Neuwagenkauf, oder: Mangel, wenn das Fahrassistenzsystem nicht funktioniert?

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Neu technische Entwicklung/Möglichkeiten bringen neue rechtliche Problem/Fragen. Das zeigt einmal mehr das AG Dortmund, Urt. v. 07.08.2018 – 425 C 9453/17. In ihm behandelt das AG die Minderungsklage des Käufers einer Mercedes-Benz E 220 D-Limousine. Der Kläger hatte gegenüber dem Verkäufer beanstandet, dass das in dem Pkw eingebaute Fahrassistenzsystem „Drive-Pilot“ häufig gestört sei. Das AG hat den Kläger dahin beschieden, dass ein Mangel nicht vorliegt:

Der Kläger hat den von ihm zu erbringenden Beweis, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang mangelhaft war, §§ 434 Abs. 1 S.1; 446 S. 1 BGB nicht erbracht.

Die Darlegungs- und Beweislast für die generelle wie auch konkrete Mangelhaftigkeit des Assistenzsystems trägt der Kläger. Soweit er beanstandet, dass das Fahrassistenzsystem „Drive Pilot“ in bestimmten Situationen in einer bestimmten Art und Weise reagiert, stellt dies keinen Mangel dar.

2. Eine Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB über das Fahrzeug ist zwischen den Parteien nicht getroffen wurde. Vereinbart ist eine Beschaffenheit dann, wenn der Inhalt des Kaufvertrags von vornherein oder nachträglich die Pflicht des Verkäufers bestimmt, die gekaufte Sache in dem Zustand zu übereignen und zu übergeben, wie ihre Beschaffenheit im Vertrag festgelegt ist (Sollbeschaffenheit) (Palandt/Weidenkaff, § 434 Rn. 15).

Bei Erwerb des Fahrzeugs haben die Parteien nicht vereinbart, in wie weit der Fahrassistent genau funktionieren sollte. Vereinbart wurde lediglich, dass das Fahrzeug mit einem Fahrassistent ausgestattet ist.

Soweit eine Beschaffenheit konkret nicht vereinbart wurde, schuldet die Beklagte gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB einen Zustand, der für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist und die der Kläger erwarten durfte.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass das Fahrassistenzsystem für die gewöhnliche Verwendung ungeeignet ist und von derjenigen Beschaffenheit abweicht, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist bzw. die der Käufer nach der Art des Kaufobjekts erwarten kann.

Für die Frage, ob ein Fahrzeug eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und von dem Käufer nach der Art der Sache erwartet werden darf (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB), ist abzustellen auf den Erwartungshorizont eines Durchschnittskäufers (OLG Hamm NJW-RR 2009 485).

Die Erwartung muss objektiv berechtigt sein (BGH NJW 2007, 1351, NJW 2009 2056-2057). Als Vergleichsmaßstab ist im Rahmen des § 434 I 2 Nr. 2 BGB die übliche Beschaffenheit bei Sachen gleicher Art heranzuziehen (Palandt/Weidenkaff, § 434 Rn. 29). Im Hinblick auf die Beurteilung der Funktionstauglichkeit von technischen Systemen ist der Stand der Technik maßgeblich.

Mit „Stand der Technik“ ist bei einem Neuwagenkauf der neueste Stand gemeint. Wobei es sich beim Stand der Technik um einen relativen Begriff handelt, da der Stand der jeweiligen Fahrzeugklasse gemeint ist (Reinking/Eggert, Rn. 435).

