Kippt der VerfG Saarland die nicht überprüfbaren Messverfahren?, oder: Schön wäre es.

Außer der Reihe und vor dem „normalen Programm“ etwas, über das ja auch schon an verschiedenen anderen Stellen berichtet worden:

Der VerfGH Saarland – ja, schon wieder „die“ 🙂 – hat am 09.05.2019 über die Nachprüfbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen verhandelt (Lv 7/17) (vgl. dazu hier bei der Kollegin Zimmer-Gratz unter Verfassungsgerichtshof des Saarlandes verhandelte über Nachprüfbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit weiteren Verweisen auf Spon und/oder Focus pp.). Wenn man die Meldungen richtet deutet, scheint sich als Ergebnis der Verhandlung abzuzeichnen, dass der VerfGH von den Herstellern und Verwendern von Messgeräten – auf dem Prüfstand stand ein Laserscanner Traffistar S 350 der Firma Jenoptik – verlangen wird, dass die Betroffenen die Messungen nachträglich überprüfen können müssen, was Verkehrsrechtler ja schon lange „trommeln“. Das ist derzeit aber nicht bei allen Messgeräten möglich, da die meisten die Messdaten nicht abspeichern.

Was sind/wären die Folgen eines solchen Urteils? Nun, m.E. wären entsprechende Messungen in Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen nicht verwertbar sind und die Messgeräte müssten umgerüstet oder ausgetauscht werden. Von dieser Folge wären aber nicht nur künftige Verfahren betroffen, sondern m.E. auch bereits laufende, die noch nicht rechtskräftig entschieden sind. Als Verteidiger wird man also Verfahren, in denen solche Messungen eine Rolle spielen, auf jeden Fall durch Einspruch und/oder weitere Rechtsmittel „offen halten“ müssen.

Nun aber bitte nicht in Euphorie verfallen. Denn noch immer gibt es ja die OLG, die die Messverfahren mit Zähnen und Klauen verteidigen und dem VerfG Saarland sicherlich wieder in einer bemerkenswerten Diktion bescheinigen werden, dass die Richter dieses Verfassungsgerichts keine Ahnung haben und nur man selbst im Stande der „selig machenden Gnade der all umfassenden Weisheit“ ist. Ich erinnere dazu nur an den OLG Bamberg, Beschl. v. 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18 – zum VerfG Saarland, Beschl. v. 27.04.2018 – Lv 1/18 (vgl. dazu Paukenschlag beim (Akten)Einsichtsrecht, oder: Der Rechtsstaat lebt… und Antwort vom OLG Bamberg: Das VerfG Saarland hat keine Ahnung, oder: Von wegen der Rechtsstaat lebt). Auch andere OLG haben sich dazu ja nun nicht gerade mit Ruhm bekleckert. Das werden wir wahrscheinlich wieder erleben und das Trauerspiel wird weiter gehen, bis endlich das BVerfG sich geäußert hat oder vielleicht auch der BGH, wenn denn dann endlich mal ein OLG so mutig wäre, die Fragen dem BGH vorzulegen. Aber den scheuen die OLG wie der Teufel das Weihwasser. Warum eigentlich?

Trotz dieses „Pessimus“: Eine Entscheidung vom VerfG Saarland wäre natürlich sehr schön, da sie doch ein weiterer Stein in der Mauer wäre 🙂 .

Ein Gedanke zu „Kippt der VerfG Saarland die nicht überprüfbaren Messverfahren?, oder: Schön wäre es.

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