Gegenstandswert nicht 3.621.930,00 €. sondern nur 7.024,68 €, oder: Wertfestsetzung im Arrestverfahren

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Ich hatte im vorigen Jahr über das OLG Frankfurt, Urt. v. 11.05.2017 – 1 U 203/15 berichtet (vgl. RVG: Gegenstandswert 3.621.930,00 € oder nur 7.024,68 €?, oder: Wertfestsetzung im Arrestverfahren). In dem Urteil hatte das OLG zu zwei Fragen Stellung genommen, nämlich einmal dazu, ob im Fall der Tätigkeiten des Rechtsanwalts/Verteidigers im Hinblick auf die Rückgewinnungshilfe nach altem Recht (auch) die Nr. 4142 VV RVG anfällt – das OLG hatte das bejaht – und von welchem Gegenstandswert in den Fällen des Arrestes auszugehen ist.

Nun liegt zu der Entscheidung die Revisionsentscheidung des BGH vor mit dem BGH, Urt. v. 08.11.2018 – III ZR 191/17, und zwar:

Der BGH hat zur Frage der Nr. 4142 VV RVG bei der Rückgewinnungshilfe aus revisionsrechtlichen Gründen nicht Stellung nehmen (müssen), m.E. lässt sich dem Urteil aber entnehmen, dass er derselben Auffassung wie das OLG ist.

Dem OLG hat sich der BGH dann auch hinsichtlich des Gegenstandswertes angeschlossen, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

  1. Bei einem dinglichen Arrest nach § 111b Abs. 2, 5 StPO aF ist der Gegen­standswert für eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG aF ausgehend von dem zu sichernden Anspruch gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO zu schät­zen. Maßgebend ist dabei das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Abwehr der Arrestforderung, wobei die konkrete wirtschaftliche Situa­tion in den Blick zu nehmen ist. Beträge, deren Durchsetzbarkeit nicht ernstlich in Betracht kommt und die deshalb eher fiktiven Charakter haben, bleiben unberücksichtigt.
  2. Das für die Wertberechnung gemäß § 2 Abs. 1 RVG maßgebliche Interes­se des Betroffenen an der Abwehr des Arrests geht nicht weiter, als Ver­mögenswerte vorhanden sind, auf die im Wege der Arrestvollziehung zu­gegriffen werden kann. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem der Anwalt – gegebenenfalls auch nur beratend – tätig wird.

Also: Gegenstandswert nicht 3.621.930,00 € sondern nur 7.024,68 €. Wäre ja auch zu schön gewesen.

Ein Gedanke zu „Gegenstandswert nicht 3.621.930,00 €. sondern nur 7.024,68 €, oder: Wertfestsetzung im Arrestverfahren

  1. Rechtschaffen

    Zum Streitwert: Wen wundert‘s? Ging es doch um eine Foderung zugunsten eines gierigen RA gegen die Staatskasse…
    Hätte der Anwalt es versemmelt, wäre die Haftungsforderung gewiss anders bemessen worden…

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