des 16. Januar 2024), würde dies zu einer – den Angeklagten beschwerenden – Erhöhung der für die Tatzeit zu Grunde zu legenden Blutalkoholkonzentration führen. Dass das Amtsgericht seiner Strafzumessungsentscheidung einen höheren Wert als den der entnommenen Blutprobe zu Grunde gelegt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

d) Dass das Amtsgericht die Alkoholisierung des Angeklagten während seiner Fahrt ohne Fahrerlaubnis strafschärfend berücksichtigt hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die konkurrenzenrechtliche Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG lässt den Unwertgehalt einer zugleich begangenen Ordnungswidrigkeit (hier nach § 24a Abs. 1 StVG) nicht ausnahmslos entfallen. Ein ordnungswidriges Verhalten kann berücksichtigt werden, wenn es – wie hier – nicht oder nur teilweise zu den die Strafbarkeit begründenden Umständen gehört und den Unrechtsgehalt der Tat oder den Vorwurf steigert, der den Täter trifft (vgl. BGHSt 23, 342; OLG Koblenz VRS 60, 447; Mitsch in KK-OWiG 6. Aufl., § 21 Rn. 14; Thoma in Göhler, OWiG 19. Aufl., § 21 Rn. 12). Zu einer, wie die Verteidigung meint, unzulässigen Doppelbestrafung führt dies nicht.

Das Amtsgericht hatte keine Veranlassung, einen – allenfalls theoretisch möglichen – Nachtrunk des Angeklagten zu erörtern, für den die getroffenen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte bieten. Ausführungen zu einer verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB waren angesichts der festgestellten Blutalkoholkonzentration von lediglich 0,92 ‰ gleichermaßen entbehrlich.“