Archiv für den Monat: September 2021

Durchsuchung II: Keine eigenständige Prüfung, oder: „Beschuldigtenvernehmungsstückwerk“

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Die zweite Entscheidung zur Durchsuchung, der LG Rostock, Beschl. v. 19.01.2021 – 11 Qs 191/20 (1) – ist auch schon etwas älter. Ich habe ihn aber leider erst vor kurzem erhalten.

Die im Beschluss angesprochene Frage spielt in der Praxis immer wieder eine Rolle, nämlich die „eigenverantwortliche Prüfung“ der Voraussetzungen für die Anordnung eines Durchsuchungsbeschlusses, oder anders: Der Ermittlungsrichter darf nicht einfach nur den Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses abschreiben und/oder Angaben aus der Strafanzeige übernehmen, sondern muss eigenständig begründen. Das hat der Ermittlungsrichter hier aber nicht getan. Ergebnis: Das LG hat den Durchsuchungsbeschluss als rechtswidrig angesehen:

„Die Beschwerde vom 5.11.2020 gegen die durch den Vollzug der Durchsuchung am 5.11.2020 erledigte Durchsuchungsanordnung vom 17.9.2020 ist zur Feststellung der Rechtswidrigkeit zulässig (Mey-er-Goßner/Schmitt StPO 2020 Vor § 296 Rdnr. 18f. mwN). Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Begründung der Durchsuchungsanordnung entspricht jedenfalls insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen, als die tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer ergeben soll, nicht aufgeführt sind. Die Angabe der wesentlichen Verdachtsmomente darf aber nur dann unterbleiben, wenn die Bekanntgabe den Untersuchungszweck gefährden würde (BGH NStZ-RR 2009, 142, zit. nach juris). Dafür, dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, ist nichts ersichtlich. Die unzureichende Begründung des Durchsuchungsbeschlusses führt vorliegend zur Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung, da der Beschluss nicht erkennen lässt, dass der Ermittlungsrichter die Voraussetzungen für ihren Erlass eigenständig geprüft hätte (BGH aaO. unter Hinweis auf BVerfG, B. v. 31.8.2007 — 2 BvR 1681/07). Dem Beschwerdegericht ist es in einem solchen Fall versagt, die Konkretisierung der den Akten zu entnehmenden, den Anfangsverdacht begründenden Umstände in seiner Beschwerdeentscheidung nachzuholen (BGH aaO.). Dies ist vorliegend allerdings schon deswegen nicht möglich – und dieser Umstand belegt die fehlende eigenständige Prüfung durch den Ermittlungsrichter -, weil die Beschuldigtenvernehmung der pp. vom 6.7.2020, auf der der Tatverdacht nach der polizeilichen Strafanzeige gründen soll, nicht vollständig, sondern nur abschnittsweise und durch Abdeckungen regelrecht zerstückelt zur Ermittlungsakte gelangt ist und dieses Stückwerk weder dem Ermittlungsrichter noch der Beschwerdekammer die Prüfung ermöglichen konnte bzw. kann, ob dem Gewicht des Eingriffs adäquate Verdachtsgründe vorliegen, die über vage Anhaltspunkte und Vermutungen hinausreichen (vgl. BVerfG StraFo 2006, 450 zit. nach juris), ob also der auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer in Betracht kommt (BGH aaO.), vorliegt. Dass der Beschwerdeführer nach ernsthafter Ansicht des Ermittlungsrichters verdächtig sein soll, „von dem gesondert verfolgten pp. regelmäßig 1 Kilogramm Kokain zum gewinnbringenden Verkauf zu erhalten …“, ist dem überlassenen Beschuldigtenvernehmungsstückwerk gerade nicht zu entnehmen. Ersichtlich hat sich der Ermittlungsrichter darauf beschränkt, ohne eigene Prüfung die Angaben aus der Strafanzeige schlicht zu übernehmen. Dies zieht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der prozessualen Maßnahme nach sich.“

Durchsuchung I: Richtervorbehalt und/oder Gefahr im Verzug, oder: Beweisverwertungsverbot

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei Entscheidungen zur Durchsuchung. Hier zunächst das AG Osnabrück, Urt. v. 17.03.2021 – 207 Ls (1366 Js 67580/18) 365/20. Das Urteil ist zwar schon etwas älter, aber die mit dem Richtervorbehalt und einem Beweisverwertungsverbot bei Nichtbeachtung zusammenhängenden Fragen sind in der Praxis immer von Bedeutung.

Folgender Sachverhalt: Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 01.08.2018 bis 07.12.2018 in Osnabrück in zwei Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Handel getrieben zu haben, sowie in einem Fall (Fall 1) Betäubungsmittel in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BtMG besessen zu haben und sich somit gemäß den §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 52, 53 StGB strafbar gemacht zu haben.

