Archiv für den Monat: Mai 2021

Fahrtenbuchauflage, oder: Anordnung eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Betrieb

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Die zweite Entscheidung, der VG Oldenburg, Beschl. v. 30.04.2021 – 7 B 1850/21 –, befasst sich dann mal wieder mit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) gegenüber einem Betrieb. Das VG nimmt dazu umfangreich Stellung, und zwar wie folgt:

„…. Die Voraussetzungen des § 31a StVZO für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches sind erfüllt. Auch hat die Antragsgegnerin das Ermessen hinsichtlich der angeordneten Dauer von 12 Monaten angesichts der erheblichen Schwere des Delikts, das bei erfolgreicher Ahndung neben der Verhängung einer Geldbuße in erklecklicher Höhe zur Eintragung von 2 Punkten geführt hätte, zutreffend ausgeübt.

Zur Begründung wird insgesamt auf die weitgehend zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheides des Antragsgegners verwiesen und insoweit zusätzlich diejenigen der Antragserwiderung des Antragsgegners, denen das Gericht überwiegend folgt (Feststellung entsprechend § 117 Absatz 5 VwGO). Diese sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht höchstwahrscheinlich zutreffend. Ihnen gegenüber greift das Vorbringen der Antragstellerin jedenfalls insgesamt nicht durch.

Zu Lasten der Antragstellerin geht insbesondere, dass sie als Zeugin im Bußgeldverfahren angehört wurde und gleichwohl ihren dortigen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist. Es hätte hier bei der Antragstellerin als Zeugin gelegen, innerhalb des Laufs der Verfolgungsverjährung den Fahrzeugführer mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen und dadurch an der Aufklärung mitzuwirken. Dies hat sie unterlassen, was nun auf sie zurückfällt. Auf ein Datenschutzrecht könnte sie sich / ein Zeuge hier nicht berufen.

Die Antragstellerin hätte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten als Geschäftsbetrieb (vgl. dazu VG Oldenburg, Beschluss vom 14. März 2017 – 7 B 1386/17 – juris) schon auf die erste Anhörung hin die ladungsfähigen Anschriften der in Betracht kommenden Fahrer angeben müssen (so schon etwa: Hess. VGH, Beschluss vom 23. November 2011 – 2 A 1618/11.Z – juris, RdNr. 6).

Für die Anordnung eines Fahrtenbuchs bei einem Geschäftsbetrieb (wie hier) kommt es auch nicht auf die Einhaltung der sogenannten Zwei-Wochen-Frist an, weil ein Geschäftsbetrieb die verantwortliche Person unabhängig vom Erinnerungsvermögen einzelner Personen feststellen können muss (Kammerbeschluss vom 30. März 2009 – 7 B 1004/09 – juris). Daneben müsste sich ein Betroffener schon im Bußgeldverfahren auf die Überschreitung dieser „Frist“ berufen (Beschl. vom 7. April 2015 – 7 B 1343/15 –).

Entsprechendes gilt bei einer schlechten Lichtbildqualität (ebd.) – wie hier -.

Das Fehlen einer entsprechenden Dokumentation fällt auf den Betrieb zurück (Beschluss des Gerichtes vom 14. März 2017 – 7 B 1386/17 – juris). Das entgegenstehende Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden gerichtlichen Verfahren greift dies nicht hinreichend auf und nimmt dies nur unzureichend in den Blick.

Die Antragstellerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben (vgl. dazu ihren außergerichtlichen Schriftsatz vom 9. April 2021, Bl. 43 BA, 5. Absatz): Nach ständiger Rechtsprechung reicht ein Datensatzauszug, wie er hier mit Bl. 7 des Verwaltungsvorgangs (= Beiakte) vorliegt, aus, um die Zusendung zu belegen, und gilt dieser Anhörungsbogen sodann auch als zugegangen, wenn ein Rücklauf nicht feststellbar ist, was hier sogar durch handschriftlichen Vermerk (ebenda) belegt ist, vgl. zum Ganzen z.B. Beschluss des Nds. OVG vom 6. April 2010 – 12 ME 47/10 – juris, und Beschluss vom 21. April 2021 – 12 ME 44/21 -).

