Die gelöschten Rohmessdaten bei der Fahrtenbuchauflage, oder: Auch da gilt der Teufelskreis

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Ja, kein Fehler, sondern richtig gelesen. Das OVG Münster zur Löschung von Rohmessdaten. Dazu lesen wir ja sonst immer (nur) etwas von AG oder OLG. Jetzt also auch das OVG Münster im OVG Münster, Beschl. v. 20.12.2018 – 8 B 1018/18. Ergangen ist er in einem Verfahren wegen einer Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO). Die davon betroffene Fahrzeughalterin hatte geltend gemacht, dass eine Verurteilung im OWi-Verfahren nicht hätte erfolgen können, da das zur Messung verwendete Messgerät TraffiStar S 350 die Rohdaten nicht speichert. Daher sei es dem Betroffenen nicht möglich, das Messergebnis zu überprüfen und die Annahme eines standardisierten Verfahrens anzugreifen.

Das OVG Münster hat die Beschwerde zurückgewiesen, es führt zur Begründung aus:

„Nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die Fahrtenbuchauflage für rechtmäßig gehalten. Dem setzt die Antragstellerin entgegen, dass eine nachweisbare Zuwiderhandlung nicht vorliege. Das Messergebnis sei mit dem Messgerät TraffiStar S 350 gewonnen worden. Bei diesem Gerät würden in den digitalen Falldatensätzen keine Rohdaten zum eigentlichen Messvorgang gespeichert. Deshalb habe der Betroffene keine Möglichkeit, das Messergebnis zu überprüfen und die Annahme eines standardisierten Verfahrens anzugreifen. Eine Verurteilung im Ordnungswidrigkeitenverfahren wäre deshalb nicht erfolgt. Dieser Einwand verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, muss ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage alle (objektiven) Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig prüfen. Dabei genügt es – anders als im Strafprozess -, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass ein Verkehrsverstoß begangen worden ist. Wenn ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß als solchen bestreitet, muss er im Verwaltungs- oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. Geschwindigkeitsmessergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, dürfen dabei nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; mögliche Fehlerquellen brauchen in einem solchen Fall nur erörtert zu werden, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 8 A 740/18 -, NWVBl. 2018, 418 = juris Rn. 7 ff. m. w. N.

Nach der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte ist das hier verwendete Geschwindigkeitsmessverfahren mit der Messanlage TraffiStar S 350 ein standardisiertes Messverfahren.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 8 A 740/18 -, NWVBl. 2018, 418 = juris Rn. 14 ff.; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 – IV-3 RBs 56/17, 3 RBs 56/17 -, juris Rn. 6, und vom 31. Januar 2017 – IV-3 RBs 20/17, 3 RBs 20/17 -, juris Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 31. März 2016 – 5 RBs 38/16 -, juris Rn. 9; vgl. auch AG Eisenach, Urteile vom 30. März 2017 – 332 Js 1176/17 1 OWi -, juris Rn. 20, und – 311 Js 822/17 1 OWi -, juris Rn. 21; AG Mettmann, Urteile vom 28. März 2017 – 33 OWI 237/16 -, juris Rn. 6, vom 14. März 2017 – 33 OWI 97/16 -, juris Rn. 7 f., vom 14. Februar 2017 – 32 OWi 461/16, 32 OWi 723 Js 1214/16 – 461/16 -, DAR 2017, 401 = juris Rn. 7, und vom 28. September 2016 – 38 OWI 19/16 -, juris Rn. 5.

Ob mit der Rechtsprechung einiger Amtsgerichte eine andere Bewertung deshalb geboten sein könnte, weil das Gerät keinen Zugriff auf die Rohmessdaten und deshalb eine Plausibilitätskontrolle nicht ermögliche,

vgl. AG Heidelberg, Urteil vom 18. Januar 2018 – 17 OWi 540 Js 21713/17 -, ZfSch 2018, 412 (413), mit krit. Anm. von Krenberger; AG Neunkirchen, Urteil vom 15. Mai 2017 – 19 OWi 534/16 -, n. v.; AG St. Ingbert, Urteil vom 26. April 2017 – 2 OWi 379/16 -, n. v.; AG Stralsund, Urteil vom 7. November 2016 – 324 OWi 554/16 -, juris Rn. 16,

bedarf keiner Entscheidung.