Von den Vorwürfen hat das AG den aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

„Nach Vernehmung der beiden Zeugen PK’in pp. und PK pp. konnte festgestellt werden, dass die beiden Polizeibeamten aufgrund eines Hinweises eines Mitmieters des Mehrfamilienhauses am 07.12.2018 gegen 12:30 Uhr das Mehrfamilienhaus an der Adresse pp. aufgesucht haben. Vor Ort sind die beiden auf den Hinweisgeber, der ihnen mitgeteilt hat, dass er seit einiger Zeit Cannabisgeruch im Hausflur des Mehrparteienhauses festgestellt habe, gestoßen. Er hatte eine Wohnung im zweiten OG bzw. DG im Verdacht. Die beiden Beamten haben bereits im Hausflur Cannabisgeruch feststellen können und sich sodann alleine ins Dachgeschoß begeben. Dort hat sich nach Angaben der beiden der Geruch erheblich verstärkt und sie seien sich sicher gewesen, dass der Geruch aus der Wohnung des Angeklagten gekommen sei. Die Zeugin PK’in pp. hat diesbezüglich bekundet, dass der Geruch regelrecht durch die Ritzen der Tür herausgezogen sei. Der Zeuge PKpp. hat bekundet, dass sich im Dachgeschoß noch eine weitere Wohnung befunden habe und man aus diesem Grund an den Türen gerochen habe. Dabei habe man festgestellt, dass der Geruch an der Tür des Angeklagten sehr massiv gewesen sei. Ohne zuvor einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken haben die beiden Polizeibeamten sodann an der Wohnung des Angeklagten geklingelt und dieser hat die Tür geöffnet. In diesem Moment habe sich der Geruch, nach Angaben der Polizeibeamten, auch noch verstärkt. Es konnte im Rahmen der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, ob der Angeklagte in diesem Moment die Polizeibeamten freiwillig in seine Wohnung gelassen hat oder aber ihnen den Zutritt verwehrt hat. Beide Polizeibeamten konnten dazu keine Angaben mehr machen. Aus dem Bericht des Polizeibeamten PKpp. ergibt sich auch kein eindeutiges Bild. Da der Polizeibeamte jedoch aufgenommen hat, das „aufgrund von Gefahr im Verzug die Wohnung betreten worden sei“, ist das Gericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte weder ausdrücklich gesagt hat, dass die Beamten seine Wohnung betreten dürfen, noch das er ausdrücklich gesagt hat, dass sie draußen bleiben sollen.

Die beiden Polizeibeamten, die in diesem Moment Gefahr im Verzug angenommen haben, haben sodann die Wohnung betreten und konnten dort diverse abgeerntete Cannabispflanzen, verkaufsfertiges Cannabis und eine Plantage mit neuen Setzlingen feststellen. Nach Belehrung hat der Angeklagte angegeben, dass er das Cannabis zum Eigenkonsum angebaut habe, da er an Multipler Sklerose leidet.

Im vorliegenden Fall liegt ein Beweiserhebungsverbot vor. Mangels eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses hätte die Wohnung nicht durchsucht werden dürfen, da keine Gefahr im Verzug vorlag. Die beiden Polizeibeamten haben übereinstimmend bekundet, dass ihnen bereits bevor die Tür durch den Angeklagten geöffnet worden sei, klar gewesen sei, dass der Cannabisgeruch ganz eindeutig aus der Wohnung des Angeklagten gekommen sei. Es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits erkannt hatte, dass sich die Polizei vor seiner Wohnung befindet.

Die Polizeibeamten hätten somit ausreichend Zeit gehabt, einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. Gefahr im Verzug bestand erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Polizeibeamten geklingelt und der Angeklagte die Tür geöffnet hatte. Diese Situation haben die Polizeibeamten jedoch selbst herbeigeführt.

Das Beweiserhebungsverbot führt hier auch zu einem Beweisverwertungsverbot. Zwar ist dem Strafverfahrensrecht ein allgemeiner Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht fremd. Die Annahme eines Verwertungsverbotes schränkt eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu strecken hat, die von Bedeutung sind. Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes ist von Verfassungs wegen nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtliche Sicherung planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.06.2016, Az. 3 RVs 46/16, so auch BGH, Urteil vom 06.12.2016 – 2 StR 46/15).