Außerdem hält das Gericht fest: Bei der Bekundung, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, handelt es sich regelmäßig und insbesondere hier im Einzelfall um eine bloße Schutzbehauptung der Antragstellerseite, die unbeachtlich ist.

Schließlich könnte dies hier sogar dahinstehen, weil – insoweit überobligatorisch – der Außendienst auch noch am 26. Januar 2021 sog. Vor-Ort-Ermittlungen durchgeführt hat, die aber ebenso an der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin scheiterten.

Es kommt ferner darauf an, ob der Fahrzeugführer bis zum Eintritt der dreimonatigen Verfolgungsverjährung (§§ 26 Abs. 3, 24 StVG) festgestellt werden konnte. Eine Fahrerbenennung danach hilft dem Halter nicht (Nds. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31. Oktober 2006 – 12 LA 463/05 – juris, Rn. 6; VGH München, Urt. v. 6. Oktober 1997 – 11 B 96.4036 – juris). Auf Verschulden kommt es dabei nicht an; das entspricht dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter der Regelung über die Fahrtenbuchanordnung mit dem Ziel, die Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs bei gegebenem Anlass dadurch zu gewährleisten, dass in Zukunft der Täter einer Verkehrsordnungswidrigkeit über das Fahrtenbuch alsbald ermittelt werden kann (BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 1981 – 2 BvR 1172/81 -, NJW 1982, 568; BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 1989 – 7 B 90.89 -, NJW 1989, 2704, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschl. v. 2. November 2006 – 12 LA 176/06 -, zfs 2007, 119, juris, v. 12. Dezember 2007 – 12 LA 267/07 -, zfs 2008, 356, juris, und v. 1. März 2016 – 12 LA 105/15 -, juris). So hat das Gericht mit Beschluss vom 14. März 2017 – 7 B 1386/17 – juris – ausgeführt (Auszug):…..“

Den Rest der umfangreichen Ausführungen und Einfügungen aus anderen Entscheidungen bitte im verlinkten Volltext selbst lesen.

Und: Zum Fahrtenbuch gibt es auch Ausführungen bei Gübner in: Burhoff (Hrsg.), Handuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren“, 6. Aufl. 2021, das man hier bestellen kann.

Niqab am Steuer II, oder: Ist die Vollverschleierung am Steuer erlaubt?

entnommen wikimedia.org
Author Manuelfb55

Ich hatte am 23.01.2021 über den VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.11.2020 – 6 L 2150/20 – berichtet (vgl. hier: Niqab am Steuer, oder: Ist die Vollverschleierung am Steuer erlaubt?). Zu der Entscheidung liegt jetzt der Rechtsmittelbeschluss des OVG Münster vor, und zwar der OVG Münster, Beschl. v. 20.05.2021 – 8 B 1967/20.

Ich erinnere an den Sachverhalt: Gestritten wird um die Genehmigung, beim Führen eines Kraftfahrzeuges das Tragen des “Niqab” (Nikab) zu erlauben. Das hatte das VG abgelehnt, das OLG hat die Entscheidung – im Eilverfahren – bestätigt.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Das in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO angeordnete Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot soll die Erkennbarkeit und damit die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Verkehrsverstößen heranziehen zu können. Der Vorschrift kommt (auch) eine präventive Funktion zu. Mit dieser Zielrichtung dient die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer.
  2. Durch die den Straßenverkehrsbehörden in § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO eingeräumte Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung soll besonderen Ausnahmesituationen Rechnung getragen werden, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten und eine unbillige Härte für den Betroffenen zur Folge hätten.
  3. Das Ermessen der Straßenverkehrsbehörden bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO von dem in § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO geregelten Verbot ist nicht bereits deshalb auf Null reduziert, weil ein religiös begründetes Bedürfnis nach einer Verhüllung des Gesichts besteht (hier: Gesichtsschleier in Form eines Niqabs).
  4. Ein in der Hauptsache möglicherweise bestehender Neubescheidungsanspruch, der im weitergehenden Verpflichtungsantrag enthalten ist, kann grundsätzlich auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO durch Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung gesichert werden.

