Archiv des Monats: Oktober 2025

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren gibt es als beigeordneter Zeugenbeistand?

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Und dann noch – bevor es ins Wochenende geht – die Gebührenfrage. Die lautet heute:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

trotz Kenntnis der verschiedenen Auffassungen und der herrschenden Meinung zum Thema Vergütung des (beigeordneten) Zeugenbeistands (Nr. 4301 Ziffer 4 VV RVG) erlaube ich mir eine kurze Frage, da ich im Rahmen meiner Recherche zu keinem klaren Ergebnis gekommen bin.

Im Gegensatz zur üblichen Formulierung („wird für die Dauer der Vernehmung“) wurde ich in einem Verfahren „für den Hauptverhandlungstermin am …“ beigeordnet. Zur Vorbereitung wurde mir u.a. die Anklageschrift und die polizeiliche Aussage der Zeugin (79 Seiten) zum Zweck der Vorbereitung der Verhandlung zugesandt. Hintergrund war, dass die Zeugin angekündigt hatte, ihre Beschuldigungen zurücknehmen zu wollen und Beratungsbedarf bzgl. § 55 StPO bestand.

Für mich wäre es interessant zu wissen, ob sich vor diesem Hintergrund eine andere Art der Abrechnung für meine Tätigkeit als Zeugenbeistand ergibt?

Für Ihre Antwort bedanke ich mich bereits im Voraus sehr herzlich, umso mehr weil mir absolut bewusst ist, wie schwer es sein kann, mal „kurz eine Frage“ zu beantworten. „

Mal wieder Rahmengebühren im Bußgeldverfahren, oder: Einen Schritt vor, einen Schritt zurück

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Und dann im zweiten Postung mal wieder eine Entscheidung zur Bemessung der Rahmengebühren im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren. Leider hat das LG Hamburg im LG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2025 – 615 Qs 83/25 – dazu falsch entschieden.

Es hat sich um ein ganz „normales“Bußgeldverfahren gehandelt. Es ging um den Vorwurf einer außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung und eine Geldbuße in Höhe von 150,00 EUR. Der Verteidiger hat sich bei der Verwaltungsbehörde legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Gegen den Bußgeldbescheid hat er dann Einspruch eingelegt und an die beantragte Akteneinsicht erinnert. Er hat dann angeregt der Verteidiger, das Verfahren einzustellen, da der Fahrer auf den inzwischen beigezogenen Hochglanzbildern nicht erkennbar sei; zudem sei der Messrahmen verzogen, so dass die Geschwindigkeitsermittlung ggf. gutachterlich dahingehend zu überprüfen sei, ob sie entsprechend der Vorgaben der Bauartzulassung der physisch-technischen Bundesanstalt erfolgt sei.

Die Bußgeldbehörde hat die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben, welche die Akte gem. § 69 OWiG beim zuständigen AG vorgelegt hat. Das AG hat das Verfahren nach Einholung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, weil die Betroffene auf den Messbildern nicht zu erkennen sei, und hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse auferlegt.

Der Verteidiger hat dann unter Vorlage einer Abtretungserklärung der Betroffenen Kostenfestsetzung in Höhe von 806,82 EUR beantragt. Der Vertreter der Staatskasse hat die Bemessung der Gebühren in der Rahmenmitte moniert. Es handele sich um eine alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeit ohne nennenswerte juristische Probleme, die vom Sachverhalt einfach zu erfassen gewesen sei. Der Aktenumfang sei im Zeitpunkt der Akteneinsicht mit 38 Seiten gering gewesen und die erste Einarbeitung daher denkbar einfach gelagert und von erheblich unterdurchschnittlicher Anforderung gewesen.

Das AG hat die aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der Betroffenen abweichend vom Antrag des Verteidigers – bis auf die Nr. 5115 VV RVG – jeweils unter der Mittelgebühr festgesetzt. Dagegen das Rechtsmittel des Verteidigers. (Natürlich) Ohne Erfolg:

„Die gemäß §§ 464b S. 3 u. S. 4, 304 Abs. 3 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1 OWiG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche die VV-RVG eine Rahmengebühr vorsieht, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Sind, wie im vorliegenden Fall, aufgrund der Einstellung des Verfahrens die notwendigen Auslagen des Betroffenen von der Staatskasse zu erstatten, ist eine gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender, von der Kammer geteilter Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20 % über der angemessenen Höhe liegt (BGH, NJW-RR 2007, 420, 421).

a) Dies ist vorliegend der Fall. Zu Recht hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren Nr. 5100, Nr. 5103 und Nr. 5109 als unbillig angesehen. Die Kostenfestsetzung dieser Gebühren durch das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf ist unter Berücksichtigung der Bewertungsmerkmale des § 14 RVG nicht zu beanstanden. Die in § 14 RVG genannten Kriterien rechtfertigen nicht die Festsetzung der jeweils beantragten Mittelgebühr.

Nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG a.F. bemisst sich in Bußgeldverfahren für Wahlverteidiger die Gebühr Nr. 5100 aus einem Rahmen von 33,- € bis 187,- € (Mittelgebühr 110,- €), die Gebühr Nr. 5103 aus einem Rahmen von 33,- € bis 319,- € (Mittelgebühr 176,- €) und die die Gebühr Nr. 5109 aus einem Rahmen von 33,- € bis 319,- € (Mittelgebühr 176,- €). Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren ist grundsätzlich zunächst einmal die Mittelgebühr (LG Saarbrücken, Beschluss vom 09.07.14, Az. 2 Qs 30/14; LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.06, Az. I Qs 83/06; LG Kiel, zfs 2007, 106; LG Stralsund, zfs 2006, 407). Bei der einzelnen Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen ist dann jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen (vgl. LG Saarbrücken a.a.O.).

Danach ist vorliegend von einer unterdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht auszugehen. Bei dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 150,00 € ohne Festsetzung eines Fahrverbots handelt es sich um eine ganz alltägliche und einfach gelagerte Verkehrssache. Die von dem Verteidiger geltend gemachte Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG a.F. entsteht mit der erstmaligen Einarbeitung in den Sachverhalt. Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Die erstmalige Einarbeitung war angesichts des überschaubaren Akteninhalts von 38 Seiten zum Zeitpunkt der Akteneinsicht und angesichts des einfach gelagerten Vorwurfs von unterdurchschnittlicher Anforderung, sodass sie keine Mittelgebühr rechtfertigt. Die Festsetzung von 85,00 €, was noch deutlich über der Mindestgebühr liegt, trägt diesem Aufwand zutreffend Rechnung.

Die Kammer hat dabei in besonderem Maße berücksichtigt, dass die bereits bei der ersten Akteneinsicht in der Akte befindlichen Fotos von derart schlechter Qualität waren, dass ganz offenkundig eine Identifizierung allein anhand dieser Fotos nicht möglich gewesen wäre. Das Aufzeigen dieses Umstands als „durchschnittliche Schwierigkeit“ für eine anwaltliche Tätigkeit zu werten, ist gänzlich fernliegend.

Entsprechend begegnet auch die durch das Amtsgericht vorgenommene Festsetzung der Verfahrensgebühren zu Nr. 5103 VV RVG a.F. und Nr. 5109 VV RVG a.F. keinen Bedenken, sondern trägt dem geringen Aufwand zutreffend Rechnung. Die Kammer hat dabei hinsichtlich der Gebühr zur Nr. 5109 VV RVG a.F. in besonderem Maße berücksichtigt, dass das Verfahren nahezu unmittelbar nach Eingang beim Amtsgericht aufgrund der schlechten Bildqualität eingestellt worden ist, ohne dass in diesem gerichtlichen Verfahren eine anwaltliche Tätigkeit ersichtlich geworden ist.“

Dazu ist anzumerken: Der vom LG gewählte Ausgangspunkt: Mittelgebühr, ist zutreffend. Das entspricht der m.E. überwiegenden – zutreffenden – Auffassung in der Rechtsprechung der LG und AG (vgl. zuletzt LG Köln, Beschl. v. 21.03.2025 – 110 Qs 51/24). Zutreffend ist es auch, wenn das LG darauf hinweist, dass für die konkrete Gebührenbestimmung innerhalb der Gebührenrahmen jedoch auf die Gesamtumstände und die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen ist. Das ist richtig (s. dazu auch LG Köln, a.a.O.), aber das LG argumentiert dann m.E. widersprüchlich, wenn es dann dennoch von einer unterdurchschnittlich schwierigen Angelegenheit sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht ausgeht und das mit dem Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und der Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von (nur) 150,00 EUR ohne Festsetzung eines Fahrverbots begründet, weshalb nur eine „alltägliche und einfach gelagerte Verkehrssache“ vorliegen soll. Richtig, aber: Das ist doch gerade das, was die straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen „auszeichnet“: Es handelt sich um Feld-Wald-Wiesen-Fälle ohne Besonderheiten, die eine Erhöhung oder eine Ermäßigung der Mittelgebühr rechtfertigen würden, so dass sie dem Durchschnitt oder dem „Normalfall“ entsprechen, weshalb eben die Mittelgebühr angemessen ist (so auch zutreffend LG Köln, a.a.O.). Das LG macht mit seiner Argumentation nach einem richtigen Schritt vorwärts, sogleich wieder einen zurück. Da wäre es ehrlicher gewesen, sofort zu sagen, dass in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren die Mittelgebühr nicht der Ausgangspunkt für die Gebührenbemessung ist.

