Archiv für den Monat: März 2021

Wochenspiegel für die 12. KW., das war Triage, Impfen, beA, Hanfbar, Paypal und EncroChat

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Heute dann Ende der 12. KW und Palmsonntag. Der zweite im Lockdown. Wer hätte das gedacht. Aber Lamentieren ändert ja nichts. Aber vielleich mal gegensteuern – wenn ich mir die Zahlen so anschaue?

Hier dann die Hinweise auf folgende Beiträge – nur wenig zum „Monothema“ „Corona“ – Gott sei Dank:

  1. Spahn plant Triage-Software in Notaufnahmen – auf Kosten der Patienten,

  2. OVG Münster: Zahlreiche Vorgaben für den Einzelhandel in der Coronaschutzverordnung NRW verstoßen gegen Gleichheitsgrundsatz und werden vorläufig außer Vollzug gesetzt
  3. Impfen am Arbeitsplatz – Rechtsprobleme der Corona-Schutzimpfung durch Arbeitgeber,

  4. BGH: Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Kein Anspruch auf Ende-zu-Ende-Verschlüsselung

  5. Gedanken eines OLG-Vorsitzenden über Verteidiger

  6. Rechte Chats: Polizistin darf wieder arbeiten,
  7. Hanfbar: BGH hebt Urteil des Landgerichts Braunschweig zum Teil auf,

  8. Keine Unfallflucht mit Einkaufswagen ,

  9. BGH zu Paypal und Sofortüberweisung:Unternehmen dürfen Extra-Gebühr verlangen,
  10. und bei mir einsam an der Spitze: EncroChat-Erkenntnisse, oder: Verwertbar, auch wenn “nicht mehr hinnehmbar rechtsstaatswidrig….”

Veranlassung zur Klage gegeben? oder: Verzug des Haftpflichtversicherers?

Im zweiten Posting des Tages geht es dann um den OLG Dresden, Beschl. v. 26.10.2020 – 4 W 640/20. Er nimmt Stellung zur Kostentragungspflicht hinsichtlich von Prozesskosten im Rahmen der Unfallschadenregulierung, und zwar auf der Grundlage folgenden Verfahrensablaufs:

Die Klägerin hat ursprünglich von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles vom 23.11.2019 verlangt. Mit Schreiben vom 02.12.2019 bat sie um Bestätigung der Einstandspflicht und bezifferte den von ihr „derzeit“ geltend gemachten Schaden auf 7.181,51 €. Am 04.12.2019 teilte die Beklagte zu 2) – die Haftpflichtversicherung – mit, sie habe noch Akteneinsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte erbeten. Mit Schreiben vom 06.01.2019 bot der anwaltliche Vertreter der Klägerin an, die ihm bereits vorliegende Ermittlungsakte der Beklagten zu 2.) zu übermitteln und erklärte zugleich, er habe die Ansprüche seiner Mandantschaft ausdrücklich anzumahnen. Am 10.01.2020 erweiterte die Klägerin ihre Schadensersatzforderung um Zulassungs- und Mietwagenkosten auf nunmehr 9.953,14 €. Die mit der seit dem 23.1.2020 anhängigen Klage geltend gemachten Ansprüche hat die Beklagte zu 2) mit Zahlungseingang am 27.01.2020 beglichen. Am 20.02.2020 erklärte die Klägerin Klagerücknahme unter Verwahrung gegen die Kostenlast. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde vertritt die Klägerin die Auffassung, die in der Rechtsprechung den Versicherern allein zugebilligte Prüffrist von 4 bis 6 Wochen habe die Beklagte verstreichen lassen, da von der ersten Schadensgeltendmachung bis zur Klageeinreichung siebeneinhalb Wochen vergangen seien. Trotz der Bereitschaft zur Übersendung der Ermittlungsakte im Schreiben vom 06.01.2020 habe die Beklagte zu 2.) nicht auf ein weiteres Zuwarten durch die Klägerin vertrauen dürfen. Denn in demselben Schreiben sei ein ernsthaftes Zahlungsverlangen zum Ausdruck gebracht worden.

