Verwerfung III: Verwerfung im OWi-Verfahren, oder: Entweder man kann es, oder man lässt es

entnommen openclipart.org

Die dritte Entscheidung habe ich vom Kollegen Rakow aus Rostock bekommen. Es handelt sich um den OLG Schleswig, Beschl. v. 06.12.2018 – 2 SsOwi 218/18. Den habe ich bei mir unter der Rubrik „Entweder man kann es, oder man lässt es“ verbucht. Gemeint ist nicht der Kollege, sondern die beim AG tätige Richterin.

Dem Beschluss ist – so die Info des Kollegen Rakow – folgender Verfahrensablauf voraus gegangen:

Die Hauptverhandlung fand an einem Montag statt. Erst am vorhergegangenen Freitag 14 Uhr übersandte die Richterin (ohne AG) die Messdatei per E-Mail. Da ich am Montag sofort an das Amtsgericht Bad Segeberg aufbrach, ohne zuvor im Büro gewesen zu sein, hatte ich keine Gelegenheit, von der Messdatei Kenntnis zu nehmen.

Insofern beantragte ich die Aussetzung des Verfahrens, um selbst die Datei zu überprüfen (mittels Gutachter). Hierauf unterbrach die Richterin die Hauptverhandlung um lediglich 3 Stunden und meinte, das würde genügen. Befa wurde gestellt und abgelehnt. Sodann brachte ich vor, am Nachmittag bereits in einer weiteren Verhandlung tätig zu sein, als auch der Mandant, welcher eine unaufschiebbare Baubesprechung hatte. Dies verpackte ich in einen Verlegungsantrag, verließ das Gericht und stellte am nächsten Tag fest, dass dem Verlegungsantrag nicht entsprochen wurde. Es erging insofern ein Verwerfungsurteil. Dieses wurde sodann mit der Rechtsbeschwerde angegriffen.“

Und das OLG hat aufgehoben – im Grunde auch eine Klassiker

„Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache aufgrund der begründeten Verfahrensrüge – zumindest vorläufig – Erfolg.

Die vom Betroffenen erhobene Verfahrensrüge ist begründet, da das Urteil an einem Darstellungsmangel leidet. Das Urteil erläutert nämlich nicht, aus welchen Gründen die vom Betroffenen und der Verteidigung vorgebrachten Gründe für ihr Fernbleiben der am 27. August 2018 um 15:30 Uhr fortgesetzten Hauptverhandlung nicht ausreichend sein sollen, um das Fernbleiben zu entschuldigen, und erwähnt die Entschuldigungsgründe auch nicht. Ein Verwerfungsurteil nach § OWG hat aber grundsätzlich vollständig die Tatsachen, die als Entschuldigungsgründe vorgetragen worden sind, sowie die Erwägungen des Gerichts zu enthalten, die das Gericht veranlasst haben, das Ausbleiben des Betroffenen dennoch nicht als genügend entschuldigt anzusehen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 83). Das ist erforderlich, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob der Tatrichter bei der Würdigung des Entschuldigungsvorbringens von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (BayObLG, a.a.O. m.w.N.). Die Verfahrensrüge ist auch zulässig ausgeführt. Dem Beschwerdevorbringen ist bei Darlegung der maßgeblichen Tatsachen zu entnehmen, weshalb das Amtsgericht das Ausbleiben des Betroffenen als entschuldigt hätte ansehen müssen (vgl. zu den Anforderungen an die Verfahrensrüge auch Göhler, OWiG, 16. Auflage, Rn. 48b).“

Wenn man mitspielen will…..

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