Archiv für den Monat: Dezember 2024

Bild von Mohamed Hassan auf Pixabay

Das war das Jahr 2024 – beruflich und/oder privat, oder: Mein persönlicher Jahresrückblick

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2024 – 2025

Auch in diesem Jahr gibt es wie schon in den vergangenen Jahren als letztes Posting des Jahres 2024 für meine Freunde/Follower 🙂 einen kurzen „privaten“ Jahresrückblick. Alle anderen kommen noch.

Auch für den Rückblick 2024 gilt dann wieder: Wenn ich so zurückblicke, was es in den letzten Jahren gegeben hat – man kann das ja im Archiv nachschauen 🙂 : Es ist auch in diesem ablaufenden Jahr 2024 weitgehend so geblieben wie in den früheren Jahren.

Die Spitzenthemen des Jahres waren m.E.  der Ukraine-Krieg, der nun schon ins vierte Jahr geht, dazu dann noch die kriegerischen Auseinandersetzungen im Nahen Osten und dann das Nichtfunktionieren der „Ampel“ mit dem „Ampel-Aus“. Alles keine schönen Themen, die uns – zum Teil schon länger – begleiten und leider wohl auch noch weiter begleiten werden. Alles in allem nicht weiterhin keine rosige Aussichten, was man nach wie vor an der Stimmung merkt.

Privat dann auch im  Jahr 2024 an der Spitze – wie schon seit Jahren – die beiden Prinzessinnen. Sie werden größer, die „Kleine“ ist 2024 in die Schule gekommen, die „Große“ wird im nächsten Jahr die Schule wechseln. Ich merke daran: Man doch auch älter :-).

Privat hat es zwei schöne Kreuzfahrten gegeben, und zwar einmal  anlässlich der „Goldenen Hochzeit“ eine Fahrt mit den Kindern und Enkelkindern von Hamburg zu den Metropolen und im Herbst dann noch mit „Mein Schiff“ – als Test – durch Mittelmeer von Kreta nach Mallorca.  Daneben dann natürlich Borkum. Also: Es geht wieder.

Beruflich war das Jahr 2024 ziemlich „bewegt“ mit vier neuen Büchern, und zwar dem OWi-HB, dem Rechtsmittel-HB, dem HB Ermittlungsverfahren und dem HB Hauptverhandlung. Es hat alles gut geklappt, die beteiligten Autoren haben mitgezogen.  Daneben dann das Übliche: Weitere Veröffentlichungen in Zeitschriften, wobei der Schwerpunkt erneut im Gebührenrecht gelegen. Und dann hier das Blog mit rund 1.000 neuen Beiträgen – weiterhin in der Woche täglich in der Regel drei Postings und Samstag/Sonntag jeweils zwei Beiträge.

Was kommt in 2025? Das kann keiner sagen. Aber man muss positiv denken und hoffen, dass die politischen Lage besser wird. Privat wird es wieder zwei Kreuzfahrten geben, und zwar eine im Frühjahr nach Korea und Japan und dann im Sommer erneut mit den „Mädels“, und zwar nach Norwegen. Und natürlich Borkum. An Bücher steht auch einiges an: Das Nachsorge-HB kommt in der 2. Aufl., der Gerold-Schmidt in der 27. Aufl., egal was man noch mit dem KostRÄndG macht, dann ggf. den RVG-Kommentar, da muss man mal sehen, und das Vereinsrecht in der 12. Auflage. Also auch wieder recht stramm. Aber wer rastet, der rostet.

Zum Schluss zitiere ich – wie immer – aus den Postings der vergangenen Jahre:

„Abschließend – wie jedes Jahr – herzlichen Dank an alle Freunde, Bekannte, Leser, Abonnenten, Follower usw., die mich auch im  Jahr 2024 bei meinen Aktivitäten mit Rat, Tat und Hilfe unterstützt haben. Danke für das Interesse am BOB und an meiner Homepage Burhoff-Online. Ich bedanke mich bei allen Lesern meiner Beiträge, bei allen Lieferanten von Entscheidungen und Anregungen von und für Beiträge und auch bei allen Kommentatoren, wenn ich auch nicht unbedingt jeden Kommentar „unterschrieben“ hätte. Ihnen allen einen guten Jahreswechsel, wo immer Sie ihn auch verbringen.“

Ich bin auch in diesem Jahr an Silvester wieder auf Borkum. Dieses Jahr allein. Die „Mädels“ sind anderweitig verhindert 🙂 .  Muss auch sein können, oder: Wie war das mit dem Älterwerden?

