Bei Vorsatz „Absehen von einem Drogenfahrverbot überhaupt nicht … möglich“, oder: Will das AG den Betroffenen verspotten?

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Und zum Schluss das AG Dortmund, Urt. v. 29.05.2018 – 729 OWi-260 Js 706/18-101/18, das vom AG mit „Leitsatzvorschlägen“ übersandt worden ist, und zwar mit folgenden Vorschlägen:

  1. Wenn zwei Drogenfahrten abzuurteilen sind, ist nur ein einheitliches (nicht wegen Mehrfachtat zu verlängerndes) Fahrverbot festzusetzen und zwar auch dann, wenn das Verfahren zunächst hinsichtlich beider Taten getrennt geführt und terminiert wurde und erst im Rahmen des zuerst terminierten Hauptverhandlungstermins beide Verfahren miteinander verbunden worden sind.
  1. Im Falle des Vorsatzes ist das Absehen von einem Drogenfahrverbot überhaupt nicht für möglich.
  1. Das Geld, das der Täter einer Drogenfahrt für Drogen ausgibt, kann für die Dauer eines Fahrverbots zur Abwendung beruflicher Härten für Fernbusfahrten zur Arbeit (1 Fahrt monatlich) verwendet werden.

Die Leitsätze betreffen die vom AG getroffene Fahrverbotsentscheidung, zu der das AG im Urteil ausgeführt hat:

„Ferner war ein Fahrverbot festzusetzen gemäß §§ 24 a, 25 Abs. I Satz 2 StVG.

Auch wenn zwei Drogenfahrten abzuurteilen waren, konnte nur ein einheitliches Fahrverbot festgesetzt werden, und zwar mit der für eine Drogenfahrt ohne einschlägige Voreintragungen vorgesehenen Regeldauer von einem Monat.

Dies gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Falle das Verfahren zunächst getrennt geführt und terminiert wurde und erst im Rahmen des zuerst terminierten Hauptverhandlungstermins beide Verfahren miteinander verbunden werden.

Das Fahrverbot war sodann noch mit einer Schonfrist gemäß § 25 Abs. II a StVG zu versehen.

Dem Gericht war bewusst, dass unter Anwendung des § 4 Abs. IV BKatV von einer Fahrverbotsanordnung abgesehen werden kann unter angemessener Erhöhung der Geldbuße. Das Gericht hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Maßgeblich war hierfür vor allem, dass der Betroffene die zweite Drogenfahrt vorgenommen hat, obwohl ihm das Fahren eines Fahrzeugs durch die Polizei nach vorheriger Blutprobenentnahme untersagt worden war. Der Betroffene handelte daher vorsätzlich. Im Falle des Vorsatzes hält das Gericht das Absehen von einem Drogenfahrverbot überhaupt nicht für möglich. Sicherheitshalber hat das Gericht jedoch die persönlichen Verhältnisse im oben genannten Umfange nachgefragt. Das Gericht konnte insoweit auch keine beruflichen Härten feststellen. Für einen Drogenfahrer hält es das Gericht durchaus für zumutbar, für den Fall des Abbüßens eines einmonatigen Fahrverbotes zwei einfache Fahrten nach Leipzig und nach Stuttgart mittels öffentlicher Verkehrsmittel durchzuführen und hier ggf. im Anschluss dann noch vor Ort ein Taxi zu nehmen. Das Gericht kann auch entgegen der Schilderung des Betroffenen nicht erkennen, dass eine Fahrt mit einem Flix-Bus und eine kurze Taxifahrt vor Ort teurer sein sollten, als das Fahren mit einem Mercedes-AMG. Zudem ist es so, dass der Betroffene als Gutverdiener einzuschätzen ist, der sogar genügend Geld hat, sich illegale Drogen zu beschaffen. Wenn er in Zukunft sein Geld, das er für Drogenkonsum ausgibt, spart, so wird er sich sicherlich eine Flix-Bus-Fahrt leisten können.

Über die Leitsätze und die Begründung kann ich –  mit Verlaub – nur den Kopfschütteln. Denn:

M.E. ist es falsch, wenn das AG in den Fällen des Vorsatzes bei einer Drogenfahrt das Absehen vom Fahrverbot „überhuapt nicht für möglich“ hält. Dass es schwer wird/ist, in den Fällen vom Fahrverbot abzusehen, keine Frage. Aber unmöglich? Die Absehensentscheidung ist immer eine Einzelfallentscheidung, so dass auch bei vorsätzlichen Drogenfahrten die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzuwägen sind und es auch in diesen Fällen grundsätzlich möglich ist, vom Fahrverbot abzusehen. So ganz sicher ist sich das AG in seiner vollmundigen Aussage dann ja auch selbst nicht. Denn sonst hätte es nicht „sicherheitshalber“ die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen ausgeklärt. Also warum dann die Aussage: Absehen beim Fahrverbot überhaupt nicht möglich?

Und der zweite Punkt, der mich den Kopf schütteln lässt, sind die beiden letzten Sätze: „Zudem ist es so, dass der Betroffene als Gutverdiener einzuschätzen ist, der sogar genügend Geld hat, sich illegale Drogen zu beschaffen. Wenn er in Zukunft sein Geld, das er für Drogenkonsum ausgibt, spart, so wird er sich sicherlich eine Flix-Bus-Fahrt leisten können.“ Was sollen solche Formulierungen? Sie sind in meinen Augen mehr als unnötig. Wie muss sich der Betroffene, der das liest, vorkommen? Ich würde mich als Betroffener fragen: Will – um das Wort „verar….en „zu vermeiden – das AG mich ärgern/verspotten/verhöhnen?

Ach so: Die Rechtsbeschwered gegan das Urteil ist übrigens, wie das AG mitgeteilt hat, verworen worden.

Und: Ich bin bei der Volltexteinstellung den „Leitsatzvorschlägen“ des AG nicht gefolgt.

Ein Gedanke zu „Bei Vorsatz „Absehen von einem Drogenfahrverbot überhaupt nicht … möglich“, oder: Will das AG den Betroffenen verspotten?

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