Keine Berichtigung eines BGH-Beschlusses, oder: Auch der BGH macht Fehler

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Auch beim BGH wird nur mit Wasser gekocht. Das war mein Gedanke beim Lesen des BGH, Beschl. v. 15.01.2019 – 4 StR 56/16. Warum? Nun, der BGH hat in seinem BGH, Beschl. v. 17.03.2016 – 4 StR 56/16 – einen Fehler gemacht. In dem Beschluss hatte er das angefochtene Urteil des LG Frankenthal im Adhäsionsausspruch ergänzt, die weiter gehende Revision als unbegründet verworfen und der Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Allerdings hatte er vergessen, der Angeklagten auch die Kosten der Nebenklägerin aufzuerlegen. Das hatte jetzt nachträglich die Nebenklägerin beantragt. Sie ist damit beim BGH gescheitert:

„Bei seiner Entscheidung über die Revision der Angeklagten hat es der Senat versehentlich versäumt, der Angeklagten auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin aufzuerlegen. Dieser Fehler, der die Entscheidung selbst und nicht nur deren Verlautbarung betrifft, ist einer Berichtigung nicht zugänglich (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1999 – 1 StR 577/98, NStZ-RR 2000, 39; vgl. Ott in KK-StPO, 7. Aufl., § 260 Rn. 13 mwN). Eine nachträgliche inhaltliche Änderung der Kostenentscheidung des – grundsätzlich nicht abänderbaren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 – 4 StR 24/15, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 6 mwN) – Senatsbeschlusses vom 17. März 2016 ist rechtlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2012 – 4 StR 631/11, NStZ-RR 2012, 159; vom 24. Juli 1996 – 2 StR 150/96, NStZ-RR 1996, 352; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464 Rn. 8, 12 mwN).“

Es beruhigt (?), dass auch beim BGH Fehler gemacht werden. Die Nebenklägerin natürlich nicht, denn sie bleibt auf ihren Kosten sitzen.

Ich komme auf die Entscheidung am Freitag im RVG-Rätsel noch einmal zurück. Denn daran knüpfen sich gebührenrechtliche Fragen 🙂 .

14 Gedanken zu „Keine Berichtigung eines BGH-Beschlusses, oder: Auch der BGH macht Fehler

  1. Elmar der Anwalt

    Also lese ich das richtig: Der BGH hat´s vergeigt – und das Einzige was ihm dazu einfällt ist ein wohlformuliertes: „Tja, da haste halt Pech gehabt“??

    Wobei… letztinstanzliche Gerichtsentscheidung… Verletzung durch Gerichte in Grundrechten oder Grundrechtsgleichen Rechten…
    Man verzeihe mir meine Unwissenheit – aber aus der Hüfte geschossen würde ich jetzt an eine Verfassungsbeschwerde der hier vergessenen Nebenklägerin denken…

    Oder bin ich da als „Praxisversauter“ Strafrechtler jetzt völlig auf dem falschen Dampfer?

  2. RABammel

    Ooch, im Zweifel (er)findet man/sich da schon was, zB Grundrecht auf Vertrauen in die Integrität und Zuverlässigkeit justizieller Systeme analog zur Trojaner-Entscheidung.

    Nachdem schon das bloße automatisierte Erfassen eines Autokennzeichens mit umgehender Löschung im „Nichttrefferfall“ ein fürchterbarer Eingriff ist, werden die paar hundert €, auf denen man wegen einer vergessenen Auslagenentscheidung sitzen geblieben ist, doch auch ein Eingriff sein.

  3. Detlef Burhoff

    Meinen Sie: „werden die paar hundert €, auf denen man wegen einer vergessenen Auslagenentscheidung sitzen geblieben ist“ ernst? Ihre Mandanten werden das sicherlich anders sehen.

    Der Kommentar ist – unabhängig davon, dass es ein „Rechtsmittel “ nicht gibt, eines RA unwürdig.

  4. Theobald_Tiger

    Art. 2 I GG in Form der Freiheit von gesetzlosem, übermäßigem Zwang oder das Willkürverbot bei der Auslegung des einfach Rechts aus Art. 3 GG. Die üblichen Hebel eben, um hinter dem Schleier einer Grundrechtsverletzung das einfache Recht auszulegen und ein bisschen Einzelfallgerechtigkeit zu betreiben. Ob der damit befasste Berichterstatter darauf Bock hat, ist eine andere Frage.

  5. Elmar der Anwalt

    @ Detlef Burhoff:

    Ich würde mich nach einem spontanen Blick ins Grundgesetz erstmal für Art.19 Abs.4 entscheiden. Nennt sich bei Staatsrechtlern wohl „Justizgewährleistung“.
    Oder Art.3 i.V.m. Art.20 Abs.3, („Rechtswahrnehmungsgleichheit“), da sich hier in diesem Fall die Rechtsprechung von Gesetz und Recht gelöst hat.

    …aber Staatsrecht ist bei mir schon zu lange her um das hier mit dem Anspruch auf Unfehlbarkeit zu postulieren. Und das Bundesverfassungsgericht ist von meinem anwaltlichen Tagesgeschäft zu weit weg um sich da sicher auf´s Bauchfefühl zu verlassen. 😉

  6. Theobald_Tiger

    Der Justizgewährleistungsanspruch ist vom Art 19 IV GG zu unterscheiden. Akte öffentlicher Gewalt iSd Art. 19 IV GG sind allein solche der Exekutive. Verfassungsrechtliche Vorgaben zur Ausgestaltung des Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Judikative lassen sich allein dem Justizgewährleistungsanspruch „entnehmen“.

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