OWI II: Kein Absehen vom Fahrverbot wegen eines “Nebenjobs”, oder: Unsinniges Taxiargument

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Urheber: Dirk

Berufliche Schwierigkeiten durch ein Fahrverbot im Rahmen eines Nebenjobs, durch den ein stellvertretender Filialleiter eines Getränkemarktes monatlich 300 bis 400 EUR verdient, sind nicht ausreichend, um von einem Regelfahrverbot absehen zu können. So das AG Dortmund im inzwischen rechtskräftigen AG Dortmund, Urt. v. 16.10.2018 – 729 OWi-257 Js 1462/18 – 219/18.

Der Betroffene war von Beruf stellvertretender Filialleiter in einem Getränkemarkt. Neben seinem Verdienst aus dieser Tätigkeit in Höhe von etwa 1.640,00 EUR hatte der Betroffene noch einen Nebenjob als Kellner, indem er monatlich zwischen 300,00 und 400,00 EURO verdient. Das AG hält ihm vor, dass sein Hauptarbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei. Soweit der Betroffene geltend gemacht hat, seinen Nebenjob könne er nicht so einfach mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen, hat das AG das dahinstehen lassen. Eine berufliche Nebentätigkeit, wie sie der Betroffene ausübe, sei nicht geeignet, eine berufliche Härte hervorzurufen, wenn es zu Schwierigkeiten bei der Anfahrt dorthin kommen sollte.

Im Übrigen ist der Betroffene darauf zu verweisen, dass er ggf. auch per Taxi zu seiner Nebentätigkeit anreisen kann. Da ist es wieder das sattsam bekannte und in meinen Augen bei einer Nebentätigkeit mit einem Verdienst von 300 – 400 EUR unsinnige „Taxiargument“.

Im Übrigen: Das Verfahren war vom Verteidiger aber schlecht vorbereitet. Denn der Betroffene hatte in der Hauptverhandlung auf Befragen des Gerichts einräumen müssen, dass er wegen einer möglichen Kündigung seines Hauptarbeitsverhältnisses noch nicht einmal mit seinem Arbeitgeber gesprochen hatte. Mit der Frage einer Kündigung der Hauptbeschäftigung musste sich das AG daher gar nicht erst auseinander setzen.

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