Revision I: Revision zurückgenommen, ist zurückgenommen, oder: Aus die Maus

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Nachdem vor Antritt meines Urlaubs mein Blogordner wegen der vielen vorbereiteten Beiträge ziemlich leer war, hat er sich während meiner Abwesenheit wieder recht gut gefüllt. Und damit habe ich genügend Material, um es hier vorstellen zu können. Heute starte ich dann mit drei Entscheidungen des BGH zur Revision/zum Rechtsmittelrecht.

Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 19.02.2019 – 3 StR 6/19: Thematik: Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme. Das LG hatte den Angeklagten u.a. wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte die Verteidigerin des Angeklagten mit Schriftsatz vom 20.08.2018 fristgerecht Revision eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 01.11.2018 „mit ausdrücklicher Ermächtigung“ des Angeklagten zurückgenommen. Mit Schreiben vom 04.12.2018 hat der Angeklagte persönlich „gegen die Rücknahme und das […] Urteil […] Beschwerde“ eingelegt und sinngemäß ausgeführt, er habe die Verteidigerin nicht zur Rücknahme des Rechtsmittels ermächtigt. Aber: Aus die Maus, sagt der BGH:

Der Angeklagte hat die Revision durch seine Verteidigerin wirksam zurückgenommen und ist deshalb des Rechtsmittels verlustig; seine erneut eingelegte Revision ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„1. Die am 20. August 2018 eingelegte Revision ist wirksam gemäß § 302 Abs. 1 StPO zurückgenommen worden. Die Verteidigerin hatte im Zeitpunkt der Abgabe der Rücknahmeerklärung die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Angeklagten. Für diese Ermächtigung ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, sie kann auch mündlich erteilt werden. Für ihren Nachweis genügt die anwaltliche Versicherung des Verteidigers (BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 – 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185 und vom 20. Februar 2017 – 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 488). Die Verteidigerin hat mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 dargelegt, unter welchen Umständen sie der Angeklagte unter anderem am 1. November 2018 über ihre Rechtsanwalts- und Notargehilfin zur Rechtsmittelrücknahme ermächtigt hatte. Dementsprechend habe sie noch am 1. November 2018 die Revision zurückgenommen und den Angeklagten hierüber mit Schreiben vom selben Tag informiert (Sachakte Band III, S. 29 f.). Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, die vor dem Hintergrund des von der Verteidigerin beigebrachten Schreibens an den Mandanten vom 1. November 2018 (Sachakte Band III, S. 31) ein schlüssiges Bild ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2005 – 3 StR 12/05, NStZ 2005, 583; BGH, Beschlüsse vom 6. Dezember 2016 – 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185 und vom 14. Mai 1992 – 1 StR 264/92, BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6).

2. Der Angeklagte hat die der Verteidigerin erteilte Ermächtigung auch nicht wirksam widerrufen. Ein Widerruf der Ermächtigung zur Revisionsrücknahme ist nur zulässig, solange die Rücknahmeerklärung noch nicht bei Gericht eingegangen ist (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185, 186 und vom 8. Oktober 2015 – 2 StR 103/15, NStZ-RR 2016, 180). Das vom Angeklagten selbst verfasste Schreiben vom 4. Dezember 2018 ging dem Landgericht jedoch erst am 13. Dezember 2018 (Sachakte Band III, S. 21) und damit nach Eingang der Rücknahmeerklärung am 1. November 2018 (Sachakte Band III, S. 3) zu.“

An der Stelle ist der BGH immer sehr streng, so dass man sich – auch als Verteidiger – sehr gut überlegen muss, was man erklärt.

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