Archiv für den Monat: Mai 2021

StPO I: Wenn der Verteidiger der Sohn des Richters ist, oder: Besorgnis der Befangenheit

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Heute ist dann ein Tag der StPO-Entscheidungen, aber nicht von BGH-Entscheidungen, sondern von den sog. „Instanzgerichten“.

Zunächst hier der AG Meiningen, Beschl. v. 20.05.2021 – OWi 161 Js 14163/20 – zur Besorgnis der Befangenheit. Es geht um eine „Selbstanzeige/Selbstablehnung“ eine OWi-Richters, der seine Selbstanzeige damit begründet hat, dass in einer Bußgeldsache der Verteidiger des Betroffenen sein Sohn ist. Das AG sagt: Die Selbstablehnung ist begründet:

„Schon die Selbstanzeige des Richters am Amtsgericht X führt dazu, dass er wegen Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren zu entbinden ist. Zwar liegt ein gesetzlicher Ausschließungsgrund nach §§ 22, 23 StPO nicht vor und eine analoge Anwendung auf ähnlich erscheinende Sachverhalte scheidet grundsätzlich aus, weil die Aufzählung in § 22 StPO erschöpfend ist. (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 22, Rn. 3 m.w.N.). Der anzeigende Richter ist aber wegen Besorgnis der Befangenheit vom Verfahren zu entbinden, § 24 StPO……

….. II.

Die Selbstanzeige ist begründet, § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 30, 24 Abs. 2 StPO.

1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters findet gemäß § 46 Abs. 1 OWiG, § 24 Abs. 2 StPO statt, wenn bei verständiger Würdigung aufgrund des bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der betreffende Richter gegenüber dem Beschuldigten eine innere Haltung einnehmen könnte, die seine Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Dabei kommt es auf den Standpunkt des Betroffenen an, nicht aber auf seinen (möglicherweise einseitigen) subjektiven Eindruck. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge scheiden als Ablehnungsgrund aus. Maßgeblich ist vielmehr der Standpunkt eines vernünftigen Beschuldigten und die Vorstellungen, die sich ein geistig gesunder, bei voller Vernunft befindlicher Prozessbeteiligter bei der ihm zumutbaren ruhigen Prüfung der Sachlage machen kann (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 24, Rn. 8 m.w.N.).

Ein Befangenheitsgrund kann jedoch auch dann vorliegen, wenn eine in § 22 StPO beschriebene ähnliche Konstellation gegeben ist, die sich nicht unter diese Regelung fassen lässt. Allein die Nähe zu § 22 StPO genügt hierfür zwar nicht. Um einen generellen Rückgriff auf § 24 StPO und eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 22 StPO entgegen der gesetzgeberischen Wertung zu vermeiden, bedarf es jedoch besonderer Umstände, die auf die fehlende Neutralität des vorbefassten Richters schließen lassen (LG München I, Beschluss vom 13. Juli 2015 – 20 KLs 124 Js 209119/14 –, juris, m.w.N.). Solche werden bei engen persönlichen Verhältnissen des Richters zu weiteren Prozessbeteiligten angenommen (so auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. August 2016 – 1 Ws 305/16 –, juris, Rn. 19). So hat der 5. Zivilsenat des BGH in einer Grundsatzentscheidung ausgeführt, dass ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn seine Ehefrau als Rechtsanwältin – auch ohne mit der Sache selbst befasst zu sein – in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt und dies damit begründet, dass alleine schon die besondere berufliche Nähe der Ehefrau des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners der Partei begründeten Anlass zur Sorge gebe, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen könnte. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen sei, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügten, die sie befähigten, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, sei es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben werde, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschehe und ihr das bekannt werde (BGH, Beschluss vom 15. März 2012 – V ZB 102/11 –, juris). Mit gleicher Begründung hat das Amtsgericht Kehl das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes angenommen, wenn die zuständige Richterin und der sachbearbeitende Staatsanwalt miteinander verheiratet sind (AG Kehl, Beschluss vom 15. April 2014 – 5 OWi 304 Js 2546/14 –, juris). Zur Begründung hat das Amtsgericht Kehl ausgeführt, dass die Ehe in der Regel auf gegenseitiges Vertrauen und Wertschätzung gegründet sei. Aus Sicht eines unvoreingenommenen Angeklagten bzw. Betroffenen bestehe in dieser Situation dann die Besorgnis, dass der Richter den Ausführungen eines mit ihm verheirateten Staatsanwalts eine besondere Bedeutung beimesse, ihnen einen höheren Richtigkeitsgrad zuerkenne als in vergleichbaren Fällen oder (eventuell auch nur unbewusst) aus Rücksicht auf den Ehepartner einem Entscheidungsvorschlag (Verurteilung, Strafmaß etc.) zustimme, ohne dass dies der Sach- und Rechtslage im Verfahren entspreche (AG Kehl, a.a.O.; ebenso Ellbogen/Schneider, JR 2012, 188). Insofern wird zu Recht angenommen, dass eine Befangenheit in der Regel anzunehmen ist, wenn eine Ehe oder ein Verlöbnis mit einem Prozessbeteiligten (Staatsanwalt, Verteidiger oder Nebenklagevertreter) besteht (MüKo/Conen/Tsambikakis, StPO, 1. Aufl., § 24, Rn. 30).