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Jahresrückblick 2024 – mal mit der „Heute-Show“

Bild von Rosy / Bad Homburg / Germany auf PixabayAls zweites Posting am Silvestertag 2024 dann ein „Jahresrückblick“ der besonderen Art, allerdings wieder der etwas anderen Art.  Im vorigen Jahr war es der von extra 3, dieses Jahr nehme ich mal wieder den der „Heute-Show“ des ZDF, gesendet am 13.12.2024. Ist auch recht amüsant. Daher dann:

Verbunden ist das Posting wieder mit allen guten Wünschen für 2024 an alle Leser/Follower/Freunde und Bekannten. Auf in das Neue Jahr 2025. Das ist alle immer spannend, denn man weiß ja nie, was das Neue Jahr so alles bringt. Letztlich ist egal, da man es so nehmen muss, wie es kommt. Ändern kann man es nicht, zumindest das Meiste nicht.

Also: Nur Mut, packen wir es an. Positiv denken, hilft.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich Wahlverteidigergebühren abrechnen?

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Und dann die letzte Rätsellösung zum letzten Gebührenrätsel des Jahres 2024.

Ich hatte am Freitag gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich Wahlverteidigergebühren abrechnen?

Und darauf habe ich geantwortet:

„Grds. können Sie die Wahlanwaltsgebühren geltend machen – für den (verstorbenen) Mandanten.

Ob sich das allerdings „lohnt“, müssen Sie entscheiden. Hängt davon ab, was Sie für Leistungen für den Mandanten erbracht haben; also eine Frage der Bemessung der Gebühren nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG. Grundsätzlich ist von der Mittelgebühr auszugehen, ob „Zuschläge“ oder „Abschläge“ zu machen sind, müssen Sie entscheiden; der Bezirksrevisor wird allerdings kürzen (wollen). Daher kann es sich empfehlen, nur die Pflichtverteidigervergütung geltend zu machen und wegen des Restes keine „Brieffreundschaft mit dem Bezirksrevisor zu begründen.

Die Nr. 4141 VV RVG ist aber in Höhe der Mittelgebühr entstanden. Allerdings ist nicht (mehr) ganz unstreitig, ob sie erstattet wird. LG Leipzig (Beschl. v. 19.6.2020 – 2 Qs 8/20, StraFo 2020, 395 = AGS 2020, 507 = RVGreport 2020, 389) und LG Potsdam (JurBüro 2013, 586 = Rpfleger 2013, 648 = RVGreport 2014, 71 = AGS 2014, 17) haben festgesetzt, das AG Cham vor kurzem nicht (AG Cham, Beschl. v. 23.1.2024 – 2 Ls 506 Js 4996/23, AGS 2024, 120). Also droht ggf. auch hier „Briefwechsel“.“

Pflichti II: Strafe, Analphabet, Waffengleichheit, oder: Unverzügliche Bestellung

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Im zweiten Posting gibt es dreo Beschlüsse, und zwar zweimal von einem LG und einmal von einem AG.

Im LG Köln, Beschl. v. 11.12.2024 – 111 Qs 118/24 -, den ich ja heute morgen schon einmal vorgestellt hatte, hat das LG auch zu den Bestellungsgründen Stellung genommen, und zwar:

1. Von einem Fall der notwendigen Verteidigung wird regelmäßig erst ab einem Jahr drohender Freiheitsstrafe auszugehen sein.

2. Es kann aus Gründen der Waffengleichheit die Beiordnung eines Pflichtverteidigers geboten ist, wenn Mitangeklagte anwaltlich verteidigt werden, so etwa wenn die Angeklagten sich gegenseitig belasten oder die Gefahr gegenseitiger Belastung besteht.

Das LG Bonn hat im LG Bonn, Beschl. v. 23.12.2024 – 63 Qs 61/24 – ebenfalls zur Schwere der Tat im Hinblick auf eine drohende Gesamtstrafe und dann noch einmal zur unverzüglichen Bestellung in Zusammenhang mit der rückwirkenden Bestellung Stellung genommen:

1. Eine Beschwer des Beschuldigten durch die Verweigerung einer nachträglichen Pflichtverteidigerbestellung ist dann gegeben, wenn der Beschuldigte einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gestellt hat, die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung zum Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich vorgelegen haben, das Gebot der unverzüglichen Pflichtverteidigerbestellung missachtet wurde und dies auf behördeninterne Vorgänge zurückzuführen ist.

