Pflichti III. Keine Bestellung im Bußgeldverfahren, oder/aber: Eigentor der Kammer

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Und die dritte Entscheidung stammt mit dem LG Potsdam, Beschl. v. 28.09.2019 – 24 Qs 11/19 – aus dem Osten. Übersandt hat ihn mir der Kollege Kroll aus Berlin.

Der hatte in einemBußgeldverfahren wegen des Verdachts der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit einen Beiordnungsantrag gestellt. Das AG hat den abgelehnt, das LG die Beschwerde verworfen:

„Gründe für eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers liegen im vorliegenden Verfahren nach § 46 OWiG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO nicht vor. Der Umstand, dass die dem Betroffenen vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr mithilfe eines technischen Messverfahrens festgestellt worden sein soll, führt nicht zu einer schwierigen Rechtslage im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO, die eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers zur Wahrung der Rechte des Betroffenen erforderlich machte.

Dies wird bereits daran deutlich, dass der Tatvorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung den Schwerpunkt aller Bußgeldverfahren ausmacht und der Gesetzgeber gleichwohl von einer ausdrücklichen Regelung, wonach in diesen Fällen stets ein Pflichtverteidiger beizuordnen sei, abgesehen hat. Stattdessen hat er in § 46 Abs. 1 OWiG die entsprechende Anwendung der strafprozessualen Voraussetzung des § 140 StPO vorgesehen und damit dessen strengen, für den Strafprozess geltenden Maßstab für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als ausreichend angesehen. Wie das Amtsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, liegen dessen engen Voraussetzungen hier nicht vor.2

Wenn man sich die Praxis der Pflichtverteidigerbestellung im Bußgeldverfahren ansieht, überrascht der Beschluss nicht. Aber der Kollege weist zu Recht in seiner Übersendung darauf hin.

„…. eine Pflichti-Beiordnung beantragt und natürlich nicht bekommen. Interessant ist, was das LG dazu schreibt, was wir natürlich alle wissen, was uns aber in Gebührenfragen bei der Frage der Durchschnittlichkeit der Angelegenheiten stets genau entgegengesetzt vorgehalten wird:

Wie heißt es immer so schön bei den Beschlüssen, meistens derselben Kammern, bei den Erstattungsansprüchen gegen die Landeskasse?

„Da der Gebührenrahmen bis 5000 Euro geht und auch Bußgeldverfahren gegen Atomkraftwerksbetreiber die gleiche Gebühr betreffen, sind Verkehrsowis mit ihren mickrigen Gebühren ja immer eher unterdurchschnittlich“ blabla.

Mein Hinweis, dass wohl 99 % aller vor Gerichten verhandelten OWi-Verfahren solche des Verkehrsrechts sind und daher das der Maßstab für den typischen, durchschnittlichen Fall sei, wird dann gerne geflissentlich ignoriert.

Jetzt hat das LG Potsdam mal dankenswerterweise klargestellt, was die übliche, typische, durchschnittliche OWi-Sache bei einem Gericht ist: Die Verkehrs-Owi wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen!“

Was schreibt man da jetzt? „Eigentor“ oder „widersprüchliche Argumentation“ immer passend zum jeweiligen Rechtsgebiet. Ich habe mich für „Eigentor“ entschieden, denn ich bin sicher, dass der Kollege der Kammer die Argumentation gern demnächt entgegenhalten wird. Mal sehen, wass sie dann dazu schreibt.

 

2 Gedanken zu „Pflichti III. Keine Bestellung im Bußgeldverfahren, oder/aber: Eigentor der Kammer

  1. Vitzliputzli

    Widersprüchlich ist da gar nichts. Ein Verfahren, das unter den Aspekten Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit jeweils am unteren Rand des Spektrums anzusiedeln ist, wird nicht dadurch zu einer Angelegenheit „mittleren“ Umfangs, Schwierigkeit und Bedeutung, dass die allermeisten anderen Verfahren ebenfalls Bagatellfälle betreffen.

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