Vorliegend handelt es sich um ein Fahrassistenzsystem wohl des SAE Levels 1. Dabei wird erwartet, dass der menschliche Fahrer alle verbleibenden Aspekte der dynamischen Fahraufgabe ausführt. Dies entspricht auch § 1b Abs. 2 Ziff. 2 StVG, wonach der Fahrer die Fahrzeugsteuerung unverzüglich wieder übernehmen muss, wenn er erkennen kann, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr vorliegen. Außerdem ist bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit von solchen System zu berücksichtigen, dass solche hochtechnischen Systeme typischerweise eine erhöhte Fehleranfälligkeit aufweisen (Staudinger/Oechsler (2018) § 2 ProdhaftG Rn. 126). Hier muss sichergestellt sein, dass die sog. Basissicherheit gewährleistet ist. Das darf der Käufer erwarten. Dies ist hier deshalb der Fall, weil der Kläger keine einzige Fahrsituation beschrieben hat oder der gerichtliche Sachverständige erlebt hat, bei der das System die Regeln der Straßenverkehrsordnung missachtet hat und zu schnell gefahren ist. Es ist vielmehr so, dass der Kläger erwartet, dass das System schneller fahren sollte, als erlaubt oder zumindest die maximal zulässige Geschwindigkeit fahren sollte. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Mindestgeschwindigkeit.

Das System stützt sich auf die Kartendaten des Navigationssystems und die Informationen über eine Kamera in der Windschutzscheibe. Mit diesen Informationen reguliert der „Drive Pilot“ die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs.

Dass die Ergebnisse dieser Technik nicht dem jeweiligen Stand der Technik so wie der Kläger es erwarten konnte entspricht, steht nach der Beweisaufnahme gerade nicht fest.

Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zur Feststellung gekommen, dass Fahrassistenzsystem im Fahrzeug des Klägers generell erwartungsgemäß funktioniert.

Nach einer Untersuchung des klägerischen Fahrzeugs und Durchführung von Testfahrten mit einem Vergleichsfahrzeug verhalten sich die beiden Fahrzeuge im Wesentlichen identisch.

Das von dem Kläger geschilderte Fahrverhalten stellte keinen Mangel dar:

a) Für die erste vom Kläger beanstandete Situation im Baustellenbereich der A 45 hat der Sachverständige ermittelt, dass das Fahrzeug grundsätzlich bei Autobahnraststätten die Geschwindigkeit auf 30 km/h reguliert. Vorliegend wird während der Bauphase der Autobahnbrücke der Verkehr über den ehemaligen Rastplatz geführt. Bei einer Autobahnbaustelle kann heute noch niemand erwarten, dass zum einen die Navigationsdaten auf dem aktuellen Stand sind, sodass der Fahrassistent die baustellenbedingte Umfahrung nicht als solche erkennt. Der Sachverständige gibt an, dass die Daten der Navigationssoftware nie vollständig und richtig sein können, da sich hierfür das Datenmaterial zu häufig ändern würde, so dass eine Aktualität nicht jederzeit gewährleistet werden kann.

Das System stößt dementsprechend an seine Grenzen. Im Übrigen handelt es sich bei dem „Drive Pilot“ lediglich um einen Assistenten. Dieser soll – laut Prospekt des Herstellers – vor allem im Stop -and-go-Verkehr und bei Kolonnenfahrten den Fahrer helfen und assistieren. Dabei handelt es sich um alltägliche Verkehrssituationen. In der Situation an der Autobahnbrücke hat der Sachverständige festgestellt, dass es sich hierbei um eine nahezu einzigartige Situation handelt. Insoweit kann der Käufer nicht erwarten, dass der Fahrassistent auf sämtliche, möglicherweise eintretenden Verkehrssituationen eine Antwort findet. Hier ist der Mensch gefordert. Dort muss der Kläger das System schlicht ausschalten.

b) In der zweiten vom Kläger beanstandeten Situation hält sich der Fahrassistent an die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Dass nach Verlassen des Kreisverkehrs zunächst keine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, ist offensichtlich. Ein vorausschauender Fahrzeugführer würde in dieser Situation sicherlich nicht auf 50 km/h hoch beschleunigen, um wenige Meter später auf 20 km/h abbremsen zu müssen. Computer denken aber insofern nicht voraus. Das Assistenzsystem stößt hier wiederum an seine Grenzen. Ihm fehlt es, im Gegensatz zum Menschen, an der Möglichkeit gewisse Verkehrslagen vorauszusehen. Das System kann nur das umsetzen, was es an Daten zu diesem Zeitpunkt erfasst. Nach der Auffassung des Sachverständigen befindet sich die Technik erst innerhalb der ersten wesentlichen Entwicklungsschritte auf dem Weg zu einem autonomen Fahren. Ein in jeder Situation vollständig korrektes Verhalten des Fahrzeugs entsprechend der Erwartungshaltung eines erfahrenen Fahrzeugführers kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht verlangt werden.

