Archiv für den Monat: Juni 2019

Straßenverkehrsgefährdung, oder: Der BGH und die zwei Schritte

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Heute am Dienstag dann mal – seit längerem mal wieder – drei verkehrsstrafrechtliche Entscheidungen.

Den Opener mache ich mit dem BGH, Beschl. v. 10.04.2019 – 4 StR 86/19, den man auch überschreiben könnte mit: Der BGH und die zwei Schritte. Denn es geht mal wieder um die Frage, wie bei der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) die Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert festgestellt werden kann/muss.

Auszugehen war von folgendem Tatgeschehen:

„Mit dem am Schlüsselbund befindlichen Fahrzeugschlüssel öffnete er das Fahrzeug der Zeugin, einen Peugeot 206, und startete den Motor. Bei dem Versuch, das Fahrzeug vorwärts auszuparken, stieß der Angeklagte aufgrund seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit gegen den davor geparkten PKW, streifte diesen und beschädigte dessen Stoßstange hinten rechts. Der weiter in Fahrtrichtung vorwärtsfahrende Angeklagte stieß sodann nach wenigen Metern wiederum aufgrund seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit mit der Fahrzeugfront gegen einen auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite geparkten VW T5. Auch an diesem Fahrzeug entstand Sachschaden. Das vom Angeklagten gefahrene Fahrzeug der Zeugin D. wurde vorn und hinten an den Stoßstangen beschädigt. Seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und die dadurch gegebene Gefahr eines Verkehrsunfalls hätte der Angeklagte bei gehöriger Sorgfalt erkennen und verhindern können; auch war ihm bewusst, dass er sich nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis befand.“

Das LG hat das als fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs gewertet. Anders der BGH:

2. Die Annahme fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Auch in der vom Landgericht herangezogenen Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination des § 315c Abs. 3 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 1 a StGB setzt der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs – von der hier nicht gegebenen Alternative der konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen abgesehen – die konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert voraus. Hierbei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von folgenden Grundsätzen auszugehen:

§ 315c StGB setzt voraus, dass einer fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht hat. Es sind daher stets zwei Prüfschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der allein maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 – 4 StR 597/16, vom 29. April 2008 – 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289, und vom 28. September 2010 – 4 StR 245/10, BGHR StGB § 315b Abs. 1 Gefährdung 5 zur Wertgrenze von 750 Euro; LG Heilbronn, Beschluss vom 14. August 2017 – 8 Qs 39/17, NZV 2018, 197; Ernemann in SSW-StGB, 4. Aufl., § 315c Rn. 25 mwN).

Dem genügen die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht. Das Landgericht beschränkt sich in den Feststellungen darauf mitzuteilen, dass an den Fahrzeugen „Sachschaden“ entstanden ist. In der Beweiswürdigung wird hierzu noch ergänzt, dass die Strafkammer zugunsten des Angeklagten von einem Schaden „von unter 1.000 € an allen 3 Fahrzeugen zusammen ausgeht“ (UA 68). Damit ist zum einen nicht sicher festgestellt, dass der (Gefährdungs-)Schaden die Wertgrenze von 750 Euro sicher erreicht oder überschreitet. Hinzu kommt, dass das Landgericht hier auch das vom Angeklagten gefahrene, der Zeugin D. gehörende Fahrzeug einbezogen hat; nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bleibt hingegen der (Gefährdungs-)Schaden an dem vom Täter gefahrenen Fahrzeug auch dann außer Betracht, wenn es ihm nicht gehört (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1976 – 4 StR 465/76, BGHSt 27, 40; Beschluss vom 13. Mai 1985 – 4 StR 90/85, DAR 1985, 387).“

Wie gesagt: Verkehrsrechtlicher Dauerbrenner….

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ich habe kostenrechtliche Probleme mit der “Umbeiordnung”, was tun?

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Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ich habe kostenrechtliche Probleme mit der “Umbeiordnung”, was tun?

