Nachträgliche Gesamtstrafenbildung II: Die Gebühren des Verteidigers, oder: Was macht das OLG?

Ich hatte vorhin den LG Cottbus, Beschl. v. 20.04.2018 – 23 KLs 24/14  – vorgestellt (dazu Nachträgliche Gesamtstrafenbildung I: Welche Gebühren verdient der Verteidiger des Erkenntnisverfahrens?). 

Ich denke, niemand ist überrascht, wenn er nun erfährt, dass der Vertreter der Staatskasse natürlich ins Rechstmittel gegangen ist und Beschwerde eingelegt hat. Alles andere wäre eine Überraschung gewesen. Aber: Das hat auch etwas Gutes. Denn nun liegt eine OLG-Entscheidung zu der Problematik vor, nämlich der OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.07.2018 – 2 Ws 106/18. Und der sieht es genauso wie das LG Cottbus und ich. Sehr schön:

„Das Landgericht hat mit Recht die vom Pflichtverteidiger geltend gemachte Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV Nr. 4204 für die Tätigkeit im Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung als erstattungsfähig bewertet.

Das Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung erfasst die Fälle, in denen die nach § 55 StGB grundsätzlich zwingend gebotene Gesamtstrafenbildung im Erkenntnisverfahren unterblieben ist (Meyer Goßner/Schmitt, 61, § 460 Rn. 1). Das Gesetz ordnet dieses Verfahren ausweislich der Stellung von § 460 StPO im 7. Buch, 1. Abschnitt, der Strafprozessordnung systematisch der „Strafvollstreckung“ zu, was es rechtfertigt, die für das Vollstreckungsverfahren geltende Vergütungsregelung heranzuziehen. Dies entspricht auch der herrschenden, in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung (BeckOK RVG, v. Seltmann/Knaudt, RVG VV 4204 Rn. 3; Stollenwerk in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2. Aufl. VV RVG Nr. 4200-4207 Rn. 11; Kremer in: Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 10. Aufl. RVG [VV 4204] Rn. 4; Burhoff StRR 2010, 93). Die vom Landgericht Bonn hierzu vertretene abweichende Auffassung, die in dem dort zu Grunde liegenden Einzelfall auch nicht entscheidungserheblich geworden ist (Beschluss vom 13. März 2017 — 29 Qs 5/17, zitiert nach juris), vermag aus den von der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dargestellten Gründen nicht zu überzeugen.“

Das macht das Argumentieren in diesen Fällen sicherlich leichter.

Und: Das OLG bestätigt inzidenter auch, dass die Pflichtverteidigerbestellung aus dem Erkenntnisverfahren für das Verfahren der nachträglichen Gesamtstrafenbildung fortgilt. Wird häufig übersehen.

4 Gedanken zu „Nachträgliche Gesamtstrafenbildung II: Die Gebühren des Verteidigers, oder: Was macht das OLG?

  1. Thorsten

    Super! Habe gleich mal in einem einschlägigen Verfahren einen Vergütungsantrag gestellt. 😉 Mal sehen, ob sich diese Rechtsansicht auch in meinem OLG-Sprengel durchsetzt.

  2. Peter Klensky

    Klingt gut, auch wenn die Begründung eher was mager ausfällt. Aber die herrschende Meinung sieht es so, nicht nur die Anwaltsliteratur.

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