Im Übrigen ist anzumerken. Es wäre schön, wenn auch Beschwerdekammern gelegentlich die Fundstellennachweise aktualisieren würden. Nachweise aus den Jahren 2006 oder 2007 sind bei der Flut der Rechtsprechung, die es seitdem zu der Problematik: Mittelgebühr in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren, gegeben hat, nicht unbedingt erste Adresse.

Rechtsanwaltsvertrag als Fernabsatzgeschäft, oder: Welche Vergütung gibt es nach einem Widerruf?

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Immer mehr Mandatsverträge werden als Fernabsatzgeschäft abgeschlossen. Das ist ggf., wenn der Mandant nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, im Fall eines Widerrufs für den Rechtsanwalt im Hinblick auf seine Vergütung nicht ungefährlich. Dazu gibt es jetzt eine Entscheidung, und zwar das LG Flensburg, Urt. v. 09.10.2025 – 4 O 80/25.

In dem Verfahren hat die Klägerin von der beklagten Mandantin Rechtsanwaltsvergütung aus einer Vergütungsvereinbarung verlangt. Die Beklagte hatte die Klägerin in einem finanzgerichtlichen Verfahren beauftragt, in dem es um die Mithaftung der Beklagten für Säumniszuschläge, die die Finanzverwaltung geltend machte, ging. De Kommunikation zwischen den Parteien erfolgte ausschließlich auf elektronischem Wege. Für die erkrankte Beklagte handelte dabei ihr damaliger Ehemann, für die Klägerin einer ihrer Partner. Die Parteien schlossen am 24.10.2024 eine Mandats- und Vergütungsvereinbarung.

Die Klägerin gab für die Beklagte gegenüber dem Finanzamt eine schriftliche Stellungnahme ab und erteilte ihr am gleichen Tage eine Honorarrechnung in Höhe der Klageforderung. Als der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese die Abrechnung telefonisch gegenüber der Klägerin als überhöht beanstandete, erklärte die Klägerin mit Email vom 09.12.2024 zunächst dem Finanzamt und danach auch der Beklagten gegenüber, dass sie das Mandat niederlege. Die Beklagte beauftragte anschließend ihren Prozessbevollmächtigten mit der weiteren Vertretung gegenüber dem Finanzamt und zahlte dafür an den die gesetzlichen Gebühren in Höhe von 1.501,19 EUR. Die Beklagte erklärte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.12.2024 und erneut mit der Klageerwiderung die Anfechtung, die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund und den Widerruf der Mandats- und Vergütungsvereinbarung.

Die Klägerin hält die Mandats- und Vergütungsvereinbarung für wirksam und meint, die Beklagte habe sie als Unternehmerin beauftragt. Sie hat Zahlung von 21.140,87 EUR  verlangt. Hilfsweise hat sie für den Fall der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie die Gebühren für die Beauftragung und Vertretung gegenüber dem Finanzamt nach dem RVG in der zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Fassung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und widerklagend festzustellen, dass die Klägerin aus der von vorgelegten Vergütungsvereinbarung keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern kann

Die Klage hatte keinen Erfolg:

„II.

Die Hauptanträge der Klägerin sind unbegründet.

Die Klägerin kann keine Stundenvergütung gemäß der Mandats- und Vergütungsvereinbarung vom 24.10.2024 (Anlage K 1) verlangen, weil die Beklagte diese Vergütungsvereinbarung jedenfalls wirksam widerrufen hat. Auf die Anfechtung der Beklagten und die weiteren von ihr geltend gemachten Unwirksamkeitsgründe kommt es deshalb nicht mehr an.

1. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 11.12.2024 (Anlage K 4) und in der Klageerwiderung wirksam den Widerruf der Vergütungsvereinbarung erklärt.

a) Ihr Widerrufsrecht ergibt sich aus §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei der Vereinbarung handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft gemäß § 312c BGB, da die Kommunikation zwischen den Parteien ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgte, nicht im Rahmen eines persönlichen Zusammentreffens.

b) Es handelt sich auch um ein Geschäft zwischen der Klägerin als Unternehmerin und der Beklagten als Verbraucherin. Zwar erfolgte die Mandatierung der Klägerin im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit der Beklagten als Geschäftsführerin zweier GmbHs, gerade in dieser Eigenschaft wurde sie ja von der Finanzverwaltung auf Mithaftung für Säumniszuschläge, die gegenüber den GmbHs festgesetzt worden waren, in Anspruch genommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin begründet die Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH aber generell keine Unternehmereigenschaft i. S. d. § 14 BGB.

Vielmehr ist ein GmbH-Geschäftsführer als solcher Verbraucher, auch wenn er eine Schuld seiner GmbH mitübernimmt oder sich dafür verbürgt (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 84. Aufl., § 13 Rn 3). Die Beklagte hat die einschlägige BGH-Rechtsprechung zutreffend im Schriftsatz vom 25.08.2025 zitiert, das Gericht nimmt darauf Bezug.

c) Der Widerruf ist fristgerecht erfolgt, weil die Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss nach § 355 Abs. 2 BGB nicht in Gang gesetzt worden ist. Dazu hätte es gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB einer Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht durch die Klägerin bedurft, die nicht erfolgt ist. Die davon unabhängige Frist von 12 Monaten und 14 Tagen nach § 356 Abs. 3 S. 2 BGB ist selbst jetzt noch nicht abgelaufen.

2. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die abgerechneten Stunden tatsächlich angefallen sind, und ob die der Rechnung (Anlage K 3) beigefügte Leistungsübersicht ausreicht, um die Anforderungen nach § 10 RVG zu erfüllen.

Ebenso wenig kommt es auf die hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung der Beklagten gegen den vertraglichen Vergütungsanspruch mit einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Beratungspflichten (Seite 11 der Klageerwiderung vom 03.06.2025 unter V. 2.) an.

3. Da der Klägerin schon keine Hauptforderung gemäß dem Klageantrag zu 1. zusteht, kann sie auch keine Zinsen darauf und keinen Ersatz der für die vorgerichtliche Geltendmachung dieser Forderung angefallenen Rechtsanwaltskosten gemäß dem Klageantrag zu 2. verlangen.

III.

Auch der Hilfsantrag der Klägerin, über den wegen der Abweisung der Hauptanträge nunmehr zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg.

1. Er ist allerdings als Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Die Klägerin kann wegen eines Anspruchs auf gesetzliche Vergütung noch keinen Leistungsantrag erheben, weil sie der Beklagten darüber noch keine Rechnung nach § 10 RVG erteilt hat und ein solcher Vergütungsanspruch daher noch nicht fällig ist.

2. Ebenso wenig wie ein Vergütungsanspruch nach Stundensätzen kann sich ein Vergütungsanspruch in Höhe der gesetzlichen Gebühren aus der Vereinbarung vom 24.10.2024 (Anlage K 1) ergeben, weil die Beklagte ihren Widerruf vom 11.12.2024 (Anlage K 4) und in der Klageerwiderung nicht nur auf die darin enthaltene Vergütungsvereinbarung gerichtet hat, sondern auch auf die Mandatsvereinbarung. Das ergibt sich eindeutig daraus, dass sie in dem Schreiben nicht nur Einwendungen gegen die Höhe der Vergütung angeführt, sondern auch auf die Mandatsniederlegung durch die Klägerin und die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses abgestellt und die außerordentliche Kündigung erklärt hat. Sie hat damit zum Ausdruck gebracht, sich mit allen verfügbaren rechtlichen Mitteln, also auch mit dem Widerruf, insgesamt von dem Mandatsverhältnis mit der Klägerin lösen zu wollen.

