Die dritte Strafzumessungsentscheidung kommt mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2019 – 110 Ss 6/19 – aus Bayern. Der Angeklagte ist u.a. wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. Leider teil das OLG den näheren Sachverhalt nicht mit. Jedenfalls hat es aber die Strafzumessung unbeanstandet gelassen:
„3. Auch der Rechtsfolgenausspruch hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwar ist strafschärfende Erwägung im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung, der Angekl. habe „die Solidargemeinschaft der Steuerzahler in Höhe von 720 € geschädigt“- unbeschadet des Widerspruchs, der darin liegt, dass er nicht auch wegen Betrugs verurteilt wurde, was ihn freilich nicht beschwert – rechtsfehlerhaft. Denn auf die Person des Geschädigten kommt es im Rahmen der Strafzumessung mit Blick auf § 46 III StGB grundsätzlich nicht an, soweit es um den Schutz des Vermögens geht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Straftat den Geschädigten im Hinblick auf seine beengten wirtschaftlichen Verhältnisse besonders hart trifft. In Anbetracht der massiven Vorstrafen des Angekl., bei dem es sich trotz langjährigen Strafvollzugs um einen hartnäckigen Wiederholungstäter handelt, schließt der Senat jedoch aus, dass das LG für diesen Fall bei richtiger Bewertung eine geringere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hätte, so dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler nicht beruht i.S.d. § 337 I StPO. […]“
„Schweinehundtheorie“.