Pflichti II: Beiordnung wegen „Schwere der Tat“, oder: Stichwort: Gesamtstrafe

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Die zweite Entscheidung kommt dann vom LG Magdeburg, und zwar mit dem LG Magdeburg, Beschl. v. 18.03.2019 – 25 Qs 772 Js 32612/18 (27/19). Nichts Besonderes, aber noch einmal eine Erinnerung an die Voraussetzungen der Beirodnung des Pflichtverteidigers wegen der sog. Schwere der Tat:

„Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat gegen den Angeklagten am 9. Januar 2019 Anklage wegen des Vorwurfs der Beleidigung, begangen am 6. Mai 2018 in Magdeburg, vor dem Amtsgericht Magdeburg — Strafrichter- erhoben. Die Anklage wurde zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Strafrichter eröffnet. Die Hauptverhandlung soll am 20. März 2019 stattfinden. Geladen wurden zu diesem Termin zwei Zeugen.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2019 lehnte das Amtsgericht den Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ab.

In der Begründung der durch anwaltlichen Schriftsatz vom 13. März 2019 eingelegten Beschwerde wird ausgeführt, dass gegen den Angeklagten zwei weitere Verfahren bei dem Amtsgericht Aschersleben mit Tatzeiten vom 6. August 2017 sowie 24. August 2018 anhängig seien und der Angeklagte mit Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 18. Dezember 2018, noch nicht rechtskräftig, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden sei.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist wegen der Schwere der Tat gemäß § 140 Abs.2 StPO im Hinblick auf eine insgesamt zu erwartende, ein Jahr übersteigende Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich. Nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Naumburg sind bei der Beurteilung der Schwere der Tat und der zu erwartenden Rechtsfolgen auch die zu erwartenden Rechtsfolgen in Parallelverfahren hinsichtlich einer Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob diese bereits in Rechtskraft erwachsen sind (OLG Naumburg, Beschluss vom 08.03,2017 ¬Az.: 2 Rv 7117- Rdn. 7; OLG Naumburg, Beschluss vom 22.05.2013 – Az.: 2 Ss 65/13 – Rdn, 6; jeweils zitiert nach Juris m.w,N.; KG Berlin, Beschluss vom 06.01.2017 – Az.: 4 Ws 212/16¬Rdn. 10; zitiert nach juris m.w.N).

Unter Berücksichtigung der aus der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vorn 30. Januar 2019 ersichtlichen Vorstrafen sowie der mitgeteilten Verfahren und Tatzeiten in der Beschwerdebegründung ist hier im Falle einer Verurteilung mit der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr zu rechnen, sodass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers erforderlich war.“

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