Im vorliegenden Fall stellt die Vorgehensweise der Polizeibeamten eine – einer willkürlichen und zielgerichteten Umgehung des Richtervorbehalts gleichgewichtigen – gröbliche Missachtung dieses Vorbehalts dar. Den beiden Polizeibeamten war klar, dass der Geruch aus der Wohnung des Angeklagten stammt. Insoweit bestanden keine Zweifel. Darüber hinaus war ihnen auch klar, dass in dem Moment, in dem sie an der Tür klingeln und der Angeklagte erkennt, dass Polizeibeamte vor seiner Tür stehen, sie sofort die Wohnung betreten müssen, da in diesem Moment die Gefahr des Beweismittelverlustes durch Vernichtung der Betäubungsmittel droht. Es war für die Polizeibeamten unzweifelhaft und leicht zu erkennen, dass in einer solchen Situation zuvor ein Durchsuchungsbeschluss eingeholt werden muss und man nicht die Gefahr im Verzug selbst provozieren darf um sich sodann auf sie zu berufen. Auch die Tatsache, dass im vorliegenden Fall ein Durchsuchungsbeschluss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erlassen worden wäre, ändert nichts daran, dass hier ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen ist. Der Hypothese eines möglichen rechtmäßigen Ermittlungsverlaufs kommt bei grober Verkennung von Bedeutung und Tragweise des Richtervorbehalts im Rahmen der Abwägungsentscheidung über ein Beweisverwertungsverbot nämlich keine Bedeutung zu (so auch BGH, Urteil vom 06.10.2016 – 2 StR 46/15).

Das Beweisverwertungsverbot erstreckt sich auf alle in der Wohnung vorgefundenen Beweismittel und auch auf die Angaben, die der Angeklagte nach dem Betreten seiner Wohnung durch die Polizeibeamten im Rahmen der Durchsuchung gemacht hat bzw. die Bekundungen der Polizeibeamten, die sich zu diesen Angaben des Angeklagten verhalten. ….. „

Sonntagswitz, heute am „Wahlsonntag“ natürlich Witze zu Politik, Politikern und/oder Wahl

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Die Thematik des Sonntagswitzes ist heute am Tag der Bundestagswahl nicht schwer: Natürlich Witze zu Politik, Politkern und/oder Wahl. Und hier sind dann:

Wer waren die ersten Politiker?

Die heiligen drei Könige. Sie hörten auf zu arbeiten, zogen sich schöne Gewänder an und gingen auf Reisen.


Ein Mädchen fragt ihren Vater: „Papa, warum fangen alle Märchen eigentlich mit „Es war einmal…“ an?“

Vater: „Das stimmt doch gar nicht. Manche fangen auch mit „Wenn ich gewählt werde…“ an.“


Was ist der Unterschied zwischen einer Telefonzelle und der Politik?

In der Telefonzelle zahlt man erst und darf dann wählen. In der Politik darf man erst wählen und muss dann zahlen.


Warum hat der Reichstag eine Kuppel?

Haben Sie schon einmal einen Zirkus mit Flachdach gesehen?

Wochenspiegel für die KW 38. KW/2020, damals Corona, Atemalkohol, Dummschwätzer, krimminelle Probefahrt und Rennen

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So, hier dann der Wochenspiegel. Da ich eine (kleine) Op an der Hand hatte, kann es heute keinen aktuellen Wochenspiegel geben bzw. habe ich vorsichtshalber mal vorbereitet. Ich bin/war mir nicht sicher, ob die Hand heute schon wieder einsatzbereit war. Daher gibt es hier heute den Wochenspiegel zru 38. KW/2020 noch einmal. Ist ja auch mal schön, so ein ganz weiter Rückblick. Also:

  1. Kommt der Corona-Immunitätsausweis?,
  2. COVID-19-Pandemie: Flugreise bedarf Zustimmung des anderen Elternteils,

  3. Richterin schmeißt hin,

  4. OVG Saarland zur Atemalkoholmessung: Hohes Ergebnis trotz fehlender Anzeichen für Alkoholisierung spricht für Messfehler,

  5. BGH: Unterschlagung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten ,

  6. Dummschwätzige Experten,

  7. Regierungsentwurf zum Verbandssanktionengesetz: Doch keine Ablehnung durch den Bundesrat,

  8. OLG Brandenburg: Schild kann von überholtem Lkw verdeckt gewesen sein, selbst wenn dieser nicht auf dem Messfoto ist,

  9. Durfte die BamS Bild & Namen von Traumschiff-Kapitän abdrucken?,

  10. und aus meinem Blog: Verkehrsrecht II: Alleinrennen, oder: Höchst mögliche Geschwindigkeit

Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: Nicht wissentliche Drogenaufnahme nachvollziehbar

entnommen wikimedia.org
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Die zweite Entscheidung des Tages kommt dann mit dem OVG Saarland, Beschl. v. 02.09.2021 – 1 B 196/21 – aus dem Saarland.

In der Entscheidung geht es im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO um die Entziehung der Fahrerlaubnis und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehungsentscheidung.

Da die Entscheidung recht umfangreich begründet worden ist, verweise ich hier nur auf den Volltext. Ich kann nicht alles einstellen. Das würde den Rahmen sprengen. Es handelt sich sicherlich um einen Einzelfall einer zugunsten des Fahrerlaubnisinhabers ausfallenden Interessenabwägung bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Das Besondere am Verfahren: Das OVG geht von einem nicht ausermittelten Sachverhalt aus und hält – was besonders bemerkenswert ist – Darstellung die Betroffenen zu einer nicht wissentlichen Drogenaufnahme für nachvollziebar. Hat man ja auch nicht so häufig.