Zwangsmedikation, oder: Der in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Sicherungsverwahrte

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Im Angebot dann heute drei Entscheidung aus Vollstreckung und/oder Vollzug.

Ich eröffne mit dem KG, Beschl. v. 20.08.2018 – 2 Ws 137, 138/18 Vollz, einer „vollzugsrechtlichen“ Entscheidung, und zwar zur der Frage: Ist ggf. die Zwangsmedikation von Sicherungsverwahrten, die in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, erlaubt? Das KG verneint die Frage und führt dazu aus:

„Etwas anderes gilt jedoch für den Vollzug der Maßregel. Dieser gestaltet die Maßregel inhaltlich und berührt den materiell-rechtlichen Status des Untergebrachten nicht. Es gelten die auf die inhaltliche Ausgestaltung der jeweils vollzogenen Maßregel zugeschnittenen Vorschriften (vgl. Veh in Münchener Kommentar, StGB 3. Aufl., § 67a Rn. 27; Rissing-van Saan/Peglau in LK aaO, § 67a, Rn. 66; Jehle in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB 3. Aufl., § 67a, Rn. 15; Ziegler in von Heintschel-Heinegg, StGB 2. Aufl., § 67a, Rn 7; a.A. Pollähne in NK, StGB 4. Aufl., § 67a, Rn. 35; Volckhart/Grünebaum, Maßregelvollzug 8. Aufl., II. Teil, Rn. 49).

b) Eine weitergehende Rechtsgrundlage für einzelne therapeutische Maßnahmen, Eingriffe oder Lockerungen folgt aus § 67a StGB hingegen nicht. Derartige Maßnahmen setzen eine konkrete gesetzliche Regelung in dem zur Anwendung gelangenden Vollzugsrecht der aufnehmenden Maßregel – hier dem PsychKG Berlin – voraus.

Trotz der grundsätzlichen Geltung des PsychKG Berlin als Vollzugsrecht der aufnehmenden Maßregel, kommt seine (unmittelbare) Anwendung in der vorliegenden Fallkonstellation nicht in Betracht. Das Gesetz erstreckt seinen Anwendungsbereich nicht auf die Überweisung von Sicherungsverwahrten in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges nach § 67a Abs. 2 StGB. § 42 PsychKG, der die strafrechts- und strafprozessrechtsbezogene Unterbringung regelt, erfasst ausschließlich Personen, die nach § 63, § 64 oder § 67h des Strafgesetzbuches, § 7 des Jugendgerichtsgesetzes oder § 81 oder § 126a der Strafprozessordnung, soweit die Durchführung der Unterbringung am jeweiligen Ziel nach der Strafprozessordnung ausgerichtet ist, in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht sind. Die Unterbringung des Beschwerdeführers im Krankenhaus des Maßregelvollzuges beruht jedoch auf den im Gesetz nicht angeführten §§ 66, 67a StGB.

Es liegt insoweit eine planwidrige Regelungslücke vor. Weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien (vgl. Drucksache 17/2696 des Abgeordnetenhauses von Berlin) lassen sich Hinweise entnehmen, dass der Gesetzgeber die Fallkonstellation der Überweisung eines Sicherungsverwahrten in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges bewusst von der gesetzlichen Regelung ausgenommen hat. Vielmehr spricht bereits die einschränkungslose Überschrift des Teil 4 PsychKG Berlin („Strafrechtsbezogene Unterbringung“) dafür, dass sämtliche hierauf bezogenen Konstellationen erfasst werden sollten.

Diese Gesetzeslücke kann nicht durch eine analoge Anwendung des § 57 PsychKG Berlin geschlossen werden, weil diese Vorschrift keine begünstigenden, sondern belastenden Regelungen enthält. Dabei kommt es nicht darauf an, dass eine Zwangsmedikation, die vorliegend durchaus sinnvoll erscheint, bei einem Behandlungserfolg günstige Auswirkungen auf den Betroffenen haben kann.  Denn zunächst stellt die zwangsweise Medikation einen belastenden Eingriff dar, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ist es erforderlich, dass Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den einzelnen voraussehbar und berechenbar werden (vgl. BVerfGE 8, 274 [325]; 13, 153 [160]; 52, 1 [41]). Hoheitliche Eingriffe in die Rechtssphäre des Einzelnen bedürfen insofern nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung stets einer gesetzlichen Grundlage, die durch eine analoge Anwendung anderer Vorschriften nicht ersetzt werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 – 2 BvR 2088/93 –, juris, Rn. 10). Infolge dieses Analogieverbotes besteht für belastende Maßnahmen, die über die „Nulllinie“ der durch die materielle Unterbringungsentscheidung gerechtfertigten Freiheitsentziehung hinaus in Rechte einer nach § 67a Abs. 2 StGB im Krankenhaus des Maßregelvollzuges untergebrachten Person eingreifen (wie etwa die besonderen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 72 PsychKG) derzeit keine gesetzliche Grundlage. Diese zu schaffen (etwa durch eine Ergänzung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 42 PsychKG) ist indes allein Aufgabe des Gesetzgebers.

Ein Rückgriff auf das SVVollzG-Berlin kommt wegen der vorrangigen Anwendbarkeit des Vollzugsrechts der aufnehmenden Maßregel bereits systematisch nicht in Betracht. Zudem findet sich auch hier keine auf die vorliegende Fallkonstellation zugeschnittene gesetzliche Regelung. Denn nach § 1 SVVollzGBerlin gilt das Gesetz nur für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in Einrichtungen der Landesjustizverwaltung. Das Krankenhaus des Maßregelvollzuges gehört jedoch zum Geschäftsbereich der Gesundheitsverwaltung.“

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