Ich erinnere: Es ging um den bedingten Verzicht bei einer Umbeiordnung (als  Nr. 1) und um die Frage, ob Zahlungen pp. auch bereits bei einer Vorschussanforderungen angegeben werden müssen (dazu 2).

Ich hatte dem Kollegen auf seine Fragen geantwortet:

„Zu 1.

Gibt es bislang keine Rechtsprechung zu. M.E. ja.

Was steht genau im Umbeiordnungsbeschluss.

Zu 2.

M.E. reicht Schlussabrechnung. Erst da stellt sich die Frage der Anrechnung. Nicht bei § 47 RVG.“

Und da Vorschussfragen angesprochen waren, habe ich die Frage und meine Anwort an meinen Coutor Volpert aus dem RVG-Kommentar gesandt. Und der hat dann geantwortet:

„Hallo Herr Burhoff, 

Zu 1 bin ich Ihrer Meinung.

Zu 2 sehe ich das anders, vgl. Kommentar Rn. 2495. Die Staatskasse zahlt keinen Vorschuss, wenn es anrechenbare Zahlungen gibt. 55 Abs. 5 RVG enthält insoweit keine Einschränkungen.“

Da hätte ich mal besser vorher im Kommentar nachgeschaut.

Und damit der Fehler den Lesern nicht passiert, hier <<Werbemodus an>> der Hinweis auf Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl.,“, zur Bestellung geht es hier. <<Werbemodus aus>>.

Ermächtigung zur Rechtmittelrücknahme, oder: Rechtsmittelverteidiger aufgepasst!

Entnommen wikimedia.org
Urheber Mediatus

Das zweite Wochenposting ist auch ein „Hinweisposting“, und zwar mit dem Hinweis auf einen Fallstrick, in dem sich der Revisionsverteidiger schnell verfangen kann. Ich weise dazu hin auf den BGH, Beschl. v. 07.05.2019 – 2 StR 142/19.

Das LG hatte den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 13.11.2018 fristgerecht Revision eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 31.01.2019 begründet. Mit Schriftsatz vom 10.12.2018 hat dann Rechtsanwalt G. unter Vollmachtsvorlage angezeigt, den Angeklagten nunmehr zu vertreten und beantragt, den Pflichtverteidiger zu entpflichten. Mit weiterem Schriftsatz vom 23.01.2019 erklärte Rechtsanwalt G. nach erfolgter Akteneinsicht, dass er die Revision zurücknehme. Der Pflichtverteidiger, dessen Bestellung mit Beschluss vom 07.02.2019 zurückgenommen wurde, hatte hingegen mit Schriftsatz vom 01.02.2019 „klargestellt, dass die (…) Revision nicht zurückgenommen“ werde.

Der BGH führt zur Wirksamkeit der Revisionsrücknahme aus:

Der Angeklagte hat die Revision durch seinen Verteidiger wirksam zurückgenommen (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO) und ist deshalb des Rechtsmittels verlustig. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung steht nicht entgegen, dass dem Wahlverteidiger nur in der Strafprozessvollmacht die allgemeine Ermächtigung erteilt worden ist, „Rechtsmittel (…) zurückzunehmen“, denn er war für die Durchführung des Revisionsverfahrens beauftragt worden (vgl. BGH Beschluss vom 23. April 1998 – 4 StR 132/98, NStZ 1998, 531 mwN). Die durch Rechtsanwalt G. deshalb wirksam erfolgte Rechtsmittelrücknahme ist als Prozesshandlung weder widerruflich noch anfechtbar; sie erstreckt sich auch auf die von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten eingereichte Rechtsmittelerklärung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 1995 – 3 StR 201/95, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 15).“

Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch Senat, Beschluss vom 31. August 2016 – 2 StR 267/16) und stellt die eingetretene Rechtsfolge durch deklaratorischen Beschluss fest, da die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme in Zweifel gezogen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – 3 StR 6/19 mwN).“

Also: Aufgepasst als Revisionsverteidiger….. Und nicht nur der muss aufpassen, sondern auch der Verteidiger, der ggf. für eine Berufung beauftragt wird.

