BGH III: Revisions 1 x 1, oder: Wenn das Revisionsgericht nicht weiß, was die Revision will

entnommen openclipart.org

Und zum Tagesschluss dann mit dem BGH, Beschl. v. 21.03.2019 – 3 StR 88/19 – mal wieder etwas aus der Revisionskiste. Aber kein „Hochreck“, sondern „Revisions 1 x 1“ im Hinblick auf die Zulässigkeit der Revision.

Das LG hat den Angeklagten wegen Entziehung Minderjähriger in Tateinheit mit Nötigung verurteilt. Dagegen die Revision des Angeklagten, die der BGH als unzulässig angesehen hat:

„Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Der Verteidiger hat lediglich beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Dies entspricht nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Revisionsbegründung. Nach § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO muss aus dieser hervorgehen, ob die Revision das Verfahren beanstandet oder einen sachlich-rechtlichen Mangel geltend macht. Eine solche Begründung fehlt, wenn nur der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung gestellt wurde, der keiner Auslegung im Sinne einer Revisionsbegründung zugänglich ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 344 Rn. 11 m.w.N.).“

Dem schließt sich der Senat an.“

Ich mich auch 🙂 .

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert