Archiv für den Monat: Dezember 2024

Sonntagswitz, im letzten Sonntagswitzeposting 2024 zu den Ostfriesen

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Und dann der letzte Sonntagswitz des Jahres 2024. Der kommt heute von Borkum, also zu den Ostfriesen. Ich habe mal geschaut in der Statistik. Es ist das 122. Posting mit Ostfriesenwitzen. Das ist die Thematik, die bisher am häufigsten Grundlage für den Sonntagswitz war.

Und das Posting heute dann wieder mit dem üblichen Bild. Hier sind dann:

Ein Ostfriese und ein Bayer begegnen sich im Fahrstuhl.

Sagt der Bayer: „Grüß Gott.“

Darauf der Ostfriese: „So hoch fahre ich nicht.“


Betrachtet ein Ostfriese die geöffnete Eisenbahnschranke.

Kommt ein zweiter Ostfriese dazu: „Was machst du da?“

„Ich will die Höhe der Schranke messen.“

„Und warum machst du das nicht, wenn sie unten ist?“

„Ich sagte doch, ich will die Höhe messen und nicht die Breite.“


Der junge Ostfriese sucht das Standesamt auf, um zu heiraten.

„Wo haben Sie Ihre Braut gelassen?“, fragt der Standesbeamte.

„Oh, ich dachte, die besorgen Sie hier?!“


Ein Ostfriese zu seinem Freund:

„Ich habe jetzt ein Schloss mit Zahlencode an meinem Schweinestall.

Da wird mir kein Tier mehr geklaut. Alle Ziffern sind Zweien.

Ich sag dir aber nicht in welcher Reihenfolge.“

Wochenspiegel für die 52. KW., oder: Heute gibt es das Top-Ten-Ranking 2024

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Am letzten Sonntag des ablaufenden Jahres gibt es dann hier ein Ranking der 10 meist geklickten Wochenspiegel des Jahres 2024. Das ist einerseits eine besondere Art des Jahresrückblicks und enstpannt andererseits ein wenig die Lage. Denn aufgrund der Feiertage gibt es an diesem Sonntag nie so viel Material, da ja doch weitgehend Weihnachtsruhe herrscht.

Hier sind dann:

  1. Wochenspiegel für die 33. KW., mit Vorher/Nachher, KI, Tempo-30, Nebenkläger und Sperrwirkung

  2. Wochenspiegel für die 20 KW., das war FB, Booking, neues Impressum? und der 5. Ss pampt

  3. Wochenspiegel für die 29. KW., das war KI-VO in der EU, unerquickliches Verfahren und Digitalisierung der Justiz

  4. Wochenspiegel für die 14 KW., das war 2 x Correktiv, DSGVO und Handelsregister und Terminsverlegung

  5. Rückschau: Wochenspiegel in die 36. KW/2022, mit beA, Corona, Coca Cola, Lobo, fragwürdiges AG Hannover

  6. Wochenspiegel für die 41. KW., das war EuGH, DSGVO, vegane Wurst, vorher/nachher und KostRÄndG 2025

  7. Wochenspiegel für die 30. KW., das war KI, COVIDIOT, LTI 20/20 TruSpeed, Wordle und Freisler

  8. Wochenspiegel für die 49. KW., das war Phising u.a., AGG, EncroChat, Linksabbieger und Terminsverlegung

  9. Wochenspiegel für die 46. KW., das war Corona und FB, Ki, Pralinen-Ausrede und unaufmerksame Schöffin

  10. Wochenspiegel für die 28. KW., mit FB-Sperre, LTI 20/20, Steuerstrafverfahren und Anhörungsrüge

Polizeikommissar erscheint bekifft zum Dienst, oder: Charakterlich ungeeignet ==> Entlassung

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Und dann in der zweiten Entscheidung, dem VG Aachen, Beschl. v. 16.12.2024 – 1 L 884/24 – noch einmal etwas zum Kiffen.

Nach dem Sachverhalt war einem Polizeikommissar im Beamtenverhältnis auf Probe von der zuständigen Kreispolizeibehörde vorgeworfen worden, im Mai 2024 unter dem Einfluss von Cannabis mit seinem Pkw zum abendlichen Dienst angetreten zu sein. Weitere Ermittlungen hätten zudem ergeben, dass er bereits vor der Teillegalisierung Cannabis konsumiert und damit gegen das BtMG verstoßen habe. Der Polizeikommissar ist deshalb aus dem Probedienst entlassen worden.