Einstellung nach § 153a StPO durch den BGH, oder: Geht das denn?

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Zum Wochenauftakt für die 26. KW., weise ich hin auf den BGH, Beschl. v. 22.05.2019 – 5 StR 499/18, der zurückgeht auf einen Beschluss des 5. Strafsenats vom 03.04.2019.

Wenn man den Beschluss liest, denkt man: Nichts Besonderes. Stimmt an sich, aber m.E. enthält er doch etwas Besonderes: Nämlich eine endgültig Einstellung nach § 153a StPO durch den BGH. Und da fragt man sich dann: Geht das überhaupt?

Die Antwort: Ja, das geht. Denn durch das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.08.2017 (BGBl I, S. 3202)“ ist § 153a StPo mit Wirkung vom 24.08.2019 dahin geändert worden, dass § 153a StPO jetzt auch noch in der Revisionsinstanz anwendbar ist.

Von daher nichts Besonderes, sondern nur etwas Neues in dem BGH, Beschl. v. 22.05.2019. Darauf soll dieses Posting noch einmal hinweisen. Für mich ist übrigens der BGH, Beschl. der erste, den ich kenne, in/mit dem der BGH von dieser Neuregelung Gebrauch gemacht hat.

Im Übrigen: Die Neuregelung sollte manals (Revisions)Verteidiger auf dem Schirm haben.

Sonntagswitz: Wegen meiner „Schiffsradtour“ heute zu Radfahrern

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In der vergangenen Woche war ich auf „Schiffsradtour“ in Südholland. Eine gelungene Sache diese Kombination. Hat richtig Spaß gemacht. Und das Wetter hat auch mitgespielt. Nicht zu heiß, und vor allem: Weitgehend trocken.

Hier gibt es daher aus diesem Anlaß heute Radfahrerwitze, und zwar:

Zwei Blondinen sind mit dem Fahrrad unterwegs. Eine steigt ab und fängt an die Luft aus den Reifen zu lassen.

„Was machst du?“, fragt die andere.

„Mein Sattel ist zu hoch!“

Darauf steigt die andere ebenfalls ab und wechselt den Sattel mit dem Lenker aus.

„Was machst du denn jetzt?“

„Du bist mir zu doof, ich fahr zurück!“


An der Grenze, ein Mann fährt mit dem Fahrrad vor, auf dem Gepäckträger einen Sack.

Zöllner: „Haben Sie etwas zu verzollen?“

Mann: „Nein.“

Zöllner: „Und was haben Sie in dem Sack?“

Mann: „Sand.“

Bei der Kontrolle stellt sich heraus: tatsächlich Sand.

Eine ganze Woche lang kommt jeden Tag der Mann mit dem Fahrrad und dem Sack auf dem Gepäckträger. Am achten Tag wird’s dem Zöllner doch verdächtig.

Zöllner: „Was haben Sie in dem Sack?“

Mann: „Nur Sand.“

Zöllner: „Hmm, mal sehen …“

Der Sand wird diesmal gesiebt. Ergebnis: nur Sand.

Der Mann kommt weiterhin jeden Tag zur Grenze. Zwei Wochen später wird es dem Grenzer zu bunt und er schickt den Sand ins Labor. Ergebnis: nur Sand.

Nach einem weiteren Monat der „Sandtransporte“ hält es der Zöllner nicht mehr aus und fragt den Mann: „Also, ich gebe es Ihnen schriftlich, dass ich nichts verrate, aber Sie schmuggeln doch etwas. Sagen Sie mir bitte, was!“

Der Mann: „Fahrräder …“


Polizeibeamter: „Wenn die Lampe nicht brennt, müssen Sie Ihr Fahrrad schieben!“

Fahrradfahrer: „Das hab ich schon probiert, aber die Lampe brennt trotzdem nicht.“


Ein Vampir kommt mit dem Fahrrad in die Verkehrskontrolle.

Der Polizist: „Haben Sie was getrunken?“

Der Vampir: „Ja, einen Radler!“