3. Die Klägerin kann die gesetzlichen Gebühren auch nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.

a) Zum einen fehlt es bereits an einer Bereicherung der Beklagten. Zwar hat die Klägerin für sie die Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt I… vom 04.12.2024 erstellt und abgegeben, dadurch allein hat die Klägerin aber noch keinen Vermögensvorteil erlangt. Sie musste das Verfahren gegenüber dem Finanzamt ja in der Folgezeit durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten fortsetzen, nachdem die Klägerin das Mandat niedergelegt hatte, und an diesen dafür die gesetzlichen Gebühren zahlen. Hätte die Klägerin nicht schon für sie die Stellungnahme abgegeben, hätte das ihr Prozessbevollmächtigter tun müssen, und zwar im Rahmen der ohnehin von der Klägerin zu zahlenden gesetzlichen Gebühren. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die Vorarbeit der Klägerin im Ergebnis Kosten erspart hätte.

b) Im Übrigen ist ein Bereicherungsanspruch auch deswegen ausgeschlossen, weil § 357a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB eine Verpflichtung des Verbrauchers zum Wertersatz für vor dem Widerruf eines Fernabsatzvertrages erbrachte Dienstleistungen davon abhängig macht, dass der Verbraucher vorher über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist und gleichwohl verlangt hat, dass mit der Ausführung der Leistung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll. Die Beklagte ist im vorliegenden Fall hingegen nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt worden.

Die Regelung des § 357a Abs. 2 ZPO ist abschließend (Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 357a Rn 7). Liegen ihre Voraussetzungen nicht vor, kann ein Wertersatz auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangt werden. Das folgt aus dem Zweck der Richtlinie 2011/83 EU, insbesondere von deren Art. 14 Abs. 4, dessen Umsetzung § 357a Abs. 2 BGB dient. Danach soll ein Verbraucher, der nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts vor allen Kosten geschützt sein, die nicht ausdrücklich in der Richtlinie vorgesehen sind. Es soll ein hohes Verbraucherschutzniveau sichergestellt werden, der Ausschluss des Wertersatzanspruchs bei unterlassener Belehrung hat durchaus auch einen Sanktionscharakter gegenüber den Unternehmern (EuGH, Urteil vom 17.05.2023, Az. C-97/22, bei juris Rn 29 ff.).

Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH vom 12.09.2024 (Az. IX ZR 65/23) steht dem nicht entgegen. Sie befasst sich schon im Ausgangspunkt nicht mit der hier vorliegenden Konstellation, sondern mit dem Fall einer unwirksamen Vergütungsvereinbarung bei wirksamem Mandatsvertrag und mit der Frage, ob dann gemäß § 306 Abs. 2 BGB das gesetzliche RVG-Preisrecht an die Stelle der unwirksamen Zeithonorarvereinbarung tritt. Der BGH setzt sich dem gemäß auch nicht mit dem vorstehend angeführten EuGH-Urteil vom 17.05.2023 (Az. C-97/22) auseinander, sondern mit einem EuGH-Urteil vom 12.01.2023 (Az. C-395/21).

Allerdings verweist der BGH darauf, dass dem RVG-Preisrecht eine Ordnungsfunktion zukommt (bei juris Rn 60), dass es nicht disponibel ist, und dass es auch dann gilt, wenn gar kein Vertrag vorliegt, z. B. bei Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung (bei juris Rn 62). Auch daraus folgt aber nicht, dass jede Anwaltstätigkeit nach RVG vergütet werden muss. So ist ein Vergütungsanspruch bei Unwirksamkeit des Mandatsvertrages wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 817 BGB ausgeschlossen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG-Kommentar, 27. Aufl., § 1 Rn 90). Dem gemäß kann er auch ausgeschlossen sein, wenn das Gesetz sonst einen Bereicherungsanspruch nicht zulässt, wie das – wie oben ausgeführt – § 357a Abs. 2 BGB bei fehlender Belehrung bestimmt.

4. Auf die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Mandatsniederlegung durch die Klägerin (Seite 11 der Klageerwiderung vom 03.06.2025 unter V. 1.) kommt es nicht mehr an.“

Die Entscheidung setzt die EU-Verbraucher-Richtlinie 2011/83 konsequent um. Die danach nach einem Widerruf ohne vorherige Widerrufsbelehrung für den Unternehmer normierten Ansprüche sind – siehe § 357a BGB – mager und im Wesentlichen auf Wertersatz beschränkt. Das war es dann. Also Vorsicht!

StGB III: Mitteilung über einen Gerichtsbeschluss, oder: „Wesentliche Teile“ aus „öffentlichem Dokument“?