Dagegen Klage und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Antrag hatte beim VG keinen Erfolg:

„Die Entlassungsverfügung ist im Hinblick auf den Entlassungsgrund nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG auch materiell rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Zweck der Probezeit ist die Bewährung für die entsprechende Laufbahn (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LVO). Deshalb ist dem Beamten innerhalb der Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung für die eingeschlagene Laufbahn nachzuweisen. Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2022 – 6 A 2041/18 -, juris Rn. 178 f. und Beschluss vom 27. September 2024 – 6 B 461/24 -, juris Rn. 22.

Die Bewährung des Beamten erfordert unter dem Aspekt der charakterlichen Eignung die sichere Erwartung, dass der Beamte auch abgesehen von den fachlichen Anforderungen die dienstlichen und außerdienstlichen Beamtenpflichten erfüllen wird. Für die charakterliche Eignung ist daher die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Beamte der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Beamten, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen. Die Zweifel können sich sowohl aus dienstlichem als auch aus außerdienstlichem Verhalten ergeben. Bloße Mutmaßungen reichen nicht aus. Geboten ist eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 -, juris Rn. 55 f.; OVG NRW, Urteil vom 9.6.2022 – 6 A 2041/18 -, juris Rn. 188; und Beschluss vom 27. September 2024 – 6 B 461/24 -, juris Rn. 29.

Unter Beachtung dieser Maßgaben, des beschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs und des von dem Antragsgegner ermittelten und zugrunde gelegten Sachverhalt ist die Annahme, der Antragsteller sei charakterlich ungeeignet, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat weder einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt noch die gesetzlichen Maßgaben oder den bestehenden Beurteilungsspielraum verkannt.

Vielmehr hat er u.a. darauf abgestellt, dass der Antragsteller laut Zeugenaussagen regelmäßig Cannabis konsumiere, teilweise bei eigenen Fahrten oder vor dem Dienstantritt. Zudem erwerbe er die Drogen entweder bei einem anderen Freund oder in einem Coffeeshop in den Niederlanden, die Drogen führe er dann in das Bundesgebiet ein. An Wochenenden habe er in der Vergangenheit auch „härtere“ Drogen (Amphetamine, MDMA und Koks) eingenommen.

Im Hinblick auf den Konsum von Cannabis wird diese Aussage durch die Ergebnisse des internen Ermittlungsverfahrens der Kreispolizeibehörde gegen den Antragsteller bestätigt. Diese erwirkte einen Durchsuchungsbeschluss, den sie am 7. Mai 2024 vollzog, als der Antragsteller um 20:53 Uhr mit seinem Pkw auf der Dienststelle zum Antritt des Nachtdienstes erschien und sich einer Blutprobe unterzog. Diese ergab THC-Werte, die ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums Köln vom 15. Mai 2024 für einen Konsum wenige Stunden vor der Blutentnahme sprachen; der Antragsteller habe zum Zeitpunkt der Blutentnahme noch unter der Wirkung von Cannabis gestanden. Die Durchsuchung seiner Person, der mitgeführten Gegenstände, des Spindes, des Fahrzeugs und des von ihm bewohnten Zimmers sowie die weiteren Ermittlungen ergaben zusätzliche Anhaltspunkte für einen Drogenkonsum.

Der Verdacht des Antragsgegners, dass der Antragsteller nicht nur gelegentlich Cannabis konsumiere, wird durch die im rechtsmedizinischen Gutachten nachgewiesenen Konzentration von 90 ng/ml THC-COOH bestätigt. Denn Teile der Rechtsprechung nehmen diesen Grenzwert an, um von einem regelmäßigen Konsum von Cannabis auszugehen,

Vgl. VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 23. November 2023 – 3 K 1669/23 -, n.v., S. 5 des Entscheidungsabdrucks, m.V.a.: Möller, Medikamente und Drogen – verkehrsmedizinisch-toxikologische Gesichtspunkte, in: Drogen und Straßenverkehr, Deutscher Anwaltverlag 3. Aufl. 2016, § 3, B. Drogen, Rn. 232 ff., unter Hinweis auf den zur Untersuchung von Blutproben ergangenen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr NRW vom 10. Juni 1999 – Az. 632-21- 03/2.1 (sog. Daldrup-Tabelle).

Des Weiteren ergibt sich aus Chatverläufen in den sozialen Medien, dass sich der Antragsteller wiederholt über das Rauchen und den Ankauf von Weed bzw. Ott mit verschiedenen Personen unterhielt.