Das OLG folgt dem LG, und zwar mit folgenden Leitsätzen der Entscheidudng:

  1. Veranlassung zur Klage nach einem Verkehrsunfall gibt der Haftpflichtversicherer erst dann, wenn er sich im Zeitpunkt der Klageerhebung in Verzug befindet; hierfür bedarf es nicht nur einer Schadensaufstellung, sondern auch einer sich anschließenden Mahnung.

  2. Unabhängig hiervon ist dem Versicherer mit Zugang der Schadensmeldung eine angemessene Prüffrist zuzubilligen, die regelmäßig vier bis sechs Wochen beträgt, abhängig von den Umständen des Einzelfalls aber auch länger laufen kann.

  3. Bietet der Geschädigte dem Versicherer an, ihm Einsicht in eine bei ihm vorliegende Ermittlungsakte zu verschaffen, ist der Lauf der Prüffrist solange gehemmt, bis diese Akte dem Versicherer vorliegt.

Ach ja: RVG-Kommentar und OWi-Handbuch, jeweils 6. Auflage, sind da (vgl. dazu Endlich sind sie da, oder: Geschafft – RVG-Kommentar und OWi-Handbuch, jeweils 6. Auflage, da sind sie).

Schadensersatz nach VW-Skandal, oder: Beim Kauf eines Gebrauchwagens kein Ersatz

entnommen wikimedia.org
Urheber User: High Contrast

Im „Kessel Buntes“ dann heute zunächst zwei Entscheidungen zum VW-Dieselskandal, sicherlich einer, wenn nicht der, zivilrechtliche Dauerbrenner der letzten Jahre.

Offen war aus dem entstandenen Fragenkomplex noch die Frage, wie es um Schadensersatzansprüche steht nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens von VW nach Bekanntwerden des Dieselskandals. Dazu nimmt dann jetzt der BGH, Beschl. v. 09.03.2021 – VI ZR 889/20 – Stellung.

Nach dem Sachverhalt hatte der Kläger im September 2016 von VW einen gebrauchten VW Tiguan 2.0 TDI, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm Euro 5 ausgestattet war, erworben. Der Motor war mit einer Software versehen, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand im Testbetrieb befindet, und in diesem Fall in einen Stickoxid-optimierten Modus schaltet. Es ergaben sich dadurch auf dem Prüfstand geringere Stickoxid-Emissionswerte als im normalen Fahrbetrieb. Die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5-Norm wurden nur auf dem Prüfstand eingehalten.

Vor dem Erwerb des Fahrzeugs hatte die beklagte VW-AG in einer Ad-hoc-Mitteilung die Öffentlichkeit über Unregelmäßigkeiten der Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 informiert und mitgeteilt, dass sie daran arbeite, die Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen, und dass sie hierzu mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Kontakt stehe. Das KBA wertete die Programmierung als unzulässige Abschalteinrichtung und verpflichtete die Beklagte, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen wiederherzustellen. In der Folge stellte die VW-AG bei Fahrzeugen mit dem betroffenen Motortyp ein Software-Update bereit, das im Dezember 2016 auch bei dem Fahrzeug des Klägers aufgespielt wurde.

Der Kläger hat dann behauptet, dass mit dem Software-Update eine neue unzulässige Abschaltvorrichtung in Form eines „Thermofensters“ implementiert worden sei. Außerdem habe das Update negative Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch und den Verschleiß des Fahrzeugs. Mit seiner Klage verlangt er Kläger von VW im Wesentlichen die Erstattung des gezahlten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision erreichen. Er hatte keinen Erfolg.

Dazu folgende Leitsätze des BGH – wobei der erste mit einem verfahrensrechtlichen Problem zu tun hat:

  1. War im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund gegeben und ist dieser zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des BGH in anderer Sache entfallen, ist die Revision zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel Erfolgsaussichten beizumessen sind.

  2. Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln und das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen.

  3. Zur Frage, ob das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handeln-den Personen in der gebotenen Gesamtbetrachtung als sittenwidrig zu qualifizieren ist, wenn mit dem zur Beseitigung einer unzulässigen Prüfstandserkennungssoftware entwickelten Software-Update eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems(Thermofenster) implementiert wird.