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Und dann zum Schluss des Tages noch etwas „aus der Instanz“, nämlich das LG Hamburg, Urteil vom 18.03.2025 – 705 NBs 116/24 – zur verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen (§ 353d StGB). Ja, das war doch was 🙂 (vgl. hier: In eigener Sache: Einstellen eines Beschlusses aus dem Ablehnungsverfahren strafbar?, oder: StA Köln kneift).

In dem LG-Urteil geht es um einen „Investigativ-Journalisten“. Der verfasste und veröffentlichte  einen Artikel, in dem er  in erster Linie über einen LG-Beschluss in einem Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft berichtete. Hierbei gab er zwei wesentliche Teilsätze aus dem Beschluss wörtlich wieder und kennzeichnete die Zitate durch Anführungsstriche als solche.

Konkret schrieb er in seinem Artikel unter anderem folgendes:

„In dem 13-seitigen Beschluss des Landgerichts Hamburg H1 heißt, dass die Durchsuchung bei M. B. rechtswidrig sei weil „zum Zeitpunkt ihres Erlasses der erforderliche Anfangsverdacht einer Straftat nicht vorlag“.“

Sowie nach einem Absatz mit der Unterüberschrift „Staatsanwaltschaft sah Schuld bei Prüfern“ und einem Bild eines teilweise geweißten Rubrums einer beglaubigten Abschrift eines Landgerichtsbeschlusses in einem Ermittlungsverfahren gegen M. B. unter der Unterüberschrift „Falsches Datum – mehr nicht“:

„Das Gericht bemängelte in seiner Entscheidung zwar, dass ein falsches Datum in der Urkunde eingetragen sei. Aber: „Der dem Beschuldigten mit dem Durchsuchungsbeschluss vorgeworfene Sachverhalt lässt sich jedoch unter keinem Gesichtspunkt unter einen Straftatbestand“ zusammenfassen, schreibt das Gericht.“

Am Ende des Artikels nannte der Angeklagte als seine Quellen den Beschluss des LG vom 07.12.2023 sowie eigene Recherchen. Dieser Artikel wurd dann am 11.12.2023 auf der Internetseite „t.“ freigeschaltet und war durch Internetnutzer frei einsehbar.

Das AG hatte den Angeklagten zu einer Geldstrafe verurteilt, das LG hat die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten verworfen. Ich verweise wegen der Einzelheiten der Begründun g auf den verlinkten Volltext. Hier stelle ich nur – meine – Leitsätze zu der Entscheidung ein:

1. § 353d Nr. 3 StGB ist verfassungskonform. Es liegt keine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch § 353d Nr. 3 StGB vor. § 353d StGB ist auch unter Berücksichtigung der sowohl vom BVerfG als auch dem EGMR betonten schlechthin konstituierenden Rolle der Presse in einer demokratischen Gesellschaft gerade auch zur kritischen Überprüfung der Arbeit der Justiz nicht verfassungswidrig.

2. „Öffentliches Dokument“ im Sinne des § 353d Nr. 3 StGB sind nur solche Dokumente, die von öffentlicher Stelle herrühren.

3. Um der Presse- und Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen und eine „automatische“ Anwendung des § 353d StGB zu vermeiden, sind unter „wesentliche Teile“ nur solche Teile zu verstehen, die die Kernaussage des öffentlichen Dokuments beinhalten.

 

StGB II: Zueignungsabsicht bei Handy-Wegnahme, oder: Man muss es „behalten“ wollen

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In der zweiten Entscheidung des Tages, dem BGH, Beschl. v. 13.08.2025 – 4 StR 308/25 – geht es – insoweit ein „Klassiker“ – noch einmal um die Zueignungsabsicht bei Wegnahme eines Mobiltelefons.

Folgender (gekürzter) Sachverhalt: Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte war der Überzeugung, dass der Geschädigte eine außereheliche Beziehung mit seiner Ehefrau führte. Deshalb hate er dem Zeugen aufgelauert, als dieser seinen Pkw auf einem Parkplatz abstellte. Der Angeklagte setzte sich auf den Beifahrersitz, wobei er ein Mes­ser in der einen Hand hielt. Der Angeklagte ergriff das Handy des Zeugen und steckte es in seine Jackentasche „in der Absicht, es für sich zu behalten“. Unmittelbar danach drückte er dem Zeugen die Messerspitze an die linke Halsseite.

