Erweiterte (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren, oder: Wenn das AG München dem VerfG Saarland die Leviten liest

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Heute möchte ich dann mal wieder ein paar Entscheidungen zur Akteneinsicht vorstellen. Darunter auch zwei Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren bzw. zur Einsicht in Messunterlagen pp. Dazu merke ich an, dass ich nicht mehr alle Entscheidungen, die mir zu der Problematik vorliegen, im Einzelnen vorstellen werde, sondern nur noch in losen Abständen im Block. Die damit zusammenhängenden Fragen sind nämlich „ausgekaut“. Es stehen sich zwei Lager unversöhnlich gegenüber, die OLG mauern. Da bringt es m.E. kaum noch etwas, immer wieder neue Entscheidungen vorzustellen. Zumal der Kollege Gratz aus dem VerkehrsrechtsBlog das ja unermüdlich tut. Bei ihm kann man sich darüber dann (auch) hervorragend informieren. Ich bringe hier nur noch besondere Entscheidungen.

Und eine besondere Entscheidung ist der AG München, Beschl. v. 16.08.2018 – 953 OWi 155/18, über den der Kollege Gratz ja auch schon berichtet hat; bei ihm habe ich mir die Entscheidung geklaut. „Besonders“ ist der Beschluss in meinen Augen vor allem wegen der Diktion des Amtsgerichts.

Das AG lehnt – wie in Bayern kaum anders zu erwarten – die „erweiterte Akteneinsicht“ ab. Seine Nibelungentreue gegenüber dem OLG Bamberg begründet es wie folgt:

„Akteneinsicht ist nur in dem Gericht vorzulegende Unterlagen zu gewähren (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 Abs. 1 StPO). Die vom Verteidiger benannten Unterlagen gehören nicht dazu. Denn sie befinden sich nicht in der dem Gericht vorzulegenden Akten und müssen sich mangels Anhaltspunkte für ihre Verfahrensrelevanz darin auch nicht befinden.

Auch aus dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs ergibt sich nichts anderes. Ohne konkrete Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der Messung besteht weder für das Gericht Anlass zu entsprechenden Beweiserhebungen noch für den Betroffenen oder Verteidiger Anlass zu einem generellen und nicht auf Tatsachen gestützten Misstrauen gegen eine für Messungen der verfahrensgegenständlichen Art ordnungsgemäß zugelassenen Messmethode. Demgemäß geht das Recht auf rechtliches Gehör vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht weiter als die Aufklärungspflicht des Gerichts, auf welche erforderlichenfalls durch die Stellung geeigneter Beweisanträge Einfluss genommen werden kann.

Dasselbe gilt für den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK, sofern diese Vorschrift im Bußgeldverfahren überhaupt gilt, da sie sich nach ihrem Wortlaut nur auf Zivilsachen und Strafsachen bezieht).

Die zur Stützung des Antrags bemühte Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes ändert an dieser Rechtslage nicht. Das OLG Bamberg hat dazu in dem Beschluss vom 13.06.2018 (3 Ss OWi 626/18) das Nötige gesagt. Allenfalls ergänzend sei noch erwähnt, dass die maßgeblichen Rechtsfragen abschließend durch Bundesrecht geregelt sind. Bundesrecht bricht Landesrecht (Art. 31 GG). Der Prüfungsmaßstab des Saarländischen Verfassungsgerichtshofes war dagegen ausschließlich die Saarländische Landesverfassung, welche nur im Saarland gilt und auch dort in der in Betracht zu ziehenden Normenhierarchie erst nach dem maßgeblichen Bundesrecht kommt. Diesen Gesichtspunkt hat der Saarländische Verfassungsgerichtshof völlig außer Acht gelassen. Es hat seine Kompetenz eindeutig überschritten. Seine Entscheidung stellt sich daher als Ausdruck des allenthalben zu beobachtenden Rückfalls in den Partikularismus dar. Dem ist aus Gründen der Vernunft und mit Rücksicht auf Art. 31 GG nicht zu folgen.“

Das ein AG so einem VerfG eines anderen Bundeslandes „die Leviten liest“ halte ich schon für bemerkenswert/besonders. Zum Teufelskreis ist alles gesagt – interessiert das AG München aber nicht. Das Ganze liest sich ein wenig wie: „Ihr da im Saarland seid einfach zu blöd…., wie hier in Bayern wissen wie es richtig geht.“ Na ja, daran zweifle ich. Ich zweifle auch an den Satz/der Meinung, dass Art. 6 EMRK nach Auffassung des AG im Bußgeldverfahren nicht gelten soll.  Auf die Idee ist noch nicht einmal das OLG Bamberg gekommen. Dass die Gerichte den Betroffenen gegenüber unfair sind, bedeutet doch nicht, dass der Fairnessgrundsatz keine Geltung hat. Man ist erstaunt über diese Ansicht…..

3 Gedanken zu „Erweiterte (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren, oder: Wenn das AG München dem VerfG Saarland die Leviten liest

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