Und als zweite Entscheidung aus dem Kompex weise ich hin auf das LG Münster, Urt. v. 26.02.2021 – 8 O 208/20. Das LG hat über die Schadensersatzklage nach einem Gebrauchwagenkauf gegen einen Dritten, also nicht die VW-AG. Dazu das LG mit folgenden Leitsätzens:

1. Ein Anspruch aus § 852 BGB kommt in Fällen des sogenannten Abgasskandals (Dieselskandals) jedenfalls dann nicht gegen die Herstellerin eines Motors der Baureihe EA 189 in Betracht, wenn die klagende Partei das Fahrzeug nicht von der Herstellerin selbst, sondern von einem Dritten erworben hat und dieser Dritte nicht infolge des Verkaufs des Fahrzeugs an die klagende Partei seinerseits eine Leistung an die Herstellerin erbracht hat.

2. Im Falle einer Zahlungsklage gerichtet auf eine Zug-um-Zug-Verurteilung, bei der die Zug-um-Zug-Leistung ihrerseits in einer Geldzahlung besteht, reduziert sich der Streitwert der Zahlungsklage um eben diese Geldzahlung.

Endlich sind sie da, oder: Geschafft – RVG-Kommentar und OWi-Handbuch, jeweils 6. Auflage, da sind sie

Das ist/war dann ein schöner Wochenabschluss. Da kommt man von einer „Lockdownortveränderungsfahrt“ nach Hause und findet ein großes Paket vor. :-).

Man ahnt ja schon, was der Inhalt sein könnte – denn heute war ja der Tag der Erscheinung 🙂 , nämlich der 26.03.2021. Für heute waren angekündigt:

  • Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021

  • Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021.

Und es hat geklappt. Die beiden Werke sind da. Endlich. Es hatte wegen des KostRÄG bzw. der Corona-Pandemie ein wenig Verzögerung gegeben. Aber jetzt sind die Werke erschienen. Die Freude ist groß.

Und eine gute Nachhricht für alle Vorbesteller. Die Auslieferung  dürfte dann jetzt in den Datum und Uhrzeit ändern nächsten Tagen beginnen. Ob noch alle Vorbesteller ihre Werke vor Ostern bekommen werden, kann ich nicht versprechen, es ist ja eine kurze Woche. Aber: Spätestens nach Ostern sind die Werke dann da. Also Geduld. Das haben wir im letzten Jahr ja gelernt.

Und wer nicht vorbestellt hat <<Werbemodus an>>, der kann die Bestellung das dann jetzt hier auf der Bestellseite meiner Homepage nachholen. Die Werke kommen dann alsbald.

Und ich packe die Bücher jetzt aus – das ist der Sex des Alters 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Straf- + Bußgeldverfahren eingestellt, welche Auslagenerstattung

© AllebaziB – Fotolia

Ganz frisch aus dieser Woche ist folgende Anfrage:

„Hallo Detlef,

ich komme gerade nicht weiter.

Mandantin wird fahrlässige KV wegen eines Verkehrsunfalls vorgeworfen. Ich bestelle mich fürs strafrechtliche Ermittlungsverfahren als Verteidiger und beantrage Akteneinsicht. Ehe ich diese bekomme, wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, offenkundig allein schon deswegen, weil der Geschädigte keinen Strafantrag gestellt hatte. Das Verfahren wird an die zuständige Bußgeldbehörde abgegeben. Diese erlässt einen Bußgeldbescheid gegen meine Mandantin. In der Hauptverhandlung wird das Verfahren nach Anhörung einer Zeugin nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Da hier sich die Schuld des Geschädigten am Unfall nach Vernehmung der Zeugin aufdrängte, hat das Gericht der Staatskasse auch die notw. Auslagen der Mandantin auferlegt.

Welche Kosten kann ich festsetzen lassen? Auch die des vorangegangenen Strafverfahrens? (m. E. spricht § 17 Nr. 10 b) RVG dagegen). Sehe ich es richtig, dass ich die Grundgebühr nach Ziff. 5100 VV RVG keinesfalls beantragen darf, da sie nicht angerechnet wird, sondern gar nicht entstanden ist (Ziff. 5100 Abs. 2 VV RVG), und damit § 15a RVG gar nicht anwendbar ist – auch nicht analog?“