Die Revision des Angeklagten war hinsichtlich der Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls erfolgreich:

„Die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls hat keinen Bestand, weil nicht belegt ist, dass der Angeklagte, wie von § 252 StGB vorausgesetzt, das Handy des Zeugen in der Absicht wegnahm, es sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

1. Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 Rn. 20; Urteil vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, juris Rn. 14; Urteil vom 28. Juni 1961 – 2 StR 184/61, BGHSt 16, 190, 192). Das setzt nicht notwendig voraus, dass er sie auf Dauer behalten will. Unerheblich ist etwa der Vorbehalt, sich der Sache nach Gebrauch zu entledigen. Desgleichen kann die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, juris Rn. 14). Dagegen fehlt es an dieser Voraussetzung in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnimmt, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wegzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen, wie ferner bei bloßer Gebrauchsanmaßung, also in der Regel dann, wenn er schon bei der Wegnahme den bestimmten Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2024 – 1 StR 75/24 Rn. 5; Beschluss vom 12. Januar 2021 – 4 StR 501/20 Rn. 3; Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 536/18 Rn. 16; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 577/18 Rn. 8; Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 StR 146/15 Rn. 3; Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 Rn. 21; Urteil vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, juris Rn. 14; Urteil vom 10. Mai 1977 – 1 StR 167/77, juris Rn. 15).

Entsprechend verhält es sich in Fällen, in denen der Täter ein Mobiltelefon lediglich in der Absicht wegnimmt, dort abgespeicherte Bilder zu löschen. Eine Zueignungsabsicht ist in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme – wenn auch nur vorübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten will (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2019 – 3 StR 536/18 Rn. 18; Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 5 StR 577/18 Rn. 9; Beschluss vom 9. Juni 2015 – 3 StR 146/15 Rn. 4; Beschluss vom 28. April 2015 – 3 StR 48/15 Rn. 4; zur Zueignungsabsicht bei Durchsuchung und Kopieren vom Speicher des entwendeten Handys auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 3 StR 392/11 Rn. 4).

2. Eine diesen Vorgaben entsprechende Zueignungsabsicht wird in den Urteilsgründen – auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu BGH, Urteil vom 8. Mai 2025 – 4 StR 477/24 Rn. 10) – nicht belegt. Zwar hat die Jugendkammer festgestellt, dass der Angeklagte das Mobiltelefon des Geschädigten in der Absicht weggenommen hat, dieses für sich zu behalten. Eine unmittelbar auf diese Annahme bezogene Beweiswürdigung lässt sich den Urteilsgründen aber nicht entnehmen. Soweit sich das Landgericht auf der Belegebene im Übrigen zur inneren Tatseite verhält, lässt sich aus den dazu gemachten Ausführungen eine Zueignungsabsicht nicht herleiten. So hat die Jugendkammer ihre Überzeugung, dass der Angeklagte das Messer (auch) dazu eingesetzt habe, um im Besitz des eingesteckten Mobiltelefons zu bleiben, maßgeblich damit begründet, dass er dieses an sich bringen wollte, um zu überprüfen, ob seine Ehefrau ein Verhältnis mit dem Geschädigten habe (UA 20). Mit dieser Erwägung lässt sich aber lediglich ein auf diesen Überprüfungsvorgang bezogener und damit zeitlich eng begrenzter Besitzwille belegen. Dass es dem Angeklagten bei der Wegnahme des Mobiltelefons auch darum ging, dieses darüber hinaus – wenn auch nur vorübergehend – seinem Vermögen zuzuführen, liegt mit Blick auf dieses Motiv auch nicht auf der Hand. Soweit im Weiteren davon die Rede ist, dass die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt dafür erbracht habe, dass die „mit dem Einstecken des Telefons nach außen getretene Zueignungsabsicht“ von dem Angeklagten wieder aufgegeben worden sei, ist dies unter den hier gegebenen Umständen ohne argumentatives Gewicht. Zwar kann dieser Wendung entnommen werden, dass die Jugendkammer in dem Vorgang des Einsteckens ein Indiz für ein „Einverleiben” gesehen hat. Diese Indizwirkung ist aber unter den hier gegebenen Umständen nicht selbsterklärend. Denn das Einstecken des Mobiltelefons ist auch allein mit dem an anderer Stelle hervorgehobenen Tatmotiv (Ermöglichung einer Überprüfung) erklärbar und hat damit ohne zusätzliche stützende Erwägungen keine Aussagekraft im Hinblick auf einen weiter reichenden Aneignungswillen.“