Ich habe da mal eine Frage: Was ist nach Einstellung in der Berufung mit der Auslagenentscheidung 1. Instanz?

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Und dann noch das „Rätsel“. Darin heute mal eine Frage, die sich mit der Auslagenerstattung befasst, nämlich:

„Lieber Herr Kollege,

nun habe ich auch mal eine Frage in Sachen Gebühren:

Ermittlungsverfahren Nötigung auf der Autobahn, es gibt ein Video, sicherlich ein Grenzfall. Vorm AG wird mein Mandant freigesprochen, logischerweise mit Auslagenerstattung, auf Berufung der StA folgt Berufungsverhandlung vor dem mit Schöffen besetzten Landgericht. Noch vor Videoaufführung folgen Gespräche über eine Einstellung nach § 153a StPO. Da ich Sorge habe, dass die Schöffen das Video anders als Verkehrsstrafjuristen bewerten, stimmen wir der vorläufigen Einstellung gegen eine eher symbolische Geldauflage zu. Der Mandant hat keine RS-Versicherung.

Nun die Frage: Wenn das Verfahren in der Berufung vorläufig – derzeit ohne Kostenentscheidung – und dann später endgültig eingestellt wird, was wird dann aus der Auslagenentscheidung der ersten Instanz?“

Der vernommene Polizeibeamte im Schichtdienst, oder: (Welche) Entschädigung für Freizeitverlust?

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Die zweite Entscheidung, der OLG Celle, Beschl. v. 05.01.2021 – 3 Ws 258/20 – hat nichts mit RVG-Gebühren zu tun, sondern mit der Zeugenentschädigung. Er passt damit aber ganz gut als Posting an einem Freitag.

Entschieden hat das OLG über eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG bei einem Polizeibeamten, der als Zeuge vernommen worden war.  Dem sind 3,50 EUR je angefangener Stunde bewilligt worden. Zu Begründung ist ausgeführt worden, „der Antragsteller sei als Polizeibeamter im Schichtdienst tätig und während seiner Freizeit als Zeuge herangezogen worden. Zwar sei die hierdurch verlorene Freizeit nachträglich als Arbeitszeit angerechnet worden, dem Antragsteller sei aber gleichwohl ein Nachteil entstanden, da bei Beamten im Schichtdienst die eingetretene Freizeitunterbrechung zu einer Minderung der erforderlichen körperlichen Erholung führe.

Dagegen die Beschwerde der Landeskasse. Im Verfahren ist der Beschluss des LG zunächst aufgehoben worden, nachdem der Antragsteller nicht innerhalb der vom OLG hierzu gesetzten Frist nachgewiesen hatte, dass er für die fragliche Zeit nicht vertreten worden war und die versäumte Arbeitszeit nachgeholt werden muss. Dagegen dann die Gehörsrüge des Antragstellers, die Erfolg hatte. Und dann hat das OLG nun die Beschwerde der Landeskasse verworfen.

„In der Sache bleibt die Beschwerde der Landeskasse ohne Erfolg. Das Landgericht hat aus zutreffenden tatsächlichen wie rechtlichen Erwägungen, die der Senat auch seiner Entscheidung zugrunde legt, dem Antragsteller für seine Tätigkeit als Zeuge in der Hauptverhandlung am 13. Februar 2020 vor der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stade nach § 20 JVEG eine Entschädigung für die von ihm hierdurch erlittene Zeitversäumnis bewilligt. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung kann hiernach zunächst grundsätzlich Bezug genommen werden.

Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 11. November 2020 angedeutet hat, entspricht es nunmehr der als gefestigt zu betrachtenden Rechtsprechung, dass Polizeibeamten, die in ihrer Freizeit als Zeuge vor Gericht aussagen müssen, auch dann eine Entschädigung für die hierdurch erlittene Zeitversäumnis als Nachteil zusteht, wenn Ihnen dieser Zeitaufwand durch den Dienstherrn nachträglich als Arbeitszeit anerkannt wird (OLG Düsseldorf VRS 111, 159; OLG Karlsruhe VRS 113, 79; OLG Frankfurt NStZ-RR 2008, 295; NK-GK/Pannen/Simon, 2. Aufl., § 20 JVEG Rn. 6; Schneider JVEG, 3. Aufl., § 20 Rn. 12). Grundsätzlich ist in diesen Fällen vom Eintritt eines Nachteils durch die Heranziehung als Zeuge auszugehen (OLG Karlsruhe a.a.O.) und sind hierbei auch immaterielle Nachteile zu berücksichtigen sind (Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 21 JVEG Rn. 7).

Schichtdienst mit unterschiedlichen Dienstzeiten im Wechseldienst ist bekanntermaßen gesundheitlich besonders anstrengend und erfordert von den Beamten eine Anpassung an die jeweils geforderte Dienstzeit. Dies führt dazu, dass den zwischen den Dienstzeiten liegenden Freizeiten eine besondere Bedeutung für die Erholung zukommt, u.a. damit der nachfolgende Dienst ausgeruht wieder angetreten werden kann. Dabei ist von besonderer Wichtigkeit, dass die zur Verfügung stehende Freizeit so gestaltet werden kann, dass sie die erforderliche Erholung gewährleistet. Dazu gehört auch, dass sie nicht unnötig von dienstlichen Anforderungen unterbrochen wird. Durch die Heranziehung zu dienstlichen Aufgaben, insbesondere zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen, wird die dringend benö-tigte Freizeit unterbrochen und damit deren Erholungswert massiv herabgesetzt. Dieser kann naturgemäß auch nicht dadurch wieder ausgeglichen werden, dass Freizeitausgleich gewährt wird, da dieser – entsprechend den dienstlichen Möglichkeiten – erst zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden und den Umstand der Unterbrechung der Freizeit nicht vollumfänglich ausgleichen kann. Auch wenn die Zeit des Zu- und Abgangs zu Gerichtsterminen nachträglich als Arbeitszeit gewertet wird, ändert dies am Eintritt eines Nachteils in Form von Freizeitbeeinträchtigung und damit im Sinne von § 20 JVEG nichts (ebenso OLG Düsseldorf a.a.O.).

Die vom Senat in seiner Entscheidung vom 11. November 2020 noch vermissten Nachweise hat der Antragsteller zwischenzeitlich nachgeholt. Der Antragsteller hat hierbei durch Vorlage einer Bescheinigung seines Dienstherrn dargelegt, dass er im Schichtdienst tätig ist, sich zurzeit seiner Zeugenaussage in seiner Freizeit befand und dass ihm für die Zeit-versäumnis nachträglich Arbeitszeit angerechnet worden ist.“

Rücknahme der Verfassungsbeschwerde, oder: Gegenstandswert nur 5.000 EUR und nicht 30.000.000 EUR

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Und dann am Ende der Pfingstwoche noch die gebührenrechtlichen Entscheidungen.

Heute beginne ich mit einem „kleinen“ Beschluss vom BVerfG. Das hatte nach Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde über einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes zu entscheiden. Zur Erinnerung: Die Gebühren nach § 37 RVG sind der Höhe nach vom Gegenstandswert abhängig.

Das BVerfG hat im BVerfG, Beschl. v. 10.05.2021 – 2 BvR 2863/17 – den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes auf 30.000.000 EUR (!) zurückgewiesen.:

„Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts besteht kein Rechtsschutzbedürfnis.

Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im Verfahren der Verfassungsbeschwerde 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgenommen worden ist, regelmäßig nicht in Betracht. Umstände, die hier ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ist deshalb vom Mindestgegenstandswert auszugehen, so besteht für die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 – 2 BvR 2263/16 -).“

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.“

Na, das merkt man aber auf dem Konto 🙂 .