2. Gemessen an diesen Ausführungen ist eine Befangenheit auch dann anzunehmen, wenn der Verteidiger des Betroffenen der Sohn des zuständigen Richters ist. Auch hier besteht auf Grund der sehr nahen verwandtschaftlichen Verbindung des anzeigenden Richters ein derart enges höchst persönliches und intimes Vertrauensverhältnis zwischen dem Richter und dem Verteidiger, dass vom Standpunkt eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten Grund zu der Annahme bestehen kann, dass der anzeigende Richter auf Grund familiär bedingter Aspekte/Rücksichtnahmen eine innere Haltung einnehmen könnte, die seine Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (in diesem Sinne auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 15. August 2016 – 1 Ws 305/16 –, juris, Rn. 22). Es ist daher aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar, dass er aufgrund des vorliegenden Verhältnisses Grund zur Sorge dahin gehend hat, dass die erforderliche Neutralität des anzeigenden Richters durch sein Näheverhältnis zum Verteidiger beeinflusst werden kann.“

„Spende meiner 65.912.000 Euro an eine ehrliche und ernsthafte Person“, oder: Wird doch gerne genommen

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Nun bin ich aber wirklich bei den „armen Leuten weg“ bzw. da ist mal wieder eine „Spendenmail“.

Mich erreicht gerade unter dem Betreff: „RE: RE: RE: Spende meiner 65.912.000 Euro an eine ehrliche und ernsthafte Person“ folgende Mail – (Klarname ist geixxt):

„Hallo ehrenwert

Ich bin xxxxxxxx. Ich habe Prostatakrebs, der todkrank ist, das heißt, ich bin zum sicheren Tod verurteilt.

Mein behandelnder Arzt hat mir gerade mitgeteilt, dass meine Tage aufgrund meines verschlechterten Gesundheitszustands gezählt sind.

Mein Familienstand ist so, dass ich keine Frau und noch weniger Kinder habe, denen ich mein Erbe hinterlassen könnte, weil ich meine Frau vor 6 Jahren verloren habe, was mich sehr betroffen hat und ich nicht konnten bisher wieder heiraten, wir hatten keine Kinder.

Deshalb möchte ich Ihnen gnädig und um den Armen zu helfen, mein Erbe in Höhe von 65.912.000 Euro hinterlassen, damit Sie es den Armen, den Armen, helfen können Obdachlose, Bedürftige.

Ich möchte, dass Sie mir folgende Informationen geben:

1 – Ihr vollständiger Name

2 – Ihre genaue Adresse

3 – Ihre direkte Telefonnummer und, wenn möglich, Ihre Faxnummer.

4 – dein Beruf

Bitte geben Sie mir eine Antwort, um mit meinem Anwalt in Kontakt zu treten.

Ich zähle auf Ihren guten Willen und insbesondere auf die gute Verwendung dieser Mittel für Ihre Arbeit.

Gott segne dich.“

Also ich finde, das ist schon ok, dass er mich angeschrieben hat. Denn ich bin „ehrenwert“, ich bin „ernsthaft“ – na ja, gerade nicht so – und auf meinen guten Willen bei der Verwendung der Mittel kann er zählen.

Also: Ich habe mich gemeldet und meine Bank schon mal auf den zu erwartenden Geldeingang vorbereitet.

Verkehrsrecht III: Nochmals Alleinrennen, oder: Höchstmögliche Geschwindigkeit?

