Die Lösung zur kurzen Frage: Ich habe da mal eine Frage: Rücknahme des Strafbefehls …. auch zusätzliche Verfahrensgebühr?, war dann auch kurz:, und zwar nur mit:
Die angesprochene Problematik war übrigens hier auch schon mal Thematik, und zwar unter: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was verdiene ich denn noch nach Rücknahme der Anklage?. Da hatte ich bereits auf den oben noch einmal zitierten AG Gießen, Beschl. v. 29.06.2016 – 507 Ds – 604 Js 35439/13 – hingewiesen.
Doppelt hält dann besser.