Dabei ist festzuhalten, dass die Benutzung des Fahrassistenten nicht dazu führt, dass der Fahrzeugführer gegen die Normen der Straßenverkehrsordnung verstoßen würde.

Das System hält sich nämlich an die Geschwindigkeitsbegrenzung. Dass das Assistenzsystem die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 20 km/h nicht vorausahnt und das Fahrverhalten damit nicht den Erwartungen des Klägers entspricht ist auf eine verbesserungswürdige Technik zurückzuführen, was allein noch nicht zu einem Mangel der Kaufsache führt (OLG Hamm, Urteil vom 09. Juni 2009 – I-28 U 57/08, Reinking/Eggert, Rn.457).

c) In der dritten Situation ist nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht das Ortseingangsschild der Grund für die Reduzierung der Geschwindigkeit, sondern das sich davor befindliche Verkehrszeichen. Auch hier verhält es sich so, dass die Benutzung des Assistenzsystems nicht dazu führt, dass der Fahrzeugführer gegen die Normen der Straßenverkehrsordnung verstößt. Ab der Höhe des entsprechenden Schildes hat der Fahrer die dort geltende Höchstgeschwindigkeit nicht zu überschreiten.

Dass dies nicht dem persönlichen Fahrverhalten des Klägers oder seines Vaters entspricht, ist insoweit unbeachtlich. Wenn der Kläger sich insofern nicht an die Regeln des Straßenverkehrs halten will, muss er das Gerät ausschalten.

Bei anderen Ortseingangsschildern verhält sich das Fahrzeug, laut Sachverständigem, nicht einheitlich, was für den Fahrzeugführer zumindest irritierend sei. Dort erfolge die Reduzierung der Geschwindigkeit teilweise unmittelbar mit dem Passieren des Ortseingangsschildes, teilweise auch erst einige Meter später. Ein unregelmäßiges Verhalten allein mag für den Fahrer irritierend sein, ist wiederum damit zu erklären, dass die Technik sich – wie bereits beschrieben – noch in der Entwicklung befindet.

Es ist bei allen Situationen zu beachten, dass es sich bei dem „Drive Pilot“ um ein Assistenzsystem handelt und nicht um ein System, das autonomes Fahren ermöglicht.

Es kann nicht verlangt werden, dass das Fahrzeug völlig selbständig fährt und sich der Fahrer sozusagen blind auf das System verlassen kann, denn das System assistiert, sprich, es hilft nur.

Der „Drive Pilot“ wurde in dieser Fahrzeugklasse zum ersten Mal verwendet. Es kann dementsprechend noch nicht verlangt werden, dass diese komplizierte Technik optimal funktioniert. Besser geht wahrscheinlich immer. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass einer Software eine gewisse Fehlerhaftigkeit innewohnt, mit der Folge, dass bei einer gewissen Komplexität der Aufgabenstellung die Steuerungsabläufe für längere Zeit nicht mehr fehlerfrei programmierbar sind (Staudinger/Oechsler, § 2 ProdhaftG Rn.126 m.w.N.).

Bei dem Benutzerhandbuch handelt es sich nicht um eine öffentliche Äußerung des Verkäufers oder des Herstellers gemäß § 434 Abs.1 S.3 BGB.

Soweit der Kläger auf das im Benutzerhandbuch beschriebene Verhalten der Geschwindigkeitspassung bei Ortseingangsschildern abstellt, ist festzustellen, dass Gebrauchsanweisungen und Benutzerhandbücher dem ordnungsgemäßen Gebrauch des Fahrzeugs nach dem Kauf dienen und keine Eigenschaftsbeschreibung darstellen (OLG Stuttgart, Urteil vom 06. September 2017 – 4 U 105/17 – m.w.N.). Regelmäßig wird der Käufer nicht die Gelegenheit haben das Benutzerhandbuch schon vor Abschluss des Kaufvertrags lesen zu können.“

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