Im Übrigen erfuhr der Antragsgegner im Rahmen des internen Ermittlungsverfahrens, dass gegen den Antragsteller im Sommer 2020 ein Ermittlungsverfahren wegen sexueller Nötigung auf die Anzeige einer Zeugin, die sich vom Antragsteller zum Oralverkehr gezwungen gesehen habe, und im Jahr 2021 ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Verdacht einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetzes wegen des Konsums von Cannabis geführt worden seien. Beide Verfahren sind von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. In einem weiteren Verfahren erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Antragsteller am 5. August 2024 beim Amtsgericht Anklage wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis, § 24a Abs. 1 StVO und Bedrohung. Eine Entscheidung hierzu steht noch aus.

Nach Maßgabe dieser Erkenntnisse ist gegen den Ansatz des Antragsgegners in dem Entlassungsbescheid, dass sich das Verhalten des Antragsstellers mit den während der Probezeit erworbenen Fähigkeiten als Polizeivollzugsbeamter nicht vereinbaren lasse und die charakterliche Eignung für das Amt fehle, nichts zu erinnern. So habe der Antragsteller am 7. Mai 2024 (Fahrt mit seinem privaten PKW zur Dienststelle und versuchter Dienstantritt unter Einfluss von Cannabis) gegen das Nüchternheitsgebot im polizeilichen Dienst und Bußgeldvorschriften des Straßenverkehrsgesetzes verstoßen. Dies zeige einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewusstsein. Auch wenn der Konsum von Cannabis – wie vom Antragsteller vorgetragen – außerhalb des Dienstes stattgefunden habe, bestehe ein mittelbarer dienstrechtlicher Bezug, da er unter dem Einfluss von Drogen den Dienst angetreten habe. Insgesamt habe er durch seine Handlungen und Verhaltensweisen das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtmäßiges Handeln durch die Polizei grob gefährdet. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Tätigkeit der Polizei würde erheblich gemindert, wenn bekannt würde, dass ein Polizeivollzugsbeamter (auf Probe) unter Drogeneinfluss zum Dienst erscheine, Amtshandlungen durchführe und die Behörde diesen trotz offensichtlich fehlender Eignung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufe.

Vgl. zur Entlassung eines Polizeibeamten, der (wiederholt) unter Alkoholeinfluss den Dienst antrat: OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2024 – 6 B 1288/23 -, juris; auch eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt könnte zu dem Schluss einer mangelnden charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst führen: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: August 2016, § 23 BeamtStG, Rn. 136.

Die Argumentation des Antragstellers, dass lediglich ein Verstoß gegen die Erlasslage bestehe, wonach alle Bedienstete während des Dienstes nicht unter dem Einfluss von Cannabis stehen dürften und wegen der Teillegalisierung von Cannabis eine rechtswidrige Beschneidung seiner Freiheitsrechte erfolge, geht fehl. In dem Erlass des Ministeriums des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2024 zum Inkrafttreten des Cannabisgesetzes zum 1. April 2024 stellt das Land NRW klar, dass es allen Bediensteten und Beschäftigten, insbesondere Waffenträgern, untersagt sei, während des Dienstes unter dem Einfluss berauschender Mittel – beispielsweise den Konsum von Cannabis – zu stehen. Dieser Erlass stellt unter keinem Blickwinkel einen rechtswidrigen Eingriff in die Freiheitsrechte des Antragstellers dar, sondern setzt einen eindeutigen Dienstbezug voraus.

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kam es auch nicht darauf an, dass sich Anzeichen eines Berauschtseins oder Ausfallerscheinungen zeigten. Denn die Auswirkungen eines Drogenkonsums können nicht abschließend abgeschätzt werden. Es ist in jedem Falle auszuschließen, dass ein Waffenträger unter Einfluss berauschender Mittel im Dienst agiert. Dass der Antragsteller keine Kenntnis davon gehabt habe, dass er weiterhin unter dem Einfluss von Cannabis befinde, liegt allein in seinem Verantwortungsbereich.“

Bekifft mit Fahrrad oder E-Scooter gefahren …. , oder: Untersagung des Führens von Fahrrädern/E-Scootern

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Im letzten „Kessel Buntes“ des (noch) laufenden Jahres gibt es dann noch einmal (Verkehrs)Verwaltungsrecht.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen des OVG Münster, und zwar mit dem OVG Münster, Beschl. v. 05.12.2024 – 16 B 175/23 – und dem OVG Münster, Beschl. v. 05.12.2024 – 16 B 1300/23. Beiden Entscheidungen liegen Entscheidungen von Fahrerlaubnisbehörden zugrunde, mit denen zwei Männern nach einer Drogenfahrt mit einem Fahrrad bzw. einem E-Scooter das Fahren nach § 3 FEV untersagt worden war. Das OVG sagt in beiden Fällen: Geht nicht. Hier die Begründung aus OVG Münster, Beschl. v. 05.12.2024 – 16 B 175/23:

„Vorliegend ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers gegen die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (auch von Fahrrädern) Erfolg haben wird, weil die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2022 rechtswidrig ist.