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Und den Schluss der Berichterstattung mache ich heute mit dem OLG Celle, Beschl. v. 28.04.2021 – 3 Ss 25/21. Der befasst sich noch einmal mit dem verbotenenen Kraftfahrzeugrennen in der Form des Alleinrennens:

„Das Urteil weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Soweit die einzig auf die Sachrüge gestützte Revision einwendet, es fehle vorliegend sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht am Merkmal des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB, zumal der Angeklagte nicht die Motorkraft seines Fahrzeugs habe ausreizen, sondern vielmehr nur vor der Polizei habe fliehen wollen, greift dies nicht durch. Zwar ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) eine zurückhaltende Anwendung der Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB angezeigt (vgl. KG VRS 135, 267). Das Tatbestandsmerkmal der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift meint indessen nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Fahrzeugs, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit (KG a.a.O.) Das hierbei vorausgesetzte Handeln, um eine höchst-mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt demnach lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten und nach den Wetter-, Verkehrs-, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wobei auch der Wille, vor einem verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, diese Absicht gerade nicht ausschließt (OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787 mit Anm. Zopfs; LK-StGB/Laufhütte, 13. Aufl., § 315d Rn. 29). Das von der Revision bemühte Abstellen auf eine absolute Höchstgeschwindigkeit steht daher nicht nur in Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 18/12964, S. 5 f.), sondern würde den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB praktisch nahezu leerlaufen lassen, weil die absolute Höchstgeschwindigkeit, insbesondere bei hochmotorisierten Fahrzeugen, in vielen Verkehrssituationen nicht erreichbar ist und deren Fahrer unangemessen begünstigen würde (Weiland in: Freymann/Wellner, jurisPK- Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 315d StGB; Jansen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), Eine kritische Betrachtung des § 315 d I Nr. 3 StGB, NZV 2019, 285; Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeug-rennen nach § 315d StGB – Eine erste Bilanz, insbesondere zur Strafbarkeit des“ Einzelrasens“-, NZV 2018, 537). All dies hat das Amtsgericht zutreffend herausgearbeitet. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen daher – und zwar ohne unzulässige Analogie in malampartem – auch den Schuldspruch eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens.“

Verkehrsrecht II: Fahrt mit dem Elektroroller, oder: Ist/war das ein Kraftfahrzeug?

entnommen wikimedia.org – gemeinfrei

Als zweite Entscheidung dann hier der BGH, Beschl. v. 02.03.2021 – 4 StR 366/20. Das LG hat den Angeklagten wegen 32 Straftaten, u.a. mehrerer Straßenverkehrsdelikte verurteilt. Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg:

„a) Nach den Urteilsfeststellungen führte der Angeklagte in den Fällen II.12. und II.13. jeweils in dem Wissen, dass er die „zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Kraftfahrzeuge erforderliche Fahrerlaubnis nicht mehr hatte“, einen „Elektroroller Scoody, FIN: XXX“ im öffentlichen Straßenverkehr. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG in zwei Fällen verurteilt.

Die Voraussetzungen dieses Straftatbestandes sind durch die Feststellungen nicht belegt. Dass es sich bei dem „Elektroroller Scoody“ um ein Kraftfahrzeug handelte, welches im öffentlichen Straßenverkehr nur mit einer Fahrerlaubnis geführt werden darf, kann der Senat aufgrund der vorgenannten Bezeichnung des Fahrzeugs nicht nachprüfen. Nähere Feststellungen zu Art und technischer Beschaffenheit, auf deren Grundlage beurteilt werden könnte, ob das Fahrzeug § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV oder aber einem der Ausnahmetatbestände des § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV unterfällt, enthält das Urteil nicht.

Diese Feststellungen tragen die jeweiligen Verurteilungen nicht. Im Einzelnen:

aa) In den Fällen II.23. und II.34. fehlt es an Feststellungen zur fahrzeugtechnischen Einordnung des bei den Fahrten verwendeten Elektrorollers. Dem Senat ist es deshalb verwehrt, anhand der Urteilsgründe zu überprüfen, ob das Landgericht zu Recht den für alkoholisierte Führer von Kraftfahrzeugen als unwiderleglichen Indizwert für die Annahme absoluter Fahrtüchtigkeit entwickelten Grenzwert der Blutalkoholkonzentration von 1,1 ‰ ( BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90 , BGHSt 37, 89 ) seiner rechtlichen Bewertung der Taten zugrunde gelegt hat. Zwar ergibt sich aus den Feststellungen noch, dass mit dem Elektroroller ohne menschlichen Kraftaufwand eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreicht werden konnte, so dass es sich bei diesem um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne des § 1 eKFV gehandelt haben könnte. Fahrzeuge dieser Klasse zählen zwar gemäß § 1 Abs. 1 eKFV straßenverkehrsrechtlich zu den Kraftfahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG . Allerdings werden in § 1 Abs. 1 eKFV verschiedene Fahrzeugarten zusammengefasst, denen zwar der elektrische Antrieb und die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit gemeinsam sind, die im Übrigen aber unterschiedliche technische Merkmale aufweisen. Ob und inwieweit die vor dem Aufkommen der Elektrokleinstfahrzeuge ergangene Rechtsprechung zu dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrern ( BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90 , BGHSt 37, 89 ) auch auf Nutzer dieser neuen Fahrzeugklasse übertragen werden kann (vgl. für E-Scooter bejahend BayObLG, Beschluss vom 24. Juli 2020 – 205 StRR 216/20, NStZ 2020, 736; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 – 9 Qs 35/20; LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 31 Qs 1/20, VRS 138, 20; offenlassend LG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Juli 2020 – 3 Qs 81/20, Blutalkohol 58, 293), ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Mangels näherer Feststellungen sowohl zu der Fahrzeugklasse des vom Angeklagten genutzten Elektrorollers als auch zu dessen technischen Merkmalen im Einzelnen vermag der Senat die Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht abschließend zu beantworten. Er verweist die Sache daher an das Landgericht zurück, damit die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer auch die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zur Beschaffenheit des Fahrzeugs treffen kann, auf deren Grundlage der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit zuverlässig bestimmt werden kann.“

