Abbiegeunfall im beampelten Kreuzungsbereich, oder: Wer haftet wie?

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Der Kollege Nugel aus Essen hat mir das LG Essen, Urt. v. 20.09.2018 – 3 O 75/17 – übersandt. Thematik:  Haftungsquote bei einem Unfall im beampelten Kreuzungsbereich.

Im Verfahren macht die Klägerin Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls geltend, bei welchem ihr Mitarbeiter als Fahrzeugführer mit dem entgegenkommenden Fahrzeug der Beklagtenseite in einem reuzungsbereich kollidiert ist. Der vor dem klägerischen Fahrzeug befindliche Fahrzeugführer hatte seinerseits bei einer auf gelb umspringenden Lichtzeichenanlage sein Fahrzeug im Kreuzungsbereich rechtzeitig zum Stillstand gebracht, sodass auf der einzigen Geradeausspur keine weiterfahrt möglich gewesen ist. Dies nahm der bei der Beklagten versicherte Fahrzeugführer zum Anlass, seinerseits nach links über die Fahrbahn im Gegenverkehr abzubiegen. In diesem Moment führte der Mitarbeiter der Klägerin von hinten kommend an dem vor ihm haltenden Fahrzeug ein Überholmanöver in der Form durch, dass er die Geradeausspur verlassen hat, die links daneben befindliche Abbiegespur überfuhr und von dort aus dieser auf die Geradeausspur zurückschwenkte, um den Kreuzungsbereich zu überqueren. Er kollidierte mit dem vor ihm abbiegenden Fahrzeug der Beklagten, deren Fahrzeugführer von diesem Fahrmanöver vollkommen überrascht gewesen ist. Die Parteien streiten über die zu Grunde zu liegende Haftungsquote, wobei die Beklagten zusätzlich den Einwand eines Rotlichtverstoßes und einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erhoben hat.

Das LG hat u.a. ein Sachverständigengutachten eingeholt, in welchem zumindest ein Gelblichtverstoß des klägerischen Fahrzeugführers festgestellt wird, der anders als der von ihm befindliche Fahrzeugführer vor der auf gelb umspringenden Lichtzeichenanlage nicht angehalten hat. Er fuhr vielmehr mit 43 km/h in den Kreuzungsbereich ein, ohne dass ihm allerdings eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit frei von Zweifeln nachgewiesen werden konnte. Bei diesem überraschenden Fahrmanöver konnte aus technischer Sicht nicht festgestellt werden, dass der auf der Beklagtenseite versicherte Fahrzeugführer hierauf rechtzeitig bei dem erst einmal aus seiner Sicht bei der Annährung verdeckten Fahrzeug der Klägerseite reagieren konnte, um eine Kollision zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund ist das des LG von der alleinigen Haftung des Klägerin ausgegangen. Zum einen sei insoweit ein Gelblichtverstoß zu berücksichtigen, da der klägerische Fahrzeugführer nicht vor der gelben Lichtzeichenanlage angehalten hat. Zum anderen hätte er in grob verkehrswidriger Weise gegen das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, indem er ein waghalsiges Überholmanöver unter Missachtung des Abbiegestreifens mit einer anschließenden besonders gefahrenträchtigen Geradeausfahrt vorgenommen hätte. Bei dem Beklagten würde es dagegen an einem Verstoß gegen die StVO und insbesondere § 9 Abs. 3 StVO fehlen. Denn dieser hätte angesichts des im Gegenverkehr anhaltenden Kfz darauf vertrauen dürfen, dass keine weiteren Fahrzeuge im Gegenverkehr in den Kreuzungsbereich einfahren würden. Das Verschulden der Klägerseite wäre so groß, dass auch die durch den Abbiegevorgang leicht erhöhte Betriebsgefahr der Beklagtenseite dahinter in vollem Umfang zurücktreten würde.

Dazu passen dann etwa folgende Leitsätze:

  1. Verursacht ein Fahrzeugführer durch einen Gelblichtverstoß in Verbindung mit einem Überholen eines vor ihm haltenden Fahrzeuges über eine Linksabbiegerspur, um sodann verkehrswidrig geradeaus zu fahren, einen Verkehrsunfall mit einem ihm gegenüber abbiegenden Fahrzeug, hat er allein für die Unfallfolgen einzutreten.
  2. Die Betriebsgefahr des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges aus dem Abbiegevorgang tritt dahinter in vollem Umfang zurück.
  3. Ein schuldhafter Verstoß des abbiegenden Fahrzeugführers gegen § 9 Abs. 3 StVO scheidet dagegen aus, wenn im Gegenverkehr der erste Fahrzeugführer gut erkennbar vor der roten Ampel anhält und nicht mehr mit dem Einfahren anderer Verkehrsteilnehmer in den Kreuzungsbereich zu rechnen ist.

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