Der Senat geht davon aus, dass diese Untersagung ihre Rechtsgrundlage nicht in § 3 FeV findet, weil diese Vorschrift nicht hinreichend bestimmt und verhältnismäßig ist. Er schließt sich damit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz an.

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2023 – 11 BV 22.1234 -, juris, Rn. 30 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. März 2024 – 10 A 10971/23.OVG -, juris, Rn. 27 ff.; ebenso: VG Schwerin, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 6 B 1855/22 SN -, juris, Rn. 22 ff.; Begemann, in: Freymann/Wellner, jurisPK- Straßenverkehrsrecht, Stand: 27. September 2024, § 3 FeV Rn. 21.1; Müller/Rebler, Keine Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge?!, DAR 2023, 437 (440); a. A.: Nds. OVG, Beschluss vom 23. August 2023 – 12 ME 93/23 -, juris, Rn. 8 ff. (jedenfalls für die Fälle einer Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad mit mehr als 1,6 ‰ BAK); VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 23. September 2021 – 7 L 901/21 -, juris, Rn. 55 ff., und vom 16. November 2023 – 7 L 1617/23 -, juris, Rn. 54 ff.; VG Köln, Urteil vom 24. Juli 2024 – 23 K 6615/23 -, juris, Rn. 66 ff.; offenlassend: BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 3 C 5.20 -, juris, Rn. 38.

Angesichts der grundrechtsrelevanten Bedeutung der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge für die Fortbewegungsmöglichkeiten der Betroffenen,

vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2023 – 11 BV 22.1234 -, juris, Rn. 32; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. März 2024 – 10 A 10971/23.OVG -, juris, Rn. 33 ff.,

teilt der Senat die Auffassung, dass unter Berücksichtigung des im Vergleich zu Kraftfahrzeugen in der Regel geringeren Gefährdungspotentials insbesondere nicht hinreichend klar geregelt ist, in welchen Fällen von einer Ungeeignetheit bzw. von bedingter Eignung von Führern fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bzw. Eignungszweifeln auszugehen ist. Insofern ist es auch nicht ausreichend, dass nach § 3 Abs. 2 FeV die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung finden. Selbst wenn diese Vorschriften nur dann entsprechend anzuwenden sind, wenn sie ihrem Inhalt nach nicht das Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge voraussetzen, fehlt es doch überwiegend an Anhaltspunkten dafür, wann die Schwelle zur Annahme von Eignungszweifeln bzw. fehlender oder bedingter Eignung bezüglich des Führens weniger gefahrenträchtiger Fahrzeuge überschritten ist.

Vgl. dazu ausführlich Bay. VGH, Urteil vom 17. April 2023 – 11 BV 22.1234 -, juris, Rn. 33 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. März 2024 – 10 A 10971/23.OVG -, juris, Rn. 76 ff.

Sonstige Ermächtigungsgrundlagen für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge sind nicht ersichtlich.

Erweist sich die mit Bescheid der Antragsgegnerin erfolgte Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge daher als rechtswidrig, gilt dies auch für die in diesem Bescheid erlassene Aufforderung zur Abgabe der Mofa-Prüfbescheinigung. Insoweit ist ebenfalls die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.“

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich Wahlverteidigergebühren abrechnen?

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Und dann die letzte RVG-Frage des Jahres 2024, und zwar:

„Abrechnungsfrage: Mir ist zum ersten Mal ein Mandant während des Verfahrens gestorben. Verfahren wurde gem. 206a StPO eingestellt, im Beschluss sind die notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt worden. Ich war beigeordnet.

Kann ich jetzt Wahlverteidigergebühren abrechnen mit der Staatskasse? Sinn der Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse ist ja die Unschuldsvermutung. Also so wie Freispruch..? Da kann ich ja auch Wahlverteidigergebühren abrechnen…“