Verkehrsrecht I: Regelvermutung des § 69 StGB, oder: Die gilt nur für den Täter, nicht für den Gehilfen

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Am Tag nach Pfingsten dann ein wenig Verkehrsrecht.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 24.03.2021 – 4 StR 416/20. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) in zwei Fällen, davon in einem Fall u.a. in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und eine Sperrfrist angeordnet. Dagegen hat sich der Angeklagte mit der Revision gewandt, die hinsichtlich der Sperrfrist Erfolg hatt:

„2. Die Anordnung der isolierten Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen maßgeblich auf die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort gestützt. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Regelvermutung nur für Täter gilt.

a) Die Anordnung einer isolierten Sperrfrist kommt in Betracht, wenn der Täter keine Fahrerlaubnis hat ( § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ). Voraussetzung ist, dass der Täter wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder wegen Schuldunfähigkeit nicht verurteilt wird und sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist ( § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ). Nach der Rechtsprechung kann die Maßregel zwar gegen einen Teilnehmer angeordnet werden (vgl. bereits BGH, Urteil vom 29. Mai 1957 – 2 StR 195/57 , BGHSt 10, 333 [zu § 42m aF]). Bei Beteiligung mehrerer an der mit Strafe bedrohten Handlung kann ein Teilnehmer diese selbst dann im Zusammenhang mit der Führung eines Kraftfahrzeugs begangen haben, wenn er es nicht eigenhändig gelenkt hat (vgl. BGH, Urteile vom 29. Mai 1957 – 2 StR 195/57 , BGHSt 10, 333 ; vom 5. Juli 1978 – 2 StR 122/78 ; Beschlüsse vom 17. Februar 2004 – 4 StR 585/03 , NStZ 2004, 617; vom 9. Oktober 2003 – 3 StR 322/03 , NStZ-RR 2004, 57; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 16 mwN).

Die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 StGB , wonach bei Begehung einer Katalogtat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vermutet wird, gilt aber nur für den Täter. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift, der sich ausdrücklich nur auf „Täter“ bezieht. Auch der Gesetzgeber hatte ausweislich der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 27. September 1962 lediglich die täterschaftliche Begehung der Katalogtaten vor Augen (vgl. BT-Drucks. IV/651 S. 18). Zudem sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift gegen eine Anwendung der Regelvermutung für Teilnehmer, weil deren Tatbeitrag die Verkehrssicherheit regelmäßig weniger beeinträchtigt als die Tatverwirklichung durch den Täter und daher nicht ohne Weiteres eine Vermutung für eine Ungeeignetheit des Teilnehmers zum Führen von Kraftfahrzeugen trägt. Da die Regelwirkung des § 69 Abs. 2 StGB auf Teilnehmer nicht anwendbar ist, muss dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Wege einer Gesamtabwägung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit gemäß § 69 Abs. 1 StGB festgestellt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26. Juni 1987, NJW 1988, 152; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 69 Rn. 34; SSW-StGB/Harrendorf, 5. Aufl., § 69 Rn. 41; Eschelbach in Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 69 Rn. 45; LK-StGB/Valerius, 13. Aufl., § 69 Rn. 118; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 69 Rn. 7; Kerkmann/Blum in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsstrafrecht, 2. Aufl., § 69 Rn. 24; Dreher/Fad, NZV 2004, 231).

b) Hiervon ausgehend hat das Landgericht der Anordnung der Sperrfrist teilweise unzutreffende Erwägungen zugrunde gelegt.

Zwar liegt es nahe, dass sich der Angeklagte schon aufgrund des von ihm täterschaftlich begangenen typischen Verkehrsdelikts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, seiner insoweit einschlägigen Vorverurteilungen und der deswegen verhängten Sperrfristen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Darauf hat das Landgericht aber seine Anordnung nicht alleine gestützt, sondern seine Begründung maßgeblich aus der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB hergeleitet. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Würdigung jedenfalls eine kürzere Sperrfrist angeordnet hätte.“