2. Zwar muss die Entscheidung über eine Pflichtverteidigerbestellung nicht sofort getroffen werden, aber so zügig, dass die Verfahrensrechte des Beschuldigten gewahrt werden. Eine Entscheidung erst nach Ausermittlung ist nicht mehr „unverzüglich“.

3. Die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen oder Überschreiten erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Voraussetzung dieser Berücksichtigungspflicht ist dabei, dass das andere Verfahren dem über die Pflichtverteidigerbestellung entscheidenden Gericht bekannt ist. Eine Aufklärungspflicht besteht insoweit nicht.

Und dann noch der Beschluss des AG Osnabrück. Das hat im AG Osnabrück, Beschl. v. 09.12.2024 – 245 Gs 1185/24 – zum Beiordnungsgrund der Unfähigkeit der Selbstverteidigung bei einem Analphabet Stellung genommen. Das AG hatte beigeordnet, dagegen die Beschwerde der StA, der das AG nicht abgeholfen hat:

„Die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschuldigte Analphabetin ist. Unfähigkeit der Selbstverteidigung ist anzunehmen für einen Beschuldigten, der nur eingeschränkt lesen o. schreiben kann (OLG Celle StV 1983, 187; 1994, 8; LG Schweinfurt StraFo 2009, 105; LG Bielefeld StV 2020, 580) o. an Legasthenie leidet (LG Hildesheim StV 2008, 132), u. somit erst recht, wenn der Beschuldigte Analphabet ist (LG Berlin Beschl. v. 18.4.2019 – 504 Qs 52/19; LG Dortmund BeckRS 2017, 141444; LG Chemnitz BeckRS 2017, 125200; AG Bremen StV 2020, 580). Dem Gericht ist dabei bewusst, dass die Beschuldigte nicht glaubhaft gemacht hat, dass diese Angaben zutreffen. Im Zweifel ist jedoch zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass die Angaben zutreffen.“

Pflichti I: Terminsvertreter/weiterer Pflichtverteidiger, oder: Aufhebung der Bestellung

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Und dann am vorletzten Tag des Jahres – vielleicht ja noch irgendwo ein Arbeitstag? 🙂 – noch einmal etwas zur Pflichtverteidigung. Es ist nicht viel, im Moment ist es an der „Front“ recht ruhig.

Ich stelle zunächst vier Entscheidungen vor, in denen es um das Verfahren betreffend die Pflichtverteidigung geht. Und zwar:

1. Die Entscheidung eines Vorsitzenden einen als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt zu entpflichten ist nicht zu beanstanden, wenn keine angemessene Verteidigung des Angeklagten gewährleistet (§ 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 StPO). Das ist z.B. der Fall, wenn gesundheitliche Beschwerden des Rechtsanwalts eine konkrete Gefahr tage- und wochenlanger Ausfälle begründen und dieses Risiko sich bereits an mehreren Hauptverhandlungstagen verwirklicht hat und zudem die Gefahr eingeschränkter Reisefähigkeit vom Kanzleisitz des Rechtsanwalts zum weiter entfernten „Hauptverhandlungsort“ besteht.

2. Die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers dient nicht der Entlastung eines weitgehend verhinderten Pflichtverteidigers, zumal – von eng begrenzten Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich jeder Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesend zu sein hat.

Wird die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht angefochten und wird auch hiernach kein Antrag auf Aufhebung der Beiordnung gestellt, so ist allein die Beiordnung eines für den beigeordneten Rechtsanwalt erschienenen Terminsvertreters nicht ohne Weiteres mit der Begründung anfechtbar, die Voraussetzungen der Beiordnung hätten zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Der Beschluss, durch den eine Pflichtverteidigerbestellung aufgehoben worden ist, muss eine Begründung enthalten, damit für die Beschwerdekammer die Entscheidung des aufhebenden Gerichts entweder bezogen auf eine fehlerfreie Rechtsanwendung oder auf eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung nachprüfbar ist.

Eine Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung kommt in Betracht, wenn das Gericht die Bestellung in grob fehlerhafter Verkennung der Voraussetzungen des § 140 StPO vorgenommen hat oder sich die für die Bestellung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Unter dieser Voraussetzung kann die Aufhebung auch in Betracht kommen, wenn entgegen erwarteter Anklageerhebung zum Schöffengericht tatsächlich nur zum Strafrichter angeklagt wird. In diesem Fall wird aber unter besonderer Berücksichtigung der Umstände, die zunächst die Erwartung der Anklageerhebung zum Schöffengericht begründet haben, das Vorliegen notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 2 zu prüfen sein.