Verschulden II: Auch im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG wird das anwaltliche Verschulden zugerechnet

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Bei der zweiten Entscheidung mit einer Frist- bzw. Verschuldensproblemati handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2018 – 1 VAs 116/17. Auch in ihm geht es um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zurechnung eines anwaltlichen Verschuldens, und zwar im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG. In dem war der Antrag zu spät gestellt, Wiedereinsetzung hat das OLG nicht gewährt:

Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten liege nicht vor, wenn dieser seine Sekretärin angewiesen habe, den Antrag an die in der Rechtsmittelbelehrunggenannte und markierte Adresse zu senden und sie fälschlicherweise eine andere Adressierung wähle. Der Antrag, der bereits im Briefkopf die falsche Adressierung enthält, ist von dem Verfahrensbevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet worden. Er war gehalten, auch bei einer ansonsten fehlerfrei arbeiteten Mitarbeiterin, den Briefkopf sowie den Inhalt des Schreibens auf Richtigkeit zu überprüfen. Bei einer Kontrolle hätte ihm die falsche Bezeichnung des Oberlandesgerichts auffallen müssen. Es liegt mithin ein Verschulden auf Seiten des Verfahrensbevollmächtigten vor.

Der Antragsteller kann zur Fristversäumnis auch nicht mit dem Einwand gehört werden, ihm sei das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten nicht zuzurechnen. Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG, das Verschulden eines gewählten oder nach § 29 Abs. 3 EGGVG bestellten Rechtsanwalts dem Antragsteller zuzurechnen ist (vgl. Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 26 EGGVG Rn. 7 m.w.N.). Eine Ausnahme ist nach vorzugswürdiger Ansicht auch nicht dann anzunehmen, wenn der Antrag einen Justizverwaltungsakt in einer Strafvollstreckungssache betrifft (vgl. die eingehende Erörterung des Hanseatischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 29.07.2003, 2 VAs 3/03 – juris). Insoweit ist der Senat bereits im Beschluss vom 21.08.2014 (III-1 VAs 59/14) einer abweichenden früheren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 26.07.1982, 7 VAs 27/82, BeckRS 9998, 33255) nicht gefolgt, dass dem Antragsteller ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ausnahmsweise nicht zugerechnet werde, wenn ein Justizverwaltungsakt in einer Strafvollstreckungssache Gegenstand des Antrags sei.

Nun, so ganz gut scheint der Bevollmächtigte es nicht drauf gehabt zu haben, denn: Der Antrag hätte, wäre er fristgerecht gewesen, auch nicht den Begründungsanforderungen des § 24 Abs. 1 EGGVG genügt.

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