Zur Bedeutung der Rohmessdaten vgl. nur VerfGH Saarl., Beschluss vom 27. April 2018 – Lv 1/18 -, NZV 2018, 275 = juris Rn. 30 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 24. August 2017 – 3 Ss OWi 1162/17 -, DAR 2017, 715 = juris Rn. 3; Röß, NZV 2018, 507 ff.

Selbst wenn das hier verwendete Geschwindigkeitsmessverfahren mit der Messanlage TraffiStar S 350 die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens nicht erfüllen würde, würde dies hier nicht schon für sich genommen die Schlussfolgerung zulassen, dass der vorgeworfene Verkehrsverstoß nicht mit der für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen hinreichenden Sicherheit feststehe.

Auch dort, wo kein standardisiertes Geschwindigkeitsmessverfahren angewendet wurde, gilt das Gebot der einfachen, zweckmäßigen und zügigen Durchführung des Verwaltungsverfahrens (§ 10 Satz 2 VwVfG NRW) und richtet sich die Pflicht der Behörde zur Aufklärung des Sachverhalts nach dem Maßstab des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 24 VwVfG NRW.

Deshalb muss die Behörde zwar das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für den Erlass der Fahrtenbuchauflage prüfen. Die Intensität der Prüfung darf sie aber auf das im jeweiligen Fall gebotene Maß an sachlichem und zeitlichem Aufwand beschränken.

Vgl. Pautsch, in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2016, § 24 Rn. 5; Ritgen, in: Knack/Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 24 Rn. 33.

Wie in anderen Massenverfahren auch,

vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 1991 – 1 C 24.90 -, BVerwGE 89, 110 = juris Rn. 19,

kann dabei auch eine Plausibilitätsprüfung genügen und ist eine weitere Erforschung des Sachverhalts erst auf einen konkreten Anhalt hin geboten.

Vgl. auch Schenk, in: Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl. 2014, § 24 Rn. 26.

In Verfahren betreffend den Erlass einer Fahrtenbuchauflage verpflichtet deshalb der Amtsermittlungsgrundsatz die Behörde nicht, ohne konkreten Anlass gewissermaßen „ins Blaue hinein“ das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung zu hinterfragen. Dies ist erst dann geboten, wenn der Fahrzeughalter auf Unstimmigkeiten der Messung oder deren Dokumentation hinweist oder auf andere Weise die Möglichkeit eines Messfehlers aufzeigt oder wenn sich der Behörde ohnedies die fehlende Plausibilität der Messung aufdrängen muss.

Dies ist hier nicht der Fall. Weder weckt die aktenkundige Dokumentation Zweifel an der Geschwindigkeitsmessung noch hat die Antragstellerin solche vorgebracht. Ihr Vorbringen beschränkt sich auf den nach dem Vorstehenden nicht genügenden Einwand, das Messverfahren mit dem Gerät TraffiStar S 350 sei kein standardisiertes Messverfahren.

Ob die Antragstellerin noch erkennbar der Sache nach rügt, infolge der Unzugänglichkeit der Rohmessdaten das Messergebnis überhaupt nicht hinreichend in Frage stellen zu können, kann dahinstehen. Dieser Einwand hätte jedenfalls keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre, sich mit der aktenkundigen Dokumentation der Geschwindigkeitsmessung auseinanderzusetzen, geht aus der vom Antragsgegner vorgelegten Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 12. September 2016 hervor, dass eine nachträgliche Plausibilitätskontrolle bei dem Messgerät TraffiStar S 350 – unabhängig vom Vorliegen der Rohmessdaten – möglich ist. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Überdies hat sie sich im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht auf Fehler des Messvorgangs, sondern auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Befragung der oder des ihr mithin offenbar bekannten Fahrers oder Fahrerin hätte ebenfalls Erkenntnisse über eine etwaige Fehlmessung ergeben können.“

Auch hier also der schon häufig genannte „Teufelskreis“.

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