„Ist das denn so schwer?“, oder: Absetzen des Urteils während des Verteidigerplädoyer ==> Befangen…

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Und auch die letzte Entscheidung stammt aus der Rubrik: „Ist das denn so schwer?“. Dieses Mal richtet sich die Frage an einen Richter, der im Bußgeldverfahren schon während des Plädoyers des Verteidigers die Urteilsformel geschrieben und unterschrieben hat. Das AG Fürth sagt im AG Fürth, Beschl. v. 24.07.20178 – 471 OWi 704 Js 105668/18: Der ist/war befangen.

„Dem zulässigen Ablehnungsgesuch war stattzugeben.

Zunächst ist festzuhalten, dass nach § 24 Abs. 2 StPO die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit begründet ist, wenn ein Grund vorliegt, der, geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es kommt also weder darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch ist oder sich für befangen hält, noch darauf, ob der Ablehnende subjektiv diesen Eindruck hat. ‚Maßgeblich ist allein, ob ein vernünftiger Betroffener nach dem ihm bekannten Sachverhalt bei verständiger Würdigung Grund zur Annahme hat, der Abgelehnte nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (BGH1, 34, 39).

Das Verhalten des Richters während der Hauptverhandlung kann die Ablehnung begründen, wenn es besorgen lässt, dass er nicht unvoreingenommen an die Sache herangeht, insbesondere von der Schuld des Betroffenen bereits endgültig überzeugt ist. Ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich aus dessen Verhalten ergibt, dass das Ergebnis der Entscheidungsfindung bereits feststeht, obgleich dem Betroffenen noch rechtliches Gehör zu gewähren ist. Das ist hier der Fall; weil Richter am Amtsgericht pp. schon während des Plädoyers des Verteidigers das Urteil abgesetzt hat.“

Es kann doch nicht so schwer sein, zu warten, bis das Plädoyer zu Ende ist und der Betroffene ggf. das letzte Wort hatte……

 

10 Gedanken zu „„Ist das denn so schwer?“, oder: Absetzen des Urteils während des Verteidigerplädoyer ==> Befangen…

  1. Miraculix

    Wie stellt man das fest?
    Ich habe gerade in Bussgeldsachen den Eindruck daß das der Regelfall ist; wenn der Tenor nicht sogar schon vor der Verhandlung gedruckt (Textbaustein) wurde.

  2. Briag

    Man schaut, ob der Richter schreibt, während noch jemand spricht.

    In Straf- und Bußgeldsachen sind zwecks Zeitersparnis und Lesbarkeit tatsächlich häufig Textbausteine vorgedruckt, in die dann nur noch bestimmte Wörter eingesetzt werden müssen; allerdings für alle denkbaren Varianten inklusive (Teil-) Freispruch. Der Umstand, dass der Richter das Urteil nach den letzten Wort auf einem beschriebenen Blatt notiert, sagt also nichts über eine mögliche Voreingenommenheit aus.

  3. Detlef Burhoff

    Und der Richter schreibt eben nicht, so lange nicht der Letzte gesprochen hat. So einfach ist das…
    Und hier ging es nicht darum, dass „dass der Richter das Urteil nach den letzten Wort auf einem beschriebenen Blatt notiert“

  4. Solkan

    Das Problem dürfte eher BGH, wistra 2005, 110 sein:
    Den Berufsrichtern ist es unbenommen, sich schon vor den Schlußvorträgen, ja schon vor der Hauptverhandlung auch durch die Fertigung eines Votums (Urteilsentwurfs) entsprechend dem jeweiligen Ermittlungs- bzw. Verfahrensstand auf die Hauptverhandlung bzw. die Urteilsberatung vorzubereiten. Den Schluß auf eine Vorverurteilung des Angeklagten oder eine Befangenheit der Richter läßt dies nicht zu. Der das deutsche Strafprozeßrecht bestimmende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 244 Abs. 2 StPO) zwingt zu entsprechenden Vorüberlegungen.

    Im dortigen Fall gab es vor den Schlussvorträgen schon ein vollständig abgesetztes Urteil.

  5. Briag

    Ich habe nicht Ihren Beitrag kommentiert, sondern den Kommentar dazu, und erklärt, weshalb es manchmal so aussieht, als wäre alles vorgedruckt. Und da ging es genau darum.

    Das man als Richter das Urteil nicht vor Ende der Verhandlung fällt, ist für mich meines Kommentars wert.

  6. WPR_bei_WBS

    Aber der Richter dürfte sich doch Notizen machen, oder? Daher verstehe ich die Frage: Wie erkennt man *was* der Richter da gerade schreibt?

  7. Solkan

    M.E. ist es etwas anderes, schon ein vollständiges Urteil vor den Plädoyers zu haben: Nämlich heftiger 🙂

  8. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Nein, das ist falsch. Man hat kein „vollständiges Urteiol vor den Plädoyers“, sondern – und mehr erlaubt der BGH auch nicht – „auch durch die Fertigung eines Votums (Urteilsentwurfs) entsprechend dem jeweiligen Ermittlungs- bzw. Verfahrensstand auf die Hauptverhandlung bzw. die Urteilsberatung vorzubereiten.“ Das ist etwas ganz anderes. Anders lassen sich Umfangsverfahren in der Abschlussberatung auch gar nicht handeln.

  9. RA Ullrich

    Sicher und vor allem rechtzeitig zu erkennen, dass der Richter bereits den Urteilstenor schreibt, ist in der Tat nicht ganz einfach, da der Richter sich ja durchaus auch während des Plädoyers Notizen zum Gesagten machen könnte und in die Arbeitsnotizen des Richters auch nach ganz h.M. kein Akteneinsichtsrecht besteht. Wenn der Richter nicht so ehrlich ist wie in dem hier zitierten Beschluss und es einfach zugibt, geht das nur in einem kleinen Gerichtssaal mit niedriger Richterbank, hier hat der – während des Plädoyers stehende – Verteidiger tatsächlich die Chance, zu lesen, was der Richter notiert bzw. das Urteilsvordruckblatt, indem er seine Kreuzchen und Eintragungen macht, zu erkennen. Ansonsten erkennt man es natürlich daran, dass der Richter nach Schluss des Plädoyers und letztem Wort des Betroffenen sofort aufsteht und den Tenor von seinem Blatt abliest, dann ist die Verhandlung aber bereits geschlossen und es ist zu spät, den Befangenheitsantrag anzubringen. Das dürfte auch der Grund sein, warum so viele Amtsrichter sich diese Unverschämtheit tatsächlich noch erlauben (ich kenne einige, die es so machen).

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