Aktenversendungspauschale, oder: Der ortsansässige Verteidiger in Großstädten/Berlin

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Am heutigen Gebührenfreitag weise ich als erstes auf den AG Tiergarten, Beschl. v. 13.12.2018 – (229 Ds) 3021 Js 2985/15 (189/15) hin. Den hatte mit der Kollege Scheiding , der ihn erstritten hat, schon vor meinem Uralub zukommen lassen. Ich kann ihn aber erst jetzt einstellen.

Im Beschluss geht es nicht um große Summe – es geht nur um die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG – aber: Der Beschluss hat für alle Kollegen in Großstädten Bedeutung. Denn gerade dort wird von der Staatskasse gern die Erstattung der 12 € Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG verweigert mit dem Argument: Ortsansässig. Das ist dort erst recht falsch, m.E. aber auch in anderen (kleineren) Orten. Kurz und knapp dazu das AG Tiergarten:

„Auch bei einem ortsansässigen Verteidiger kann die Aktenversendungspauschale notwendige Kosten der Verteidigung sein (vgl. auch AG Köln Beschluss vom 8.6.2018- 707 Ds 101/15) So liegt es hier: Die einfache Entfernung zwischen der Kanzlei und dem Amtsgericht Tiergarten beträgt laut Routenplaner 18 km, das ist nicht zumutbar. Es ist völlig abwegig, in einer Großstadt das Kriterium der Ortsansässigkeit heranzuziehen, ohne auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Berlin ist nun einmal keine Kleinstadt und nicht alle Verteidiger praktizieren direkt in Nähe des Amtsgericht Tiergarten.“

Die Kollegen in Berlin wird es freuen 🙂 , nun ja, nicht nur die…..

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